Rechtsprechung
   EuGH, 17.05.2001 - C-322/99 u. C-323/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1005
EuGH, 17.05.2001 - C-322/99 u. C-323/99 (https://dejure.org/2001,1005)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2001 - C-322/99 u. C-323/99 (https://dejure.org/2001,1005)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - C-322/99 u. C-323/99 (https://dejure.org/2001,1005)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,1005) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b - Entnahme eines Betriebsgegenstands zu privaten Zwecken - Besteuerung, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum Vorsteuerabzug berechtigt haben - Begriff der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fischer

  • EU-Kommission PDF

    Fischer und Brandenstein

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 5 Absatz 6
    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Entnahme eines ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworbenen Betriebsgegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Arbeiten, die nach Anschaffung des ...

  • EU-Kommission

    Fischer und Brandenstein

  • IWW
  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 234; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 5 Abs. 6; ; ... Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 11 Teil A Abs. 1 b; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/388 Art. 5 Abs. 6

  • rechtsportal.de

    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Entnahme eines ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworbenen Betriebsgegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Arbeiten, die nach Anschaffung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Betrieblich genutzte Fahrzeuge - Europäischer Gerichtshof schränkt Besteuerung der Entnahme ein

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Verringerte Steuerlast bei der Umsatzbesteuerung von Gegenstandsentnahmen

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 6, EWGRL 388/77 Art 7, EWGRL 388/77 Art 11, EWGRL 388/77 Art 20, Richtlinie 77/388/EWG Art 6, Richtlinie 77/388/EWG Art 11, Richtlinie 77/388/EWG Art 7, Richtlinie 77/388/EWG Art 20
    Entnahme; Pkw; Reparatur; Vorsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung der Artikel 5 Absätze 6 und 7, Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 1305 (Ls.)
  • BB 2001, 1617
  • DB 2001, 1232
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-322/99
    In diesem Urteil nahm der Bundesfinanzhof Bezug auf das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88 (Kühne, Slg. 1989, 1925), in dem dieser entschieden habe, dass die Entnahme eines Wagens, den der Steuerpflichtige ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug von einem Privatmann gebraucht erworben habe, für den privaten Bedarf nicht nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliege, selbst wenn der Steuerpflichtige im Anschluss an den Erwerb die Mehrwertsteuer abgezogen habe, die auf die Aufwendungen für die Erhaltung und den Gebrauch des Gegenstands entfallen sei.

    Das Finanzgericht verwies auf das Urteil Kühne, nach dem die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstands voraussetze, dass dieser selbst und nichtdie Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten.

    In seinem Einspruch rügte der Kläger die Auffassung, dass die Entnahme eines Wirtschaftsgutes, das bei der Anschaffung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt habe, nicht als Eigenverbrauch zu versteuern sei, wobei er u. a. auf das Urteil Kühne verwies.

    Im Urteil Kühne habe er allerdings entschieden, die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstands gemäß einer anderen Bestimmung der Sechsten Richtlinie, nämlich Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a, setze voraus, dass dieser Gegenstand selbst und nicht die Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hätten.

    Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 30. März 1995 aus dem Urteil Kühne gefolgert, dass die Entnahme eines Gegenstands, den ein Steuerpflichtiger ohne die Möglichkeit zum Abzug der Mehrwertsteuer erworben habe, für den privaten Bedarf nicht aufgrund der Aufwendungen für dessen Gebrauch oder Erhaltung, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, zu besteuern sei.

    Einen Gegenstand, der bei seiner Anschaffung nicht zum Abzug von Mehrwertsteuer berechtigt hat, unter solchen Umständen zu besteuern, würde zu einer Doppelbesteuerung führen, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, zu dem die Sechste Richtlinie gehört (vgl. zu Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie Urteil Bakcsi, Randnr. 46, sowie zu Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie Urteil Kühne, Randnr. 10, und Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 9).

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-322/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist zur Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Umsatz eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung ist, auf dessen Wesen abzustellen (Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-231/94, Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395, Randnr. 12).

    Wenn die Lieferung nur einen Teil des Umsatzes darstellt, die Dienstleistungen aber überwiegen, ist der Umsatz als Dienstleistung zu betrachten (Urteil Faaborg-Gelting Linien, Randnr. 14).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-322/99
    Deswegen lässt es diese Vorschrift nicht zu, dass ein Steuerpflichtiger, der beim Kauf eines seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht, wenn er diesen Gegenstand aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf entnimmt, und so gegenüber einem gewöhnlichen Verbraucher, der beim Erwerb des Gegenstands Mehrwertsteuer zahlt, einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt (vgl. Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-415/98, Bakcsi, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 42, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.05.1993 - C-193/91

    Finanzamt München III / Mohsche

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-322/99
    Einen Gegenstand, der bei seiner Anschaffung nicht zum Abzug von Mehrwertsteuer berechtigt hat, unter solchen Umständen zu besteuern, würde zu einer Doppelbesteuerung führen, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, zu dem die Sechste Richtlinie gehört (vgl. zu Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie Urteil Bakcsi, Randnr. 46, sowie zu Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie Urteil Kühne, Randnr. 10, und Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 9).
  • BFH, 30.03.1995 - V R 65/93

    Aufwendung - Entnahme

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-322/99
    Der Bundesfinanzhof hat dagegen in einem Urteil vom 30. März 1995 (V R 65/93, BFHE 177, 541) entschieden, dass die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Erhaltung oder den Gebrauch eines Gegenstands, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden sei, die Besteuerung der Entnahme des Gegenstands für den privaten Bedarf nicht berührten, da sie in der Regel nicht zur Anschaffung oder Herstellung eines Bestandteils im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie führten.
  • EuGH, 17.05.2001 - C-323/99

    Fischer - Steuerrecht

    2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Finanzamt Burgdorf und dem Kläger Fischer (Rechtssache C-322/99) sowie zwischen dem Finanzamt Düsseldorf-Mettmann und dem Kläger Brandenstein (Rechtssache C-323/99) über die Frage, ob die Entnahme von Pkws, die diese Steuerpflichtigen ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug von Privatpersonen erworben hatten und für die sie mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug verschiedene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen bezogen haben, für ihren privaten Bedarf der Mehrwertsteuer unterliegt.

