Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 18.12.2008 - C-337/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2513
EuGH, 18.12.2008 - C-337/07 (https://dejure.org/2008,2513)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2008 - C-337/07 (https://dejure.org/2008,2513)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 (https://dejure.org/2008,2513)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers - Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt - Unverschuldete Arbeitslosigkeit - Anwendbarkeit des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Altun

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers - Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt - Unverschuldete Arbeitslosigkeit - Anwendbarkeit des ...

  • EU-Kommission PDF

    Ibrahim Altun gegen Stadt Böblingen.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers - Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt - Unverschuldete Arbeitslosigkeit - Anwendbarkeit des ...

  • EU-Kommission

    Ibrahim Altun gegen Stadt Böblingen.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Stuttgart - Deutschland. Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers - Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum ...

  • Wolters Kluwer

    Recht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers zur Bewerbung auf ein Stellenangebot im Aufnahmemitgliedstaat; Erwerb des Aufenthaltsrechts als politischer Flüchtling in einem Mitgliedstaat durch einen türkischen Staatsangehörigen; Anwendbarkeit des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB Nr. 1/80 Art. 7 Abs. 1; ARB Nr. 1/80 Art. 6
    Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken, Familienangehörige, regulärer Arbeitsmarkt, Arbeitslosigkeit, Konventionsflüchtlinge, Genfer Flüchtlingskonvention, Falschangaben, Täuschung, Rücknahme, Aufenthaltserlaubnis, Verlust, Rückwirkung

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 Art. 7 Abs. 1; ; Beschluss Nr. 1/80 Art. 6 Abs. 1; ; Beschluss Nr. 1/80 Art. 6 Abs. 2; ; Beschluss Nr. 1/80 Art. 14 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Altun

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers - Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt - Unverschuldete Arbeitslosigkeit - Anwendbarkeit des ...

  • migrationsrecht.net (Auszüge)

    Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers schadet nicht beim Rechtserwerb nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Deutschland), eingereicht am 20. Juli 2007 - Ibrahim Altun gegen Stadt Böblingen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Auslegung von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen, der als Minderjähriger im Rahmen der Familienzusammenführung in das ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 235
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-337/07
    Nach ständiger Rechtsprechung hat Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die Rechte berufen können, die sie ihnen verleiht (Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28, und vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnr. 47).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Rechte, die Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sonst jede Wirkung genommen würde (vgl. u. a. Urteil Derin, Randnr. 47).

    Es ist daran zu erinnern, dass der Beschluss Nr. 1/80 die allmähliche Integration der türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllen und damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen, im Aufnahmemitgliedstaat fördern soll (Urteil Derin, Randnr. 53).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür erforderlich, dass sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert und dass dieses Zusammenleben so lange andauert, wie der Betroffene nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erfüllt (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 36, und Derin, Randnr. 51).

  • EuGH, 24.01.2008 - C-294/06

    Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-337/07
    Zur Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Begriff im Rahmen der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Gesamtheit der Arbeitnehmer bezeichnet, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (Urteile vom 26. November 1998, Birden, C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 51, und vom 24. Januar 2008, Payir u. a., C-294/06, Slg. 2008, I-203, Randnr. 29).

    21 und 22, sowie Payir u. a., Randnr. 40; zu Art. 7 des Beschlusses Urteil vom 5. Oktober 1994, Eroglu, C-355/93, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 22).

    Zwar lässt der Beschluss Nr. 1/80 die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen (vgl. u. a. Urteil Payir u. a., Randnr. 36).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-337/07
    Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür erforderlich, dass sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert und dass dieses Zusammenleben so lange andauert, wie der Betroffene nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erfüllt (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 36, und Derin, Randnr. 51).

    Zudem würde das Recht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auf Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgehöhlt, wenn die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit hätten, die Ausübung der dem türkischen Migranten unmittelbar durch den Beschluss verliehenen, genau bestimmten Rechte an Bedingungen zu knüpfen oder in irgendeiner Weise einzuschränken (Urteile Ergat, Randnr. 41, und vom 25. September 2008, Er, C-453/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 27).

