Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2009

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   EuGH, 14.01.2010 - C-343/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4428
EuGH, 14.01.2010 - C-343/08 (https://dejure.org/2010,4428)
EuGH, Entscheidung vom 14.01.2010 - C-343/08 (https://dejure.org/2010,4428)
EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - C-343/08 (https://dejure.org/2010,4428)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/41/EG - Tätigkeiten und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Teilweise Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Fehlen von Einrichtungen der betrieblichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Tschechische Republik

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/41/EG - Tätigkeiten und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Teilweise Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Fehlen von Einrichtungen der betrieblichen ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Tschechische Republik

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/41/EG - Tätigkeiten und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Teilweise Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Fehlen von Einrichtungen der betrieblichen ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Tschechische Republik

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/41/EG - Tätigkeiten und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Teilweise Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Fehlen von Einrichtungen der betrieblichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/41/EG - Tätigkeiten und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Teilweise Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Fehlen von Einrichtungen der betrieblichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Tschechische Republik

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/41/EG - Tätigkeiten und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Teilweise Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Fehlen von Einrichtungen der betrieblichen ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 23. Juli 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Tschechische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kein fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-372/00

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 14.01.2010 - C-343/08
    In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf den angeführten Umstand, dass in der Tschechischen Republik keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ihren Standort habe, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass es eine bestimmte Tätigkeit, auf die sich eine Richtlinie bezieht, in einem Mitgliedstaat nicht gibt, den Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung entbinden kann, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um eine angemessene Umsetzung sämtlicher Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten (Urteile vom 16. November 2000, Kommission/Griechenland, C-214/98, Slg. 2000, I-9601, Randnr. 22, vom 13. Dezember 2001, Kommission/Irland, C-372/00, Slg. 2001, I-10303, Randnr. 11, vom 30. Mai 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-441/00, Slg. 2002, I-4699, Randnr. 15, und vom 8. Juni 2006, Kommission/Luxemburg, C-71/05, Randnr. 12).

    Eine solche Verpflichtung obliegt den Mitgliedstaaten, um jeder Änderung der zu einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Situation zuvorzukommen und um zu gewährleisten, dass alle Rechtssubjekte in der Gemeinschaft einschließlich derjenigen in den Mitgliedstaaten, in denen eine bestimmte, von einer Richtlinie erfasste Tätigkeit nicht existiert, klar und genau wissen, welche Rechte und Pflichten sie unter allen Umständen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 27, Kommission/Irland, Randnr. 12, vom 30. Mai 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 16, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 13).

    Nach der Rechtsprechung ist die Umsetzung einer Richtlinie nur dann nicht erforderlich, wenn sie aus geografischen Gründen gegenstandslos ist (vgl. Urteile Kommission/Irland, Randnr. 13, und vom 30. Mai 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 17).

  • EuGH, 04.05.2006 - C-98/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 14.01.2010 - C-343/08
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Art. 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, C-362/90, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 8, und vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/04, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 16).

    Eine solche Verpflichtung obliegt den Mitgliedstaaten, um jeder Änderung der zu einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Situation zuvorzukommen und um zu gewährleisten, dass alle Rechtssubjekte in der Gemeinschaft einschließlich derjenigen in den Mitgliedstaaten, in denen eine bestimmte, von einer Richtlinie erfasste Tätigkeit nicht existiert, klar und genau wissen, welche Rechte und Pflichten sie unter allen Umständen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 27, Kommission/Irland, Randnr. 12, vom 30. Mai 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 16, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 13).

    Nach der Rechtsprechung ist die Umsetzung einer Richtlinie nur dann nicht erforderlich, wenn sie aus geografischen Gründen gegenstandslos ist (vgl. Urteile Kommission/Irland, Randnr. 13, und vom 30. Mai 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 17).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-214/98

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 14.01.2010 - C-343/08
    In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf den angeführten Umstand, dass in der Tschechischen Republik keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ihren Standort habe, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass es eine bestimmte Tätigkeit, auf die sich eine Richtlinie bezieht, in einem Mitgliedstaat nicht gibt, den Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung entbinden kann, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um eine angemessene Umsetzung sämtlicher Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten (Urteile vom 16. November 2000, Kommission/Griechenland, C-214/98, Slg. 2000, I-9601, Randnr. 22, vom 13. Dezember 2001, Kommission/Irland, C-372/00, Slg. 2001, I-10303, Randnr. 11, vom 30. Mai 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-441/00, Slg. 2002, I-4699, Randnr. 15, und vom 8. Juni 2006, Kommission/Luxemburg, C-71/05, Randnr. 12).

    22 und 25, und Kommission/Griechenland, Randnr. 23).