    Rechtssache C-322/99.

    35 In der Rechtssache C-322/99 führt der Bundesfinanzhof hierzu aus, wenn die Entnahme des Bentley für private Zwecke nicht zur Besteuerung in Bezug auf die nach dessen Anschaffung erbrachten Leistungen führe, könnte diese Entnahme eine Änderung der Faktoren darstellen, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugs für die Karosserie- und Lackarbeiten berücksichtigt worden seien.

    37 In der Rechtssache C-322/99 hat der Bundesfinanzhof folgende Fragen vorgelegt:.

    39 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Juli 2000 sind die Rechtssachen C-322/99 und C-323/99 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zu den beiden ersten Vorabentscheidungsfragen in den Rechtssachen C-322/99 und C-323/99: Besteuerung nach Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie.

    40 Mit der ersten Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache C-322/99 und den ersten beiden Vorabentscheidungsfragen in der Rechtssache C-323/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nach Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie Mehrwertsteuer zu entrichten ist, wenn ein Steuerpflichtiger einen Pkw, den er ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat und der nach seiner Anschaffung Gegenstand von Arbeiten war, für die die Mehrwertsteuer abgezogen wurde, zu unternehmensfremden Zwecken entnimmt.

    Die zweite Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache C-322/99 zielt darauf ab, ob bei Bejahung dieser Frage Artikel 5 Absatz 6 dahin auszulegen ist, dass die Besteuerung den Gegenstand und die Bestandteile betrifft oder nur die nachträglich in den Gegenstand eingegangenen Bestandteile.

    41 Nach Auffassung der griechischen Regierung, die nur zur Rechtssache C-322/99 Erklärungen abgegeben hat, ist ein Gegenstand, den ein Steuerpflichtiger ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug erworben hat und der in den Bereich der Unternehmenstätigkeit des Steuerpflichtigen fällt, als ein Gegenstand anzusehen, der nach Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie zum teilweisen Abzug der Vorsteuer berechtigt, wenn die Aufwendungen für diesen Gegenstand, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden sei, dessen Wert erhöht haben.

    78 Daher ist auf die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts in den Rechtssachen C-322/99 und C-323/99 zu antworten, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Gegenstand (hier einen Pkw), den er ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat und der nach seiner Anschaffung Gegenstand von Arbeiten war, für die die Mehrwertsteuer abgezogen wurde, zu unternehmensfremden Zwecken entnimmt, die nach Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie geschuldete Mehrwertsteuer nur für die Bestandteile zu entrichten hat, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, d. h. diejenigen, die ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben, als sie nach Anschaffung des Pkws und im Anschluss an Umsätze, die durch Lieferungen von Gegenständen erzielt worden sind und zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Pkws geführt haben, in den Pkw eingebaut worden sind.

    Zu der jeweils dritten Vorabentscheidungsfrage in den Rechtssachen C-322/99 und C-323/99: Besteuerungsgrundlage gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie.

    79 Mit der jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C-322/99 und C-323/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren die Besteuerungsgrundlage im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie unter Bezugnahme auf den Einkaufspreis für den (oder einen gleichartigen) Pkw im Zeitpunkt der Entnahme zuzüglich des Preises für die Reparaturarbeiten, die zu Bestandteilen" im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie geführt haben, zu bestimmen ist oder ob sie nur durch den Preis für diese Reparaturarbeiten, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, gebildet wird.

    84 Aufgrund der Antwort in Randnummer 78 dieses Urteils ist auf die jeweils dritte Frage des vorlegenden Gerichts in den Rechtssachen C-322/99 und C-323/99 zu antworten, dass im Fall einer nach Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie steuerpflichtigen Entnahme, insbesondere der Entnahme eines Gegenstands (hier eines Pkws),.

    Zur vierten Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache C-322/99: Verhältnis zwischen Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie.

    85 Mit der vierten Frage in der Rechtssache C-322/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, in welchem Verhältnis Artikel 5 Absatz 6 zu Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie steht.

    Zur fünften Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache C-322/99 und zur vierten Frage in der Rechtssache C-323/99: Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 20 der Sechsten Richtlinie.

    88 Die fünfte Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache C-322/99 und die vierte Frage in der Rechtssache C-323/99 betreffen die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 20 der Sechsten Richtlinie.

    95 Daher ist auf die fünfte Frage in der Rechtssache C-322/99 und die vierte Frage in der Rechtssache C-323/99, wie sie in Randnummer 88 dieses Urteils aufbereitet wurden, zu antworten, dass der aufgrund von Arbeiten, die nach Anschaffung des Gegenstands (hier eines Pkws) ausgeführt worden sind und zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, in Anspruch genommene Vorsteuerabzug Gegenstand einer Berichtigung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie ist, wenn diese Arbeiten nicht zur Mehrwertsteuerpflicht gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie bei der Entnahme des Pkw geführt haben, und ihr Wert nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen vor der Überführung des Fahrzeugs in sein Privatvermögen vollständig verbraucht worden ist.

