Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 26.11.2015 - C-326/14   

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https://dejure.org/2015,35202
EuGH, 26.11.2015 - C-326/14 (https://dejure.org/2015,35202)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.2015 - C-326/14 (https://dejure.org/2015,35202)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 2015 - C-326/14 (https://dejure.org/2015,35202)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein für Konsumenteninformation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/22/EG - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Rechte der Nutzer - Recht der Teilnehmer, ihren Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen - Tarifänderung, die sich aus den Vertragsbedingungen ergibt - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein für Konsumenteninformation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/22/EG - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Rechte der Nutzer - Recht der Teilnehmer, ihren Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen - Tarifänderung, die sich aus den Vertragsbedingungen ergibt - ...

  • IWW

    Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie
    Telekommunikationsrechte

  • Betriebs-Berater

    Änderung der Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Netz- oder Kommunikationsdienste

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerrufsfreie Entgelterhöhung anhand eines staatlichen Verbraucherpreisindexes aufgrund vertraglicher Anpassungsklausel; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs im Verbandsklageverfahren um Entgelterhöhungen für die Bereitstellung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Erhöhung von Telekommunikationstarifen anhand eines Verbraucherpreisindex berechtigt die Teilnehmer nicht, ihren Vertrag zu widerrufen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Preisklausel: Tariferhöhung abhängig vom Verbraucherpreisindex in TK-Verträgen könnte wirksamsein

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Entgeltanpassungsklausel in AGB von Telekommunikationstarifen - Anknüpfung an staatlich ermittelten objektiven Verbraucherpreisindex zulässig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erhöhung von Telekommunikationstarifen anhand eines Verbraucherpreisindex nicht zu beanstanden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erhöhung von Telekommunikationstarifen

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Nicht in Stein gemeißelt: EuGH billigt separierte Preissysteme auch ohne Sonderkündigungsrecht

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Kein Vertragswiderruf bei Erhöhung von Telekommunikationstarifen anhand eines Verbraucherpreisindex

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Verein für Konsumenteninformation

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/22/EG - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Rechte der Nutzer - Recht der Teilnehmer, ihren Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen - Tarifänderung, die sich aus den Vertragsbedingungen ergibt - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2016, 40
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 06.10.2010 - C-389/08

    Base u.a. - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/21/EG

    Auszug aus EuGH, 26.11.2015 - C-326/14
    Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie besteht eines ihrer Ziele darin, in der gesamten Europäischen Union die Verfügbarkeit hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus EuGH, 26.11.2015 - C-326/14
    Anhand dieser Bestimmungen wird deutlich, dass der Unionsgesetzgeber anerkannt hat, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, ein berechtigtes Interesse daran haben können, die Preise und Tarife ihrer Dienstleistungen zu ändern (vgl. entsprechend Urteil RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 46).
  • BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16

    Stromverträge: Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

    Zumindest unter letztgenanntem Gesichtspunkt weicht - wie auch die Revisionserwiderung richtig hervorhebt - die angegriffene Weiterbelastungsklausel in einem entscheidenden Punkt von dem von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung als vermeintlich maßstabsbildend herangezogenen Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2015 (C-326/14, EuZW 2015, 967 - Verein für Konsumenteninformation) ab.

    Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, dass die dieser Entscheidung zugrunde liegende Anpassungsklausel, wie sich aus der für die Klauselauslegung maßgeblichen Vorlagefrage des nationalen Gerichts ergibt, dabei als eine durch einen Anpassungsautomatismus an die Veränderungen eines objektiven Verbraucherpreisindex, der die Geldentwertungsentwicklung abbildet, geprägte Klausel angesehen und bewertet worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 2015 - C-326/14, aaO Rn. 18, 25 ff.).

    Es kann dahinstehen, ob der deutsche Gesetzgeber hätte Anlass sehen können, die auf jedwede Preiserhöhung bezogene Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG ("jede" Gebührenerhöhung; "any" increase of charge; "toute" augmentation des tarifs; "cualquier" aumento de los precios) im Hinblick auf Preisindexierungsklauseln einzuschränken, wenn ihm das spätere Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2015 (C-326/14, aaO) bekannt gewesen wäre.

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 11/16

    Rechte des Kunden bei Erhöhung der Preise durch den Stromlieferanten

    Dem steht das Urteil des EuGH vom 26.11.2015 (C-326/14) nicht entgegen.
  • OLG Köln, 05.05.2017 - 6 U 132/16

    Gerichtliche Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

    Die Entscheidung des EuGH vom 26.11.2015 - C-326/14 - steht dieser Wertung nicht entgegen.
  • OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 1 U 46/19

    Widerspruchsrecht von Mobilfunkkunden unabhängig von Höhe angekündigter

    Der EuGH hat zur Zulässigkeit von Preisänderungen ausgeführt, anhand dieser Bestimmungen (sc. Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22) werde deutlich, dass der Unionsgesetzgeber anerkannt hat, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, ein berechtigtes Interesse daran haben können, die Preise und Tarife ihrer Dienstleistungen zu ändern (EuGH, Urteil vom 26. November 2015 - C-326/14 - Rn. 25, juris).

    Eine Preisänderung anhand eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Verbraucherpreisindex sei keine "Änderung der Vertragsbedingungen" im Sinne dieser Bestimmung, die den Teilnehmer berechtigt, seinen Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen (EuGH, Urteil vom 26. November 2015 - C-326/14 - Rn. 29, juris).

