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   EuGH, 09.03.2021 - C-344/19, C-580/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,4226
EuGH, 09.03.2021 - C-344/19, C-580/19 (https://dejure.org/2021,4226)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2021 - C-344/19, C-580/19 (https://dejure.org/2021,4226)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2021 - C-344/19, C-580/19 (https://dejure.org/2021,4226)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Radiotelevizija Slovenija (Période d'astreinte dans un lieu reculé)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 2 - Begriff "Arbeitszeit" - Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft - Spezialisierte Arbeit in Bezug auf die Wartung von ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer â€" Arbeitszeitgestaltung â€" Richtlinie 2003/88/EG â€" Art. 2 â€" Begriff ‚Arbeitszeit‘ â€" Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft â€" Spezialisierte Arbeit in Bezug ...

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit dar, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wann ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Bereitschaftszeit kann Arbeitszeit sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wann Rufbereitschaft Arbeitszeit ist

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft kann in vollem Umfang Arbeitszeit sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bereitschaftsdienst und Arbeitszeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft im Regelfall keine Arbeitszeit - Auswirkung auf Vergütung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist Rufbereitschaft stets Arbeitszeit?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bewertung von Zeiten der Arbeitsbereitschaft

  • staufer.de (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft gleich Arbeitszeit? Kann sein.

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft als Arbeitszeit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft als Arbeitszeit

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Einordnung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 485
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-344/19
    Sodann seien, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. September 2003, Jaeger (C-151/02, EU:C:2003:437), ergangen sei, die Möglichkeiten von D. J., frei über seine Zeit zu verfügen und seinen eigenen Interessen nachzugehen, aufgrund der Eigenart seines Arbeitsplatzes begrenzt gewesen und nicht wegen des Erfordernisses der Erreichbarkeit.

    Die verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 über Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeiten sind besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Union, die jedem Arbeitnehmer zugutekommen müssen (Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 24) und deren Einhaltung Erwägungen rein wirtschaftlicher Art nicht untergeordnet werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 66 und 67).

    Denn nur eine solche autonome Auslegung kann die volle Wirksamkeit der Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der genannten Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherstellen (vgl. In diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 58).

    Jede andere Auslegung würde der Richtlinie 2003/88 ihre praktische Wirksamkeit nehmen und ihrer Zielsetzung zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 59, und vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 45, sowie Beschluss vom 11. Januar 2007, Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 26).

    So hat der Gerichtshof zum einen in Bezug auf Bereitschaftszeiten an Arbeitsplätzen, die sich nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers befanden, festgestellt, dass es für das Vorliegen der charakteristischen Merkmale des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein und ihm zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 48, vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 63, sowie vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 48).

    Folglich ist dieser gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer darin tatsächlich erbringt, als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 65, vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 93, sowie vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 46 und 58).

    Außerdem ist ein solches Verbot für sich genommen weniger geeignet, diesem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu nehmen, während der Bereitschaftszeit über die Zeit, in der er nicht in Anspruch genommen wird, frei zu verfügen (vgl. hierzu Urteil vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 65).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-344/19
    Wie sich aus dem Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578), ergebe, könne die Fahrt zu Kunden nicht mit einer Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft gleichgesetzt werden.

    Die verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 über Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeiten sind besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Union, die jedem Arbeitnehmer zugutekommen müssen (Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 24) und deren Einhaltung Erwägungen rein wirtschaftlicher Art nicht untergeordnet werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 66 und 67).

    Die Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers ist daher für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 entweder als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" einzustufen, da die Richtlinie keine Zwischenkategorie vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Februar 2018, Matzak, C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Umgekehrt stellt, wenn die dem Arbeitnehmer während einer bestimmten Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen keinen solchen Intensitätsgrad erreichen und es ihm erlauben, über seine Zeit zu verfügen und sich ohne größere Einschränkungen seinen eigenen Interessen zu widmen, nur die Zeit, die auf die gegebenenfalls während eines solchen Zeitraums tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung entfällt, "Arbeitszeit" für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 50, und vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 37).

    In einem solchen Fall war der Arbeitnehmer nämlich uneingeschränkt in der Lage, die Entfernung zwischen dem fraglichen Ort und seinem Wohnort einzuschätzen (vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 44).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-344/19
    So sei zunächst, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Oktober 2000, Simap (C-303/98, EU:C:2000:528), ergangen sei, die persönliche Anwesenheit von D. J. an seinem Arbeitsplatz während seiner Bereitschaftszeiten, außer im Fall einer Intervention, weder notwendig gewesen noch verlangt worden, da diese Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft geleistet worden seien.

    So hat der Gerichtshof zum einen in Bezug auf Bereitschaftszeiten an Arbeitsplätzen, die sich nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers befanden, festgestellt, dass es für das Vorliegen der charakteristischen Merkmale des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein und ihm zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 48, vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 63, sowie vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 48).

    Umgekehrt stellt, wenn die dem Arbeitnehmer während einer bestimmten Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen keinen solchen Intensitätsgrad erreichen und es ihm erlauben, über seine Zeit zu verfügen und sich ohne größere Einschränkungen seinen eigenen Interessen zu widmen, nur die Zeit, die auf die gegebenenfalls während eines solchen Zeitraums tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung entfällt, "Arbeitszeit" für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 50, und vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 37).

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-344/19
    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union bezweckt, durch die Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie durch die Festlegung einer Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit einen besseren Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt insbesondere, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 nicht zu Ungunsten der Rechte, die sie dem Arbeitnehmer gewährt, restriktiv ausgelegt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 30 bis 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Richtlinie 89/391 findet nämlich auf die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und die wöchentliche Höchstarbeitszeit uneingeschränkt Anwendung, unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Vorschriften in der Richtlinie 2003/88 (Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 61).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-344/19
    Jede andere Auslegung würde der Richtlinie 2003/88 ihre praktische Wirksamkeit nehmen und ihrer Zielsetzung zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 59, und vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 45, sowie Beschluss vom 11. Januar 2007, Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 26).

