Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 | EuGH, 27.01.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04, C-360/04   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG - Glücksspiele - Sammeln von Wetten auf Sportereignisse - Erfordernis einer Konzession - Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer aufgrund ihrer Firma - Erfordernis einer polizeilichen Genehmigung - Strafrechtliche Sanktionen

  • aufrecht.de

    "Placanica" - Sportwettenmonopol derzeit europarechtswidrig

  • Europäischer Gerichtshof

    Placanica

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG - Glücksspiele - Sammeln von Wetten auf Sportereignisse - Erfordernis einer Konzession - Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern mit der Rechtsform bestimmter Kapitalgesellschaften - Erfordernis einer polizeilichen Genehmigung - Strafrechtliche Sanktionen

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  • Glücksspiel & Recht
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit: Das Fehlen einer nach nationalem Recht erforderlichen Konzession - z. B. für das Sammeln von Sportwetten - darf nicht strafrechtlich sanktioniert werden, wenn die Nichterteilung der Konzession gegen Gemeinschaftsrecht verstößt - "Placanica"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Dienstleistungsverkehr: Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG - Glücksspiele - Sammeln von Wetten auf Sportereignisse - Erfordernis einer Konzession - Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer aufgrund ihrer Firma - Erfordernis einer polizeilichen Genehmigung - Strafrechtliche Sanktionen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Niederlassungs- und Dienstleistungsfrei-heit: Das Fehlen einer nach nationalem Recht erforderlichen Konzession - z. B. für das Sammeln von Sportwetten - darf nicht strafrechtlich sanktioniert werden, wenn die Nichterteilung der Konzession gegen Gemeinschaftsrecht verstößt - "Placanica"

Kurzfassungen/Presse (16)

  • 123recht.net (Pressebericht, 6.3.2007)

    EU-Staaten dürfen Wetten reglementieren // Heftige Diskussion um geplanten Staatsvertrag in Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN VERMITTLER, DIE FÜR RECHNUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMEN WETTEN SAMMELN, MIT STRAFE BEDROHT SIND

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit eines staatlichen Glücksspiel-Monpols ("Placanica")

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  • uni-hohenheim.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland

  • heise.de (Pressebericht, 06.03.2007)

    Europäischer Gerichtshof stärkt private Wettanbieter

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    EBA zum Placanica-Urteil

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Neue Grundsatzentscheidung zu Sportwetten?

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Placanica-Urteil liberalisiert Sportwettenmarkt

  • blogspot.com (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    CDU/CSU-Gruppe zum Placanica-Urteil

  • blogspot.com (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Stanleybet International zum Placanica-Urteil

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Italienische Regelung zur Strafbarkeit von Sportwettenvermittlern ist gemeinschaftsrechtswidrig - "Placania"

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Sportwetten in Italien

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Italienische Regelungen zu Glücksspielkonzessionen für gemeinschaftswidrig erklärt

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Konzessionen auch für private Wettanbieter in Italien

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Europäischer Gerichtshof stellt staatliches Wettmonopol in Frage - EuGH-Urteil zu einem italienischen Fall nährt Zweifel am staatlichen Wettmonopol in Deutschland


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Hintergründe zum Placanica-Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Besprechungen u.ä.

  • heuking.de , S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Das Placanica-Urteil des EuGH: Das Aus für den geplanten Lotteriestaatsvertrag? (Dr. Annemarie Bloß / Melanie Künzel, LL.M.)

Sonstiges (10)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Larino - Auswärtige Kammer in Termoli - (Italien) vom 8. Juli 2004 in dem Strafverfahren Massimiliano Placanica