  • BFH, 13.01.2010 - V R 24/07

    Umsatzsteuer bei Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den

    Die Vorschrift ermächtigt danach die Mitgliedstaaten zum Erlass einer Sondervorschrift für die Fälle, in denen der Steuerpflichtige (oder dessen Rechtsnachfolger) seine berufliche Tätigkeit beendet (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Mai 2001 C-322/99 und C-323/99, Fischer und Brandenstein, Slg. 2001, I-4049, BFH/NV Beilage 2001, 177 Rdnr. 86).
  • EuGH, 11.12.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 -

    Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige, der für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals einen Gegenstand entnimmt oder eine Dienstleistung erbringt, und der Endverbraucher, der einen Gegenstand oder eine Dienstleistung gleicher Art erwirbt, gleichbehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 35, vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 25, vom 17. Mai 2001, Fischer und Brandenstein, C-322/99 und C-323/99, Slg. 2001, I-4049, Randnr. 56, und vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, Slg. 2005, I-743, Randnr. 23).

    Unter diesem Blickwinkel lässt es Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie nicht zu, dass dieser Steuerpflichtige bei einer solchen Entnahme der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht und damit gegenüber dem Endverbraucher, der den Gegenstand unter Zahlung von Mehrwertsteuer erwirbt, ungerechtfertigte Vorteile genießt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 1992, de Jong, C-20/91, Slg. 1992, I-2847, Randnr. 15, Enkler, Randnr. 33, vom 8. März 2001, Bakcsi, C-415/98, Slg. 2001, I-1831, Randnr. 42, Fischer und Brandenstein, Randnr. 56, und Hotel Scandic Gåsabäck, Randnr. 23).

  • BFH, 05.06.2014 - XI R 31/09

    EuGH-Vorlage zu Fragen der Bestimmung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus

    die Entnahme eines Gegenstands für den privaten Bedarf, wenn die bezogene Leistung zuvor noch nicht vollständig verbraucht worden war (EuGH-Urteil vom 17. Mai 2001 C-322/99 und C-323/99 --Fischer und Brandenstein--, Slg. 2001, I-4049, BFH/NV Beilage 2001, 177, Rz 89, 91, 95).
  • BFH, 09.06.2005 - V R 50/02

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG 1993 - kein ermäßigter

    bb) Ob bei einer einheitlichen Leistung, die --wie hier-- sowohl Lieferungselemente als auch Elemente sonstiger Leistungen aufweist, der Umsatz als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung (sonstige Leistung) zu beurteilen ist, richtet sich im Wesentlichen nach folgenden, gemeinschaftsrechtlich geklärten Grundsätzen: Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist das Wesen des Vorganges zu ermitteln; maßgebend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 28, und vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 und C-323/99, Fischer, Brandenstein, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2001, 376, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 293 Rdnr. 62; BFH-Urteile vom 9. Oktober 2002 V R 5/02, BFHE 200, 135, BStBl II 2004, 470; vom 21. Juni 2001 V R 80/99, BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810; vom 30. September 1999 V R 77/98, BFHE 190, 231, BStBl II 2000, 14; vom 23. Oktober 1997 V R 36/96, BFHE 185, 71, BStBl II 1998, 584).

    Wenn die Lieferungen nur einen Teil des Umsatzes darstellen, die Dienstleistungen aber überwiegen, ist der Umsatz als Dienstleistung zu beurteilen (EuGH-Urteile in IStR 2001, 376, UR 2001, 293 Rdnr. 62; vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94, Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395, UR 1996, 220 Rdnr. 14).

    So sind z.B. nach der Auffassung des EuGH Arbeiten an einem PKW, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen notwendig sind, insgesamt sonstige Leistungen (Dienstleistungen; EuGH-Urteil Fischer, Brandenstein in IStR 2001, 376, UR 2001, 293 Rdnr. 63).

  • EuGH, 29.07.2010 - C-40/09

    Astra Zeneca UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 - Begriff

    18 - Urteile vom 26. September 1996, Enkler (C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 33), vom 17. Mai 2001, Fischer und Brandenstein (verbundene Rechtssachen C-322/99 und C-323/99, Slg. 2001, I-4049, Randnr. 56), und vom 11. Dezember 2008, Danfoss und Astra Zeneca (C-371/07, Slg. 2008, I-9549, Randnr. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-229/15

    Mateusiak - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 18 Buchst. c der Richtlinie

    7 - Da die Republik Polen von der Option des Art. 18 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie Gebrauch gemacht hat, muss im vorliegenden Fall die Frage nicht erörtert werden, ob Art. 16 trotz jener gesonderten Bestimmung auch Entnahmen bei Aufgabe der Tätigkeit erfasst; vgl. hierzu das Urteil Fischer und Brandenstein (C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 87) und die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in den verbundenen Rechtssachen Fischer und Brandenstein (C-322/99 und C-323/99, EU:C:2000:700, Nr. 83).

    10 - Urteil Fischer und Brandenstein (C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 80).

    12 - Siehe u. a. Urteile de Jong (C-20/91, EU:C:1992:192, Rn. 15), Fischer und Brandenstein (C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 56) sowie BCR Leasing (C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 23).

    16 - Vgl. Urteile Fischer und Brandenstein (C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 76) sowie NLB Leasing (C-209/14, EU:C:2015:440, Rn. 40).

    17 - Vgl. Urteil Fischer und Brandenstein (C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 95).

    18 - Vgl. Urteil Fischer und Brandenstein (C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 74 bis 76); vgl. auch im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage des jetzigen Art. 74 der Mehrwertsteuerrichtlinie das Urteil Property Development Company (C-16/14, EU:C:2015:265, Rn. 42).

  • BFH, 22.11.2022 - XI R 17/20

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

    Deswegen lässt es [Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG] nicht zu, dass ein Steuerpflichtiger, der beim Kauf eines seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht, wenn er diesen Gegenstand aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf entnimmt, und so gegenüber einem gewöhnlichen Verbraucher, der beim Erwerb des Gegenstands Mehrwertsteuer zahlt, einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt" (EuGH-Urteil Fischer und Brandenstein vom 17.05.2001 - C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rz 56).