    So hat der Gerichtshof zum einen in Bezug auf Bereitschaftszeiten an Arbeitsplätzen, die sich nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers befanden, festgestellt, dass es für das Vorliegen der charakteristischen Merkmale des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein und ihm zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 48, vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 63, sowie vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 48).

    Folglich ist dieser gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer darin tatsächlich erbringt, als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 65, vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 93, sowie vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 46 und 58).

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-344/19
    Schließlich bestehe ein Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82), ergangen sei, weil D. J. nicht an einem von seiner Arbeitgeberin vorgeschriebenen Ort habe bleiben müssen und weil die ihm zur Verfügung stehende Reaktionszeit für die Rückkehr an seinen Arbeitsplatz wesentlich länger gewesen sei als in jener Rechtssache.

    Die Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers ist daher für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 entweder als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" einzustufen, da die Richtlinie keine Zwischenkategorie vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Februar 2018, Matzak, C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht an seinem Arbeitsplatz bleiben muss, gleichwohl insgesamt als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen ist, sofern sie sich angesichts der objektiv vorhandenen und ganz erheblichen Auswirkungen der dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen auf seine Möglichkeiten, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, von einem Zeitraum unterscheidet, in dem der Arbeitnehmer lediglich für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak, C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 63 bis 66).

  • EuGH, 11.01.2007 - C-437/05

    Vorel - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-344/19
    Jede andere Auslegung würde der Richtlinie 2003/88 ihre praktische Wirksamkeit nehmen und ihrer Zielsetzung zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 59, und vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 45, sowie Beschluss vom 11. Januar 2007, Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 26).

    Die Richtlinie steht daher der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, eines Tarifvertrags oder einer Entscheidung des Arbeitgebers nicht entgegen, wonach bei der Vergütung eines Bereitschaftsdiensts Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden, selbst wenn diese Zeiten insgesamt als "Arbeitszeit" für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Januar 2007, Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 35).

  • EuGH, 15.11.2001 - C-49/00

    Commission v Italy

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-344/19
    Erstens geht jedoch aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 89/391 hervor, dass die Arbeitgeber zur Beurteilung und Verhütung aller mit dem Arbeitsumfeld verbundenen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2001, Kommission/Italien, C-49/00, EU:C:2001:611, Rn. 12 und 13, sowie vom 14. Juni 2007, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-127/05, EU:C:2007:338, Rn. 41); dazu gehören bestimmte psychosoziale Risiken wie Stress oder Burnout.
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-344/19
    Folglich ist dieser gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer darin tatsächlich erbringt, als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 65, vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 93, sowie vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 46 und 58).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-127/05

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER KOMMISSION GEGEN DIE IN DEN BRITISCHEN

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-344/19
    Erstens geht jedoch aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 89/391 hervor, dass die Arbeitgeber zur Beurteilung und Verhütung aller mit dem Arbeitsumfeld verbundenen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2001, Kommission/Italien, C-49/00, EU:C:2001:611, Rn. 12 und 13, sowie vom 14. Juni 2007, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-127/05, EU:C:2007:338, Rn. 41); dazu gehören bestimmte psychosoziale Risiken wie Stress oder Burnout.
  • EuGH, 20.11.2018 - C-147/17

    Sindicatul Familia Constanta u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

  • EuGH, 18.09.2019 - C-222/18

    VIPA

  • BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 22/21

    Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische Zeiterfassung

    (1) Diese Bestimmungen konkretisieren das in Art. 31 Abs. 2 GRC verbürgte Grundrecht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten und sind daher in dessen Licht auszulegen (EuGH 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija (Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort)] Rn. 27 mwN; 9. März 2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main (Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns)] Rn. 28; vgl. auch EuGH 17. März 2021 - C-585/19 - [Academia de Studii Economice d in Bucure?Ÿti] Rn. 36 f. ) .

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verbürgt Art. 31 Abs. 2 GRC zwar - neben dem Recht auf bezahlten Jahresurlaub - ausdrücklich auch das Recht jedes Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten (EuGH 17.  März 2021 - C-585/19 - [Academia de Studii Economice din Bucure?Ÿti] Rn. 36 mwN; 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija (Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort)] Rn. 27; 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 20) .

  • BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21

    Überstundenvergütung

    Damit findet die Richtlinie nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer (st. Rspr., vgl. EuGH 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 57; 9. März 2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main] Rn. 56; 21. Februar 2018 - C-518/15 - [Matzak] Rn. 24) .
  • BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 505/20

    Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in

    Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit (zu unionsrechtlichen Vorgaben hierzu EuGH 9. März 2021 - C-580/19 - Rn. 26 ff. und - C-344/19 - Rn. 25 ff. - jeweils mwN) , sondern nach inländischem Recht vergütungspflichtige Arbeit (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 28, aaO) .
  • EuGH, 02.03.2023 - C-477/21

    Die tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, auch wenn sie

    Daraus folgt insbesondere, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 nicht zu Ungunsten der Rechte, die sie dem Arbeitnehmer gewährt, restriktiv ausgelegt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-107/19

    Dopravní podnik hl. m. Prahy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beschränkt sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten Sonderfalls des bezahlten Jahresurlaubs darauf, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich unterlag der Kläger des Ausgangsverfahrens während seiner Pausen einer Bereitschaftsregelung, wobei der Begriff "Bereitschaft" allgemein sämtliche Zeiträume umfasst, in denen der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht, um auf dessen Verlangen eine Arbeitsleistung erbringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 2).

