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   EuGH, 12.07.2012 - C-326/11   

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https://dejure.org/2012,17790
EuGH, 12.07.2012 - C-326/11 (https://dejure.org/2012,17790)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.2012 - C-326/11 (https://dejure.org/2012,17790)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2012 - C-326/11 (https://dejure.org/2012,17790)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. g in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. a - Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden - Lieferung eines Gebäudes, an dem Arbeiten stattfinden, um durch Umbau ein neues Gebäude zu errichten - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    J.J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. g in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. a - Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden - Lieferung eines Gebäudes, an dem Arbeiten stattfinden, um durch Umbau ein neues Gebäude zu errichten - ...

  • EU-Kommission

    J.J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. g in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. a - Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden - Lieferung eines Gebäudes, an dem Arbeiten stattfinden, um durch Umbau ein neues Gebäude zu errichten - ...

  • Wolters Kluwer

    Befreiung von der Mehrwertsteuer bei Lieferung eines im Umbau befindlichen Altbaus nebst Grund und Boden; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • Betriebs-Berater

    MwSt-Befreiung bei Lieferung eines Gebäudes im Umbau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung von der Mehrwertsteuer bei Lieferung eines im Umbau befindlichen Altbaus nebst Grund und Boden; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer: Steuerbefreiung für eine Grundstückslieferung in den Niederlanden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    USt-Befreiung für Lieferungen von Grundstücken gilt auch bei Veräußerung eines Grundstücks mit z. T. abgerissenem Gebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck.de (Kurzinformation)

    Lieferung von Grundstück mit Abrissabsicht unterliegt Steuerbefreiung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerbefreiung für eine Grundstückslieferung in den Niederlanden

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    MwSt-Befreiung bei Lieferung eines Gebäudes im Umbau

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 29. Juni 2011 - J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard BV, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ...

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 720
  • BB 2012, 1825
  • DB 2012, 1846
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-461/08

    Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art.

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-326/11
    Nach Ansicht der Generalanwältin beim vorlegenden Gericht ist dem Rechtsmittel insbesondere aufgrund von Argumenten stattzugeben , die dem Urteil vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed (C-461/08, Slg. 2009, I-11079), entnommen sind, in dem der Gerichtshof als Kriterium für die mehrwertsteuerliche Beurteilung des Umsatzes auch die dabei bestehende Absicht der Parteien herangezogen hat.

    Aufgrund dieser Stellungnahme und unter Berücksichtigung der jüngeren, dem Urteil Don Bosco Onroerend Goed zu entnehmenden Rechtsprechung des Gerichtshofs fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Lieferung eines Gebäudes, dessen Umbau zwecks Errichtung eines neuen Gebäudes bereits im Gang ist, als Lieferung eines neuen Gebäudes vor dem Erstbezug angesehen werden kann, oder ob es sich um die Lieferung des alten Gebäudes handelt, das in der Vergangenheit erstmalig bezogen wurde.

    Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel enger Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 13 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. Urteil Don Bosco Onroerend Goed, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich die Umstände des Ausgangsverfahrens von denen unterscheiden, die zum Urteil Don Bosco Onroerend Goed geführt haben.

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-326/11
    Was das Argument betrifft, die gemeinsame Absicht der Parteien, die darin bestanden habe, durch Umbau ein neues Gebäude zu errichten, müsse ebenfalls berücksichtigt werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass zur Klärung der Frage, ob ein Umsatz der Mehrwertsteuer unterliegt, die erklärte Absicht der Parteien im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände dieses Vorgangs zu berücksichtigen ist, wenn sie durch objektive Anhaltspunkte bestätigt wird (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 24, und vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, Slg. 2011, I-11071, Randnr. 38).
  • EuGH, 27.10.2011 - C-504/10

    Tanoarch - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Übertragung

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-326/11
    In diesem Rahmen ist es gegebenenfalls Sache der zuständigen nationalen Gerichte, sich zu vergewissern, dass der Umsatz nicht eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltung darstellt, die allein zu dem Zweck erfolgt, einen Steuervorteil zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2011, Tanoarch, C-504/10, Slg. 2011, I-10853, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-444/10

    Schriever - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 8 - Begriff der

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-326/11
    Was das Argument betrifft, die gemeinsame Absicht der Parteien, die darin bestanden habe, durch Umbau ein neues Gebäude zu errichten, müsse ebenfalls berücksichtigt werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass zur Klärung der Frage, ob ein Umsatz der Mehrwertsteuer unterliegt, die erklärte Absicht der Parteien im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände dieses Vorgangs zu berücksichtigen ist, wenn sie durch objektive Anhaltspunkte bestätigt wird (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 24, und vom 10. November 2011, Schriever, C-444/10, Slg. 2011, I-11071, Randnr. 38).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-264/14

    "Bitcoin"-Umsätze mehrwertsteuerbefreit

    Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 135 Abs. 1 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. u. a. Urteile Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, EU:C:2009:722, Rn. 25, DTZ Zadelhoff, C-259/11, EU:C:2012:423, Rn. 21, und J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 20).
  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

    Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt festgestellt, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. Urteil Halifax u. a., Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind (vgl. Urteile vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, Slg. 2008, I-4019, Randnr. 28, vom 27. Oktober 2011, Tanoarch, C-504/10, Slg. 2011, I-10853, Randnr. 51, und vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, Randnr. 35).
  • BFH, 16.06.2015 - XI R 17/13

    Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i. S. des § 3 Abs. 8 UStG; direkte Vertretung

    Unionsrechtlich sind nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten (vgl. u.a. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Ampliscientifica und Amplifin vom 22. Mai 2008 C-162/07, EU:C:2008:301, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2008, 534, Rz 28; RBS Deutschland Holding vom 22. Dezember 2010 C-277/09, EU:C:2010:810, UR 2011, 222, Rz 51; Tanoarch vom 27. Oktober 2011 C-504/10, EU:C:2011:707, UR 2012, 67, Rz 51; J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard vom 12. Juli 2012 C-326/11, EU:C:2012:461, UR 2012, 723, Rz 35; A vom 19. Juli 2012 C-33/11, EU:C:2012:482, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1016, Rz 63; Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, HFR 2013, 851, Rz 46; s. auch EuGH-Urteil Har Vaessen Douane Service vom 2. Juli 2009 C-7/08, EU:C:2009:417, HFR 2009, 944, Rz 46).
  • EuGH, 04.09.2019 - C-71/18

    KPC Herning - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Bei dieser Gesamtwürdigung der Umstände ist die erklärte Absicht der Parteien, ob ein Umsatz der Mehrwertsteuer unterliegt, zu berücksichtigen, wenn sie durch objektive Anhaltspunkte bestätigt wird (Urteil vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 33).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass zu den einschlägigen objektiven Anhaltspunkten, die für die mehrwertsteuerliche Einstufung eines bestimmten Umsatzes zu berücksichtigen sind, auch der Fortschritt der Abriss- oder der Umbauarbeiten des Verkäufers zum Zeitpunkt der Lieferung eines aus dem Grund und einem Gebäude bestehenden Grundstücks, die Nutzung dieses Grundstücks zu diesem Zeitpunkt sowie die Verpflichtung des Verkäufers gehören, solche Abrissarbeiten im Hinblick auf einen künftigen Bau durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 34, und vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel, C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 33).

  • EuGH, 17.01.2013 - C-543/11

    Woningstichting Maasdriel - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135

    Daher bedeutet diese Regel enger Auslegung nicht, dass die zur Umschreibung der in Art. 135 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so auszulegen sind, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die erklärte Absicht der Parteien hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflichtigkeit eines Umsatzes im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände eines solchen Vorgangs zu berücksichtigen ist, wenn sie durch objektive Anhaltspunkte bestätigt wird (Urteil J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass der Fortschritt der Umbauarbeiten des Verkäufers zum Zeitpunkt der Lieferung zu diesen Anhaltspunkten gehört (Urteil J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, Randnr. 34), können daher zu diesen Anhaltspunkten auch der vor diesem Zeitpunkt liegende Abschluss der vom Verkäufer im Hinblick auf einen künftigen Bau durchgeführten Abrissarbeiten oder die Verpflichtung des Verkäufers gehören, solche Abrissarbeiten im Hinblick auf einen künftigen Bau durchzuführen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16

    Kozuba Premium Selection

    11 Urteil vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard (C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 36).

    16 Das Urteil vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard (C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 21), ist ausdruckskräftig, wenn in ihm ausgeführt wird, dass die "Befreiung ... für Lieferungen von alten Gebäuden [gilt]".

    29 Rechtssache C-326/11, EU:C:2012:461.

  • EuGH, 16.11.2017 - C-308/16

    Kozuba Premium Selection

    Zusammen genommen unterscheiden diese Bestimmungen daher danach, ob ein Gebäude alt oder neu ist, wobei der Verkauf eines alten Gebäudes grundsätzlich nicht mit der Mehrwertsteuer belegt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 21).

    Diese Auslegung des Begriffs "Umbau" wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, dass die Lieferung einer aus einem Grundstück und einem alten Gebäude, dessen Umbau in ein neues Gebäude im Gang ist, bestehenden Immobilie von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn zum Zeitpunkt dieser Lieferung am alten Gebäude erst teilweise Abrissarbeiten durgeführt wurden und es zumindest teilweise noch als solches genutzt wurde (Urteil vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 39).

  • EuGH, 13.06.2018 - C-421/17

    Polfarmex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Es ist nämlich insbesondere darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen zusammengenommen den Gerichtshof veranlasst haben, danach zu unterscheiden, ob ein Gebäude alt oder neu ist, wobei der Verkauf eines alten Gebäudes grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 21, und vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

    21 So noch Urteile vom 20. Juni 2013, Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46), vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard (C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 35), vom 27. Oktober 2011, Tanoarch (C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 51), und vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin (C-162/07, EU:C:2008:301, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

    21 So noch Urteile vom 20. Juni 2013, Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46), vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard (C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 35), vom 27. Oktober 2011, Tanoarch (C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 51), und vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin (C-162/07, EU:C:2008:301, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-251/16

    Cussens u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-299/16

    Z Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-118/16

    X Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-117/16

    Y Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-119/16

    C Danmark I - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • FG Münster, 04.07.2017 - 5 K 1188/15

    Umsatzsteuer: Provisionen für eine Kurberaterin für die Vermittlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2019 - C-71/18

    KPC Herning - Mehrwertsteuer - Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise

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