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-337/07
    Der Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass die durch Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte von dem Familienangehörigen nach der Zeit, während deren er seinen Wohnsitz bei dem dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmer hatte, auch dann ausgeübt werden können, wenn dieser Arbeitnehmer nach der genannten Zeit nicht mehr dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört (Urteil vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 32).

    Es kann nur zwei Arten von Beschränkungen der Rechte geben, die Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers verleiht, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Migranten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. u. a. Urteile Cetinkaya, Randnrn.

  • EuGH, 07.07.2005 - C-383/03

    Dogan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-337/07
    Ein türkischer Arbeitnehmer gehört trotz einer vorübergehenden Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an, und zwar unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist (Urteil vom 7. Juli 2005, Dogan, C-383/03, Slg. 2005, I-6237, Randnrn. 19 und 20).

    Ein türkischer Arbeitnehmer ist erst dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, Slg. 2000, I-957, Randnr. 44, und Dogan, Randnr. 23).

  • EuGH, 25.09.2008 - C-453/07

    Er - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-337/07
    Zudem würde das Recht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auf Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgehöhlt, wenn die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit hätten, die Ausübung der dem türkischen Migranten unmittelbar durch den Beschluss verliehenen, genau bestimmten Rechte an Bedingungen zu knüpfen oder in irgendeiner Weise einzuschränken (Urteile Ergat, Randnr. 41, und vom 25. September 2008, Er, C-453/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-337/07
    Nach ständiger Rechtsprechung hat Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die Rechte berufen können, die sie ihnen verleiht (Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28, und vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnr. 47).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-337/07
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung eines türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus (Urteile vom 20. September 1990, Sevince, C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 30, und vom 26. Oktober 2006, Güzeli, C-4/05, Slg. 2006, I-10279, Randnr. 38).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-337/07
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Ausübung der Rechte, die den türkischen Staatsangehörigen nach dem Beschluss Nr. 1/80 zustehen, nicht davon ab, aus welchem Grund ihnen die Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung im Aufnahmemitgliedstaat ursprünglich erteilt wurde (vgl. in diesem Sinne zu Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 16. Dezember 1992, Kus, C-237/91, Slg. 1992, I-6781, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 18.12.2008 - C-337/07
    21 und 22, sowie Payir u. a., Randnr. 40; zu Art. 7 des Beschlusses Urteil vom 5. Oktober 1994, Eroglu, C-355/93, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 22).
  • EuGH, 18.11.2008 - C-158/07

    Förster - Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

  • EuGH, 13.02.1996 - C-143/93

    Gebroeders van Es Douane Agenten / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

  • EuGH, 26.10.2006 - C-4/05

    Güzeli - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Der abschließende Charakter der in der vorstehenden Randnummer genannten Beschränkungen wäre in Frage gestellt, wenn die nationalen Behörden das Aufenthaltsrecht des Betroffenen zusätzlichen Bedingungen hinsichtlich des Bestehens von den Aufenthalt rechtfertigenden Belangen oder der Art der Beschäftigung unterwerfen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-508/15

    Ucar - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Assoziationsabkommen zwischen der

    zu Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 und ebenfalls aus einer umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 17. April 1997, Kadiman (C-351/95, EU:C:1997:205, Rn. 29), vom 16. März 2000, Ergat (C-329/97, EU:C:2000:133, Rn. 40), vom 22. Juni 2000, Eyüp (C-65/98, EU:C:2000:336, Rn. 29), vom 11. November 2004, Cetinkaya (C-467/02, EU:C:2004:708, Rn. 31), vom 7. Juli 2005, Aydinli (C-373/03, EU:C:2005:434, Rn. 25), vom 18. Juli 2007, Derin (C-325/05, EU:C:2007:442, Rn. 40 und 47), vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 21), und vom 19. Juli 2012, Dülger (C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 28).