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16

    Gerichtliche Überprüfung der AGB einer bundesweit tätigen Strom- und

    Schon der Vergleich der zugrundeliegenden Richtlinien verdeutliche, dass ein Recht zur Vertragslösung bei Energielieferverträgen umfassender zur Verfügung stehe als im Bereich des Mobilfunks und die EuGH-Entscheidung vom 26.11.2015 (C-326/14) weder einen Ausschluss der Inhaltskontrolle noch den eines Sonderkündigungsrechts bei Preiserhöhungen beschreibe.
  • LG Düsseldorf, 09.02.2018 - 38 O 138/17
    Dies ist nicht geboten, wenn die Entgeltänderung in einer Weise vorgenommen wird, dass der Verbraucher durch sie nicht in eine andere vertragliche Situation versetzt wird, als sie sich aus dem die fragliche Klausel enthaltenden Vertrag ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 2015 - C-326/14 - Verein für Konsumenteninformation/A1 Telekom Austria [Rn. 26 bis 29]; s.a. den zugrundeliegenden Schlussantrag des Generalanwalts, BeckRS 2015, 80912 [Rn. 31 ff., insbes.
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   Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-326/14   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.07.2015 - C-326/14 (https://dejure.org/2015,16867)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - C-326/14 (https://dejure.org/2015,16867)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein für Konsumenteninformation

    Richtlinie 2002/22/EG - Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Recht der Teilnehmer, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen - Sonderkündigungsrecht - Entgeltänderung, die sich aus den Vertragsbedingungen ergibt - ...

  • Wolters Kluwer

    Widerruf des Vertrages bei Entgeltanpassungen an Verbraucherpreisindex aufgrund vertraglicher Preisanpassungsklausel; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs im Verbandsklageverfahren um ...

  • rechtsportal.de

    Widerruf des Vertrages bei Entgeltanpassungen an Verbraucherpreisindex aufgrund einer vertraglichen Preisanpassungsklausel; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs

  • rechtsportal.de

    Widerruf des Vertrages bei Entgeltanpassungen an Verbraucherpreisindex aufgrund vertraglicher Preisanpassungsklausel; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs im Verbandsklageverfahren um ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-326/14
    5 - C-92/11, EU:C:2013:180.

    13 - C-92/11, EU:C:2013:180.

    16 - Urteile RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, und Invitel, C-472/10, EU:C:2012:242.

    Vgl. Urteile Invitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 24, und RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 49 und 54.

    37 - Urteil RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 46. Allerdings muss "eine Standardklausel ... den in diesen Richtlinien aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen" (Rn. 47).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-326/14
    4 - C-472/10, EU:C:2012:242.

    16 - Urteile RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, und Invitel, C-472/10, EU:C:2012:242.

    Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass sich zwar anhand des Anhangs "die Missbräuchlichkeit einer streitigen Klausel nicht ohne Weiteres und allein ... ermitteln [lässt], doch ... er eine wesentliche Grundlage [ist], auf die das zuständige Gericht seine Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel stützen kann", Urteil Invitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 26.

    Vgl. Urteile Invitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 24, und RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 49 und 54.

  • EuGH, 23.10.2014 - C-359/11

    Verbraucher, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-326/14
    7 - C-359/11 und C-400/11, EU:C:2014:2317.

    34 - Vgl. entsprechend Urteil Schulz und Egbringhoff, C-359/11 und C-400/11, EU:C:2014:2317, Rn. 40.

  • EuGH, 19.06.2008 - C-454/06

    pressetext Nachrichtenagentur - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 92/50/EWG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-326/14
    So hat der Gerichtshof sogar befunden, dass mit der in einem Basisvertrag vorgesehenen Ersetzung eines Preisindex durch einen späteren Index lediglich die Bestimmungen des Basisvertrags über die Anpassung der Wertsicherungsklausel angewendet wurde, so dass sie keine Änderung wesentlicher Bedingungen des ursprünglichen Auftrags und damit keine neue Auftragsvergabe im Sinne der Richtlinie 92/50 darstellte (Urteil Pressetext Nachrichtenagentur, C-454/06, EU:C:2008:351, Rn. 68 und 69).
  • EuGH, 19.06.2008 - C-220/07

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-326/14
    31 - Urteile Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 32, und Kommission/Frankreich, C-220/07, EU:C:2008:354, Rn. 28.
  • EuGH, 06.10.2010 - C-389/08

    Base u.a. - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/21/EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-326/14
    31 - Urteile Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 32, und Kommission/Frankreich, C-220/07, EU:C:2008:354, Rn. 28.
  • EuGH, 11.06.2015 - C-1/14

    Die Universaldienstrichtlinie verpflichtet nicht zu Sozialtarifen für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-326/14
    Auch wenn die Bestimmungen der Universaldienstrichtlinie über besondere Tarifoptionen und die Verfahren für die Finanzierung des Universaldienstes nicht auf sämtliche Arten von Diensten Anwendung finden (zur Ausnahme der Mobilfunkdienste vgl. Urteil Base Company und Mobistar, C-1/14, EU:C:2015:378), gilt indessen eine solche Beschränkung nicht für die in Kapitel IV geregelten Rechte der Endnutzer - namentlich Art. 20 bezieht sich auf Dienste, die die Verbindung mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten bereitstellen.
  • LG Düsseldorf, 09.02.2018 - 38 O 138/17
    Dies ist nicht geboten, wenn die Entgeltänderung in einer Weise vorgenommen wird, dass der Verbraucher durch sie nicht in eine andere vertragliche Situation versetzt wird, als sie sich aus dem die fragliche Klausel enthaltenden Vertrag ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 2015 - C-326/14 - Verein für Konsumenteninformation/A1 Telekom Austria [Rn. 26 bis 29]; s.a. den zugrundeliegenden Schlussantrag des Generalanwalts, BeckRS 2015, 80912 [Rn. 31 ff., insbes.
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