    Daher wäre eine Auslegung des Entnahmetatbestandes dahingehend, "dass im Fall der Entnahme eines Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen dieser Gegenstand und die in ihn eingebauten Teile umfassend zu besteuern sind, obwohl der Gegenstand ursprünglich ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug erworben wurde und allein die nachträglich erworbenen "Bestandteile" zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, ... mit dem von dieser Bestimmung verfolgten Ziel der Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren" (EuGH-Urteil Fischer und Brandenstein, EU:C:2001:280, Rz 75).

    Ist die mit der Schaffung des Entnahmetatbestandes verfolgte Zielsetzung, "dass der Steuerpflichtige gegenüber einem gewöhnlichen Verbraucher keinen ungerechtfertigten Vorteil erlangt" (EuGH-Urteil Fischer und Brandenstein, EU:C:2001:280, Rz 76; s.a. EuGH-Urteil Mateusiak vom 16.06.2016 - C-229/15, EU:C:2016:454, Rz 39), auf Art. 74 MwStSystRL zu übertragen, könnte hieraus folgen, dass bei der Ermittlung des Selbstkostenpreises nur die Selbstkosten zu berücksichtigen sind, die steuerbelastet sind, da auch gewöhnliche Verbraucher, die einen Gegenstand herstellen, nur insoweit mit Mehrwertsteuer belastet werden.

  • BFH, 21.05.2014 - V R 20/13

    Entnahme bei Betriebsaufgabe - Keine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a

    b) Der EuGH hat im Urteil vom 17. Mai 2001 C-322/99 und C-323/99, Fischer und Brandenstein (Slg. 2001, I-4049, Rdnr. 80) entschieden, dass unter dem "im Zeitpunkt der Entnahme festgestellten Einkaufspreis" i.S. des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG "der Restwert des Gegenstands im Zeitpunkt der Entnahme zu verstehen" sei (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Oktober 2001 V R 106/98, BFHE 196, 363, BStBl II 2002, 551, unter II.3.d).
  • BFH, 20.12.2001 - V R 8/98

    Umsatzsteuer - Keine Berichtigung der Vorsteuer bei Umlaufvermögen

    Dienstleistungen (sonstige Leistungen) einschließlich derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind (z.B. Karosserie- und Lackarbeiten an einem PKW), führen nicht zu "Bestandteilen" des Gegenstandes (Anschluss an die Vorabentscheidung des EuGH vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 im Streitfall Fischer).

    Der EuGH beantwortete die in diesem Verfahren (Fischer) gestellten Fragen in den von ihm verbundenen Verfahren Rs. C-322/99 --Fischer-- und C-323/99 --Brandenstein-- mit Urteil vom 17. Mai 2001 --im Folgenden: Vorabentscheidung-- (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2001, 376, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 293, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2001, 390).

  • BFH, 18.10.2001 - V R 106/98

    Entnahme eines Pkw

  • BFH, 15.10.2009 - XI R 52/06

    Umsätze aus sog. Mailingaktionen als einheitliche sonstige Leistungen

  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6

  • BFH, 09.10.2002 - V R 5/02

    Lieferung und Einsaat von Getreide

  • FG Thüringen, 09.06.2009 - 2 V 109/09

    (Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Zweifel an der Entnahmebesteuerung

  • FG Köln, 19.01.2005 - 4 K 5815/03

    Berichtigung

  • FG Niedersachsen, 23.02.2006 - 5 K 697/03

    Steuerbarkeit von Umsätzen aus so genannten "Mailing-Aktionen"; Voraussetzungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-390/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist der Ausschluss elektronisch

  • FG München, 26.07.2016 - 2 K 671/13

    Vorsteuerabzug, Bundesfinanzhof, Dacharbeiten, tauschähnlicher Umsatz,

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-581/08

    EMI Group - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 6 - Geschenke von geringem Wert -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2016 - C-274/15

    Kommission / Luxemburg - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f

  • EuGH, 08.05.2013 - C-142/12

    Marinov - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 18 Buchst. c, 74 und 80

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2012 - 9 V 3231/12

    Mobiler Misch- und Mahldienst in der Mischfutterherstellung als Erbringer einer

  • FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00

    Zu den Voraussetzungen der Besteuerung von Bauleistungen nach dem Abzugsverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2008 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1

  • BFH, 26.08.2004 - V B 196/03

    Grabpflege (Wintereindeckung) - ermäßigter Steuersatz

  • FG Thüringen, 11.08.2010 - 3 K 180/09

    Überführung eines gemischt betrieblich und privat genutzten PKW aus dem

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2004 - 9 K 110/02

    Durchschnittsbesteuerung für Umsätze aus Grabpflegeleistungen eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2008 - C-460/07

    Puffer - Mehrwertsteuer - Gebäude, das teilweise für private Zwecke und teilweise

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-40/09

    Astra Zeneca UK - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Aushändigung von

  • BFH, 26.08.2004 - V S 6/04
  • FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 39/22

    Umsatzsteuer: Vorsteuerkorrektur nach Beendigung einer Organschaft -

  • EuGH, 28.04.2016 - C-128/14

    Het Oudeland Beheer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2012 - C-395/11

    BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht des

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2012 - C-234/11

    TETS Haskovo - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 185 und 187 der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2022 - C-596/20

    DuoDecad - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 23.04.2015 - C-16/14

    Property Development Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-169/00

    Kommission / Finnland

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Entnahmen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2012 - C-299/11

    Gemeente Vlaardingen - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung eines "im

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2013 - 14 K 98/12

    Ermäßigter Steuersatz für Umsätze eines sog. Mischfutterherstellers

  • FG Niedersachsen, 02.12.2010 - 5 K 140/09

    Besteuerung von Umsätzen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Heißgetränken durch