    11 - Vgl. insbesondere Urteile vom 22. Juni 2000, Eyüp (C-65/98, EU:C:2000:336, Rn. 25), vom 18. Juli 2007, Derin (C-325/05, EU:C:2007:442, Rn. 47), vom 25. September 2008, Er (C-453/07, EU:C:2008:524, Rn. 25), vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 20), vom 8. Dezember 2011, Ziebell (C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 48), und vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 61).

    21 - Vgl. Urteile vom 11. November 2004, Cetinkaya (C-467/02, EU:C:2004:708, Rn. 30), vom 7. Juli 2005, Aydinli (C-373/03, EU:C:2005:434, Rn. 24 und 29), vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 19, 30 und 58), und vom 16. Juni 2011, Pehlivan (C-484/07, EU:C:2011:395, Rn. 36, 38, 60, 61 und 64).

    26 - Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 - Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 32).

    28 - Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 22).

    29 - Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 23).

    30 - Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 - Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 25).

    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass diese Ausführungen, die er im Rahmen der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gemacht hat, auch für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses herangezogen werden können (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 27 und 28).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

    Als Drittes ist hervorzuheben, dass, wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, zum einen der genannte Art. 7 Abs. 1 unmittelbare Wirkung hat und zum anderen Wohnzeiten wie die darin vorgesehenen die Anerkennung eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzen, da ihnen sonst jede Wirkung genommen würde (vgl. u. a. Urteile Er, Randnrn. 25 und 26, sowie vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, Slg. 2008, I-10323, Randnrn.

    50 und 71, sowie Altun, Randnrn.

    43 und 44, Derin, Randnr. 53, sowie Altun, Randnrn.

    Unter diesem Blickwinkel hat der Gerichtshof entschieden, dass Rechte wie die von Herr Bozkurt nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 rechtmäßig erworbenen vom Fortbestehen der Voraussetzungen für ihre Entstehung unabhängig sind (vgl. Urteile Ergat, Randnr. 40, Cetinkaya, Randnr. 31, Aydinli, Randnr. 26, Derin, Randnr. 53 und Altun, Randnr. 36), so dass der Familienangehörige, der bereits Rechte nach diesem Beschluss innehat, seine Stellung im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise festigen und sich dort dauerhaft integrieren kann, indem er ein von der Person, von der er diese Rechte ableitete, unabhängiges Leben führt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Ergat, Randnrn.

    In der mit dem Urteil Kus abgeschlossenen Rechtssache war der fragliche Umstand eine Ehe, aufgrund deren der betroffene türkische Staatsangehörige in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats hatte einreisen dürfen und die dann zu einem Zeitpunkt geschieden wurde, zu dem der Betroffene bereits Rechte erworben hatte, in diesem Fall aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80. Mit Randnr. 22 des Urteils vom 5. Oktober 1994, Eroglu, C-355/93, Slg. 1994, I-5113, wurde dieser Grundsatz im Rahmen von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 für anwendbar erklärt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Ergat, Randnr. 40, Aydinli, Randnr. 26, Derin, Randnr. 50, sowie Altun, Randnrn.

    Was als Fünftes die Umstände angeht, die zum Verlust der Rechte führen, die den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, welche die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllen, durch diesen Absatz gewährt werden, kann es nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nur zwei Arten von Beschränkungen dieser Rechte geben: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Migranten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. u. a. Urteile Er, Randnr. 30, und Altun, Randnr. 62).

    Der abschließende Charakter der in der vorstehenden Randnummer genannten Beschränkungen ist vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden (vgl. u. a. Urteile Cetinkaya, Randnr. 38, Derin, Randnr. 54, Er, Randnr. 30, sowie Altun, Randnr. 62).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-508/15

    Ucar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Was zunächst die Voraussetzung der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmestaats angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Voraussetzung an den Begriff "Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt" anknüpft, dessen Tragweite der Tragweite dieses Begriffs im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entspricht, nämlich als Bezeichnung der Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 22, 23 und 28).

