Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 28.10.1999 - C-328/96   

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https://dejure.org/1999,1039
EuGH, 28.10.1999 - C-328/96 (https://dejure.org/1999,1039)
EuGH, Entscheidung vom 28.10.1999 - C-328/96 (https://dejure.org/1999,1039)
EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1999 - C-328/96 (https://dejure.org/1999,1039)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Bauaufträge - Zulässigkeit - Vereinbarkeit der Ausschreibungsbedingungen mit dem Gemeinschaftsrecht - Fehlende Veröffentlichung einer Ausschreibung im Amtsblatt

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Autriche

    EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]
    1 Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Gegenstand - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Inhalt

  • EU-Kommission

    Kommission / Autriche

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung Österreichs wegen Verstoßes gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge; Neubau des niederösterreichischen Landhaus- und Kulturbezirks in St. ...

  • Judicialis

    Richtlinien 93/37/EWG; ; Richtlinien 89/665/EWG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 EG) und Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 427 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 3 (Ls.)
  • NZBau 2000, 150
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.06.1998 - C-206/96

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 28.10.1999 - C-328/96
    Daher kann die Klage nicht auf andere als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführten Rügen gestützt werden (vgl. Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-206/96, Kommission/Luxemburg, Slg. 1998, I-3401, Randnr. 13).

    Die Kommission ist zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 22) nicht verpflichtet, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die zur Abstellung eines rechtswidrigen Verhaltens zu ergreifenden Maßnahmen anzugeben; dies bedeutet jedoch nicht, daß sie nicht verpflichtet wäre, darin die Rügen anzugeben, die Gegenstand ihrer Klage sein werden (vgl. in diesem Sinn Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 13).

  • EuGH, 17.12.1998 - C-353/96

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 28.10.1999 - C-328/96
    Soweit sich die österreichische Regierung auf Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 89/665 stützt, ist festzustellen, daß das besondere Verfahren nach dieser Richtlinie Präventivcharakter hat; weder nimmt es seinen Bereich von den Befugnissen der Kommission aus Artikel 169 EG-Vertrag aus, noch ersetzt es diese (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-353/96, Kommission/Irland, Slg. 1998, I-8565, Randnr. 22).

    Zu der Frage, ob die Republik Österreich für das Verhalten der NÖPLAN als öffentlicher Auftraggeber verantwortlich gemacht werden kann, genügt der Hinweis, daß die Gemeinschaftsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würden, wenn das Verhalten eines öffentlichen Auftraggebers wie der NÖPLAN dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zuzurechnen wäre (vgl. in diesem Sinn das Urteil Kommission/Irland, Randnr. 23).

  • EuGH, 11.07.1991 - C-247/89

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 28.10.1999 - C-328/96
    Die Kommission macht allerdings geltend, es reiche aus, daß sie die österreichische Regierung in der mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgefordert habe, "alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die dargestellten Verletzungen abzustellen", da die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-247/89, Kommission/Portugal, Slg. 1991, I-3659, Randnr. 22) nicht verpflichtet sei, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die zur Abstellung eines rechtswidrigen Verhaltens zu ergreifenden Maßnahmen anzugeben.

    Die Kommission ist zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 22) nicht verpflichtet, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die zur Abstellung eines rechtswidrigen Verhaltens zu ergreifenden Maßnahmen anzugeben; dies bedeutet jedoch nicht, daß sie nicht verpflichtet wäre, darin die Rügen anzugeben, die Gegenstand ihrer Klage sein werden (vgl. in diesem Sinn Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 13).