    Die Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers ist daher für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 entweder als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" einzustufen, da die Richtlinie keine Zwischenkategorie vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nur eine solche autonome Auslegung kann die volle Wirksamkeit der Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der genannten Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherstellen (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Speziell in Bezug auf Bereitschaftszeiten ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer tatsächlich keine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber ausübt, nicht zwangsläufig eine "Ruhezeit" für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 darstellt (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 32).

    So hat der Gerichtshof zum einen in Bezug auf Bereitschaftszeiten an Arbeitsplätzen, die sich nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers befanden, festgestellt, dass es für das Vorliegen der charakteristischen Merkmale des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein und ihm zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist dieser gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer darin tatsächlich erbringt, als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft, d. h. ein Zeitraum, in dem sich der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber zur Verfügung hält, um auf dessen Anforderung eine Arbeitsleistung erbringen zu können, ohne an seinem Arbeitsplatz bleiben zu müssen, gleichwohl insgesamt als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen ist, sofern sie sich angesichts der objektiv vorhandenen und ganz erheblichen Auswirkungen der dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen auf seine Möglichkeiten, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, von einem Zeitraum unterscheidet, in dem der Arbeitnehmer lediglich für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass unter den Begriff "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 sämtliche Bereitschaftszeiten einschließlich Rufbereitschaften fallen, während deren dem Arbeitnehmer Einschränkungen von solcher Art auferlegt werden, dass sie seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeiten die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 37).

    Umgekehrt ist eine Bereitschaftszeit, in der die dem Arbeitnehmer auferlegte Frist für die Aufnahme seiner Arbeit nur wenige Minuten beträgt, grundsätzlich in vollem Umfang als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie anzusehen, da der Arbeitnehmer in diesem Fall in der Praxis weitgehend davon abgehalten wird, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 48).

    Gleichwohl ist, wie der Gerichtshof betont hat, die Auswirkung einer solchen Reaktionsfrist im Anschluss an eine konkrete Würdigung zu beurteilen, bei der gegebenenfalls die übrigen dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen sowie die ihm während seiner Bereitschaftszeit gewährten Erleichterungen zu berücksichtigen sind (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 49).

    Was zweitens den gelegentlichen Charakter und die Unvorhersehbarkeit der Unterbrechungen der Ruhepausen betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die im Durchschnitt seltene Inanspruchnahme des Arbeitnehmers während seiner Bereitschaftszeiten nicht dazu führen kann, dass sie als "Ruhezeiten" im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/88 anzusehen sind, wenn die dem Arbeitnehmer für die Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit auferlegte Frist hinreichende Auswirkungen hat, um seine Möglichkeit zur freien Gestaltung der Zeit, in der während der Bereitschaftszeiten seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, objektiv gesehen ganz erheblich einzuschränken (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 54).

    Die Richtlinie steht daher der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, eines Tarifvertrags oder einer Entscheidung des Arbeitgebers nicht entgegen, wonach bei der Vergütung eines Bereitschaftsdiensts Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden, selbst wenn diese Zeiten insgesamt als "Arbeitszeit" für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie anzusehen sind (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 58).

  • EuGH, 28.10.2021 - C-909/19

    Unitatea Administrativ Teritoriala D. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beschränkt sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten Sonderfalls des bezahlten Jahresurlaubs darauf, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Union bezweckt, durch die Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie durch die Festlegung einer Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit einen besseren Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt insbesondere, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 nicht zu Ungunsten der Rechte, die sie dem Arbeitnehmer gewährt, restriktiv ausgelegt werden dürfen (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zeit der beruflichen Fortbildung eines Arbeitnehmers ist daher für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 entweder als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" einzustufen, da die Richtlinie keine Zwischenkategorie vorsieht (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nur eine solche autonome Auslegung kann die volle Wirksamkeit der Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der genannten Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherstellen (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es für das Vorliegen der charakteristischen Merkmale des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein und ihm zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 33).

    In diesem Kontext ist unter Arbeitsplatz jeder Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer nach Weisung seines Arbeitgebers eine Tätigkeit auszuüben hat, auch wenn es sich nicht um den Ort handelt, an dem er seine berufliche Tätigkeit gewöhnlich ausübt (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 34).

  • VG Lüneburg, 02.05.2023 - 3 A 146/22

    Bahnreisezeiten eines Arbeitnehmers bei der regelmäßigen Überführung von

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Anspruch des Arbeitnehmers auf ordnungsgemäße Berücksichtigung der Arbeitszeiten und dementsprechend der Ruhezeiten durch das nationale Recht keinerlei Bedingungen unterwerfen, da dieser Anspruch sich unmittelbar aus den Vorschriften der Richtlinie ergibt (vgl. EuGH, Urt. v. 9.9.2003 - C-151/02 -, juris Rn. 59; Urt. v. 9.3.2021 - C-344/19 -, juris Rn. 31 f.).

    Es ist daher nicht der Sphäre der Arbeitnehmer (vgl. für Bereitschaftszeiten: EuGH, Urt. v. - C-344/19 -, juris Rn. 40), sondern der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, wieviel Zeit die Bahnanreise und -abreise im Rahmen der Überführung des Fahrzeugs in Anspruch nimmt.

  • BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20

    Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als

    Art. 31 GRC und die Arbeitszeitrichtlinie regeln mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden besonderen Falls des bezahlten Jahresurlaubs keine Fragen der Vergütung, weil die Europäische Union hierfür nach Art. 153 Abs. 5 AEUV nicht zuständig ist (vgl. für die Richtlinie 2003/88/EG EuGH 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 57 ff.; 9. März 2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main] Rn. 56 ff.; 20.  November 2018 - C-147/17 - [Sindicatul Familia Constanta ua.] Rn. 35; 21. Februar 2018 - C-518/15 - [Matzak] Rn. 49; 11.  Januar 2007 - C-437/05 - [Vorel] Rn. 32 ff. mwN) .
  • BAG, 23.08.2023 - 5 AZR 349/22

    Direktionsrecht des Arbeitgebers - Annahmeverzugsvergütung - Schadensersatz wegen

    Dementsprechend stellt beispielsweise eine große Entfernung zwischen dem vom Arbeitnehmer frei gewählten Ort und dem Ort, an dem er den innerhalb der maßgeblichen Zeitspanne konkretisierten Dienst leisten muss, für sich genommen kein relevantes Kriterium für die Einstufung dieser gesamten Zeitspanne als Arbeitszeit dar (vgl. BAG 27. Juli 2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 48 im Anschluss an EuGH 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 39 ff.) .
  • EuGH, 07.07.2022 - C-257/21

    Coca-Cola European Partners Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Jedoch ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten Sonderfalls des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 57, und vom 9. März 2021, Stadt Offenbach am Main [Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns], C-580/19, EU:C:2021:183, Rn. 56).
  • BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22

    Erfüllung von Urlaub - häusliche Quarantäne

  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20

    Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von als

  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

  • BVerwG, 13.10.2022 - 2 C 24.21

    Beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit bei als Arbeitszeit zu

  • BVerwG, 29.04.2021 - 2 C 18.20

    Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der

  • BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21

    Anerkennung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit

  • OVG Thüringen, 28.04.2022 - 2 KO 814/20

    Anrechnung von Arbeitszeit bei einem polizeilichen Unterstützungseinsatz in

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 261/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • BVerwG, 29.04.2021 - 2 C 33.20

    Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der

  • BAG, 19.05.2021 - 5 AS 2/21

    Beschäftigung im Straßentransport - Höchstarbeitszeiten - Verhältnis von § 21a

  • BVerwG, 13.10.2022 - 2 C 7.21

    Pausen in "Bereithaltung" als Arbeitszeit

  • VG Hamburg, 10.06.2022 - 8 K 4681/17

    Zur Bewertung der Rufbereitschaft einer Polizeibeamtin als Bereitschaftsdienst

  • BVerwG, 29.04.2021 - 2 C 32.20

    Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der

  • VG Bremen, 24.10.2023 - 6 K 3875/16

    Vergütung von Führungsbereitschaftsdienste Spezialeinheiten/Spezialkräfte, Urteil

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 256/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • VGH Bayern, 22.11.2021 - 22 ZB 21.2495

    Keine Qualifizierung der Zeit für den Weg zum Arbeitsort und zurück ("Wegezeit")

  • VG Düsseldorf, 24.03.2023 - 26 K 787/21
  • VG Düsseldorf, 24.03.2023 - 26 K 757/21
  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 257/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 277/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 258/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 259/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • BVerwG, 17.02.2022 - 2 C 5.21

    Finanzieller Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit eines Polizeibeamten

  • VG München, 15.11.2022 - M 5 K 20.3819

    Anrechnung von Reisezeiten auf Arbeitszeit

  • VGH Bayern, 29.06.2023 - 6 BV 22.712

    Abgrenzung: Arbeitszeit - Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft - Ruhezeit

  • LAG Thüringen, 18.05.2021 - 1 Sa 32/20

    Zahlung von Bereitschafts-Stunden - Abgrenzung Bereitschaftsdienst von

  • VG Bremen, 24.01.2023 - 6 K 1767/19

    Berechnung des Anspruchs auf Erholungsurlaub, rollierendes Wechselschichtsystem,

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2023 - 1 A 3410/20
  • VG Freiburg, 21.09.2021 - 3 K 3225/20

    Keine zusätzliche Vergütung für die Wahrnehmung eines freiwilligen

  • VG Köln, 29.03.2023 - 23 K 4216/21
  • VG Halle, 26.05.2021 - 5 A 41/19

    Arbeitszeit für Beamte

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-580/19, C-344/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,29243
Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-580/19, C-344/19 (https://dejure.org/2020,29243)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.10.2020 - C-580/19, C-344/19 (https://dejure.org/2020,29243)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - C-580/19, C-344/19 (https://dejure.org/2020,29243)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stadt Offenbach am Main (Période d'astreinte d'un pompier)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit - Berufsfeuerwehrleute - Rufbereitschaftsdienst ohne einen vom Arbeitgeber bestimmten Ort

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wann zählt Bereitschaftszeit als Arbeit?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft als Arbeitszeit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Rufbereitschaft als Arbeitszeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-580/19
    Der Gerichtshof habe im Urteil Matzak(5) jedoch festgestellt, dass der Bereitschaftsdienst eines Arbeitnehmers zu Hause auch als Arbeitszeit zu qualifizieren sei, indem er sich zum einen auf den Umstand gestützt habe, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sei, an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein (in dem Fall: zu Hause), und zum anderen auf die Einschränkungen der Möglichkeiten des Arbeitnehmers, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, die sich aus dem Erfordernis ergeben hätten, sich innerhalb von acht Minuten am Arbeitsplatz einzufinden.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts schließen es die Aussagen des Gerichtshofs im Urteil Matzak nicht aus, dass auch eine Bereitschaftszeit wie die im vorliegenden Rechtsstreit als Arbeitszeit anzusehen sei, in der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar keinen exakten Aufenthaltsort vorschreibe, aber die freie Ortswahl und die Freizeitgestaltung des Arbeitnehmers erheblich eingeschränkt seien.

    Der Gerichtshof hat, wie im kürzlich ergangenen Urteil Matzak, den von der Richtlinie verwendeten Ausdruck flexibel ausgelegt, der unter die Anforderungen an die Arbeitszeit diejenige einführt, zu "arbeiten", die sich nicht nur auf den Arbeitsplatz, sondern auch auf einen anderen vom Arbeitgeber bestimmten Ort bezieht.