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 17.05.2001 - C-323/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,17860
EuGH, 17.05.2001 - C-323/99 (https://dejure.org/2001,17860)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2001 - C-323/99 (https://dejure.org/2001,17860)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - C-323/99 (https://dejure.org/2001,17860)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,17860) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 5 Abs 6, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst b, EWGRL 388/77 Art 20 Abs 1 Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 5 Abs 6, Richtlinie 77/388/EWG Art 11 Teil A Abs ... 1 Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 20 Abs 1 Buchst b
    Entnahme; Ersatzteile; Pkw; Vorsteuer

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.05.2001 - C-322/99

    Fischer

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-323/99
    2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Finanzamt Burgdorf und dem Kläger Fischer (Rechtssache C-322/99) sowie zwischen dem Finanzamt Düsseldorf-Mettmann und dem Kläger Brandenstein (Rechtssache C-323/99) über die Frage, ob die Entnahme von Pkws, die diese Steuerpflichtigen ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug von Privatpersonen erworben hatten und für die sie mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug verschiedene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen bezogen haben, für ihren privaten Bedarf der Mehrwertsteuer unterliegt.

    Rechtssache C-322/99.

    35 In der Rechtssache C-322/99 führt der Bundesfinanzhof hierzu aus, wenn die Entnahme des Bentley für private Zwecke nicht zur Besteuerung in Bezug auf die nach dessen Anschaffung erbrachten Leistungen führe, könnte diese Entnahme eine Änderung der Faktoren darstellen, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugs für die Karosserie- und Lackarbeiten berücksichtigt worden seien.

    37 In der Rechtssache C-322/99 hat der Bundesfinanzhof folgende Fragen vorgelegt:.

    39 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Juli 2000 sind die Rechtssachen C-322/99 und C-323/99 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zu den beiden ersten Vorabentscheidungsfragen in den Rechtssachen C-322/99 und C-323/99: Besteuerung nach Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie.

    40 Mit der ersten Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache C-322/99 und den ersten beiden Vorabentscheidungsfragen in der Rechtssache C-323/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nach Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie Mehrwertsteuer zu entrichten ist, wenn ein Steuerpflichtiger einen Pkw, den er ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat und der nach seiner Anschaffung Gegenstand von Arbeiten war, für die die Mehrwertsteuer abgezogen wurde, zu unternehmensfremden Zwecken entnimmt.

    Die zweite Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache C-322/99 zielt darauf ab, ob bei Bejahung dieser Frage Artikel 5 Absatz 6 dahin auszulegen ist, dass die Besteuerung den Gegenstand und die Bestandteile betrifft oder nur die nachträglich in den Gegenstand eingegangenen Bestandteile.

    41 Nach Auffassung der griechischen Regierung, die nur zur Rechtssache C-322/99 Erklärungen abgegeben hat, ist ein Gegenstand, den ein Steuerpflichtiger ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug erworben hat und der in den Bereich der Unternehmenstätigkeit des Steuerpflichtigen fällt, als ein Gegenstand anzusehen, der nach Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie zum teilweisen Abzug der Vorsteuer berechtigt, wenn die Aufwendungen für diesen Gegenstand, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden sei, dessen Wert erhöht haben.

    78 Daher ist auf die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts in den Rechtssachen C-322/99 und C-323/99 zu antworten, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Gegenstand (hier einen Pkw), den er ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat und der nach seiner Anschaffung Gegenstand von Arbeiten war, für die die Mehrwertsteuer abgezogen wurde, zu unternehmensfremden Zwecken entnimmt, die nach Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie geschuldete Mehrwertsteuer nur für die Bestandteile zu entrichten hat, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, d. h. diejenigen, die ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben, als sie nach Anschaffung des Pkws und im Anschluss an Umsätze, die durch Lieferungen von Gegenständen erzielt worden sind und zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Pkws geführt haben, in den Pkw eingebaut worden sind.

    Zu der jeweils dritten Vorabentscheidungsfrage in den Rechtssachen C-322/99 und C-323/99: Besteuerungsgrundlage gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie.

    79 Mit der jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C-322/99 und C-323/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren die Besteuerungsgrundlage im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie unter Bezugnahme auf den Einkaufspreis für den (oder einen gleichartigen) Pkw im Zeitpunkt der Entnahme zuzüglich des Preises für die Reparaturarbeiten, die zu Bestandteilen" im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie geführt haben, zu bestimmen ist oder ob sie nur durch den Preis für diese Reparaturarbeiten, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, gebildet wird.

    84 Aufgrund der Antwort in Randnummer 78 dieses Urteils ist auf die jeweils dritte Frage des vorlegenden Gerichts in den Rechtssachen C-322/99 und C-323/99 zu antworten, dass im Fall einer nach Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie steuerpflichtigen Entnahme, insbesondere der Entnahme eines Gegenstands (hier eines Pkws),.

    Zur vierten Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache C-322/99: Verhältnis zwischen Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie.

    85 Mit der vierten Frage in der Rechtssache C-322/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, in welchem Verhältnis Artikel 5 Absatz 6 zu Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie steht.

    Zur fünften Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache C-322/99 und zur vierten Frage in der Rechtssache C-323/99: Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 20 der Sechsten Richtlinie.

    88 Die fünfte Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache C-322/99 und die vierte Frage in der Rechtssache C-323/99 betreffen die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 20 der Sechsten Richtlinie.