    Zur Voraussetzung des Wohnsitzes hat der Gerichtshof schließlich entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verlangt, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers bei diesem mindestens drei Jahre lang ununterbrochen seinen Wohnsitz hat (Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 30).

    Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass, damit der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat erwirbt, der betreffende Arbeitnehmer zumindest während der dreijährigen Dauer des Zusammenlebens die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllt haben muss (Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 37).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt außerdem die Ausübung der Rechte, die den türkischen Staatsangehörigen nach dem Beschluss Nr. 1/80 zustehen, nicht davon ab, aus welchem Grund ihnen die Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung im Aufnahmemitgliedstaat ursprünglich erteilt wurde (Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 7 A 10881/09

    Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers der zweiten Generation

    Unerheblich ist, aus welchem Grund dem türkischen Arbeitnehmer Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet genehmigt wurden (vgl. EuGH, InfAuslR 2009, 93 - C. -).

    Der Arbeitnehmer muss demnach zumindest während der dreijährigen Dauer des Zusammenlebens mit dem Kind die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllt haben (vgl. EuGH, InfAuslR 2009, 93 - C. -, Rn. 22, 30, 33 und 37).

    Ein türkischer Arbeitnehmer ist erst dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wieder einzugliedern, oder den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (vgl. EuGH, InfAuslR 2009, 93 - C. -, Rn. 23 - 25 und 27 f.).

    Eine unverschuldete Arbeitslosigkeit von sechs Monaten im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit von zweieinhalb Jahren steht der weiteren Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nicht entgegen (vgl. nochmals EuGH, InfAuslR 2009, 93 - C. -, Rn. 26 und 40).

    Denn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in der Rechtssache C. (vgl. InfAuslR 2009, 93) nicht wie Generalanwalt D. in seinem Schlussantrag (vgl. EuGH, Schlussantrag des Generalanwalts vom 11. September 2008 - C - 337/07 -juris, Rn. 61) die Antwort auf die Frage nach der Zugehörigkeit eines Arbeitslosen zum regulären Arbeitsmarkt vornehmlich davon abhängig gemacht, ob der Betroffene bei den zuständigen Stellen als Arbeitssuchender gemeldet ist, sondern, wie oben ausgeführt, - wenn kein Fall der objektiven Unmöglichkeit der Wiedereingliederung vorliegt - auf die Dauer der Beschäftigungslosigkeit abgestellt, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat.

    Der vorliegende Fall wirft insbesondere keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Auslegung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auf, die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seit der Entscheidung in der Rechtssache C. (vgl. InfAuslR 2009, 93), nicht hinreichend geklärt sind.

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften können die Aufenthaltsrechte nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 - Ergat - Slg. 2000, I-1487 Rn. 45, 46 und 48 und zuletzt vom 18. Dezember 2008 - Rs. C-337/07 - Altun - NVwZ 2009, 235 Rn. 62).
  • EuGH, 29.09.2011 - C-187/10

    Unal - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Das vorlegende Gericht führt aus, es sei sich nicht sicher, ob es den Ausgangsrechtsstreit anhand des Urteils vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, Slg. 2008, I-10323), entscheiden könne.

    Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung eines türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus (Urteile vom 16. Dezember 1992, Kus, C-237/91, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 22, und Altun, Randnr. 53).

    Dieses Ergebnis wird auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Altun gestützt.

    Der Gerichtshof hat allerdings weiter ausgeführt, dass diese Auswirkungen in Bezug auf den Zeitpunkt beurteilt werden müssen, zu dem die nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eine Entscheidung erlassen, mit der die Aufenthaltsgenehmigung des betreffenden Arbeitnehmers zurückgenommen wird (Urteil Altun, Randnrn.

