Weitere Entscheidung unten: EuGH, 28.01.1992

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.11.1991 - C-332/90   

Volltextveröffentlichungen

  • EU-Kommission

    Volker Steen gegen Deutsche Bundespost.

    Auf einen Mitgliedstaat beschränkter, rein interner Sachverhalt

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1992, I-341

Rechtsprechung
   EuGH, 28.01.1992 - C-332/90   

Volltextveröffentlichungen

  • EU-Kommission

    Steen / Deutsche Bundespost

    Auf einen Mitgliedstaat beschränkter, rein interner Sachverhalt

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1992, I-341
  • NJW 1992, 1495 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 358
  • NZA 1992, 403



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Wird zitiert von ... (41)  

  • BFH, 18.09.2003 - X R 2/00  

    Steuerrecht - Gewerbesteuer ist grundrechtskonform

    cc) Jedenfalls kann sich der Kläger für den Streitfall schon deshalb nicht auf die Grundfreiheiten berufen, weil diese nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf rein interne Sachverhalte eines Mitgliedstaats nicht anwendbar sind (EuGH-Urteile vom 7. Februar 1979 Rs. 115/78, Slg. 1979, 399 Rn. 24 - Knoors; vom 18. März 1980 Rs. 52/79, Slg. 1980, 833 Rn. 9 - Debauve; vom 23. April 1991 Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-1979 Rn. 37 - Höfner und Elser; vom 28. Januar 1992 Rs. C-332/90, Slg. 1992, I-341 Rn. 9 - Steen I; vom 26. Januar 1993 Rs. C-112/91, Slg. 1993, I-429 Rn. 13 - Werner; vom 16. Juni 1994 Rs. C-132/93, Slg. 1994, I-2715 Rn. 9 - Steen II; in Slg. 1996, I-3089, Rn. 32 - Asscher).
  • EuGH, 16.06.1994 - C-132/93  

    Steen / Deutsche Bundespost

    1 Das Arbeitsgericht Elmshorn hat mit Beschluß vom 16. März 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 31. März 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-332/90 (Steen, Slg. 1992, I-341; im folgenden: Urteil Steen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    5 Der Gerichtshof hat dem Arbeitsgericht Elmshorn, das ihn in diesem Zusammenhang nach den genannten Bestimmungen des Vertrages befragt hatte, im Urteil Steen geantwortet, daß ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der niemals das Recht auf Freizuegigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeuebt hat, sich im Hinblick auf einen rein internen Sachverhalt nicht auf die Artikel 7 und 48 EWG-Vertrag berufen kann.

    Ist das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-332/90 dahin gehend auszulegen, daß es dem nationalen Gericht im Hinblick auf den rein internen Sachverhalt verwehrt ist, Gemeinschaftsrecht anzuwenden, oder bleibt es bei fehlender Zuständigkeit des Gerichtshofes insoweit als gesetzlicher Richter im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland befugt, im Rahmen eines geltend gemachten Verstosses gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Vorfrage zu überprüfen, ob eine Inländerdiskriminierung deshalb gegeben ist, weil das Gemeinschaftsrecht im Ergebnis eine Schlechterstellung von deutschen Staatsangehörigen im Verhältnis zu Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten bewirkt?.

    8 Mit dieser Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob es, obwohl nach dem Urteil Steen das Gemeinschaftsrecht auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, die vom Kläger behauptete Diskriminierung im Lichte des nationalen Rechts beurteilen und daraus die entsprechenden Konsequenzen ziehen kann.

    9 Hierzu genügt die Feststellung, daß das Urteil Steen keine weiteren Auswirkungen haben kann, als auszuschließen, daß sich ein Verfahrensbeteiligter bei einem rein internen Sachverhalt auf das Gemeinschaftsrecht berufen kann.

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93  

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    89 Zwar ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 28. März 1979 in der Rechtssache 175/78, Saunders, Slg. 1979, 1129, Randnr. 11, vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache 180/83, Moser, Slg. 1984, 2539, Randnr. 15, vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-332/90, Steen, Slg. 1992, I-341, Randnr. 9, und Urteil Kraus, a. a. O., Randnr. 15), daß die Bestimmungen des Vertrages über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und insbesondere Artikel 48 nicht auf Sachverhalte angewandt werden können, die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen, d. h. die keinen Anknüpfungspunkt zu irgendeinem der im Gemeinschaftsrecht geregelten Sachverhalte aufweisen.
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