Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 28.01.2010 - C-333/08   

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https://dejure.org/2010,1846
EuGH, 28.01.2010 - C-333/08 (https://dejure.org/2010,1846)
EuGH, Entscheidung vom 28.01.2010 - C-333/08 (https://dejure.org/2010,1846)
EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - C-333/08 (https://dejure.org/2010,1846)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr -Art. 28 EG und 30 EG - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung - Maßnahme gleicher Wirkung - Zulassungssystem - Verarbeitungshilfsstoffe und Lebensmittel, bei deren Zubereitung Verarbeitungshilfsstoffe aus anderen ...

  • openjur.de

    Artt. 30, 28 EG
    Zur Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats wegen der Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr -Art. 28 EG und 30 EG - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung - Maßnahme gleicher Wirkung - Zulassungssystem - Verarbeitungshilfsstoffe und Lebensmittel, bei deren Zubereitung Verarbeitungshilfsstoffe aus anderen ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr -Art. 28 EG und 30 EG - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung - Maßnahme gleicher Wirkung - Zulassungssystem - Verarbeitungshilfsstoffe und Lebensmittel, bei deren Zubereitung Verarbeitungshilfsstoffe aus anderen ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr -Art. 28 EG und 30 EG - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung - Maßnahme gleicher Wirkung - Zulassungssystem - Verarbeitungshilfsstoffe und Lebensmittel, bei deren Zubereitung Verarbeitungshilfsstoffe aus anderen ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch Zulassungsbeschränkung von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Verarbeitungshilfsstoffen und für Lebensmittel; Europäische Kommission gegen Französische Republik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 28; EG Art. 30
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch Zulassungsbeschränkung von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Verarbeitungshilfsstoffen und für Lebensmittel; Europäische Kommission gegen Französische Republik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr - Art. 28 EG und 30 EG - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung - Maßnahme gleicher Wirkung - Zulassungssystem - Verarbeitungshilfsstoffe und Lebensmittel, bei deren Zubereitung Verarbeitungshilfsstoffe aus anderen ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 18. Juli 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Republik Frankreich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 28 EG - Zulassungsregelung für technische Hilfsmittel und Lebensmittel, bei deren Zubereitung technische Hilfsmittel aus anderen Mitgliedstaaten verwendet wurden, wo diese rechtmäßig hergestellt und/oder in den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 347
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 23.09.2003 - C-192/01

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 28.01.2010 - C-333/08
    Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 837, Nr. 5, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 39, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, Slg. 2004, I-1277, Randnr. 22).

    Nach ständiger Rechtsprechung verstößt eine nationale Regelung, wonach der Zusatz eines Nährstoffs zu einem Lebensmittel, das in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden ist, von einer vorherigen Zulassung abhängig ist, grundsätzlich nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich, C-344/90, Slg. 1992, I-4719, Randnr. 8, und Kommission/Dänemark, Randnr. 44).

    Außerdem kann ein Antrag auf Aufnahme eines Nährstoffs in die nationale Liste der zugelassenen Stoffe von den zuständigen innerstaatlichen Behörden nur dann abgelehnt werden, wenn dieser Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 27).

    Im vorliegenden Fall macht die Kommission geltend, im Unterschied zu Zusatzstoffen und Nährstoffen, wie beispielsweise Vitaminen, die Gegenstand der oben angeführten Urteile Kommission/Dänemark und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, gewesen seien, handele es sich bei Verarbeitungshilfsstoffen nicht um Stoffe, die den Lebensmitteln hinzugefügt würden, sondern nur um Stoffe, die im Verarbeitungs- oder Herstellungsprozess eines Lebensmittels verwendet würden und deren Spuren in bestimmten Fällen nachweisbar seien.

    Was das Ziel des Gesundheitsschutzes betrifft, ist es mangels Harmonisierung und soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Verarbeitungshilfsstoffe oder Lebensmittel, bei deren Zubereitung Verarbeitungshilfsstoffe verwendet wurden, eine vorherige Genehmigung verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, 174/82, Slg. 1983, 2445, Randnr. 16, vom 13. Dezember 1990, Bellon, C-42/90, Slg. 1990, I-4863, Randnr. 11, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 49).

    Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter in der Lebensmittelherstellung verwendeter Stoffe bestehen, (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

    Da Art. 30 EG eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, haben die nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzutun, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der in dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, und insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Verbot des Inverkehrbringens von Verarbeitungshilfsstoffen oder unter Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen hergestellten Lebensmitteln aus anderen Mitgliedstaaten, wo diese rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht werden, muss daher auf eine eingehende Prüfung des Risikos gestützt werden, das der sich auf Art. 30 EG berufende Mitgliedstaat geltend macht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 47, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 54, und vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 48).