    Eine solche Verpflichtung obliegt den Mitgliedstaaten, um jeder Änderung der zu einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Situation zuvorzukommen und um zu gewährleisten, dass alle Rechtssubjekte in der Gemeinschaft einschließlich derjenigen in den Mitgliedstaaten, in denen eine bestimmte, von einer Richtlinie erfasste Tätigkeit nicht existiert, klar und genau wissen, welche Rechte und Pflichten sie unter allen Umständen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 27, Kommission/Irland, Randnr. 12, vom 30. Mai 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 16, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 13).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-71/05

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 14.01.2010 - C-343/08
    In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf den angeführten Umstand, dass in der Tschechischen Republik keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ihren Standort habe, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass es eine bestimmte Tätigkeit, auf die sich eine Richtlinie bezieht, in einem Mitgliedstaat nicht gibt, den Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung entbinden kann, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um eine angemessene Umsetzung sämtlicher Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten (Urteile vom 16. November 2000, Kommission/Griechenland, C-214/98, Slg. 2000, I-9601, Randnr. 22, vom 13. Dezember 2001, Kommission/Irland, C-372/00, Slg. 2001, I-10303, Randnr. 11, vom 30. Mai 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-441/00, Slg. 2002, I-4699, Randnr. 15, und vom 8. Juni 2006, Kommission/Luxemburg, C-71/05, Randnr. 12).

    Eine solche Verpflichtung obliegt den Mitgliedstaaten, um jeder Änderung der zu einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Situation zuvorzukommen und um zu gewährleisten, dass alle Rechtssubjekte in der Gemeinschaft einschließlich derjenigen in den Mitgliedstaaten, in denen eine bestimmte, von einer Richtlinie erfasste Tätigkeit nicht existiert, klar und genau wissen, welche Rechte und Pflichten sie unter allen Umständen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 27, Kommission/Irland, Randnr. 12, vom 30. Mai 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 16, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 13).

  • EuGH, 31.03.1992 - C-362/90

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 14.01.2010 - C-343/08
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Art. 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, C-362/90, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 8, und vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/04, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 16).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-195/04

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentlicher

    Auszug aus EuGH, 14.01.2010 - C-343/08
    Folglich müssen sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. Urteile vom 26. April 2007, Kommission/Finnland, C-195/04, Slg. 2007, I-3351, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Februar 2008, Kommission/Italien, C-412/04, Slg. 2008, I-619, Randnr. 103).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

    Auszug aus EuGH, 14.01.2010 - C-343/08
    Zwar muss ein solches Verbot im nationalen Recht den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit, insbesondere denjenigen über die Niederlassungsfreiheit, entsprechen, die das grundsätzliche Verbot von Beschränkungen für die Ausübung dieser Freiheit enthalten (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. September 2008, Petersen, C-228/07, Slg. 2008, I-6989, Randnr. 42), sofern diese Beschränkungen nicht aus im Vertrag genannten Gründen oder zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können, zu denen insbesondere das Vorliegen einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit gehört (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41, und vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau, C-350/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 85).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus EuGH, 14.01.2010 - C-343/08
    Zwar muss ein solches Verbot im nationalen Recht den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit, insbesondere denjenigen über die Niederlassungsfreiheit, entsprechen, die das grundsätzliche Verbot von Beschränkungen für die Ausübung dieser Freiheit enthalten (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. September 2008, Petersen, C-228/07, Slg. 2008, I-6989, Randnr. 42), sofern diese Beschränkungen nicht aus im Vertrag genannten Gründen oder zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können, zu denen insbesondere das Vorliegen einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit gehört (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41, und vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau, C-350/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 85).
  • EuGH, 30.05.2002 - C-441/00

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 14.01.2010 - C-343/08
    In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf den angeführten Umstand, dass in der Tschechischen Republik keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ihren Standort habe, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass es eine bestimmte Tätigkeit, auf die sich eine Richtlinie bezieht, in einem Mitgliedstaat nicht gibt, den Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung entbinden kann, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um eine angemessene Umsetzung sämtlicher Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten (Urteile vom 16. November 2000, Kommission/Griechenland, C-214/98, Slg. 2000, I-9601, Randnr. 22, vom 13. Dezember 2001, Kommission/Irland, C-372/00, Slg. 2001, I-10303, Randnr. 11, vom 30. Mai 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-441/00, Slg. 2002, I-4699, Randnr. 15, und vom 8. Juni 2006, Kommission/Luxemburg, C-71/05, Randnr. 12).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-412/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 14.01.2010 - C-343/08
    Folglich müssen sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. Urteile vom 26. April 2007, Kommission/Finnland, C-195/04, Slg. 2007, I-3351, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Februar 2008, Kommission/Italien, C-412/04, Slg. 2008, I-619, Randnr. 103).
  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 15.03.1990 - 339/87