    4 Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    5 Vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82).

    7 Vgl. zuletzt Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 23 und 24), sowie bereits Urteil vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a. (C-175/16, EU:C:2017:617, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    8 Vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 26).

    10 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Art. 1 bis 8 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 1993, L 307, S. 18) in der durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (ABl. 2000, L 195, S. 41) geänderten Fassung auf die Art. 1 bis 8 der Richtlinie 2003/88 übertragbar, da deren Wortlaut im Wesentlichen identisch ist; vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 32), sowie Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Vgl. Urteile vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 62), und vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 27).

    21 Vgl. Urteile vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 55), vom 3. Oktober 2000, Simap (C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 47), und vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 26).

    22 Vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 55).

    Der Gerichtshof hat nämlich den Grundsatz bekräftigt, dass die nationalen Rechtsordnungen die Freiheit haben, unterschiedliche Arbeitsentgelte vorzusehen, um Situationen zu vergüten, in denen sich der Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst befindet; vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 52), wo es heißt, "dass Art. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, das Arbeitsentgelt für Bereitschaftszeiten zu Hause wie die im Ausgangsverfahren fraglichen in Abhängigkeit davon festzulegen, ob diese Zeiten als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" eingestuft werden"; vgl. Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 84), in dem es heißt, dass "die Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass eine Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Gehalts oder eines diesem entsprechenden Betrags für die Zeit, in der der Förster die Aufsicht über das Forstrevier, für das er verantwortlich ist, zu gewährleisten hat, nicht dieser Richtlinie, sondern den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts unterliegt".

    40 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Matzak (C-518/15, EU:C:2017:619, Nr. 57).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-580/19
    9 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa (C-306/16, EU:C:2017:844, Rn. 45), und vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578 Rn. 23).

    12 Vgl. Urteile vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones Obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 24), und vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 41).

    18 Vgl. Urteile vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 62), und vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 27).

    21 Vgl. Urteile vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 55), vom 3. Oktober 2000, Simap (C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 47), und vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 26).

    28 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:391, Nr. 31) und die dort in Fn. 12 angeführte Lehre.

    37 Vgl. Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578).

  • EuGH, 04.03.2011 - C-258/10

    Grigore

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-580/19
    6 Vgl. Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122).

    10 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Art. 1 bis 8 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 1993, L 307, S. 18) in der durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (ABl. 2000, L 195, S. 41) geänderten Fassung auf die Art. 1 bis 8 der Richtlinie 2003/88 übertragbar, da deren Wortlaut im Wesentlichen identisch ist; vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 32), sowie Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 Vgl. Urteile vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones Obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 24), und vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hat nämlich den Grundsatz bekräftigt, dass die nationalen Rechtsordnungen die Freiheit haben, unterschiedliche Arbeitsentgelte vorzusehen, um Situationen zu vergüten, in denen sich der Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst befindet; vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 52), wo es heißt, "dass Art. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, das Arbeitsentgelt für Bereitschaftszeiten zu Hause wie die im Ausgangsverfahren fraglichen in Abhängigkeit davon festzulegen, ob diese Zeiten als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" eingestuft werden"; vgl. Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 84), in dem es heißt, dass "die Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass eine Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Gehalts oder eines diesem entsprechenden Betrags für die Zeit, in der der Förster die Aufsicht über das Forstrevier, für das er verantwortlich ist, zu gewährleisten hat, nicht dieser Richtlinie, sondern den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts unterliegt".

    36 Vgl. Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 68).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-580/19
    Den Ausgangspunkt bildete das Urteil Simap, das Ärzte in Teams zur medizinischen Grundversorgung im Bereitschaftsdienst betraf, die in einer Gesundheitseinrichtung arbeiteten.

    21 Vgl. Urteile vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 55), vom 3. Oktober 2000, Simap (C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 47), und vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 26).

    30 Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2000, Simap (C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 48 bis 50).

    31 Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2000, Simap (C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 48).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-580/19
    13 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:338, Nr. 52).

    Vgl. auch Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 41).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-580/19
    15 Vgl. Urteil vom 25. November 2010, Fuß (C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-518/15

    Matzak

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-580/19
    40 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Matzak (C-518/15, EU:C:2017:619, Nr. 57).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 17 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-580/19
    7 Vgl. zuletzt Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 23 und 24), sowie bereits Urteil vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a. (C-175/16, EU:C:2017:617, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-580/19
    13 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:338, Nr. 52).
  • EuGH, 09.11.2017 - C-306/16

    Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-580/19
    9 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa (C-306/16, EU:C:2017:844, Rn. 45), und vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578 Rn. 23).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar,

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-266/14

    Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras - Schutz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18

    Schlussanträge: Unternehmen sind verpflichtet, ein System zur Erfassung der

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

  • VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19

    Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminaltechniker eingesetzten

    Das geltende, unionsrechtlich überlagerte Regelungsgefüge unterteilt die Zeit des Beamten in Arbeitszeit oder Ruhezeit, d.h. die Bereitschaftszeit, die ein Beamter im Rahmen seiner für den Dienstherrn erbrachten Tätigkeiten erbringt, ist entweder der Arbeitszeit oder der Ruhezeit zuzuordnen (vgl. EuGH, Urteile vom 21.02.2018 - C-518/15 -, juris Rn. 55 und vom 01.12.2005 - C 14/04 -, juris Rn. 42 ff. m.w.N.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 50 ff. bzw. Rn. 49 ff. m.w.N.).

