Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1994

Rechtsprechung
   EuGH, 09.03.1995 - C-345/93   

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https://dejure.org/1995,1948
EuGH, 09.03.1995 - C-345/93 (https://dejure.org/1995,1948)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.1995 - C-345/93 (https://dejure.org/1995,1948)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 1995 - C-345/93 (https://dejure.org/1995,1948)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Fazenda Pública und Ministério Público gegen Américo João Nunes Tadeu.

    EWG-Vertrag, Artikel 9, 12 und 95
    1. Freier Warenverkehr; Zölle; Abgaben gleicher Wirkung; Begriff; Kraftfahrzeugsteuer, die unterschiedslos auf Fahrzeuge aus einheimischer Produktion und auf eingeführte Fahrzeuge Anwendung findet; Ausschluß; Qualifizierung als inländische Abgabe

  • EU-Kommission

    Fazenda Pública / Nunes Tadeu

  • Wolters Kluwer

    Einordnung einer Kraftfahrzeugsteuer als Zoll oder Abgabe gleicher Wirkung; Zulässigkeit der Erhebung einer Abgabe nur auf die aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Gebrauchtwagen; Diskriminierende Besteuerung eingeführter Gebrauchtwagen durch Beschränkung der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kfz-Steuer und Diskriminierungsverbot

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 9; ; EWG-Vertrag Art. 12; ; EWG-Vertrag Art. 95

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Begriff - Kraftfahrzeugsteuer, die unterschiedslos auf Fahrzeuge aus einheimischer Produktion und auf eingeführte Fahrzeuge Anwendung findet - Ausschluß - Qualifizierung als inländische Abgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1995, 435
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 11.12.1990 - 47/88

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 09.03.1995 - C-345/93
    12 Für die Anwendung des Artikels 95 und insbesondere zum Zweck des Vergleichs der Abgabenregelung für eingeführte Gebrauchtwagen mit der für im Inland gekaufte Gebrauchtwagen, die gleichartige oder konkurrierende Waren darstellen, sind jedoch, wie der Gerichtshof namentlich in seinem Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88 (Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 18) entschieden hat, nicht nur der Satz der inländischen Abgabe, die inländische und eingeführte Waren unmittelbar oder mittelbar belastet, sondern auch ihre Bemessungsgrundlage und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen.

    Eine nationale Abgabenregelung, die auf die Ausschaltung eines Wettbewerbsvorteils eingeführter Waren gegenüber inländischen Waren abzielte, liefe offensichtlich Artikel 95 zuwider, durch den die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für inländische und eingeführte Waren gewährleistet werden soll (Urteil Kommission/Dänemark, a. a. O., Randnr. 9).

  • EuGH, 16.07.1992 - C-343/90

    Lourenço Dias / Director da Alfândega do Porto

    Auszug aus EuGH, 09.03.1995 - C-345/93
    6 Vorab ist festzustellen, daß die fragliche Steuer, mit der sich der Gerichtshof bereits im Rahmen seines Urteils vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90 (Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnrn. 53 und 54) befasst hat, unterschiedslos in Portugal montierte und hergestellte wie auch eingeführte ° neue oder gebrauchte ° Fahrzeuge trifft und Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die Gruppen von Waren nach Maßgabe eines objektiven Kriteriums ° des Hubraums ° belastet.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

    37 Zu Artikel 90 EG stelle sich zum einen die Frage, ob durch die Heranziehung des aus den inländischen Marktverhältnissen abgeleiteten gemeinen Wertes den Urteilen vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88 (Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509) und vom 9. März 1995 in der Rechtssache C-345/93 (Nunes Tadeu, Slg. 1995, I-479) ausreichend Rechnung getragen werde.

    66 Für den Bereich der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 9, Nunes Tadeu, Randnr. 18, und Tulliasiamies und Siilin, Randnr. 52).

    69 Bei diesen beiden Gruppen von Gebrauchtfahrzeugen entsteht jedoch nur dann die gleiche Abgabenlast, wenn der Betrag einer Verbrauchsabgabe wie der NoV-Grundabgabe, die auf Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird, nicht höher ist als der Betrag der restlichen NoV-Grundabgabe, die im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Nunes Tadeu, Randnr. 20, und Gomes Valente, Randnr. 23).

    78 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine nationale Abgabenregelung, die auf die Ausschaltung eines Wettbewerbsvorteils eingeführter Waren gegenüber inländischen Waren abzielte, offensichtlich Artikel 90 EG zuwiderliefe (Urteil Nunes Tadeu, Randnr. 18).

  • EuGH, 22.02.2001 - C-393/98

    Gomes Valente

    Der Gerichtshof habe in den Randnummern 14 und 15 des Urteils vom 9. März 1995 in der Rechtssache C-345/93 (Nunes Tadeu, Slg. 1995, I-479), das sich mit dem rechtlichen Kontext der Kraftfahrzeugsteuerregelung befasst habe, die vor der Einfuhr seines Fahrzeugs in Portugal gegolten habe, entschieden, dass eine Regelung, mit der die Ermäßigung der Steuer für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge auf einen bestimmten Prozentsatz der auf Neufahrzeuge desselben Typs erhobenen Steuer ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlusts des Fahrzeugs beschränkt werde, zu einer diskriminierenden Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge führe.

    Trotz derauf das Urteil Nunes Tadeu hin erfolgten Änderungen der Kraftfahrzeugsteuerregelung verstoße die portugiesische Kraftfahrzeugsteuer weiterhin gegen Artikel 95 des Vertrages, da sie nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Handelswerts der Gebrauchtfahrzeuge berechnet werde.