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu ""Placanica": Grenzen des Spielens oder Spielen ohne Grenzen?" von RA Karl Hamacher und RechtsRef. André Soldner, original erschienen in: SpuRt 2007, 89 - 94.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH v. 06.03.2007, Rs. C-338/04, Rs. C-359/04, Rs. C-360/04 (Absicherung des Monopols für Online-Glücksspiel)" von RA Danielle Hertneck, original erschienen in: CR 2007, 323 - 328.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 06.03.2007, Az.: C-338/04 (Italiens Rechtsvorschriften über Sportwetten unvereinbar mit freiem Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit)" von RA Dr. Ronald Reichert und RA Dr. Michael Winkelmüller, original erschienen in: EuZW 2007, 214 - 215.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 06.03.2007, Az.: C-338/04 (Unvereinbarkeit der italienischen Rechtsvorschriften über Sportwetten mit Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit)" von Prof. Dr. Ulrich Haltern, LL.M. (Yale), original erschienen in: NJW 2007, 1520.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 06.03.2007, Az.: C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (Erfordernis einer Konzession und polizeilichen Genehmigung für die Veranstaltung von Sportwetten)" von Prof. Dr. Johannes Dietlein, original erschienen in: ZUM 2007, 462 - 463.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "EuGH: Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bei Sportwetten - Placanica - Anmerkung zu den Urteilen des EUGH vom 06.03.2007, AZ: C-338/04, C-359/04 und C-360/04" von RA Martin Arendts, M.B.L. - HSG, original erschienen in: MMR 2007, 305 - 306.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 06.03.2007, Az.: C-338/04, C-359/04, C-360/04 (Italienisches Verbot der Annahme von Wetten ist gemeinschaftswidrig - Placanica-Entscheidung)" von Dr. Andreas Glaser, original erschienen in: DVBl 2007, 975 - 978.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des EuGH vom 06.03.2007, Az: Rs. C-338/04, C-359/04, C-360/04 (Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen für Glücksspielregulierung)" von Prof. Dr. Hans-Detlef Horn, original erschienen in: JZ 2007, 736 - 738.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Auf Gambelli folgt Placanica - und keine Liberalisierung der Glücksspielmärkte in Europa" von RA Dr. Markus Ruttig, original erschienen in: WRP 2007, 621 - 626.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2007, I-1891
  • NJW 2007, 1515
  • EuZW 2007, 209
  • MMR 2007, 300
  • DVBl 2007, 973
  • BB 2007, 542
  • ZUM 2007, 456



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Wird zitiert von ... (416)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-316/07  

    Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Kohärenz der nationalen Politik im

    Dieses Argument wurde im Urteil Placanica u. a. wiederholt und präzisiert, als der Gerichtshof feststellte, dass nach der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione "der italienische Gesetzgeber im Glücksspielsektor eine expansive Politik mit dem Ziel betreibt, die Staatseinnahmen zu erhöhen", und dass folglich die italienischen Rechtsvorschriften weder mit dem "Ziel einer Beschränkung der Spielleidenschaft der Verbraucher noch mit dem einer Eindämmung des Spielangebots" gerechtfertigt werden können(33) .

    Infolgedessen hat das Urteil Placanica u. a. ohne Umschweife aufgezeigt, dass eine Regelung kohärent ist, die darauf gerichtet ist, betrügerisches und strafbares Verhalten in diesem Bereich zu verhindern, und dabei gleichzeitig dem Wirtschaftsteilnehmer, der das Monopol besitzt, erlaubt, Werbemittel einzusetzen.

    Unter Berufung auf das Urteil Placanica u. a. bezeichnet er es als angemessen, Werbemaßnahmen einzusetzen, um "Spieler von Spielen mit hohem Suchtpotenzial fernzuhalten, die über das Internet oder andere schwer zu beseitigende Kanäle angeboten würden"(37) .

    Im darauf folgenden Urteil Placanica u. a. hat sich der Gerichtshof deutlicher für eine differenzierte Prüfung ausgesprochen, indem er klargestellt hat, dass die Kohärenz und die Verhältnismäßigkeit "gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung ... zu prüfen" sind(43) .

    (16)  - Urteile Schindler, Randnrn. 59 und 60, vom 21. September 1999, Läärä u. a. (C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 13), vom 21. Oktober 1999, Zenatti (C-67/98, Slg. 1999, I-7289, Randnr. 14), vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 63), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 47), und vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International (C-42/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 57).

    (17)  - Urteile Schindler, Randnrn. 32 und 61, Zenatti, Randnr. 15, Gambelli, Randnr. 63, Läärä u. a., Randnr. 14, Placanica u. a., Randnr. 47, und Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 57.

    (21)  - Urteil Placanica u. a., Randnr. 52.

    (22)  - Urteil Placanica u. a., Randnr. 48.

    (23)  - Urteile Gambelli, Randnr. 65, vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, Slg. 2003, I-13519, Randnr. 29), Placanica u. a., Randnr. 49), und Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 60. Allgemein zum klassischen Test der Vereinbarkeit mit dem Vertrag vgl. die Urteile vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32), und vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37).

    (28)  - Urteil Placanica u. a., Randnr. 52.

    (33)  - Urteil Placanica u. a., Randnr. 54.

    (35)  - Urteil Placanica u. a., Randnr. 55.

    (36) - Urteil Gambelli, Randnr. 69: "Soweit nun aber die Behörden eines Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu rechtfertigen." In diesem Sinne weist auch das Urteil Placanica u. a., Randnr. 54, darauf hin, dass "der italienische Gesetzgeber im Glücksspielsektor eine expansive Politik mit dem Ziel betreibt, die Staatseinnahmen zu erhöhen".

    (46)  - Urteile Schindler, Randnr. 61, Zenatti, Randnr. 15, Gambelli, Randnr. 63, Läärä u. a., Randnr. 14, Placanica u. a., Randnr. 47, und Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 57.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07  

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Fehle eine derartige Rechtfertigung, stünden die Art. 43 EG und 49 EG, wie insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, Slg. 2003, I-13031), und vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891), hervorgehe, sowohl der Anwendung der Sanktionen, die § 284 StGB und § 5 Abs. 1 GSZZ H vorsähen, als auch den angefochtenen ordnungsrechtlichen Maßnahmen entgegen.

    Soweit ein Unternehmen der Tätigkeit des Sammelns von Wetten durch Vermittlung einer entsprechenden Organisation von Agenturen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachgeht, stellen die diesen Agenturen auferlegten Beschränkungen ihrer Tätigkeit Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit dar (vgl. Urteile Gambelli u. a., Randnrn. 14 und 46, sowie Placanica u. a., Randnr. 43).

    Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass solche Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl. u. a. Urteile Schindler, Randnr. 58, vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 33, Zenatti, Randnr. 31, vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 73, und Placanica u. a., Randnr. 46).

    In diesem Kontext hat der Gerichtshof im Übrigen wiederholt hervorgehoben, dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Spielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen können, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl. u. a. Urteile Placanica u. a., Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 57).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass im Bereich der Glücksspiele grundsätzlich gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung namentlich zu prüfen ist, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels oder der Ziele zu gewährleisten, die von dem fraglichen Mitgliedstaat geltend gemacht werden, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (Urteil Placanica u. a., Randnr. 49).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass es den nationalen Gerichten obliegt, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Zenatti, Randnrn. 36 und 37, sowie Placanica u. a., Randnrn. 52 und 53).

    Zur Erreichung dieses Ziels ist es nämlich erforderlich, dass die Veranstalter, die über eine Erlaubnis verfügen, eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit darstellen, was als solches das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken implizieren kann (vgl. Urteil Placanica u. a., Randnr. 55).

    Die Vereinbarkeit eines solchen Erlaubnissystems mit den Art. 43 EG und 49 EG setzt allerdings angesichts der mit ihm verbundenen Beschränkungen des Rechts auf die freie Erbringung von Dienstleistungen oder des Rechts auf freie Niederlassung voraus, dass es den insoweit in der Rechtsprechung insbesondere in Bezug auf seine Diskriminierungsfreiheit und seine Verhältnismäßigkeit aufgestellten Erfordernissen genügt (vgl. Urteil Placanica u. a., Randnrn. 48 und 49).

    Angesichts der in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen näheren Angaben des Verwaltungsgerichts Gießen ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (Urteil Placanica u. a., Randnr. 69).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10  

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Annahme

    Die Ersuchen stehen in einem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen, der demjenigen ähnlich ist, in dem die Urteile vom 21. Oktober 1999, Zenatti (C-67/98, Slg. 1999, I-7289), vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, Slg. 2003, I-13031), vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891), sowie vom 13. September 2007, Kommission/Italien (C-260/04, Slg. 2007, I-7083), ergangen sind.

    Die Rechtswidrigkeit dieses Ausschlusses im Hinblick auf die Art. 43 EG und 49 EG wurde u. a. im Urteil Placanica u. a. festgestellt.

    Hierzu geht aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (Urteil Placanica u. a., Randnr. 69).

    Zum anderen hebt das vorlegende Gericht hervor, dass zwar durch die im Jahr 2002 erfolgten Änderungen der Rechtsvorschriften der im Urteil Placanica u. a. beanstandete Grund für den Ausschluss von der Ausschreibung von 1999 beseitigt worden sei, doch seien mit dem Erlass des Dekrets Bersani eine Reihe neuer Beschränkungen eingeführt worden, insbesondere durch die in Art. 23 des Mustervertrags vorgesehenen Tatbestände des Entzugs der Konzession und des Verfalls von Garantien.

    Diese Ziele, die zum einen auf die Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel gerichtet sind und zum anderen auf die Bekämpfung der Kriminalität, indem die auf diesem Gebiet tätigen Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle unterworfen und die Tätigkeiten des Glücksspiels somit in kontrollierte Bahnen gelenkt werden, gehören zwar zu den Zielen, die von der Rechtsprechung als zur Rechtfertigung von Beschränkungen von Grundfreiheiten auf dem Gebiet des Glücksspiels geeignet angesehen werden (Urteil Placanica u. a., Randnrn. 46 und 52).

    Sodann ergibt sich, was das zweite der angeführten Ziele angeht, aus einer ständigen Rechtsprechung, dass von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen und dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn die eingesetzten Mittel kohärent und systematisch sind (Urteil Placanica u. a., Randnrn. 48 und 53).

    Die Rechtsprechung hat insoweit eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt, wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (Urteil Placanica u. a., Randnrn. 45, 46 und 48).

    In diesem Kontext ist daran zu erinnern, dass die Italienische Republik, wie aus dem Urteil Placanica u. a. hervorgeht, keine strafrechtlichen Sanktionen wegen Sammelns von Wetten ohne Konzession oder polizeiliche Genehmigung gegen Personen verhängen kann, die an einen Wirtschaftsteilnehmer gebunden sind, der von den maßgeblichen Ausschreibungen unionsrechtswidrig ausgeschlossen worden war (Urteil Placanica u. a., Randnr. 70).

    Folglich ist im Fall eines Wirtschaftsteilnehmers wie Stanley davon auszugehen, dass sein Ausschluss von der früheren im Urteil Placanica u. a. beanstandeten Ausschreibung durch die neue im Dekret Bersani vorgesehene Ausschreibung nicht wirksam behoben wurde, da gegen ihn oder seine Vertreter oder Mitglieder seiner Geschäftsleitung im Zeitpunkt dieser neuen Ausschreibung Strafverfahren - die, wie sich später insbesondere im Licht des Urteils Placanica u. a. herausstellte, einer rechtlichen Grundlage entbehrten - anhängig waren, die seine Teilnahme an dieser Ausschreibung in der Praxis ausschlossen, weil ihm seine Konzession wegen dieser Strafverfahren sofort wieder entzogen worden wäre.

    Somit können auch nach der neuen im Dekret Bersani vorgesehenen Ausschreibung aus den gleichen Gründen wie den im Urteil Placanica u. a. genannten keine Sanktionen wegen Sammelns von Wetten ohne Konzession oder polizeiliche Genehmigung gegen Personen verhängt werden, die wie Herr Costa und Herr Cifone an einen Wirtschaftsteilnehmer wie Stanley gebunden sind, der von früheren Ausschreibungen unionsrechtswidrig ausgeschlossen worden war.

    Zwar obliegt die Auslegung nationaler Vorschriften im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit den nationalen Gerichten und nicht dem Gerichtshof (Urteil Placanica u. a., Randnr. 36).

    Soweit ein solcher Wirtschaftsteilnehmer von der im Urteil Placanica u. a. beanstandeten vorherigen Ausschreibung unionsrechtswidrig ausgeschlossen war, ist davon auszugehen, dass dieser Ausschluss durch die neue Ausschreibung nicht wirksam behoben wurde.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04   

Volltextveröffentlichungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Placanica

    Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das Internet - Erfordernis von Konzession und vorheriger Genehmigung - Strafrechtliche Sanktionen - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - Voraussetzungen

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Gemeinschaftswidrig ist das Verbot, Wetten in Italien für Rechnung eines im Vereinigten Königreich ansässigen Buchmachers abzuschließen, der nur in letzterem eine Konzession besitzt

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2007, I-1891



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Wird zitiert von ... (30)  

  • VG Stuttgart, 01.02.2008 - 10 K 4239/06  

    Rechtmäßigkeit des staatlichen Wettmonopols

    Auch die Schlussanträge des Generalanwalts Colomer vom 16.5.2006 in den Sachen Placanica u.a. (- C-338/04 -) stehen dem nicht entgegen.

    Der Europäische Gerichtshof hat sich dementsprechend diese Ausführungen in seinem Urteil vom 6.3.2007 (- C-338/04 -, Placanica u.a., EuWZ 2007, 209 ff.) auch nicht zu eigen gemacht.

    Der Europäische Gerichtshof hat aber wiederholt entschieden, dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können (vgl. U.v. 6.11.2003 - C-243/01 -, Gambelli, a.a.O.; U.v. 6.3.2007 - C-338/04 -, Placanica u.a., a.a.O.).

    Danach ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH, U.v. 6.3.2007 - C-338/04 -, Placanica u.a., a.a.O.).

    Zum einen verweist er auf die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Gelegenheit zum Spiel generell zu vermindern, zum anderen auf ein auf Einnahmeerzielung und Expansion gerichtetes Modell, welches einer staatlich kontrollierten Konzessionierung unterliegt, um die Glücksspieltätigkeiten aus dem Bereich der Kriminalität in die Legalität zu überführen (U.v. 6.3.2007 - C-338/04 -, Placanica u.a., a.a.O., Rn. 52).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 5.11.2007 (- 6 S 2223/07 -, a.a.O.) insoweit ausgeführt, aus dem Urteil "Placanica" des Europäischen Gerichtshofs vom 6.3.2007 (- C-338/04 -, a.a.O.) lasse sich nicht entnehmen, dass ein staatliches Wettmonopol nur dann vor dem Gemeinschaftsrecht Bestand hätte, wenn die nationalen Beschränkungen auf dem gesamten Gebiet der Glücksspiele den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügten.

    Der Europäische Gerichtshof (U.v. 6.3.2007 - C-338/04 -, Placanica u.a., a.a.O.) hat nicht verlangt, dass die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer nur begrenzt werden darf, wenn in allen - unterschiedlichen - Glücksspielmärkten für alle Glücksspiele die Tätigkeiten kohärent und systematisch begrenzt werden.

    Dass der Europäische Gerichtshof die Formulierung "Gebiet der Glücksspiele" (U.v. 6.3.2007 - C-338/04 -, Placanica u.a., a.a.O., Rn. 50) verwendet und fordert, Beschränkungen in "diesem Bereich" müssten kohärent und systematisch sein, schließt nicht aus, dass er der Sache nach die Eindämmung allein der Wetttätigkeiten für Sportereignisse ausreichen lässt (vgl. VG Hamburg, B.v. 10.5.2007 - 4 E 921/07 -, zit. nach juris).

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06  

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

    Es bedarf daher im Rahmen der Beurteilung der hier in Rede stehenden Untersagungsverfügung auch keines Eingehens auf die Frage, welche Bedeutung den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 16. Mai 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04 für die Beurteilung der Strafbarkeit der vom Beschwerdeführer betriebenen Wettvermittlung beizumessen ist.
  • BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06  

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Es bedarf daher im Rahmen der Beurteilung der hier in Rede stehenden Untersagungsverfügung auch keines Eingehens auf die Frage, welche Bedeutung den vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Schlussanträgen des Generalanwalts vom 16. Mai 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04 für die Beurteilung der Strafbarkeit der vom Beschwerdeführer betriebenen Wettvermittlung beizumessen ist.
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  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2008 - 6 S 3069/07  

    Untersagung von Sportwetten

    Die Auffassung des Generalanwalts (vgl. dessen Schlussanträge v. 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 ), wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden.

    Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht (ebenso EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 83 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2007 - 6 S 2223/07  

    Sportwettenvermittlung; DDR-Konzession; Internetzugang; Zumutbarkeit der

    Die vom Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - vertretene Auffassung, wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich schließlich nicht mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden.

    Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht.

    Vielmehr lässt sich auch dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 (a.a.O., Rdnr. 48) nicht entnehmen, dass ein staatliches W e t t monopol - wovon der Antragsteller im Anschluss an die Kommissionsschreiben ausgeht - nur dann vor dem Gemeinschaftsrecht Bestand hätte, wenn die nationalen Beschränkungen auf dem gesamten Gebiet der Glücksspiele den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügten.

  • VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365  

    Sofortiges Verbot privater Sportwetten in Bayern rechtmäßig

    Insbesondere der Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Colomer vom 16. Mai 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-338/04, C- 359/04 und C-360/04 veranlassen den Senat - unabhängig von der fehlenden Verbindlichkeit solcher Schlussanträge - nicht dazu, von der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der derzeitigen Situation in Bayern auszugehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - 6 S 2020/06  

    Werbeverbot für private Sportwetten

    Soweit sich der Antragsteller auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - bezieht, lässt sich dessen Auffassung, wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, nicht mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden.

    Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht.

    Vielmehr lässt sich auch dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 (a.a.O., Rn. 48) nicht entnehmen, dass ein staatliches W e t t monopol  nur dann vor dem Gemeinschaftsrecht Bestand hätte, wenn die nationalen Beschränkungen auf dem gesamten Gebiet der Glücksspiele den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügten.

  • VG Köln, 04.07.2007 - 6 L 127/07  
    Es bedarf daher auch keines Eingehens auf die Frage, welche Bedeutung den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof vom 16. Mai 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04 für die Beurteilung der Strafbarkeit beizumessen ist.

    Abweichendes kann auch insoweit schließlich nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof vom 16. Mai 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - unabhängig von deren Unverbindlichkeit - hergeleitet werden.

    Auch mit Blick auf die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, EuGH, Urteil vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 -, NJW 2007, 1515, ergibt sich keine für sie günstige Beurteilung.

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 14/06  

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis,

    Insbesondere mag auch die Integrität der Unternehmensvertreter und Hauptaktionäre kontrolliert werden so überzeugend Generalanwalt in den Schlussanträgen vom 16.5.2006 - C-338/04 - betreffend den Glücksspielsektor.
  • VG Karlsruhe, 12.03.2008 - 4 K 207/08  

    Untersagung von Sportwettenvermittlung; ausländische Konzession; Werbemaßnahmen

    Hiermit nicht vereinbar ist die vom Generalanwalt (vgl. Schlussanträge vom 16.05.2006 in den Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - Placanica u. a. -) vertretene Auffassung, dass Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung jedenfalls entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt.

    Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (Urt. v. 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - Placanica u. a. -) diese Ausführungen nicht zu Eigen gemacht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06  

    Vermittlung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach wie vor

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 13 B 1803/06  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2006 - 13 B 2594/06  
  • VG Freiburg, 16.04.2008 - 1 K 2683/07  

    Staatliches Sportwettenmonopol; Europarechtswidrigkeit

  • VG Gelsenkirchen, 25.10.2006 - 7 K 5560/97  

    Sportwetten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2006 - 1 S 89.06  
  • VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06  

    Untersagung privater Sportwetten in Hessen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2006 - 1 S 122.06  
  • VG Freiburg, 16.04.2008 - 1 K 2052/06  

    Sportwetten-Monopol des Landes ist europarechtswidrig

  • VG Stuttgart, 17.10.2006 - 4 K 3499/06  
  • VG Stuttgart, 18.09.2006 - 4 K 2860/06  

    Staatliches Wettmonopol und Gemeinschaftsrecht

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06  

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2006 - 1 S 115.06  
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.01.2007 - 1 S 107.06  

    Sofortige Entfernung eines in einer Gaststätte ohne Erlaubnis deutscher Behörden

  • OVG Hamburg, 25.09.2006 - 1 Bs 206/06  
  • OVG Hamburg, 09.10.2006 - 1 Bs 204/06  

    Vermittlungen von privaten Sportwetten können vorläufig verboten werden

  • VG Stuttgart, 17.07.2006 - 4 K 2657/06  

    Private Glücksspielveranstaltung; Sportwetten; Lotteriestaatsvertrag;

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-319/06  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG - Freier

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2007 - 1 S 109.06  
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2006 - 6 S 1765/06  

    Rechtmäßige Untersagung der Vermittlung von Oddsetwetten an Anbieter, die nicht

Rechtsprechung
   EuGH, 27.01.2006 - C-338/04   

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang

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