    Allerdings kann nach Auffassung des Generalanwalts auch in Fällen, in denen die vorgegebene Reaktionszeit kurz, aber nicht auf wenige Minuten beschränkt ist, die Zeit der Rufbereitschaft unter Umständen als Arbeitszeit zu qualifizieren sein (Schlussanträge vom 06.10.2020 in zwei weiteren beim EuGH anhängigen Verfahren C-344/19 und C-580/19, juris).

    Zu prüfen ist, ob die insgesamt auferlegten Einschränkungen die Möglichkeiten des Arbeitnehmers, seine persönlichen und familiären Interessen und seine Freiheit, sich vom Arbeitsplatz wegzubewegen, wahrzunehmen, begrenzen oder ob sie die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich einschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 21.02.2018 - C-518/15 -, juris Rn. 66) bzw. diese geeignet sind, diesen nahezu absolut entgegenzustehen (Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 109 bzw. Rn. 100).

    Sie können z. B. bestehen im Handlungsspielraum des Arbeitnehmers gegenüber dem Ruf des Arbeitgebers, in den Folgen, die im Fall der Verspätung oder des unterlassenen Tätigwerdens bei einem Ruf zum Einsatz vorgesehen sind, in der Notwendigkeit, Funktionskleidung für die Arbeit zu tragen, in der Verfügbarkeit eines Dienstwagens für die Erreichung des Einsatzorts, in der zeitlichen Festlegung und der Dauer der Zeit der Rufbereitschaft sowie in der mutmaßlichen Häufigkeit der Einsätze (vgl. zum Ganzen Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C 580/19 -, juris Rn. 114 ff. bzw. Rn. 105 ff.).

    Zu einem anderen Ergebnis kommt der Generalanwalt in der auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Darmstadt anhängigen Rechtssache C-580/19.

    Es bestand ebenfalls abweichend zum Verfahren C-580/19 auch weder eine Vorgabe noch eine Notwendigkeit, aufwändig anzuziehende Dienstkleidung beim Einsatz zu tragen, was die Reaktionszeit verkürzen würde.

    Das diente zwar der Ersparnis von Zeit, führte aber nicht zu engeren Zeitvorgaben und damit nicht zu einer weitergehenden Beschränkung der privaten Entfaltungsmöglichkeiten (vgl. VG X, Urteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, und vom 27.04.2017 - 3 K1344/14 -, juris und nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 12 f. sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 121, 123 bzw. Rn. 112, 114).

    Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt in seiner Entscheidung zum Einsatzleiter vom Dienst (a.a.O.) maßgeblich darauf ab, dass zu dem zeitlichen Moment eine Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während des Dienstes hinzugekommen sei, die dieser das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz gebe (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 125 ff. bzw. Rn. 116 ff. zur Häufigkeit der Einsätze als ein zusätzliches Element bei der Gesamtbetrachtung ohne jeden Automatismus).

    Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Schutzzweck der Arbeitszeitvorschriften darin liegt, die Arbeitskraft zu erhalten und dem Arbeitnehmer bzw. Beamten Freizeit und Muße zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu sichern, hängt die Zuordnung eines bestimmten Bereitschaftsdienstes zur Arbeit oder zur Ruhezeit letztlich davon ab, in welchem Maße dieser Dienst in seiner konkreten Ausprägung den Betroffenen bindet und entlastet, ob der Beamte während des Bereitschaftsdienstes "in einem Zustand innerer Anspannung" lebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1988 - 1 C 11.85 -, BWGZ 1989, 57) und ob die mit dem Dienst verbundenen Einschränkungen eine Wahrnehmung privater Interessen und familiärer Angelegenheiten nahezu unmöglich machen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris).

    Vorliegend gingen die dienstrechtlich vorgegebenen räumlichen und zeitlichen Beschränkungen der persönlichen Entfaltungsfreiheit insgesamt noch nicht über das hinaus, was einer Rufbereitschaft typischerweise immanent ist (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts - C-344/19 und C-580/19 -, juris, zur Maßgeblichkeit allein der Einschränkungen, die sich aus der Ausübung der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers ergeben).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-344/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,29195
Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-344/19 (https://dejure.org/2020,29195)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.10.2020 - C-344/19 (https://dejure.org/2020,29195)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - C-344/19 (https://dejure.org/2020,29195)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Radiotelevizija Slovenija (Période d'astreinte dans un lieu reculé)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit - Rufbereitschaftsdienst - Bestimmte Arbeit in Bezug auf die Wartung von Fernsehsendern im Hochgebirge

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-344/19
    Schließlich unterscheide sich auch die Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82), ergangen sei, insoweit vom Fall im vorliegenden Rechtsstreit, als nicht nur von D. J. nicht verlangt worden sei, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, sondern auch der Zeitraum, innerhalb dessen sein etwaiges Tätigwerden erforderlich gewesen sei, wesentlich länger gewesen sei (eine Stunde statt acht Minuten).

    Der Gerichtshof hat, wie im kürzlich ergangenen Urteil Matzak, den von der Richtlinie verwendeten Ausdruck flexibel ausgelegt, der unter die Anforderungen an die Arbeitszeit diejenige einführt, zu "arbeiten", die sich nicht nur auf den Arbeitsplatz, sondern auch auf einen anderen vom Arbeitgeber bestimmten Ort bezieht.

    3 Vgl. zuletzt Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 23 und 24), sowie bereits Urteil vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a. (C-175/16, EU:C:2017:617, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    4 Vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 26).

    6 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Art. 1 bis 8 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 1993, L 307, S. 18) in der durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (ABl. 2000, L 195, S. 41) geänderten Fassung auf die Art. 1 bis 8 der Richtlinie 2003/88 übertragbar, da deren Wortlaut im Wesentlichen identisch ist; vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 32), sowie Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 Vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 62), und Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 27).

    17 Vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 55), Urteil vom 3. Oktober 2000, Simap (C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 47), Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 26).