  • EuGH, 02.02.1988 - 293/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 28.10.1999 - C-328/96
    Sehr kurze Fristen können daher unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, insbesondere, wenn einer Vertragsverletzung schnell begegnet werden muß oder wenn der betroffene Mitgliedstaat den Standpunkt der Kommission schon vor Einleitung des vorprozessualen Verfahrens vollständig kennt (Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 14).
  • EuGH, 15.10.2009 - C-275/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Dieser Grundsatz gilt auch im Bereich des öffentlichen Auftragswesens in einer Situation, in der die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge vor dem Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist vollständig abgeschlossen, die betreffenden Verträge vor diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht vollständig durchgeführt worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 1999, Kommission/Österreich, C-328/96, Slg. 1999, I-7479, Randnrn.
  • EuGH, 02.06.2005 - C-394/02

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    21 Nach ständiger Rechtsprechung muss zwar die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffenden Mitgliedstaat gegen eine ihm nach dem EG-Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, doch ist die Kommission nicht verpflichtet, in dieser Stellungnahme die Maßnahmen anzugeben, die eine Abstellung des behaupteten Verstoßes ermöglichen würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-247/89, Kommission/Portugal, Slg. 1991, I-3659, Randnr. 22, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-328/96, Kommission/Österreich, Slg. 1999, I-7479, Randnr. 39).

    22 Das Vorverfahren bezweckt nämlich, den Gegenstand der Vertragsverletzungsklage einzugrenzen, um dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zu geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Österreich, Randnr. 34, und Kommission/Deutschland vom 5. November 2002, Randnrn.

    23 Daher muss die Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme nur dann die die Abstellung des behaupteten Verstoßes ermöglichenden Maßnahmen bezeichnen, wenn sie den Nichterlass dieser Maßnahmen zum Gegenstand ihrer Vertragsverletzungsklage machen will (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 39).

    27 Auch wenn man aber unterstellt, dass sich die griechische Regierung auf Artikel 8 der Richtlinie 92/13 beziehen wollte, der ein Verfahren vorsieht, das dem in Artikel 3 der Richtlinie 89/665 vorgesehenen im Wesentlichen gleicht, gilt doch nach ständiger Rechtsprechung, dass, selbst wenn ein unmittelbares Tätigwerden der Kommission nach dem in diesen Richtlinien festgelegten Verfahren vorzuziehen gewesen sein mag, dieses Verfahren eine vorbeugende Maßnahme darstellt, die von den Befugnissen der Kommission aus Artikel 226 EG weder abweichen noch sie ersetzen kann (vgl. im Zusammenhang mit der Richtlinie 89/665 Urteile vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache C-359/93, Kommission/Niederlande, Slg. 1995, I-157, Randnr. 13, vom 4. Mai 1995 in der Rechtssache C-79/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1071, Randnr. 11, vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-353/96, Kommission/Irland, Slg. 1998, I-8565, Randnr. 22, und Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 57).

  • EuGH, 15.11.2005 - C-320/03

    DAS FAHRVERBOT FÜR BESTIMMTE LASTKRAFTWAGEN AUF DER INNTALAUTOBAHN IST MIT DEM

    29 Mit Beschluss vom 30. Juli 2003 in der Rechtssache C-320/03 R (Kommission/Österreich, Slg. 2003, I-7929) hat der Präsident des Gerichtshofes der Republik Österreich im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das Fahrverbot gemäß der streitigen Verordnung bis zum Erlass des Beschlusses, der das Verfahren der einstweiligen Anordnung abschließt, auszusetzen.

    30 Durch Beschluss vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-320/03 R (Kommission/Österreich, Slg. 2003, I-11665) ist die Anordnung der Aussetzung dieses Fahrverbots bis zum 30. April 2004 verlängert und diese Verlängerung durch Beschluss vom 27. April 2004 in der Rechtssache C-320/03 R (Slg. 2004, I-3593) bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Klage aufrechterhalten worden.

    34 Unter diesen Umständen kann der Kommission, die gemäß Artikel 211 EG darüber zu wachen hat, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht erfüllen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, Fristen unter Berücksichtigung der für den Einzelfall maßgeblichen Umstände, insbesondere der Dringlichkeit, festgesetzt zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 14, vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-328/96, Kommission/Österreich, Slg. 1999, I-7479, Randnrn.