  • VG Berlin, 23.09.2015 - 24 K 248.14

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen mehrerer langfristiger Aufenthalte

    Gleichzeitig muss der betreffende Arbeitnehmer zumindest während der dreijährigen Dauer des Zusammenlebens die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllt haben (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 - (Altun), juris Rn. 31, 32, 37; Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 - (Ergat), juris Rn. 36).

    Ein türkischer Arbeitnehmer gehört trotz einer vorübergehenden Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne des Beschlusses ARB 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an, und zwar unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist (EuGH, Urteil vom Urteil vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 - (Altun), juris Rn. 247; Urteil vom 7. Juli 2005 - C-383/03 - (Dogan), juris Rn. 19 f.).

    Ein türkischer Arbeitnehmer ist daher erst dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 - (Altun), juris Rn. 24 f.).

    Jedenfalls eine sechsmonatige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nach zweieinhalbjähriger Beschäftigung ist nach Ansicht des EuGH unschädlich (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 - (Altun), juris Rn. 40).

  • OVG Bremen, 19.02.2021 - 2 B 12/21

    Ausnahmsweises Nichtvorliegen des erforderlichen besonderen

    Anders als Art. 6 ARB 1/80 fordert die Regelung nach ihrem klaren Wortlaut auch keine ordnungsgemäße Beschäftigung des Stammberechtigten, sondern nur dessen Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt (EuGH, Urt. vom 18.12.2008 - C-337/07, Altun, Slg 2008, I-10323 Rn. 22).

    Demnach gehört der Stammberechtigte dem regulären Arbeitsmarkt an, wenn er den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates nachkommt und somit das Recht hat, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (EuGH, Urt. v. 18.12.2008 - C-337/07, a.a.O., Rn. 23 m.?w.?N.).

    Dies gilt unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt hat (EuGH, Urt. v. 18.12.2008 - C-337/07, a.a.O., Rn. 24).

    Ein Arbeitnehmer ist erst dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder wenn er den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach vorübergehender Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (EuGH, Urt. v. 18.12.2008 - C-337/07, a.a.O., Rn. 25 m.?w.?N.).

    bis 14.08.1992 von unter 6 Monaten haben bei summarischer Prüfung nicht dazu geführt, dass der Vater des Antragstellers vor Ablauf des 3-Jahres-Zeitraums vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen war (vgl. EuGH, Urt. v. 18.12.2008 - C-337/07, a.a.O., Rn. 38, 39).

  • VG Hannover, 23.11.2023 - 9 A 699/23

    Ausweisung; Beschäftigungsaufnahme nach Ausweisung; Beschäftigungszeiten;

    Der EuGH hat im Urteil vom 18. Dezember 2008 (C-337/07 -, Rn. 22, juris) ausgeführt:.

    Dementsprechend setzt die Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes eine "gesicherte und nicht nur vorläufige Position" im Bundesgebiet und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus (vgl. EuGH, Urt. v. 18.12.2008 - C-337/07 - Rn. 54, juris).

    Auch die Rechtsprechung des EuGH, wonach bei einer durch Täuschung des türkischen Arbeitnehmers erwirkten Aufenthaltserlaubnis die Rechte des Familienangehörigen nach Art. 7 ARB 1/80 nur in Frage gestellt werden können, wenn die Voraussetzung bzgl. der Dauer des Zusammenlebens mit dem Arbeitnehmer nach Art. 7 ARB 1/80 noch nicht erfüllt ist (vgl. EuGH, Urt. v. 18.12.2008 - C-337/07 -, Rn. 58-59, juris), steht dem nicht entgegen.

