Rechtsprechung
EuGH, 10.06.2004 - C-333/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/50/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Luxemburg
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.
Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist - (Artikel 226 EG)
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg
Sozialvorschriften , Angleichung der Rechtsvorschriften
- Wolters Kluwer
Verstoß des Großherzogtums Luxemburg gegen seine Verpflichtungen zur Angleichung von Rechtsvorschriften; Angleichung von Rechtsvorschriften über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen; Beurteilung des ...
- Judicialis
RL 98/50/EG; ; RL 77/187/EWG; ; EG Art. 226
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RL 98/50/EG; RL 77/187/EWG; EG Art. 226
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Kommission / Luxemburg
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 30. Juli 2003
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um der Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 04.07.2002 - C-173/01
Kommission / Griechenland
Auszug aus EuGH, 10.06.2004 - C-333/03
8 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. I-6129, Randnr. 7). - EuGH, 15.03.2001 - C-147/00
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 10.06.2004 - C-333/03
8 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. I-6129, Randnr. 7).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LÉGER IST DIE FINANZIERUNG ÖFFENTLICHER …