Rechtsprechung
EuGH, 22.05.2003 - C-335/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Luxemburg
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.
Richtlinie 89/391, Artikel 7 Absatz 8
Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Organisation der Schutzmaßnahmen und Maßnahmen ...
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg
Sozialvorschriften
- Wolters Kluwer
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit; Unvollständige Umsetzung einer Richtlinie
- Judicialis
Richtlinie 89/391/EWG; ; EGV Art. 10; ; EGV Art. 249
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Luxemburg
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 7 Absatz 8 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Fehlende Festlegung der ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 15.11.2001 - C-49/00
Commission v Italy
Auszug aus EuGH, 22.05.2003 - C-335/02
Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Umsetzung des Artikels 7 Absatz 8 der Richtlinie 89/391 impliziert, dass die Mitgliedstaaten Gesetzes- oder Verordnungsmaßnahmen erlassen, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen und den betroffenen Unternehmen mit geeigneten Mitteln zur Kenntnis gebracht werden, damit diese ihre Pflichten auf diesem Gebiet in Erfahrung bringen und die zuständigen nationalen Behörden die Einhaltung dieser Maßnahmen feststellen können (Urteil vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-49/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8575, Randnr. 36).