    18 Vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 55).

    Der Gerichtshof hat nämlich den Grundsatz bekräftigt, dass die nationalen Rechtsordnungen die Freiheit haben, unterschiedliche Arbeitsentgelte vorzusehen, um Situationen zu vergüten, in denen sich der Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst befindet; vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 52), wo es heißt, "dass Art. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, das Arbeitsentgelt für Bereitschaftszeiten zu Hause wie die im Ausgangsverfahren fraglichen in Abhängigkeit davon festzulegen, ob diese Zeiten als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" eingestuft werden"; vgl. Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 84), in dem es heißt, dass "die Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass eine Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Gehalts oder eines diesem entsprechenden Betrags für die Zeit, in der der Förster die Aufsicht über das Forstrevier, für das er verantwortlich ist, zu gewährleisten hat, nicht dieser Richtlinie, sondern den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts unterliegt".

    40 Vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Matzak (C-518/15, EU:C:2017:619, Nr. 57).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-344/19
    Außerdem unterscheide sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578), ergangen sei, dadurch, dass die als Arbeitszeit einzustufenden Fahrzeiten zum Standort der Kunden nicht mit den Bereitschaftszeiten gleichgesetzt werden könnten.

    5 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa (C-306/16, EU:C:2017:844, Rn. 45), und vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578 Rn. 23).

    8 Vgl. Urteile vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones Obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 24), und vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 41).

    14 Vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 62), und Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 27).

    17 Vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 55), Urteil vom 3. Oktober 2000, Simap (C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 47), Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 26).

    24 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalt Bot in der Rechtssache Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:391, Nr. 31) und die dort in Fn. 12 angeführte Lehre.

    37 Vgl. Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578).

  • EuGH, 04.03.2011 - C-258/10

    Grigore

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-344/19
    6 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Art. 1 bis 8 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 1993, L 307, S. 18) in der durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (ABl. 2000, L 195, S. 41) geänderten Fassung auf die Art. 1 bis 8 der Richtlinie 2003/88 übertragbar, da deren Wortlaut im Wesentlichen identisch ist; vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 32), sowie Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    8 Vgl. Urteile vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones Obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 24), und vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hat nämlich den Grundsatz bekräftigt, dass die nationalen Rechtsordnungen die Freiheit haben, unterschiedliche Arbeitsentgelte vorzusehen, um Situationen zu vergüten, in denen sich der Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst befindet; vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 52), wo es heißt, "dass Art. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, das Arbeitsentgelt für Bereitschaftszeiten zu Hause wie die im Ausgangsverfahren fraglichen in Abhängigkeit davon festzulegen, ob diese Zeiten als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" eingestuft werden"; vgl. Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 84), in dem es heißt, dass "die Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass eine Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Gehalts oder eines diesem entsprechenden Betrags für die Zeit, in der der Förster die Aufsicht über das Forstrevier, für das er verantwortlich ist, zu gewährleisten hat, nicht dieser Richtlinie, sondern den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts unterliegt".

    34 Vgl. Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 70).

    36 Vgl. Beschluss vom 4. März 2011, Grigore (C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 68).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-344/19
    Zunächst seien, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Oktober 2000, Simap (C-303/98, EU:C:2000:528), ergangen sei, die persönliche Anwesenheit von D. J. während des Rufbereitschaftsdiensts und seine Verfügbarkeit am Arbeitsplatz weder erforderlich noch verlangt gewesen, es sei denn, es wäre ein Tätigwerden erforderlich, und anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. September 2003, Jaeger (C-151/02, EU:C:2003:437), ergangen sei, seien wegen der geografischen Lage (und nicht wegen der Notwendigkeit, erreichbar zu sein) die Möglichkeiten, seine Freizeit zu gestalten und sich den eigenen Interessen zu widmen, für D. J. stärker eingeschränkt gewesen.

    Den Ausgangspunkt bildete das Urteil Simap, das Ärzte in Teams zur medizinischen Grundversorgung im Bereitschaftsdienst betraf, die in einer Gesundheitseinrichtung arbeiteten.

    17 Vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 55), Urteil vom 3. Oktober 2000, Simap (C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 47), Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 26).

    26 Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2000, Simap (C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 48 bis 50).

    27 Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2000, Simap (C-303/98, EU:C:2000:528, Rn. 48).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-344/19
    9 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:338, Nr. 52).

    Vgl. auch Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 41).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-344/19
    Zunächst seien, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Oktober 2000, Simap (C-303/98, EU:C:2000:528), ergangen sei, die persönliche Anwesenheit von D. J. während des Rufbereitschaftsdiensts und seine Verfügbarkeit am Arbeitsplatz weder erforderlich noch verlangt gewesen, es sei denn, es wäre ein Tätigwerden erforderlich, und anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. September 2003, Jaeger (C-151/02, EU:C:2003:437), ergangen sei, seien wegen der geografischen Lage (und nicht wegen der Notwendigkeit, erreichbar zu sein) die Möglichkeiten, seine Freizeit zu gestalten und sich den eigenen Interessen zu widmen, für D. J. stärker eingeschränkt gewesen.