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

  • EuGH, 11.09.2008 - C-228/07

    Petersen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Die Besonderheit der vorliegenden Rechtssache liegt darin, dass der Verstoß, der in dem nach Art. 258 AEUV ergangenen Urteil des Gerichtshofs, d. h. in dem oben angeführten Urteil Kommission/Tschechische Republik, festgestellt wurde, mangels Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden: EBA) mit Standort im nationalen Hoheitsgebiet in der tschechischen Rechtsordnung eine sehr geringe praktische Auswirkung hatte.

    III - Das Urteil Kommission/Tschechische Republik (C-343/08).

    In seinem oben angeführten Urteil Kommission/Tschechische Republik hat der Gerichtshof entschieden, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41 verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie nachzukommen.

    Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 forderte die Kommission die Tschechische Republik auf, ihr die Maßnahmen, die die tschechische Regierung zu erlassen gedenke, um dem Urteil Kommission/Tschechische Republik nachzukommen, und den entsprechenden genauen Zeitplan mitzuteilen.

    - festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Tschechische Republik nachzukommen, sowie.

    Nach Prüfung des Inhalts des Gesetzes Nr. 260/11 hat die Kommission dem Gerichtshof in ihrer Erwiderung mitgeteilt, sie sei der Ansicht, dass die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften mit dem Urteil Kommission/Tschechische Republik in Einklang gebracht habe.

    Die Tschechische Republik stellt zwar nicht das Vorliegen der vorgeworfenen Vertragsverletzung in Frage, sondern nur die Schwere des Verstoßes, so wie sie sich aus der Auslegung der Kommission ergibt, doch ändert dies nichts daran, dass die Tschechische Republik bei Ablauf der im Aufforderungsschreiben der Kommission gesetzten Frist, die verlängert worden war, nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die erforderlich sind, um den Verpflichtungen aus dem oben angeführten Urteil Kommission/Tschechische Republik zur Gänze nachzukommen.

    Die Tschechische Republik bestreitet ihrerseits hauptsächlich die Schwere der Fortdauer des im Urteil Kommission/Tschechische Republik festgestellten Verstoßes, die sehr gering, ja sogar inexistent sei.

    Was konkret die Haltung der Tschechischen Republik im vorliegenden Fall betrifft, so geht aus der Akte hervor, dass dieser Mitgliedstaat das oben angeführte Urteil Kommission/Tschechische Republik vollständig durchgeführt hat, indem er 19 Monate nach Erlass dieses Urteils, d. h. sechs Monate nach Erhebung der vorliegenden Klage vor dem Gerichtshof, Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/41 erlassen hat.

    - festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik (C-343/08), nachzukommen;.

    2 - C-343/08, Slg. 2010, I-275.

    38 - Urteil Kommission/Tschechische Republik (Randnrn. 43 und 44).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-271/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Zweck dieser auf Unionsebene koordinierten Regeln ist es, ein hohes Maß an Sicherheit für die zukünftigen Rentner zu gewährleisten, denen die Leistungen dieser Träger zugutekommen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).
  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17

    Neue Runde im Rechtsstreit um das Kohlekraftwerk Moorburg

    Über die Frage der Zulässigkeit einer Klage nach Art. 258 AEUV und folglich die Reichweite der Sachprüfung hat aber - auf Einrede des Beklagten oder von Amts wegen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C-343/08 [ECLI:EU:C:2010:14], Kommission/Tschechische Republik - Rn. 25) - allein der Gerichtshof zu befinden.
  • EuGH, 15.06.2010 - C-211/08

    Im Fall einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung, die während eines

    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. Urteile vom 26. April 2007, Kommission/Finnland, C-195/04, Slg. 2007, I-3351, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 26).
  • EuGH, 25.06.2013 - C-241/11

    Die Tschechische Republik wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 250 000 Euro

    - festzustellen, dass die Tschechische Republik nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik (C-343/08, Slg. 2010, I-275, im Folgenden: Urteil Kommission/Tschechische Republik), ergeben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, indem sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235, S. 10) nachzukommen, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie verstoßen hat,.

    Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie bei Ablauf der in dem Mahnschreiben, das die Europäische Kommission gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV an sie gerichtet hatte, gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik (C-343/08), ergeben.