    In einem solchen Zusammenhang ist Gegenstand der Risikobewertung, die der Mitgliedstaat vorzunehmen hat, die Beurteilung des Wahrscheinlichkeitsgrads der schädlichen Auswirkungen der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln auf die menschliche Gesundheit sowie der Schwere dieser potenziellen Auswirkungen (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 48, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 55, und Kommission/Niederlande, Randnr. 49).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist, und sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 52).

    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, Slg. 2003, I-8105, Randnr. 106, Kommission/Dänemark, Randnr. 49, und Kommission/Niederlande, Randnr. 52).

    Eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erfordert erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung (vgl. Urteile Monsanto Agricoltura Italia u. a., Randnr. 113, Kommission/Dänemark, Randnr. 51, und Kommission/Niederlande, Randnr. 53).

    Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, nicht schlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen, wenn sie objektiv und nicht diskriminierend sind (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 52, und Kommission/Niederlande, Randnr. 54).

  • EuGH, 05.02.2004 - C-24/00

    DAS FRANZÖSISCHE VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN

    Auszug aus EuGH, 28.01.2010 - C-333/08
    Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 837, Nr. 5, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 39, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, Slg. 2004, I-1277, Randnr. 22).

    Dieses Verfahren muss leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; wenn es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich, Randnr. 9, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 26).

    Außerdem kann ein Antrag auf Aufnahme eines Nährstoffs in die nationale Liste der zugelassenen Stoffe von den zuständigen innerstaatlichen Behörden nur dann abgelehnt werden, wenn dieser Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 27).

    Was das Ziel des Gesundheitsschutzes betrifft, ist es mangels Harmonisierung und soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Verarbeitungshilfsstoffe oder Lebensmittel, bei deren Zubereitung Verarbeitungshilfsstoffe verwendet wurden, eine vorherige Genehmigung verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, 174/82, Slg. 1983, 2445, Randnr. 16, vom 13. Dezember 1990, Bellon, C-42/90, Slg. 1990, I-4863, Randnr. 11, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 49).

    Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter in der Lebensmittelherstellung verwendeter Stoffe bestehen, (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

    Da Art. 30 EG eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, haben die nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzutun, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der in dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, und insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Verbot des Inverkehrbringens von Verarbeitungshilfsstoffen oder unter Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen hergestellten Lebensmitteln aus anderen Mitgliedstaaten, wo diese rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht werden, muss daher auf eine eingehende Prüfung des Risikos gestützt werden, das der sich auf Art. 30 EG berufende Mitgliedstaat geltend macht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 47, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 54, und vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 48).

    In einem solchen Zusammenhang ist Gegenstand der Risikobewertung, die der Mitgliedstaat vorzunehmen hat, die Beurteilung des Wahrscheinlichkeitsgrads der schädlichen Auswirkungen der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln auf die menschliche Gesundheit sowie der Schwere dieser potenziellen Auswirkungen (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 48, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 55, und Kommission/Niederlande, Randnr. 49).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist, und sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 52).

    Dieses Verfahren muss leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; wenn es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich, Randnr. 9, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 26).

  • EuGH, 02.12.2004 - C-41/02

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30

    Auszug aus EuGH, 28.01.2010 - C-333/08
    Ein Verbot des Inverkehrbringens von Verarbeitungshilfsstoffen oder unter Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen hergestellten Lebensmitteln aus anderen Mitgliedstaaten, wo diese rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht werden, muss daher auf eine eingehende Prüfung des Risikos gestützt werden, das der sich auf Art. 30 EG berufende Mitgliedstaat geltend macht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 47, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 54, und vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 48).

    In einem solchen Zusammenhang ist Gegenstand der Risikobewertung, die der Mitgliedstaat vorzunehmen hat, die Beurteilung des Wahrscheinlichkeitsgrads der schädlichen Auswirkungen der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln auf die menschliche Gesundheit sowie der Schwere dieser potenziellen Auswirkungen (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 48, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 55, und Kommission/Niederlande, Randnr. 49).

    Unter solchen Umständen ist einem Mitgliedstaat zuzugestehen, dass er nach dem Vorsorgeprinzip Schutzmaßnahmen trifft, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 1998, National Farmers' Union u. a., C-157/96, Slg. 1998, I-2211, Randnr. 63, sowie Kommission/Niederlande, Randnrn.

    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, Slg. 2003, I-8105, Randnr. 106, Kommission/Dänemark, Randnr. 49, und Kommission/Niederlande, Randnr. 52).

    Eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erfordert erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung (vgl. Urteile Monsanto Agricoltura Italia u. a., Randnr. 113, Kommission/Dänemark, Randnr. 51, und Kommission/Niederlande, Randnr. 53).

    Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, nicht schlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen, wenn sie objektiv und nicht diskriminierend sind (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 52, und Kommission/Niederlande, Randnr. 54).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-236/01

    Monsanto Agricoltura Italia u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.01.2010 - C-333/08
    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, Slg. 2003, I-8105, Randnr. 106, Kommission/Dänemark, Randnr. 49, und Kommission/Niederlande, Randnr. 52).

    Eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erfordert erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung (vgl. Urteile Monsanto Agricoltura Italia u. a., Randnr. 113, Kommission/Dänemark, Randnr. 51, und Kommission/Niederlande, Randnr. 53).

  • EuGH, 26.01.2006 - C-514/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG

    Auszug aus EuGH, 28.01.2010 - C-333/08
    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Französische Republik ausgeführt hat, die bloße Tatsache, dass ein Mitgliedstaat weniger strenge Vorschriften erlässt als ein anderer, nicht bedeutet, dass die Vorschriften des Letzteren mit den Art. 28 EG und 30 EG unvereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-514/03, Slg. 2006, I-963, Randnr. 49).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

    Auszug aus EuGH, 28.01.2010 - C-333/08
    Unter solchen Umständen ist einem Mitgliedstaat zuzugestehen, dass er nach dem Vorsorgeprinzip Schutzmaßnahmen trifft, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 1998, National Farmers' Union u. a., C-157/96, Slg. 1998, I-2211, Randnr. 63, sowie Kommission/Niederlande, Randnrn.
  • EuGH, 14.07.1983 - 174/82

    Sandoz

    Auszug aus EuGH, 28.01.2010 - C-333/08
    Was das Ziel des Gesundheitsschutzes betrifft, ist es mangels Harmonisierung und soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Verarbeitungshilfsstoffe oder Lebensmittel, bei deren Zubereitung Verarbeitungshilfsstoffe verwendet wurden, eine vorherige Genehmigung verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, 174/82, Slg. 1983, 2445, Randnr. 16, vom 13. Dezember 1990, Bellon, C-42/90, Slg. 1990, I-4863, Randnr. 11, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 49).
  • EuGH, 13.12.1990 - C-42/90

    Strafverfahren gegen Bellon

    Auszug aus EuGH, 28.01.2010 - C-333/08
    Was das Ziel des Gesundheitsschutzes betrifft, ist es mangels Harmonisierung und soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Verarbeitungshilfsstoffe oder Lebensmittel, bei deren Zubereitung Verarbeitungshilfsstoffe verwendet wurden, eine vorherige Genehmigung verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, 174/82, Slg. 1983, 2445, Randnr. 16, vom 13. Dezember 1990, Bellon, C-42/90, Slg. 1990, I-4863, Randnr. 11, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 49).
  • EuGH, 25.11.1998 - C-214/96

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 28.01.2010 - C-333/08
    Später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 25. November 1998, Kommission/Spanien, C-214/96, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 25).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-344/90

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 28.01.2010 - C-333/08
    Nach ständiger Rechtsprechung verstößt eine nationale Regelung, wonach der Zusatz eines Nährstoffs zu einem Lebensmittel, das in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden ist, von einer vorherigen Zulassung abhängig ist, grundsätzlich nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich, C-344/90, Slg. 1992, I-4719, Randnr. 8, und Kommission/Dänemark, Randnr. 44).
  • EuGH, 19.11.2020 - C-663/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat

    Dieses den Schutz der öffentlichen Gesundheit betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten bei bestimmten von den Verbrauchern verwendeten Stoffen bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 86).

    Da Art. 36 AEUV eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Union darstellt, haben die nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzutun, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der in dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, und insbesondere, dass die Vermarktung der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt (Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 87 und 88).

    In einem solchen Zusammenhang ist Gegenstand der Risikobewertung, die der Mitgliedstaat vorzunehmen hat, die Beurteilung des Wahrscheinlichkeitsgrads der schädlichen Auswirkungen der Anwendung verbotener Erzeugnisse auf die menschliche Gesundheit sowie der Schwere dieser potenziellen Auswirkungen (Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 89).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit tatsächlich erforderlich ist, und sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den Handelsverkehr innerhalb der Union weniger beschränken (Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 90).

    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 91).

    Eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erfordert erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verwendung des Erzeugnisses, dessen Vermarktung verboten ist, auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung (Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 92).

    Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang der geltend gemachten Gefahr mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, nicht schlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen, wenn sie objektiv und nicht diskriminierend sind (Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 93).

  • EuGH, 19.01.2017 - C-282/15

    Queisser Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es - mangels Harmonisierung und soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen - Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, 174/82, EU:C:1983:213, Rn. 16, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 42, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 85).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird mit den Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 178/2002 das allgemeine Ziel eines hohen Maßes an Gesundheitsschutz verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 103).

    Insoweit erfordert eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der betreffenden Stoffe oder Lebensmittel auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, EU:C:2003:431, Rn. 113, sowie vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 92).

    Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, nicht schlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die Gesundheit der Bevölkerung jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt daher das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen, sofern sie objektiv und nicht diskriminierend sind (Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf diese Prüfung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die praktischen Schwierigkeiten, eine umfassende Bewertung der von aminosäurehaltigen Lebensmitteln ausgehenden Gesundheitsgefahr vorzunehmen, es nicht zu rechtfertigen vermögen, dass vor dem Erlass eines systematischen und nicht zielgerichteten Verbots mit Erlaubnisvorbehalt eine solche umfassende Bewertung nicht vorgenommen wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 103).

  • BVerfG, 15.12.2016 - 2 BvR 221/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage an den Gerichtshof der

    bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union laufe es dem Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht grundsätzlich zwar nicht zuwider, dass ein Mitgliedstaat verbiete, Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in den Verkehr zu bringen, wenn ihnen andere Nährstoffe hinzugefügt worden seien als die unionsrechtlich zugelassenen Vitamine oder Mineralstoffe (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien - C-88/07 -, Slg. 2009, I-1353, Rn. 87; EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 80, jeweils m.w.N.).

    Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse eine solche Regelung jedoch ein leicht zugängliches und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließendes Verfahren vorsehen, das es den Wirtschaftsteilnehmern ermögliche, die Aufnahme des Nährstoffs in die nationale Liste der zugelassenen Stoffe zu erreichen (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 81 m.w.N.).

    Dabei dürfe der Aufnahmeantrag nur dann abgelehnt werden, wenn eine eingehende Einzelfallprüfung, bei der die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt würden, ergebe, dass der Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung berge (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien - C-88/07 -, Slg. 2009, I-1353, Rn. 93 f.; EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 82, jeweils m.w.N.).

    Zudem müsse eine ablehnende Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 81 m.w.N.).

    cc) Der Bundesgerichtshof sei schließlich zu Recht von einer klaren Rechtslage ausgegangen, weil mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2009 im Verfahren C-88/07 und dem Urteil vom 28. Januar 2010 in der Rechtssache C-333/08 eine eindeutige Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Verbots von aus anderen als technologischen Gründen zugesetzten Zusatzstoffen in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB vorliege.

    (1) Zwar geht der Bundesgerichtshof zutreffend davon aus, dass es dem Unionsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union nicht grundsätzlich zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat (im insoweit nicht harmonisierten Bereich) verbietet, Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in den Verkehr zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien - C-88/07 -, Slg. 2009, I-1353, Rn. 87, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 44; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 25 und 51; EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Österreich - C-150/00 -, Slg. 2004, I-3887, Rn. 87; vgl. auch EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 80, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 8; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 44).

    Ebenso zutreffend entnimmt er den von ihm herangezogenen Entscheidungen des Gerichtshofs, dass eine solche Genehmigungspflicht nur dann unionsrechtskonform ist, wenn ein leicht zugängliches und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließendes Verfahren vorgesehen ist, im Rahmen dessen die Aufnahme des zulassungspflichtigen Stoffes in die nationale Liste der zugelassenen Stoffe erreicht werden kann, ein entsprechender Aufnahmeantrag nur dann abgelehnt werden kann, wenn eine eingehende einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ergibt, dass der Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt, und wenn eine ablehnende Entscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens überprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 81 f., unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 9; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 46; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 26 f.).

    (2) Die Annahme, dass die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des deutschen Lebensmittelrechts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a, § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 LFGB diesen Anforderungen generell nicht genügten und daher generell - auch bezogen auf reine Inlandssachverhalte - nicht anwendbar seien, verkennt jedoch, dass sich die vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen ausschließlich auf grenzüberschreitende Sachverhalte beziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 1, 38 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 1 ff.; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 21 ff.).

    Der Bundesgerichtshof lässt außen vor, dass der Gerichtshof bei der Entwicklung der genannten Maßstäbe ausdrücklich von Lebensmitteln oder Stoffen "aus anderen Mitgliedstaaten" und Hemmnissen des "freien Verkehrs", also des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 74 ff.; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien - C-88/07 -, Slg. 2009, I-1353, Rn. 81 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 1, 7; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Tenor, Rn. 1, 38 ff.; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 21 ff.; EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Österreich - C-150/00 -, Slg. 2004, I-3887, Rn. 80 ff.; EuGH, Urteil vom 15. November 2007, Kommission/Deutschland - C-319/05 -, Slg. 2007, I-9811, Rn. 79 ff.; so auch Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, BasisVO, HCVO, 2. Aufl. 2012, § 2 LFGB Rn. 39 f.), und wendet sie ohne Weiteres auf den im vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden innerstaatlichen Sachverhalt an.

    (3) Hinzu kommt, dass der Europäische Gerichtshof in der vom Bundesgerichtshof herangezogenen Rechtsprechung ausdrücklich festgestellt hat, dass es mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten sei, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollten und ob sie daher für das Inverkehrbringen von Stoffen beziehungsweise Lebensmitteln eine vorherige Genehmigung verlangen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 85; a.A. im Ergebnis Meisterernst, in: Festschrift für Ulf Doepner, 2008, S. 245 , der von einer Vollharmonisierung durch Art. 14 Lebensmittel-Basis-VO ausgeht).