    95 Daher ist auf die fünfte Frage in der Rechtssache C-322/99 und die vierte Frage in der Rechtssache C-323/99, wie sie in Randnummer 88 dieses Urteils aufbereitet wurden, zu antworten, dass der aufgrund von Arbeiten, die nach Anschaffung des Gegenstands (hier eines Pkws) ausgeführt worden sind und zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, in Anspruch genommene Vorsteuerabzug Gegenstand einer Berichtigung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie ist, wenn diese Arbeiten nicht zur Mehrwertsteuerpflicht gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie bei der Entnahme des Pkw geführt haben, und ihr Wert nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen vor der Überführung des Fahrzeugs in sein Privatvermögen vollständig verbraucht worden ist.

  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-323/99
    In diesem Urteil nahm der Bundesfinanzhof Bezug auf das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88 (Kühne, Slg. 1989, 1925), in dem dieser entschieden habe, dass die Entnahme eines Wagens, den der Steuerpflichtige ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug von einem Privatmann gebraucht erworben habe, für den privaten Bedarf nicht nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliege, selbst wenn der Steuerpflichtige im Anschluss an den Erwerb die Mehrwertsteuer abgezogen habe, die auf die Aufwendungen für die Erhaltung und den Gebrauch des Gegenstands entfallen sei.

    19 Das Finanzgericht verwies auf das Urteil Kühne, nach dem die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstands voraussetze, dass dieser selbst und nicht die Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten.

    25 In seinem Einspruch rügte der Kläger die Auffassung, dass die Entnahme eines Wirtschaftsgutes, das bei der Anschaffung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt habe, nicht als Eigenverbrauch zu versteuern sei, wobei er u. a. auf das Urteil Kühne verwies.

    Im Urteil Kühne habe er allerdings entschieden, die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstands gemäß einer anderen Bestimmung der Sechsten Richtlinie, nämlich Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a, setze voraus, dass dieser Gegenstand selbst und nicht die Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hätten.

    32 Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 30. März 1995 aus dem Urteil Kühne gefolgert, dass die Entnahme eines Gegenstands, den ein Steuerpflichtiger ohne die Möglichkeit zum Abzug der Mehrwertsteuer erworben habe, für den privaten Bedarf nicht aufgrund der Aufwendungen für dessen Gebrauch oder Erhaltung, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, zu besteuern sei.

    76 Einen Gegenstand, der bei seiner Anschaffung nicht zum Abzug von Mehrwertsteuer berechtigt hat, unter solchen Umständen zu besteuern, würde zu einer Doppelbesteuerung führen, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, zu dem die Sechste Richtlinie gehört (vgl. zu Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie Urteil Bakcsi, Randnr. 46, sowie zu Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie Urteil Kühne, Randnr. 10, und Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 9).

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-323/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist zur Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Umsatz eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung ist, auf dessen Wesen abzustellen (Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-231/94, Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395, Randnr. 12).

    Wenn die Lieferung nur einen Teil des Umsatzes darstellt, die Dienstleistungen aber überwiegen, ist der Umsatz als Dienstleistung zu betrachten (Urteil Faaborg-Gelting Linien, Randnr. 14).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-323/99
    Deswegen lässt es diese Vorschrift nicht zu, dass ein Steuerpflichtiger, der beim Kauf eines seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht, wenn er diesen Gegenstand aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf entnimmt, und so gegenüber einem gewöhnlichen Verbraucher, der beim Erwerb des Gegenstands Mehrwertsteuer zahlt, einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt (vgl. Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-415/98, Bakcsi, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 42, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.05.1993 - C-193/91

    Finanzamt München III / Mohsche

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-323/99
    76 Einen Gegenstand, der bei seiner Anschaffung nicht zum Abzug von Mehrwertsteuer berechtigt hat, unter solchen Umständen zu besteuern, würde zu einer Doppelbesteuerung führen, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, zu dem die Sechste Richtlinie gehört (vgl. zu Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie Urteil Bakcsi, Randnr. 46, sowie zu Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie Urteil Kühne, Randnr. 10, und Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 9).
  • BFH, 30.03.1995 - V R 65/93

    Aufwendung - Entnahme

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-323/99
    12 Der Bundesfinanzhof hat dagegen in einem Urteil vom 30. März 1995 (V R 65/93, BFHE 177, 541) entschieden, dass die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Erhaltung oder den Gebrauch eines Gegenstands, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden sei, die Besteuerung der Entnahme des Gegenstands für den privaten Bedarf nicht berührten, da sie in der Regel nicht zur Anschaffung oder Herstellung eines Bestandteils im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie führten.
  • BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13

    Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten)

    Ein Steuerpflichtiger, der beim Kauf eines seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, soll der Zahlung der Mehrwertsteuer nicht entgehen, wenn er diesen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals entnimmt, und daher gegenüber dem Endverbraucher, der den Gegenstand unter Zahlung von Mehrwertsteuer erwirbt, ungerechtfertigte Vorteile genießen (vgl. EuGH-Urteile --De Jong-- in Slg. 1992, I-2847, HFR 1994, 290, Rz 15; vom 8. März 2001 C-415/98 --Bakcsi--, Slg. 2001, I-1831, BFH/NV Beilage 2001, 52, Rz 42; vom 17. Mai 2001 C-323/99 --Fischer und Brandenstein--, Slg. 2001, I-4049, BFH/NV Beilage 2001, 177, Rz 56).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000 - C-322/99, C-323/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,21762
Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000 - C-322/99, C-323/99 (https://dejure.org/2000,21762)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.12.2000 - C-322/99, C-323/99 (https://dejure.org/2000,21762)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - C-322/99, C-323/99 (https://dejure.org/2000,21762)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,21762) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000 - C-322/99
    Diese Auslegung sei daher mit den Urteilen Kühne(14) und Mohsche(15) vereinbar.

    Für diese Lösung spricht auch, dass sie zu einem ähnlichen Ergebnis wie im Urteil Kühne(23) führt.