  • EuGH, 29.09.2011 - C-520/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die Entscheidung der

    Unter diesen Umständen kann das Gericht seine Rechtmäßigkeitskontrolle nicht ausüben, da es sonst mit seiner Entscheidung über die Anträge hinausgehen würde (vgl. u. a. entsprechend Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 106; vom 11. September 2007, Lindorfer/Rat, C-227/04 P, Slg. 2007, I-6767, Randnr. 83; vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, Slg. 2010, I-275, Randnr. 26, und vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C-67/09 P, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 20.07.2017 - C-206/16

    Marco Tronchetti Provera u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Zwar verlangen sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch die Notwendigkeit, die volle Anwendung der Richtlinien in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, dass alle Mitgliedstaaten die Bestimmungen der betreffenden Richtlinie in einen eindeutigen, genauen und transparenten gesetzlichen Rahmen aufnehmen, der in dem von dieser Richtlinie betroffenen Bereich zwingende Bestimmungen vorsieht (Urteile vom 16. November 2000, Kommission/Griechenland, C-214/98, EU:C:2000:624, Rn. 23, und vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, EU:C:2010:14, Rn. 40).
  • EuGH, 17.01.2013 - C-360/11

    Indem es ermäßigte Mehrwertsteuersätze über das nach der Mehrwertsteuerrichtlinie

    Folglich müssen sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. Urteil vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, Slg. 2010, I-275, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-505/09

    Kommission / Estland - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für

    Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben (vgl. Urteil vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, Slg. 2010, I-275, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-267/09

    Kommission / Portugal

    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C-343/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • EuGH, 13.01.2021 - C-628/18

    Kommission/ Slowenien (MiFID II)

  • EuGH, 11.07.2013 - C-545/10

    Die Tschechische Republik und Slowenien haben gegen ihre unionsrechtlichen

  • EuGH, 26.04.2018 - C-97/17

    Kommission / Bulgarien

  • EuGH, 21.12.2011 - C-271/09

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2017 - C-206/16

    Marco Tronchetti Provera u.a. - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 2004/25/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-179/14

    Kommission / Ungarn

  • EuGH, 16.09.2015 - C-361/13

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie Beihilfen für Behinderte und eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2011 - C-39/10

    Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einrede der

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux)

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-166/12

    Casta - Beamte der Europäischen Union - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-525/14

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung - Freier Warenverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-642/18

    Kommission/ Spanien (Plans de gestion des déchets) - Vertragsverletzungsverfahren

  • EuGH, 07.11.2013 - C-90/12

    Kommission / Polen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2009 - C-343/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,29976
Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2009 - C-343/08 (https://dejure.org/2009,29976)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.10.2009 - C-343/08 (https://dejure.org/2009,29976)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - C-343/08 (https://dejure.org/2009,29976)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Tschechische Republik

    Vertragsverletzung - Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG über die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Nichtumsetzung von Bestimmungen der Richtlinie, die einem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ihren ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Tschechische Republik

    Vertragsverletzung - Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG über die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Nichtumsetzung von Bestimmungen der Richtlinie, die einem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ihren ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Tschechische Republik

    Vertragsverletzung - Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG über die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Nichtumsetzung von Bestimmungen der Richtlinie, die einem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ihren ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 30.05.2002 - C-441/00

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2009 - C-343/08
    Schließlich wurde in dem Urteil vom 13. Dezember 2001, Kommission/Irland(22), und in dem vorgenannten Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich festgestellt, dass die Tatsache, dass es in Irland und in Nordirland keine Hochgeschwindigkeitszüge gab, Irland und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland nicht davon entband, die Richtlinie 96/48/EG des Rates(23) umzusetzen.

    10 - Die Kommission führt die Urteile vom 16. November 2000, Kommission/Griechenland (C-214/98, Slg. 2000, I-9601, Randnr. 22), und vom 30. Mai 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-441/00, Slg. 2002, I-4699, Randnrn.

    25 - Vorgenanntes Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich (Randnr. 17).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2009 - C-343/08
    17 - Urteil vom 21. September 1999, Albany (C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 119).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-303/02

    Haackert

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2009 - C-343/08
    16 - Siehe insbesondere Urteil vom 4. März 2004, Haackert (C-303/02, Slg. 2004, I-2195, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-412/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2009 - C-343/08
    11 - Siehe insbesondere Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Italien (C-412/04, Slg. 2008, I-619, Randnrn.
  • EuGH, 16.11.2000 - C-214/98

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2009 - C-343/08
    10 - Die Kommission führt die Urteile vom 16. November 2000, Kommission/Griechenland (C-214/98, Slg. 2000, I-9601, Randnr. 22), und vom 30. Mai 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-441/00, Slg. 2002, I-4699, Randnrn.
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