  • EuGH, 21.01.2010 - C-462/08

    Bekleyen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2011 - 11 S 189/11

    Zur generalpräventiven Ausweisung eines in Deutschland geborenen und

  • EuGH, 29.03.2012 - C-7/10

    Kahveci - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht -

  • EuGH, 14.03.2019 - C-557/17

    Y.Z. u.a. (Fraude dans le regroupement familial)

  • VG Düsseldorf, 22.02.2013 - 7 L 2164/12

    Ausweisung Ermessensausweisung Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • VG Freiburg, 15.03.2011 - 3 K 1723/09

    Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung eines türkischen Staatsangehörigen;

  • VG Aachen, 03.04.2023 - 8 L 847/22

    Abschiebungsandrohung; Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis; Erlöschen eines

  • OVG Bremen, 02.02.2010 - 1 B 366/09

    Assoziationsberechtigter türkischer Arbeitnehmer; Wegfall der Voraussetzungen für

  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 17.17

    Arglist; Assoziationsrecht; Beschäftigung; Ehegattennachzug; Rechtsmissbrauch;

  • EuGH, 08.11.2012 - C-268/11

    Gülbahce - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • VG Darmstadt, 29.10.2010 - 5 L 675/10

    Verlust erworbener Rechte nach Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; hier: Trennung

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-527/16

    Alpenrind u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-557/17

    Y.Z. u.a.

  • VGH Bayern, 04.01.2016 - 10 ZB 13.2431

    Erlöschen eines assotiationsrechtlichen Aufenthaltsrechts

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 11 S 2472/08

    Verlust eines unbefristeten Aufenthaltsrechts durch nicht lediglich formell

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - 18 B 1483/15

    Zugehörigkeit eines Türken zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates als

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-402/07

    Sturgeon u.a. - Luftverkehr - Unterscheidung zwischen den Begriffen "Verspätung"

  • VG Schleswig, 04.08.2017 - 1 B 74/17

    Einstweilige Anordnung gegen eine Abschiebungsanordnung; Abschiebung eines

  • VGH Bayern, 17.01.2017 - 10 ZB 15.1706

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung - Erlöschen eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2011 - 18 A 2765/07

    Erlöschen eines Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 im Falle der

  • VG Augsburg, 25.05.2011 - Au 6 K 10.672

    Klage auf Ausstellung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Versagung wegen

  • VG Hamburg, 29.10.2010 - 7 K 714/08

    Ausweisung eines Türken wegen besonders schwerwiegender Straftaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2012 - 18 B 169/12

    Ein nach § 6 Abs. 3 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzugs erteiltes Visum als

  • VGH Bayern, 20.01.2010 - 10 B 08.300

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen; Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2014 - 7 B 40.13

    Abschiebungsandrohung; gesetzliche Ausreisepflicht; Assoziationsrecht EWG-Türkei;

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-7/10

    Kahveci - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr.

  • VG Darmstadt, 30.12.2008 - 5 L 978/08

    Aufenthaltsrecht eines türkischen TJ-Anhängers

  • VGH Bayern, 10.06.2022 - 10 B 22.244

    Aufenthaltsrecht des 35-jährigen Kindes eines türkischen Arbeitnehmers bei

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 490/10

    Geltung des sog. "Vier-Augen-Prinzip" für die Ausweisung türkischer

  • VGH Bayern, 15.10.2009 - 19 CS 09.2194

    Kein Erlöschen des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 bei Rückkehr aus

  • VG Hannover, 22.06.2022 - 5 A 1775/21

    ARB 1/80; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; Staatsangehörigkeit; Umgangsrecht

  • VG Düsseldorf, 24.09.2019 - 7 K 15133/17

    Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Einbürgerung, Familienangehörige,

  • VG Gießen, 11.08.2011 - 7 K 4369/09

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-462/08

    Bekleyen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Art. 7 Satz 2 des

  • VG Düsseldorf, 05.11.2020 - 8 K 15409/17

    Ordnungsgemäße Beschäftigung; Student; studienvorbereitende Maßnahmen;

  • VG Stuttgart, 19.01.2021 - 5 K 3369/20

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Ableitung eines Aufenthaltsrechts nach

  • VG Köln, 04.12.2018 - 12 K 7139/15
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2017 - 11 B 4.16

    Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt i.S.d. Art. 7 S. 1 ARB 1/80 (juris:

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2016 - 18 A 1151/14

    Qualifizierung der Aufenthaltserlaubnis als feststellender Verwaltungsakt;

  • VG Düsseldorf, 08.05.2014 - 8 K 6105/12

    Erlöschen eines Aufenthaltsrechts bei mehrjährigem Aufenthalt im Ausland

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2010 - 11 ME 4/10

    Erlöschen einer erteilten Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs.r.