    16 Vgl. Urteil vom 9. September 2003, Jaeger (C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 58 und 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-518/15

    Matzak

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-344/19
    40 Vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Matzak (C-518/15, EU:C:2017:619, Nr. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-266/14

    Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras - Schutz der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-344/19
    24 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalt Bot in der Rechtssache Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:391, Nr. 31) und die dort in Fn. 12 angeführte Lehre.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18

    Schlussanträge: Unternehmen sind verpflichtet, ein System zur Erfassung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-344/19
    10 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache CCOO (C-55/18, EU:C:2019:87, Nr. 39).
  • EuGH, 09.11.2017 - C-306/16

    Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2020 - C-344/19
    5 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa (C-306/16, EU:C:2017:844, Rn. 45), und vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578 Rn. 23).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 17 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar,

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften - Vorlage zur

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

  • VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19

    Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminaltechniker eingesetzten

    Das geltende, unionsrechtlich überlagerte Regelungsgefüge unterteilt die Zeit des Beamten in Arbeitszeit oder Ruhezeit, d.h. die Bereitschaftszeit, die ein Beamter im Rahmen seiner für den Dienstherrn erbrachten Tätigkeiten erbringt, ist entweder der Arbeitszeit oder der Ruhezeit zuzuordnen (vgl. EuGH, Urteile vom 21.02.2018 - C-518/15 -, juris Rn. 55 und vom 01.12.2005 - C 14/04 -, juris Rn. 42 ff. m.w.N.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 50 ff. bzw. Rn. 49 ff. m.w.N.).

    Allerdings kann nach Auffassung des Generalanwalts auch in Fällen, in denen die vorgegebene Reaktionszeit kurz, aber nicht auf wenige Minuten beschränkt ist, die Zeit der Rufbereitschaft unter Umständen als Arbeitszeit zu qualifizieren sein (Schlussanträge vom 06.10.2020 in zwei weiteren beim EuGH anhängigen Verfahren C-344/19 und C-580/19, juris).

    Zu prüfen ist, ob die insgesamt auferlegten Einschränkungen die Möglichkeiten des Arbeitnehmers, seine persönlichen und familiären Interessen und seine Freiheit, sich vom Arbeitsplatz wegzubewegen, wahrzunehmen, begrenzen oder ob sie die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich einschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 21.02.2018 - C-518/15 -, juris Rn. 66) bzw. diese geeignet sind, diesen nahezu absolut entgegenzustehen (Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 109 bzw. Rn. 100).

    Sie können z. B. bestehen im Handlungsspielraum des Arbeitnehmers gegenüber dem Ruf des Arbeitgebers, in den Folgen, die im Fall der Verspätung oder des unterlassenen Tätigwerdens bei einem Ruf zum Einsatz vorgesehen sind, in der Notwendigkeit, Funktionskleidung für die Arbeit zu tragen, in der Verfügbarkeit eines Dienstwagens für die Erreichung des Einsatzorts, in der zeitlichen Festlegung und der Dauer der Zeit der Rufbereitschaft sowie in der mutmaßlichen Häufigkeit der Einsätze (vgl. zum Ganzen Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C 580/19 -, juris Rn. 114 ff. bzw. Rn. 105 ff.).

    Das Vorabentscheidungsverfahren C-344/19 betrifft einen Sendetechniker, der an geografisch abgeschiedenen und schwierig zu erreichenden Sendeanlagen eingesetzt war, die so weit von seinem Wohnort entfernt waren, dass es unmöglich war, jeden Tag von einer dieser Anlagen zum eigenen gewöhnlichen Wohnsitz zurückzukehren.

    Das diente zwar der Ersparnis von Zeit, führte aber nicht zu engeren Zeitvorgaben und damit nicht zu einer weitergehenden Beschränkung der privaten Entfaltungsmöglichkeiten (vgl. VG X, Urteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, und vom 27.04.2017 - 3 K1344/14 -, juris und nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, EAS 12 f. sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 121, 123 bzw. Rn. 112, 114).

    Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt in seiner Entscheidung zum Einsatzleiter vom Dienst (a.a.O.) maßgeblich darauf ab, dass zu dem zeitlichen Moment eine Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während des Dienstes hinzugekommen sei, die dieser das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz gebe (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris Rn. 125 ff. bzw. Rn. 116 ff. zur Häufigkeit der Einsätze als ein zusätzliches Element bei der Gesamtbetrachtung ohne jeden Automatismus).

    Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Schutzzweck der Arbeitszeitvorschriften darin liegt, die Arbeitskraft zu erhalten und dem Arbeitnehmer bzw. Beamten Freizeit und Muße zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu sichern, hängt die Zuordnung eines bestimmten Bereitschaftsdienstes zur Arbeit oder zur Ruhezeit letztlich davon ab, in welchem Maße dieser Dienst in seiner konkreten Ausprägung den Betroffenen bindet und entlastet, ob der Beamte während des Bereitschaftsdienstes "in einem Zustand innerer Anspannung" lebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1988 - 1 C 11.85 -, BWGZ 1989, 57) und ob die mit dem Dienst verbundenen Einschränkungen eine Wahrnehmung privater Interessen und familiärer Angelegenheiten nahezu unmöglich machen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.2020 - C-344/19 und C-580/19 -, juris).

    Allerdings konnte er sich auch bei Mitnahme des Dienstfahrzeugs zu Hause und in der näheren Umgebung frei bewegen, konnte sich privaten Interessen und persönlichen und familiären Angelegenheiten widmen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts - C- 344/19 - juris Rn. 84 ff., auch zur Bedeutung moderner Technologien dabei, mit seinen Familienangehörigen und seinen Neigungen verbunden zu bleiben).

    Der bloße Umstand, dass der Beamte darin beschränkt, aber nicht vollständig daran gehindert war, sich Freizeitaktivitäten und familiären Angelegenheiten zu widmen, ist mit dem Begriff der angemessenen Ruhezeit vereinbar (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts - C- 344/19 -, juris Rn. 87).

    Vorliegend gingen die dienstrechtlich vorgegebenen räumlichen und zeitlichen Beschränkungen der persönlichen Entfaltungsfreiheit insgesamt noch nicht über das hinaus, was einer Rufbereitschaft typischerweise immanent ist (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts - C-344/19 und C-580/19 -, juris, zur Maßgeblichkeit allein der Einschränkungen, die sich aus der Ausübung der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers ergeben).

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