    6: - Bundessteuerblatt 1994 I, 298.7: - In einem neuen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Juni 1999 ist diese Vereinfachungsanweisung nicht mehr enthalten, BStBl. 1999 I, 581.8: - BFHE 177, 541.9: - Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88 (Kühne, Slg. 1989, 1925.10: - Zitiert in Fußnote 8.11: - Vgl. oben, Nr. 16.12: - In einem anderen tatsächlichen Rahmen ersucht der Bundesfinanzhof den Gerichtshof in der Rechtssache C-415/98, Bakcsi, um Vorabentscheidung u. a. über die Frage, ob ein Unternehmer Gegenstände ausschließlich zu seinem Privatvermögen rechnen kann, wenn er sie teilweise für Unternehmenszwecke gebraucht; vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Saggio vom 13. April 2000.13: - Vgl. die beiden Vorschläge zur ersten Frage in der Rechtssache C-322/99, oben, Nr. 22.14: - Zitiert in Fußnote 8.15: - Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91 (Mohsche, Slg. 1993, I-2615).

  • EuGH, 06.05.1992 - C-20/91

    De Jong / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000 - C-322/99
    3: - Urteil des Gerichtshofes vom 6. Mai 1992 in der Rechtssache C-20/91 (De Jong, Slg. 1992, I-2847).

    17: - Vgl. oben, Nr. 10.18: - Vgl. Rechtssache C-20/91, zitiert in Fußnote 2.19: - Urteil des Gerichtshofes vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-231/94 (Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395, Randnr. 12).

  • EuGH, 05.12.1989 - 165/88

    ORO Amsterdam Beheer en Concerto / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000 - C-322/99
    1973, C 80, S. 1.23: - Vgl. oben, Nr. 17.24: - Vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache 165/88 (ORO Amsterdam Beheer and Concerto, Slg. 1989, 4081), und Schlussanträge von Generalanwalt Saggio in der Rechtssache Bakcsi, zitiert in Fußnote 11.25: - Vgl. oben, Nrn. 66 und 67.26: - Zitiert in Fußnote 21.27: - Vgl. die dem Vorschlag für die Sechste Richtlinie beigefügte Begründung, Bulletin der Europäischen Gemeinschaften , Beilage 11/73, S. 10. .
  • BFH, 30.03.1995 - V R 65/93

    Aufwendung - Entnahme

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000 - C-322/99
    6: - Bundessteuerblatt 1994 I, 298.7: - In einem neuen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Juni 1999 ist diese Vereinfachungsanweisung nicht mehr enthalten, BStBl. 1999 I, 581.8: - BFHE 177, 541.9: - Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88 (Kühne, Slg. 1989, 1925.10: - Zitiert in Fußnote 8.11: - Vgl. oben, Nr. 16.12: - In einem anderen tatsächlichen Rahmen ersucht der Bundesfinanzhof den Gerichtshof in der Rechtssache C-415/98, Bakcsi, um Vorabentscheidung u. a. über die Frage, ob ein Unternehmer Gegenstände ausschließlich zu seinem Privatvermögen rechnen kann, wenn er sie teilweise für Unternehmenszwecke gebraucht; vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Saggio vom 13. April 2000.13: - Vgl. die beiden Vorschläge zur ersten Frage in der Rechtssache C-322/99, oben, Nr. 22.14: - Zitiert in Fußnote 8.15: - Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91 (Mohsche, Slg. 1993, I-2615).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000 - C-322/99
    6: - Bundessteuerblatt 1994 I, 298.7: - In einem neuen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Juni 1999 ist diese Vereinfachungsanweisung nicht mehr enthalten, BStBl. 1999 I, 581.8: - BFHE 177, 541.9: - Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88 (Kühne, Slg. 1989, 1925.10: - Zitiert in Fußnote 8.11: - Vgl. oben, Nr. 16.12: - In einem anderen tatsächlichen Rahmen ersucht der Bundesfinanzhof den Gerichtshof in der Rechtssache C-415/98, Bakcsi, um Vorabentscheidung u. a. über die Frage, ob ein Unternehmer Gegenstände ausschließlich zu seinem Privatvermögen rechnen kann, wenn er sie teilweise für Unternehmenszwecke gebraucht; vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Saggio vom 13. April 2000.13: - Vgl. die beiden Vorschläge zur ersten Frage in der Rechtssache C-322/99, oben, Nr. 22.14: - Zitiert in Fußnote 8.15: - Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91 (Mohsche, Slg. 1993, I-2615).
  • EuGH, 25.06.1997 - C-45/95

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000 - C-322/99
    20: - Ebenda, Randnr. 14.21: - Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-45/95 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-3605, Randnr. 15).
  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000 - C-322/99
    17: - Vgl. oben, Nr. 10.18: - Vgl. Rechtssache C-20/91, zitiert in Fußnote 2.19: - Urteil des Gerichtshofes vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-231/94 (Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395, Randnr. 12).
  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000 - C-322/99
    16: - Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1995 in der Rechtssache C-291/92 (Armbrecht, Slg. 1995, I-2775).
  • EuGH, 25.05.1993 - C-193/91

    Finanzamt München III / Mohsche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000 - C-322/99
    6: - Bundessteuerblatt 1994 I, 298.7: - In einem neuen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Juni 1999 ist diese Vereinfachungsanweisung nicht mehr enthalten, BStBl. 1999 I, 581.8: - BFHE 177, 541.9: - Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88 (Kühne, Slg. 1989, 1925.10: - Zitiert in Fußnote 8.11: - Vgl. oben, Nr. 16.12: - In einem anderen tatsächlichen Rahmen ersucht der Bundesfinanzhof den Gerichtshof in der Rechtssache C-415/98, Bakcsi, um Vorabentscheidung u. a. über die Frage, ob ein Unternehmer Gegenstände ausschließlich zu seinem Privatvermögen rechnen kann, wenn er sie teilweise für Unternehmenszwecke gebraucht; vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Saggio vom 13. April 2000.13: - Vgl. die beiden Vorschläge zur ersten Frage in der Rechtssache C-322/99, oben, Nr. 22.14: - Zitiert in Fußnote 8.15: - Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91 (Mohsche, Slg. 1993, I-2615).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-229/15