  • VG Freiburg, 14.04.2021 - 7 K 6562/18

    Ausweisung eines Ausländers nach Straftat trotz Familienbindung

  • VG Würzburg, 17.09.2015 - W 7 K 14.1013

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis

  • VG Bayreuth, 17.03.2015 - B 4 S 15.3

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Ausweisungsgrund, Sicherung des

  • VG Bayreuth, 08.05.2012 - B 1 K 10.631

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

  • VG Düsseldorf, 07.12.2010 - 22 K 4240/09

    Aufenthaltserlaubnis, türkische Staatsangehörige, Assoziationsberechtigte,

  • VG Aachen, 05.08.2009 - 8 K 339/07

    Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Begriff des

  • VGH Bayern, 25.04.2022 - 10 B 22.244

    Hinweisbeschluss in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren

  • VG München, 14.04.2016 - M 24 K 15.5642

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2011 - C-187/10

    Unal - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2017 - 11 S 6.17

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis gemäß AufenthG 2004 § 51 Abs 1 Nr 7;

  • VG Schleswig, 25.01.2017 - 8 B 55/16

    Ausweisung und Abschiebungsandrohung - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

  • OVG Bremen, 13.04.2015 - 1 B 127/13

    Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts - türkischer

  • VG Schleswig, 26.01.2018 - 1 B 1/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen sofortige Vollziehung der Ablehnung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-667/16

    Nooren

  • VG München, 20.10.2016 - M 12 K 16.139

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 EWG/Türkei

  • VGH Hessen, 24.05.2011 - 11 B 1177/11

    Erwerb des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt des Familienangehörigen durch dem

  • VGH Bayern, 22.09.2009 - 10 ZB 09.814

    Erlöschen des Aufenthaltstitels; nicht nur vorübergehende Ausreise;

  • VG Darmstadt, 12.11.2010 - 5 L 1411/10

    Verlust erworbener Rechte nach Assoziierungsabkommen EWG-Türkei wegen Dauer des

  • OVG Bremen, 06.03.2018 - 1 PA 192/17

    Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei; Familienangehörige; ordnungsgemäße

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2017 - 11 S 24.17

    Abschiebungsandrohung; Anspruch auf Aufenthaltsrecht aus Art 7 Abs 1 ARB 1/80

  • VG Berlin, 29.04.2016 - 29 K 84.15

    Asylrecht: Anfechtungsklage gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis eines

  • VG München, 21.05.2012 - M 23 S 12.1311

    Kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80; Betäubungsmittelkriminalität;

  • VG München, 16.03.2011 - M 23 K 10.2469

    Assoziationsrechtliche Aufenthaltserlaubnis für türkische Staatsangehörige

  • VG Augsburg, 14.01.2014 - Au 1 K 13.1346

    Unzutreffende Verneinung der Voraussetzungen der Art. 6 und 7 ARB 1/80

  • VG Berlin, 07.01.2011 - 21 K 530.10

    Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch Ausreise

  • VG Hamburg, 29.11.2010 - 11 K 1998/09

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  • VG Augsburg, 21.09.2010 - Au 1 K 10.1000

    Zugehörigkeit des "Stammberechtigten" zum regulären Arbeitsmarkt - keine

  • VG Berlin, 26.08.2009 - 15 L 179.09
  • VG Augsburg, 15.06.2010 - Au 1 K 10.491

    Erlöschen von Niederlassungserlaubnis und Assoziationsrecht durch mehrjährigen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-337/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,31129
Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-337/07 (https://dejure.org/2008,31129)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.09.2008 - C-337/07 (https://dejure.org/2008,31129)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. September 2008 - C-337/07 (https://dejure.org/2008,31129)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Altun

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich - Begriff der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt - Einreise in das Hoheitsgebiet als politischer Flüchtling - Genfer Konvention - Täuschung

  • EU-Kommission

    Altun

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich - Begriff der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt - Einreise in das Hoheitsgebiet als politischer Flüchtling - Genfer Konvention - Täuschung“

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Altun

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich - Begriff der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt - Einreise in das Hoheitsgebiet als politischer Flüchtling - Genfer Konvention - Täuschung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-337/07
    24 - Vgl. insbesondere Urteil vom 18. Juli 2007, Derin (C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnr. 53).

    37 - Vgl. Urteil Derin (in Fn. 24 angeführt, Randnr. 74).

    40 - Vgl. Urteil Derin (in Fn. 24 angeführt, Randnr. 74).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-337/07
    10 - Vgl. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman (C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28), vom 16. März 2000, Ergat (C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 34), und vom 22. Juni 2000, Eyüp (C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 25).

    11 - Vgl. Urteil Ergat (in Fn. 10 angeführt, Randnr. 40).

    Vgl. auch Urteile Ergat (in Fn. 10 angeführt, Randnr. 38) und Cetinkaya (in Fn. 27 angeführt, Randnr. 30).

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-337/07
    10 - Vgl. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman (C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28), vom 16. März 2000, Ergat (C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 34), und vom 22. Juni 2000, Eyüp (C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 25).

    25 - Vgl. Urteil Kadiman (in Fn. 10 angeführt, Randnrn. 34 und 35).

  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-337/07
    So hat er im Urteil vom 30. September 2004, Ayaz (C-275/02, Slg. 2004, I-8765), entschieden, dass der noch nicht 21 Jahre alte oder Unterhalt beziehende Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmers Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift sei und die Rechte nach diesem Beschluss besitze (Randnr. 48).

    34 - Vgl. Urteil Ayaz (in Fn. 15 angeführt, Randnr. 41).

  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-337/07
    32 - Urteil vom 5. Juni 1997 (C-285/95, Slg. 1997, I-3069).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-337/07
    27 - Urteil vom 11. November 2004 (C-467/02, Slg. 2004, I-10895).
  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-337/07
    17 - Urteil vom 26. November 1998, (C-1/97, Slg. 1998, I-7747).
  • EuGH, 24.01.2008 - C-294/06

    Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-337/07
    13 - Vgl. Urteil vom 24. Januar 2008, Payir u. a. (C-294/06, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. 40 und 45).
  • EuGH, 22.06.2000 - C-65/98

    Eyüp

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-337/07
    10 - Vgl. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman (C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28), vom 16. März 2000, Ergat (C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 34), und vom 22. Juni 2000, Eyüp (C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 25).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-383/03

    Dogan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-337/07
    22 - Ebd., Randnrn. 40 und 41. Vgl. auch Urteil vom 7. Juli 2005, Dogan (C-383/03, Slg. 2005, I-6237, Randnr. 19).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 7 A 10881/09

    Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers der zweiten Generation

    Denn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in der Rechtssache C. (vgl. InfAuslR 2009, 93) nicht wie Generalanwalt D. in seinem Schlussantrag (vgl. EuGH, Schlussantrag des Generalanwalts vom 11. September 2008 - C - 337/07 -juris, Rn. 61) die Antwort auf die Frage nach der Zugehörigkeit eines Arbeitslosen zum regulären Arbeitsmarkt vornehmlich davon abhängig gemacht, ob der Betroffene bei den zuständigen Stellen als Arbeitssuchender gemeldet ist, sondern, wie oben ausgeführt, - wenn kein Fall der objektiven Unmöglichkeit der Wiedereingliederung vorliegt - auf die Dauer der Beschäftigungslosigkeit abgestellt, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat.
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