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Bauaufträge - Zulässigkeit - Vereinbarkeit der Ausschreibungsbedingungen mit dem Gemeinschaftsrecht - Fehlende Veröffentlichung einer Ausschreibung im Amtsblatt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 24.01.1995 - C-359/93

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-328/96
    22: - Schlußreinigung des niederösterreichischen Landhauses, Beschallungsanlage für das Ladenzentrum, Bepflanzung des Hains etc. 23: - Urteil vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache C-359/93 (Kommission/Niederlande, Slg. 1995, I-157, Randnrn.

    32: - Urteil in der Rechtssache C-359/93 (Kommission/Niederlande, zitiert in Fußnote 22, Randnr. 13).

    33: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-359/93 (Kommission/Niederlande, zitiert in Fußnote 22, Randnr. 14) und Urteil in der Rechtssache C-353/96 (Kommission/Irland, zitiert in Fußnote 30, Randnr. 22).

  • EuGH, 17.12.1998 - C-353/96

    Kommission / Irland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-328/96
    31: - So zuletzt Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-353/96 (Kommission/Irland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).

    Zuletzt Urteil in der Rechtssache C-353/96 (Kommission/Irland, zitiert in Fußnote 30, Randnr. 22).

    33: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-359/93 (Kommission/Niederlande, zitiert in Fußnote 22, Randnr. 14) und Urteil in der Rechtssache C-353/96 (Kommission/Irland, zitiert in Fußnote 30, Randnr. 22).

  • EuGH, 11.07.1991 - C-247/89

    Kommission / Portugal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-328/96
    17: - Vgl. Antwortschreiben der österreichischen Regierung vom 22. März 1996 Kapitel IV. 18: - Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-247/89 (Kommission/Portugal, Slg. 1991, I-3659).

    35: - Vgl. Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72 (Kommission/Italien, Slg. 1973, 101, Randnr. 10); vgl. auch Schlußanträge des Generalanwalts vom 13. März 1991 in der Rechtssache C-247/89 (Kommission/Portugal, Slg. 1991, I-3670, Randnr. 36); vgl. auch Beschluß in der Rechtssache C-87/94 R (zitiert in Fußnote 33, Randnr. 40).

  • EuGH, 22.04.1994 - C-87/94

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-328/96
    34: - Vgl. Beschluß des Präsidenten vom 22. April 1994 in der Rechtssache C-87/94 R (Kommission/Belgien, Slg. 1994, I-1395, Randnr. 34), auf den sich die österreichische Regierung ausdrücklich beruft.

    35: - Vgl. Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72 (Kommission/Italien, Slg. 1973, 101, Randnr. 10); vgl. auch Schlußanträge des Generalanwalts vom 13. März 1991 in der Rechtssache C-247/89 (Kommission/Portugal, Slg. 1991, I-3670, Randnr. 36); vgl. auch Beschluß in der Rechtssache C-87/94 R (zitiert in Fußnote 33, Randnr. 40).

  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-328/96
    28: - Zitiert im vorigen, Nr. 63.29: - Vgl. Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96 (Mannesmann Anlagenbau Austria, Slg. 1998, I-73, Randnr. 21).

    30: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-44/96 (zitiert in Fußnote 28, Randnr. 29).

  • EuGH, 07.02.1973 - 39/72

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-328/96
    35: - Vgl. Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72 (Kommission/Italien, Slg. 1973, 101, Randnr. 10); vgl. auch Schlußanträge des Generalanwalts vom 13. März 1991 in der Rechtssache C-247/89 (Kommission/Portugal, Slg. 1991, I-3670, Randnr. 36); vgl. auch Beschluß in der Rechtssache C-87/94 R (zitiert in Fußnote 33, Randnr. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung - Art. 258 AEUV - Beschluss des

    Ob zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich eine Vertragsverletzung vorlag, ist natürlich eine Frage der Begründetheit der Klage; siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Kommission/Österreich (C-328/96, EU:C:1999:5, Nr. 30).
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