    Mateusiak - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 18 Buchst. c der Richtlinie

    7 - Da die Republik Polen von der Option des Art. 18 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie Gebrauch gemacht hat, muss im vorliegenden Fall die Frage nicht erörtert werden, ob Art. 16 trotz jener gesonderten Bestimmung auch Entnahmen bei Aufgabe der Tätigkeit erfasst; vgl. hierzu das Urteil Fischer und Brandenstein (C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 87) und die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in den verbundenen Rechtssachen Fischer und Brandenstein (C-322/99 und C-323/99, EU:C:2000:700, Nr. 83).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-323/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,23558
Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-323/99 (https://dejure.org/2000,23558)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.12.2000 - C-323/99 (https://dejure.org/2000,23558)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2000 - C-323/99 (https://dejure.org/2000,23558)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,23558) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-323/99
    Diese Auslegung sei daher mit den Urteilen Kühne(14) und Mohsche(15) vereinbar.

    Für diese Lösung spricht auch, dass sie zu einem ähnlichen Ergebnis wie im Urteil Kühne(23) führt.

    9: - Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88 (Kühne, Slg. 1989, 1925.

  • EuGH, 06.05.1992 - C-20/91

    De Jong / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-323/99
    3: - Urteil des Gerichtshofes vom 6. Mai 1992 in der Rechtssache C-20/91 (De Jong, Slg. 1992, I-2847).

    18: - Vgl. Rechtssache C-20/91, zitiert in Fußnote 2.

  • EuGH, 05.12.1989 - 165/88

    ORO Amsterdam Beheer en Concerto / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-323/99
    24: - Vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache 165/88 (ORO Amsterdam Beheer and Concerto, Slg. 1989, 4081), und Schlussanträge von Generalanwalt Saggio in der Rechtssache Bakcsi, zitiert in Fußnote 11.
  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-323/99
    19: - Urteil des Gerichtshofes vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-231/94 (Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395, Randnr. 12).
  • BFH, 30.03.1995 - V R 65/93

    Aufwendung - Entnahme

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-323/99
    8: - BFHE 177, 541.
  • EuGH, 25.05.1993 - C-193/91

    Finanzamt München III / Mohsche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-323/99
    15: - Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91 (Mohsche, Slg. 1993, I-2615).
  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-323/99
    16: - Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1995 in der Rechtssache C-291/92 (Armbrecht, Slg. 1995, I-2775).
  • EuGH, 25.06.1997 - C-45/95

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-323/99
    21: - Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-45/95 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-3605, Randnr. 15).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-323/99
    12: - In einem anderen tatsächlichen Rahmen ersucht der Bundesfinanzhof den Gerichtshof in der Rechtssache C-415/98, Bakcsi, um Vorabentscheidung u. a. über die Frage, ob ein Unternehmer Gegenstände ausschließlich zu seinem Privatvermögen rechnen kann, wenn er sie teilweise für Unternehmenszwecke gebraucht; vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Saggio vom 13. April 2000.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-322/99, C-323/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,25785
Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-322/99, C-323/99 (https://dejure.org/2000,25785)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.12.2000 - C-322/99, C-323/99 (https://dejure.org/2000,25785)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2000 - C-322/99, C-323/99 (https://dejure.org/2000,25785)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,25785) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-322/99
    Diese Auslegung sei daher mit den Urteilen Kühne(14) und Mohsche(15) vereinbar.

    Für diese Lösung spricht auch, dass sie zu einem ähnlichen Ergebnis wie im Urteil Kühne(23) führt.

    9: - Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88 (Kühne, Slg. 1989, 1925.

  • EuGH, 06.05.1992 - C-20/91

    De Jong / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-322/99
    3: - Urteil des Gerichtshofes vom 6. Mai 1992 in der Rechtssache C-20/91 (De Jong, Slg. 1992, I-2847).

    18: - Vgl. Rechtssache C-20/91, zitiert in Fußnote 2.

  • EuGH, 25.06.1997 - C-45/95

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-322/99
    21: - Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-45/95 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-3605, Randnr. 15).
  • BFH, 30.03.1995 - V R 65/93

    Aufwendung - Entnahme

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-322/99
    8: - BFHE 177, 541.
  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-322/99
    16: - Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1995 in der Rechtssache C-291/92 (Armbrecht, Slg. 1995, I-2775).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-322/99
    12: - In einem anderen tatsächlichen Rahmen ersucht der Bundesfinanzhof den Gerichtshof in der Rechtssache C-415/98, Bakcsi, um Vorabentscheidung u. a. über die Frage, ob ein Unternehmer Gegenstände ausschließlich zu seinem Privatvermögen rechnen kann, wenn er sie teilweise für Unternehmenszwecke gebraucht; vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Saggio vom 13. April 2000.
  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-322/99
    19: - Urteil des Gerichtshofes vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-231/94 (Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395, Randnr. 12).
  • EuGH, 05.12.1989 - 165/88

    ORO Amsterdam Beheer en Concerto / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-322/99
    24: - Vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache 165/88 (ORO Amsterdam Beheer and Concerto, Slg. 1989, 4081), und Schlussanträge von Generalanwalt Saggio in der Rechtssache Bakcsi, zitiert in Fußnote 11.
  • EuGH, 25.05.1993 - C-193/91

    Finanzamt München III / Mohsche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-322/99
    15: - Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91 (Mohsche, Slg. 1993, I-2615).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht