Rechtsprechung
   EuGH, 26.06.2008 - C-329/06; C-343/06; C-334/06; C-335/06; C-336/06   

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Richtlinie 91/439/EWG Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins im ersten Mitgliedstaat Nicht der Richtlinie 91/439/EWG entsprechender Wohnsitz

  • verkehrslexikon.de

    Wiedemann - Funk - gegenseitige Anerkennung europäischer Führerscheine - einstweilige Aussetzung der Anerkennung bei feststehendem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip

  • IWW
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  • Europäischer Gerichtshof

    Wiedemann

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein - Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins im ersten Mitgliedstaat - Nicht der Richtlinie 91/439/EWG entsprechender Wohnsitz

  • blutalkohol , S. 288
  • mpu-intensiv.de

    Fahrberechtigung anderer Mitgliedsstaaten - Die Fahrberechtigung aus einem Führerschein, den ein anderer Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist für die Dauer der Überprüfung der Ausstellung durch den ausstellenden Staat nicht aussetzbar

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    EU-Führerschein - Fahrerlaubnisentzug wegen Drogen- Alkoholkonsum

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Deutschland muss in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Führerscheine ohne jede vorherige Formalität anerkennen, auch wenn die deutsche Fahrerlaubnis entzogen war

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Fahrerlaubnisrecht: Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Judicialis

Kurzfassungen/Presse (9)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Gegenseitige Anerkennung europäischer Führerscheine - einstweilige Aussetzung der Anerkennung bei feststehendem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip

  • IWW (Kurzinformation)

    Anerkennung neu ausgestellter ausländischer Führerscheine nach Entzug in Deutschland

  • IWW (Leitsatz)

    Ausländischer Führerschein - Missbräuchlicher Führerschein-Tourismus

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  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Ausländischer Führerschein - Missbräuchlicher Führerschein-Tourismus

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Verkehr - DEUTSCHLAND MUSS GRUNDSÄTZLICH DIE TSCHECHISCHEN FÜHRERSCHEINE ANERKENNEN, DIE SEINEN STAATSANGEHÖRIGEN NACH DEM ENTZUG IHRER DEUTSCHEN FAHRERLAUBNIS AUSGESTELLT WORDEN SIND

  • rp-online.de (Pressemeldung, 26.06.2008)

    Führerschein-Tourismus gestoppt

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Entscheidung des EuGH zur Mißbrauchsvorlage zum EU Führerschein vom 26.06.2008

  • kanzlei-finkenzeller.de (Zusammenfassung)

    Anerkennung tschechischer Führerscheine

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Europäischer Gerichtshof erschwert sogenannten Führerscheintourismus - Anerkennung eines ausländischen Führerscheins nur bei Wohnsitz im jeweiligen Mitgliedsstaat

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Ausländischer Führerschein - Missbräuchlicher Führerschein-Tourismus

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 28.10.2008)

    Zur Geltung von EU-Führerscheinen aus Polen, Tschechien, etc. nach Entziehung der Fahrerlaubnis

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Chemnitz (Deutschland), eingereicht am 03. August 2006 - Manfred Seuke gegen Landkreis Mittweida

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH v. 26.06.2008, Az.: C-329/06 und C-343/06 (Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine; ordentlicher Wohnsitz)" von PräsVG Harald Geiger, original erschienen in: SVR 2008, 277.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Führerscheintourismus in Europa: Noch kein Ende in Sicht - Anmerkung zu den Urteilen des EuGH vom 26.6.2008, verb. Rs. C-334/06 bis C-336/06 und verb. Rs. C-329/06 und C-343/06" von Prof. Dr. Michael Brenner, original erschienen in: EuR 2010, 292 - 298.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 26.06.2008, Az.: C 329/06; Az.: C 343/06 (Führerscheintourismus; gegenseitige Anerkennung der Führerscheine)" von Klaus-Ludwig Haus, original erschienen in: ZfS 2008, 480.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2008, I-4635
  • NJW 2008, 2403
  • EuZW 2008, 472
  • NZV 2008, 476 (Ls.)
  • NZV 2008, 641 (Ls.)
  • DVBl 2008, 997 (Ls.)
  • DÖV 2008, 723
  • NVwZ 2008, 869 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (341)  

  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07  

    Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener Mitgliedstaaten

    Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439 schreibt zwar die Einmaligkeit der Fahrerlaubnis fest (vgl. Urteile vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 70, sowie Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 67), doch bewirkt er nur ein Verbot der Ausstellung eines zweiten EG-Führerscheins ab dem Beginn der Anwendung dieser Bestimmung, nämlich dem 1. Juli 1996, dem Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie 80/1263 aufgehoben wurde.

    Dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 ist zu entnehmen, dass der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellt wurde, um insbesondere die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben (Urteile vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 71, Wiedemann und Funk, Randnr. 49, Zerche u. a., Randnr. 46, sowie vom 20. November 2008, Weber, C-1/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26).

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile Awoyemi, Randnrn. 41 und 42, vom 10. Juli 2003, Kommission/Niederlande, C-246/00, Slg. 2003, I-7485, Randnrn. 60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Wiedemann und Funk, Randnr. 50, Zerche u. a., Randnr. 47, und Weber, Randnr. 27, sowie Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).

    Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 52, sowie Zerche u. a., Randnr. 49).

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 53, sowie Zerche u. a., Randnr. 50).

    Die Befugnis aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 kann aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 59, und Zerche u. a., Randnr. 56, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, Kremer, Randnr. 35, und vom 3. Juli 2008, Möginger, C-225/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 36).

    Zwar erlaubt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 es dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat entzogen wurde; diese Bestimmung erlaubt es ihm jedoch, auf den Inhaber vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, wenn dessen Verhalten nach deren Erteilung dies rechtfertigt (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 66, sowie Zerche u. a., Randnr. 63).

    Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass es die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angewandt worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 65, Zerche u. a., Randnr. 62, und Beschluss Möginger, Randnr. 38).

    Die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Erlaubnis ist jedoch eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 60, Zerche u. a., Randnr. 57, und Weber, Randnr. 29).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 berufen kann, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später, nämlich nach Ablauf der Sperrfrist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 63, Zerche u. a., Randnr. 60, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 29).

    Ist jemandem in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden, ist es dem betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 4 somit grundsätzlich verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kapper, Randnr. 76, Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Zerche u. a., Randnr. 60, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, Kremer, Randnr. 29, und Möginger, Randnr. 44).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit die Gültigkeit dieses Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früher erworbenen Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 64, und Zerche u. a., Randnr. 61, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 32, und Kremer, Randnr. 38).

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07  

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Dies hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 erneut bekräftigt (Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - NJW 2008, 2403, Rn. 52 f. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. I-49 Rn. 34 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. I-98 Rn. 27).

    Hierzu hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf (Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 61 f., unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - a.a.O. Rn. 37) noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern, etwa dann, wenn seine Vorschriften strengere Erteilungsvoraussetzungen enthalten (Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 63 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-476/01, Kapper - Slg. I-5205 Rn. 77 und die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Rn. 28 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Rn. 30, jeweils a.a.O.).

    Auch im Hinblick auf Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann, komme der Wohnsitzvoraussetzung, nach der sich der Ausstellermitgliedstaat bestimme, eine besondere Bedeutung im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen zu (Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 68 ff. sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - a.a.O. Rn. 65 ff.).

    Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für seine neue Rechtsprechung waren, betrafen gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die dort vor dem 1. Juli 2006 erteilt worden waren (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 67).

  • OVG Saarland, 02.12.2009 - 1 A 472/08  

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Ungültigkeit einer tschechischen

    Dieser habe in seinen Urteilen vom 26.6.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 - sowie Rs. C-334/06 bis C-336/06) in teilweiser Abkehr von seinem Urteil vom 29.4.2004 (Rs. C-476/01) ausgeführt, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen könne, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz i.S.d. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/ EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe.

    Urteile vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a. -, NJW 2008, 2403, Rdnr. 50 ff. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. -, Slg. I - 4691, Rdnr. 47 ff., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - , Slg. I-49, Rdnr. 25 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, Slg. I-98 Rdnr. 27,.

    Beschluss vom 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer -, Blutalkohol 46, 408, Rdnr. 38 ff., und Urteil vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, DAR 2009, 191, Rdnr. 75 f., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 50 f., sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 47 f.,.

    in diesem Sinne die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 59, - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 56, sowie die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, a.a.O., Rdnr. 38, und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 35.

    Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 61, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 37,.

    Urteile vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, a.a.O., Rdnr. 85 f., 91, und vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 63 f., unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 30.

    Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 71 ff., und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 68 ff.,.

    ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 67.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2008 - C-329/06; C-343/06; C-334/06; C-335/06 und C-336/06   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • mitfugundrecht.de (Kurzinformation und Volltext)

    Änderung der EuGH-Rechtsprechung zum Führerscheintourismus?

  • Europäischer Gerichtshof

    Wiedemann

    Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug einer nationalen Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat wegen Drogen- und Alkoholkonsums - Sicherheit des Straßenverkehrs - Befugnis eines Mitgliedstaats, die Anerkennung eines Führerscheins zu verweigern - Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG

  • blutalkohol , S. 160
  • mpu-intensiv.de

    Anerkennung ausländischen Führerscheins - Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, ausländischen Führerschein anzuerkennen, wenn inländischer Führerschein entzogen wurde

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
  • IWW (Kurzinformation)

    Ausländische Fahrerlaubnis - Anerkennung durch anderen Mitgliedstaat

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, ausländischen Führerschein anzuerkennen, wenn inländischer Führerschein entzogen wurde

Besprechungen u.ä.

  • mitfugundrecht.de (Kurzanmerkung)

    Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis nur zulässig, wenn diese während einer Sperrfrist erteilt wurde oder bei fehlendem Wohnsitz im Ausstellerland

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2008, I-4635



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Wird zitiert von ... (3)  

  • VGH Bayern, 23.11.2010 - 11 BV 09.3093  

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B unter Verstoß gegen das

    Unter der Randnummer 73 der am 14. Februar 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann und Funk) sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u. a.) eingereichten Schlussanträge hat auch Generalanwalt Bot darauf hingewiesen, dass sich die Betroffenen jener fünf Rechtssachen deshalb in die Tschechische Republik begeben hatten, "weil sie wussten, dass ... sie die Gründe, die zum Entzug der deutschen Fahrerlaubnis geführt hatten, nicht anzugeben brauchten".

    Das wäre dann der Fall, wenn die dem Aufnahmemitgliedstaat in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691) zugebilligte Befugnis zur Nichtanerkennung einer Fahrerlaubnis, die unter aus dem Führerschein ersichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde, auch dann fortbesteht, wenn dem Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis durch den Ausstellermitgliedstaat später unter (formaler) Beachtung des Wohnsitzerfordernisses die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse erteilt wird, und davon ausgegangen werden muss, dass die Zuerkennung der Fahreignung für diese Klasse sachgesetzlich die Bejahung der Fahreignung für die unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erworbene Fahrerlaubnisklasse einschließt.

    Einen möglichen Ansatzpunkt, um dem Aufnahmemitgliedstaat in einem solchen Fall das fortbestehende Recht zur Nichtanerkennung der unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilten Fahrerlaubnis (hier: der Klasse B) zuzubilligen, sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem Umstand, dass der Europäische Gerichtshof in der Randnummer 70 des in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 ergangenen Urteils vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) und in der Randnummer 67 des am gleichen Tag in den verbundenen Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06 erlassenen Urteils jeweils darauf hingewiesen hat, dass die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses Vorbedingung für die "Prüfung der Einhaltung der übrigen in dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen" ist.

    Ergibt sich aus einem Führerschein oder aus anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen, dass eine Fahrerlaubnis der Klasse B unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilt wurde, so können andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angesichts der in den Randnummern 70 bzw. 67 der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) herausgestellten Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Einhaltung der Erteilungsvoraussetzungen deshalb auch dann nicht sicher sein, dass der Ausstellerstaat den Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis ausreichend auf den Besitz der für die Klasse B erforderlichen Fähigkeiten und Verhaltensweisen hin überprüft hat, wenn die betroffene Person später eine Fahrerlaubnis der Klasse C in formell nicht zu beanstandender Weise erworben hat.

  • OVG Saarland, 24.09.2008 - 1 A 222/08  

    Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik

    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nunmehr vgl. die Urteile vom 26.6.2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, NJW 2008, 2403, Rdnr. 65, sowie in den verbundenen Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06, Rdnr. 62, geklärt, dass es die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen.

    Eine solche Auslegung, die es sehenden Auges ermöglichte, ungeeignete Personen erneut zum Straßenverkehr zuzulassen, würde dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel der Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14.2.2008, verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, C-334/06 bis C-336/06, Blutalkohol 45, 127, 130 f., zuwiderlaufen.

  • VG Gelsenkirchen, 26.08.2010 - 9 K 3898/09  

    Sperrvermerk; EU-Fahrerlaubnis; Sperrfrist; Neuerteilung der Fahrerlaubnis;

    Der EuGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft verpflichtet ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen, stets die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse hervorgehoben, vgl. nur EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C - 476/01 -, Rechtssache "Kapper"; Beschluss vom 6. April 2006 - C - 227/05 -, Rechtssache "Halbritter"; Urteil vom 26. Juni 2008 - C - 329/06 -, Rechtssache "Wiedemann", - C - 343/06 - Rechtssache "Funk"; Beschluss vom 3. Juli 2008 - C - 225/07 -, Rechtssache "Möginger".

    EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C - 227/05 -, Rechtssache "Halbritter"; Urteil vom 29. April 2004 - C - 476/01 - Rechtssache "Kapper"; Urteil vom 26. Juni 2008 - C - 329/06 -, Rechtssache "Wiedemann", - C - 343/06 - Rechtssache "Funk", alle zitiert nach Juris.

Rechtsprechung
   EuGH, 26.06.2008 - C-343/06   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Fahrerlaubnisrecht: Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine

  • Judicialis

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Chemnitz (Deutschland), eingereicht am 08. August 2006 - Peter Funk gegen Stadt Chemnitz

Verfahrensgang

Rechtsprechung
   EuGH, 10.10.2007 - C-343/06   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

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