    Ihr ist nicht nur zu entnehmen, dass der Gerichtshof die Frage der Genehmigungspflichtigkeit von Lebensmitteln nicht als abschließend harmonisiert ansieht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2007, Kommission/Deutschland - C-319/05 -, Slg. 2007, I-9811, Rn. 83 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 85).

  • BFH, 06.04.2016 - V R 25/15

    EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende

    Nach Art. 178 Buchst. a MwStSystRL ist die Ausübung des in Art. 168 Buchst. a dieser Richtlinie bezeichneten Rechts auf Vorsteuerabzug an den Besitz einer Rechnung geknüpft, die die in Art. 226 MwStSystRl genannten Angaben enthalten muss (EuGH-Urteil Pannon Gép vom 15. Juli 2010 C-368/09, EU:C:2010:44, Leitsatz sowie Rz 39, 40; Dankowski vom 22. Dezember 2010 C-438/09, EU:C:2010:818, 7 ff. zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung in Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --Richtlinie 77/388/EWG--).
  • BVerfG, 15.12.2016 - 2 BvR 222/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage an den Gerichtshof der

    bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union laufe es dem Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht allerdings grundsätzlich nicht zuwider, dass ein Mitgliedstaat verbiete, Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in den Verkehr zu bringen, wenn ihnen andere Nährstoffe hinzugefügt worden seien als die unionsrechtlich zugelassenen Vitamine oder Mineralstoffe (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien - C-88/07 -, Slg. 2009, I-1353, Rn. 87; EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 80, jeweils m.w.N.).

    Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse eine solche Regelung jedoch ein leicht zugängliches und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließendes Verfahren vorsehen, das es den Wirtschaftsteilnehmern ermögliche, die Aufnahme des Nährstoffs in die nationale Liste der zugelassenen Stoffe zu erreichen (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 81 m.w.N.).

    Dabei dürfe der Aufnahmeantrag nur dann abgelehnt werden, wenn eine eingehende Einzelfallprüfung, bei der die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt würden, ergebe, dass der Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung berge (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien - C-88/07 -, Slg. 2009, I-1353, Rn. 93 f.; EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 82, jeweils m.w.N.).

    Zudem müsse eine ablehnende Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 81 m.w.N.).

    Er habe sich mit der Frage der Vorlagepflicht auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang die vom Gerichtshof bereits im Verfahren C-333/08 entwickelten Maßstäbe herausgearbeitet und auf den Streitfall angewandt.

    (1) Zwar geht der Bundesgerichtshof zutreffend davon aus, dass es dem Unionsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union nicht grundsätzlich zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat (im insoweit nicht harmonisierten Bereich) verbiete, Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in den Verkehr zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien - C-88/07 -, Slg. 2009, I-1353, Rn. 87, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 44; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 25 und 51; EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Österreich - C-150/00 -, Slg. 2004, I-3887, Rn. 87; vgl. auch EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 80, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 8; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 44).

    Ebenso zutreffend entnimmt er den von ihm herangezogenen Entscheidungen des Gerichtshofs, dass eine solche Genehmigungspflicht nur dann unionsrechtskonform ist, wenn ein leicht zugängliches und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließendes Verfahren vorgesehen ist, im Rahmen dessen die Aufnahme des zulassungspflichtigen Stoffes in die nationale Liste der zugelassenen Stoffe erreicht werden kann, ein entsprechender Aufnahmeantrag nur dann abgelehnt werden kann, wenn eine eingehende einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ergibt, dass der Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt, und wenn eine ablehnende Entscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens überprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 81 f., unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 9; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 46; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 26 f.).

    (2) Die Annahme, dass die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des deutschen Lebensmittelrechts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a, § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 LFGB diesen Anforderungen generell nicht genügten und daher generell - auch bezogen auf reine Inlandssachverhalte - nicht anwendbar seien, verkennt jedoch, dass sich die vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen ausschließlich auf grenzüberschreitende Sachverhalte beziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 1, 38 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 1 ff.; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 21 ff.).

    Der Bundesgerichtshof lässt außen vor, dass der Gerichtshof bei der Entwicklung der genannten Maßstäbe ausdrücklich von Lebensmitteln oder Stoffen "aus anderen Mitgliedstaaten" und Hemmnissen des "freien Verkehrs", also des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 74 ff.; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien - C-88/07 -, Slg. 2009, I-1353, Rn. 81 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 1, 7; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Tenor, Rn. 1, 38 ff.; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 21 ff.; EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Österreich - C-150/00 -, Slg. 2004, I-3887, Rn. 80 ff.; EuGH, Urteil vom 15. November 2007, Kommission/Deutschland - C-319/05 -, Slg. 2007, I-9811, Rn. 79 ff.; so auch Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, BasisVO, HCVO, 2. Aufl. 2012, § 2 LFGB Rn. 39 f.), und wendet sie ohne Weiteres auf die im vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden innerstaatlichen Sachverhalte an.

    (3) Hinzu kommt, dass der Europäische Gerichtshof in der vom Bundesgerichtshof herangezogenen Rechtsprechung ausdrücklich festgestellt hat, dass es mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten sei, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollten und ob sie daher für das Inverkehrbringen von Stoffen beziehungsweise Lebensmitteln eine vorherige Genehmigung verlangen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 85; a.A. im Ergebnis Meisterernst, in: Festschrift für Ulf Doepner, 2008, S. 245 , der von einer Vollharmonisierung durch Art. 14 Lebensmittel-Basis-VO ausgeht).

    Ihr ist nicht nur zu entnehmen, dass der Gerichtshof die Frage der Genehmigungspflichtigkeit von Lebensmitteln nicht als abschließend harmonisiert ansieht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2007, Kommission/Deutschland - C-319/05 -, Slg. 2007, I-9811, Rn. 83 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 85).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-282/15

    Queisser Pharma - Lebensmittelsicherheit - Mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften

    11 Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44).

    Im unten diskutierten Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44) wird Art. 6 erwähnt, es ging jedoch um eine Vertragsverletzungsklage, die ausschließlich auf den heutigen Art. 34 AEUV gestützt war.

    13 Vgl. z. B. Urteile vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44), vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel (C-95/01, EU:C:2004:71), vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande (C-41/02, EU:C:2004:762), vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark (C-192/01, EU:C:2003:492), und vom 14. Juli 1983, Sandoz (174/82, EU:C:1983:213).

    14 Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44).

    16 Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 80).

    18 Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 95).

    19 Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 100).

    20 Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 103).

    23 Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 108 und 109).

    33 Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 89).

    34 Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 93).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 10 S 1857/09

    Zur Frage des Erlöschens einer Betriebserlaubnis für ein Motorkraftrad durch

    Als "Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen" im Sinne des Art. 34 AEUV sind diejenigen Maßnahmen eines Mitgliedstaates anzusehen, mit denen bezweckt oder bewirkt wird, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, sowie Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten (vgl. hierzu grundlegend EuGH, Urteil vom 20.02.1979 - 120/78 - Slg 1979, 649 - Rewe-Zentral; Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-333/08 - EuZW 2010, 347 - Kommission/Frankreich; Urteil vom 10.02.2009 - Rs. C-110/05 - EuZW 2009, 173 - Kommission/Italien - jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    In diesem Zusammenhang ist Gegenstand der Risikobewertung, die der Mitgliedstaat vorzunehmen hat, die Beurteilung des Wahrscheinlichkeitsgrades der schädlichen Auswirkung der Produktverwendung sowie die Schwere der potentiellen Auswirkungen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.09.2003 - Rs. C-192/02 - EuZW 2004, 30 - Kommission/Königreich Dänemark; sowie Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-333/08 - EuZW 2010, 347 - Kommission/Frankreich).

    Auch insoweit reicht jedoch die bloße Behauptung von Gefahren und die allgemeine Vermutung eines Risikos nicht aus; erforderlich sind wissenschaftlich untermauerte Darlegungen durch den Mitgliedstaat (vgl. hierzu zusammenfassend EuGH, Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-333/08 - a.a.O. - mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2007 - C-245/07

    Kommission / Deutschland - Streichung

    That discretion relating to the protection of public health is particularly wide where it is shown that uncertainties continue to exist in the current state of scientific research as to certain substances used by consumers (see, to that effect, judgment of 28 January 2010, Commission v France , C-333/08, EU:C:2010:44, paragraph 86).

    Since Article 36 TFEU contains an exception, which must be narrowly interpreted, to the free movement of goods within the European Union, it is for the national authorities which invoke it to demonstrate in each case, taking account of the results of international scientific research, that their legislation is necessary in order effectively to protect the interests referred to in that provision, and, in particular, that the marketing of the products in question poses a genuine threat to public health that must undergo an in-depth assessment (judgment of 28 January 2010, Commission v France , C-333/08, EU:C:2010:44, paragraphs 87 and 88).

    In such a context, the object of the risk assessment to be carried out by the Member State is to appraise the degree of probability of harmful effects on human health from the use of prohibited products and the seriousness of those potential effects (judgment of 28 January 2010, Commission v France , C-333/08, EU:C:2010:44, paragraph 89).

    The means which they choose must therefore be confined to what is actually necessary to ensure the safeguarding of public health; they must be proportional to the objective thus pursued, which could not have been attained by measures which are less restrictive of intra-Community trade (judgment of 28 January 2010, Commission v France , C-333/08, EU:C:2010:44, paragraph 90).

    However, the assessment of the risk cannot be based on purely hypothetical considerations (judgment of 28 January 2010, Commission v France , C-333/08, EU:C:2010:44, paragraph 91).

    A correct application of the precautionary principle presupposes, first, identification of the potentially negative consequences for health of the proposed use of the substance at issue and, second, a comprehensive assessment of the risk to health based on the most reliable scientific data available and the most recent results of international research (judgment of 28 January 2010, Commission v France , C-333/08, EU:C:2010:44, paragraph 92).

    Where it proves to be impossible to determine with certainty the existence or extent of the alleged risk because of the insufficiency, inconclusiveness or imprecision of the results of studies conducted, but the likelihood of real harm to public health persists should the risk materialise, the precautionary principle justifies the adoption of restrictive measures, provided they are non-discriminatory and objective (judgment of 28 January 2010, Commission v France , C-333/08, EU:C:2010:44, paragraph 93).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-672/15

    Noria Distribution

    Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist ein elementarer Grundsatz des AEU-Vertrags, der in dem in Art. 34 AEUV niedergelegten Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. Urteile vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 38, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 73).

    Das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine Beschränkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 74, vom 5. März 2009, Kommission/Spanien, C-88/07, EU:C:2009:123, Rn. 82, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 74).

    Dieses Verfahren muss leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; wenn es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 26, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 35, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 81).

    Außerdem kann ein Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen solcher Nahrungsergänzungsmittel von den zuständigen innerstaatlichen Behörden nur dann abgelehnt werden, wenn diese Nahrungsergänzungsmittel tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung bergen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 27, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 36, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 82).

    Eine solche Maßnahme kann nur erlassen werden, wenn die geltend gemachte tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit auf der Grundlage der letzten wissenschaftlichen Informationen, die bei Erlass dieser Maßnahme zur Verfügung stehen, hinreichend nachgewiesen ist (vgl. Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 48, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 55, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 49, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 89); außerdem ist dieses Risiko auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu bewerten (vgl. Urteil vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 47).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG

    Eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erfordert erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verwendung von MMT auf die Gesundheit und zweitens eine erschöpfende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung (vgl. Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, nicht schlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen, wenn sie objektiv und nicht diskriminierend sind (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist dem Unionsgesetzgeber zuzugestehen, dass er nach dem Vorsorgeprinzip Schutzmaßnahmen trifft, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargelegt sind (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 91).

  • BGH, 15.07.2010 - I ZR 123/09

    Wettbewerbswidriger Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittel: Vorrang des primären

  • VGH Bayern, 25.04.2022 - 20 CS 22.530

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Sperrung von Speiseeisprodukten

  • BGH, 15.07.2010 - I ZR 99/09

    Gelenknahrung II

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2018 - C-528/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind durch Mutagenese gewonnene Organismen

  • EuGH, 28.03.2019 - C-487/17

    Verlezza u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2008/98/EG

  • BVerwG, 28.09.2011 - 3 C 26.10

    BSE-Bekämpfung; Bundesinstitut für Risikobewertung; Divergenz in

  • EuGH, 20.03.2014 - C-639/11

    Die von Polen und Litauen auferlegte Verpflichtung, das Lenkrad von

  • EuGH, 22.12.2010 - C-77/09

    Gowan Comércio Internacional e Serviços - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-358/14

    Generalanwältin Kokott hält die neue EU-Tabak-Richtlinie von 2014 für gültig

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-111/16

    Genmais ist nicht so einfach national zu verbieten

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-663/18

    B S und C A (Commercialisation du cannabidiol - CBD)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2010 - 3 M 434/10

    Verbot des Inverkehrbringens eines Nahrungsergänzungsmittels

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-616/20

    M2Beauté Cosmetics - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff

  • EuGH, 09.12.2010 - C-421/09

    Humanplasma - Art. 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, die die Einfuhr von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21

    Einreiseverweigerung an deutsch-französischer Grenze zu Beginn der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-487/17

    Verlezza u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2008/98/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-558/21

    Global Silicones Council u.a./ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Verordnung (EG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-436/22

    ASCEL - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der

  • EuGH, 09.11.2023 - C-558/21

    Global Silicones Council u.a./ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Verordnung (EG)

  • VG Frankfurt/Main, 14.06.2022 - 5 L 447/21

    Menthol-Verbot in Shisha-Tabak nicht europarechts- oder verfassungswidrig

  • EuGH, 10.04.2014 - C-269/13

    Acino / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel - Aussetzung des

  • VGH Bayern, 27.09.2012 - 20 BV 11.2690

    Feststellungsklage

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Richtlinie 98/70/EG - Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2019 - C-616/17

    Generalanwältin Sharpston: Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-477/14

    Pillbox 38 - Rechtsangleichung - Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung,

  • EuG, 20.10.2016 - T-672/14

    August Wolff und Remedia / Kommission - Humanarzneimittel - Art. 31 der

  • EuGH, 20.03.2014 - C-61/12

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulassung von

  • EuGH, 03.12.2015 - C-82/15

    PP Nature-Balance Lizenz / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel -

  • VG Braunschweig, 27.05.2015 - 5 A 67/13

    Aminosäure; Anreicherungs-Verordnung; Ausnahmegenehmigung; Basis-Verordnung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2014 - 13 A 1901/11

    Verwendung der Aminosäure "Lysin" in rohen Fleischerzeugnissen zur Herstellung

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-162/21

    Pesticide Action Network Europe u.a. - Landwirtschaft - Binnenmarkt -

  • VG Berlin, 02.03.2015 - 14 L 286.14

    Untersagung der Herstellung, Bearbeitung und des Inverkehrbringens von

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2011 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-161/09

    Kakavetsos-Fragkopoulos - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-639/11

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2a der

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-61/12

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2a der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-672/15

    Noria Distribution - Nahrungsergänzungsmittel - Vitamine und Mineralstoffe -

  • LG Hamburg, 16.03.2010 - 312 O 300/09

    Unlauterer Wettbewerb durch Inverkehrbringen eines Tees mit Gingko-Blättern:

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-358/11

    Lapin luonnonsuojelupiiri - Richtlinie 2008/98/EG - Gefährliche Abfälle - Ende

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-333/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,28264
Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-333/08 (https://dejure.org/2009,28264)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.09.2009 - C-333/08 (https://dejure.org/2009,28264)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. September 2009 - C-333/08 (https://dejure.org/2009,28264)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Zulassungsregelung für Verarbeitungshilfsstoffe und unter Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen hergestellte Lebensmittel aus anderen Mitgliedstaaten - Fehlen einer Rechtfertigung ...

  • EU-Kommission PDF

    Europäische Kommission gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr -Art. 28 EG und 30 EG - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung - Maßnahme gleicher Wirkung - Zulassungssystem - Verarbeitungshilfsstoffe und Lebensmittel, bei deren Zubereitung Verarbeitungshilfsstoffe aus anderen ...

  • EU-Kommission

    Europäische Kommission gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr -Art. 28 EG und 30 EG - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung - Maßnahme gleicher Wirkung - Zulassungssystem - Verarbeitungshilfsstoffe und Lebensmittel, bei deren Zubereitung Verarbeitungshilfsstoffe aus anderen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.02.2004 - C-270/02

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-333/08
    10 - Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral (120/78, Slg. 1979, 649, Randnr. 8), vom 19. Juni 2003, Kommission/Italien (C-420/01, Slg. 2003, I-6445, Randnr. 29), vom 5. Februar 2004, Kommission/Italien (C-270/02, Slg. 2004, I-1559, Randnr. 21), vom 24. November 2005, Schwarz (C-366/04, Slg. 2005, I-10139, Randnr. 30).
  • EuGH, 24.11.2005 - C-366/04

    ÖSTERREICH KANN DEN VERKAUF VON UNVERPACKTEM KAUGUMMI AUS AUTOMATEN VERBIETEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-333/08
    10 - Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral (120/78, Slg. 1979, 649, Randnr. 8), vom 19. Juni 2003, Kommission/Italien (C-420/01, Slg. 2003, I-6445, Randnr. 29), vom 5. Februar 2004, Kommission/Italien (C-270/02, Slg. 2004, I-1559, Randnr. 21), vom 24. November 2005, Schwarz (C-366/04, Slg. 2005, I-10139, Randnr. 30).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-344/90

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-333/08
    14 - Vgl. Urteile vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich (C-344/90, Slg. 1992, I-4719, Randnrn.
  • EuGH, 19.06.2003 - C-420/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-333/08
    10 - Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral (120/78, Slg. 1979, 649, Randnr. 8), vom 19. Juni 2003, Kommission/Italien (C-420/01, Slg. 2003, I-6445, Randnr. 29), vom 5. Februar 2004, Kommission/Italien (C-270/02, Slg. 2004, I-1559, Randnr. 21), vom 24. November 2005, Schwarz (C-366/04, Slg. 2005, I-10139, Randnr. 30).
  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-333/08
    10 - Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral (120/78, Slg. 1979, 649, Randnr. 8), vom 19. Juni 2003, Kommission/Italien (C-420/01, Slg. 2003, I-6445, Randnr. 29), vom 5. Februar 2004, Kommission/Italien (C-270/02, Slg. 2004, I-1559, Randnr. 21), vom 24. November 2005, Schwarz (C-366/04, Slg. 2005, I-10139, Randnr. 30).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-88/07

    Kommission / Spanien - Art. 28 EG und 30 EG - Freier Warenverkehr - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-333/08
    12 - Vgl. Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien (C-88/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.06.2008 - C-219/07

    Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und Andibel - Art. 30 EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-333/08
    9 - C-219/07, Slg. 2008, I-4475, Randnr. 23.
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