    Das Supremo Tribunal Administrativo hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die drei folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind die im vorliegenden Verfahren vom Rechtsmittelführer gestellten, oben wiedergegebenen Fragen erheblich? Wie sind diese Fragen nach Gemeinschaftsrecht zu beantworten? 2. Setzt der tatsächliche Wertverlust von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-345/93 (Nunes Tadeu) notwendigerweise voraus, dass für jedes Kraftfahrzeug eine Bewertung oder ein Sachverständigengutachten abgegeben werden muss, oder kann die Berechnung allgemein und abstrakt nach einem gesetzlichen Kriterium erfolgen? 3. Wenn die Europäische Kommission eine Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat zurücknimmt, da die neuen nationalen Rechtsvorschriften ihrer Auffassung nach mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, kann dann ein nationales höchstinstanzliches Gericht unter Berufung auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts durch die Kommission von der ihm durch Artikel 177 des Vertrages auferlegten Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes entbunden werden und den Fall gemäß der Auslegung der Europäischen Kommission entscheiden? Zur dritten Frage.

    Folglich läuft die Erhebung einer Abgabe durch einen Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Gebrauchtfahrzeuge Artikel 95 des Vertrages zuwider, wenn der ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlusts des Fahrzeugs bemessene Betrag der Abgabe höher ist als der Abgabenbetrag, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (Urteil Nunes Tadeu, Randnr. 20).

    Denn eine nationale Abgabenregelung, die auf die Ausschaltung eines Wettbewerbsvorteils eingeführter Waren gegenüber inländischen Waren abzielte, liefe offensichtlich Artikel 95 zuwider, durch den die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für inländische und eingeführte Waren gewährleistet werden soll (Urteil Nunes Tadeu, Randnr. 18).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-101/00

    DER STEUERWERT FÜR DIE ERHEBUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER MUSS BEI EINGEFÜHRTEN

    Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9. März 1995 in der Rechtssache C-345/93 (Nunes Tadeu, Slg. 1995, I-479) und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-375/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1997, I-5981) trug er vor, dass der Wertverlust eines Fahrzeugs nicht linear sein könne und höher als 5 % jährlich sei.

    Artikel 95 EG-Vertrag soll die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88, Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 9, und Nunes Tadeu, Randnr. 18).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Erhebung einer Abgabe durch einen Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Gebrauchtfahrzeuge Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag zuwiderläuft, wenn der ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlustes des Fahrzeugs ermittelte Betrag der Abgabe höher ist als der Abgabenbetrag, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (vgl. Urteile Nunes Tadeu, Randnr. 20, und Gomes Valente, Randnr. 23).

    Aus dem Urteil Nunes Tadeu ergebe sich, dass die Steuer für ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug auf der Grundlage der Steuer ermittelt werden müsse, die bei der Erstzulassung eines gleichartigen Fahrzeugs entrichtet worden sei, und dass sie in dem Verhältnis herabzusetzen sei, in dem sich der tatsächliche Wert dieses Gebrauchtfahrzeugs mindere.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-393/98

    Gomes Valente

    Im Tenor seines Urteils in der Rechtssache C-345/93, Nunes Tadeu(3), das sich auf die vor den Änderungen von 1994 geltende Regelung bezog, hat der Gerichtshof festgestellt: "Erhebt ein Mitgliedstaat eine Abgabe auf aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Gebrauchtfahrzeuge, so läuft dies Artikel 95 EWG-Vertrag zuwider, wenn der ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlustes des Fahrzeugs bemessene Betrag der Abgabe höher ist als der Abgabenbetrag, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.".

    Das Supremo Tribunal Administrativo hat daher dem Gerichtshof mit Beschluss vom 7. Oktober 1998 folgende Fragen vorgelegt: 1. Sind die im vorliegenden Verfahren vom Rechtsmittelführer gestellten, oben wiedergegebenen Fragen erheblich? Wie sind diese Fragen nach Gemeinschaftsrecht zu beantworten? 2. Setzt der tatsächliche Wertverlust von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-345/93 (Nunes Tadeu) notwendigerweise voraus, dass für jedes Kraftfahrzeug eine Bewertung oder ein Sachverständigengutachten abgegeben werden muss, oder kann die Berechnung allgemein und abstrakt nach einem gesetzlichen Kriterium erfolgen? 3. Wenn die Europäische Kommission eine Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat zurücknimmt, da die neuen nationalen Rechtsvorschriften ihrer Auffassung nach mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, kann dann ein nationales höchstinstanzliches Gericht unter Berufung auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts durch die Kommission von der ihm durch Artikel 177 des Vertrages auferlegten Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes entbunden werden und den Fall gemäß der Auslegung der Europäischen Kommission entscheiden?.

    3: - Urteil vom 9. März 1995 in der Rechtssache C-345/93 (Slg. 1995, I-479).

    11: - Randnr. 18.12: - Rechtssache C-345/93, zitiert in Fußnote 2, Nr. 14.13: - Nr. 18.14: - Bereits angeführt in Fußnote 1, Randnr. 20.15: - Bereits angeführt in Fußnote 2, Randnr. 20.16: - Bereits angeführt in Fußnote 9.17: - Urteil vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65 (Lütticke, Slg. 1966, 258).

  • EuGH, 23.10.1997 - C-375/95

    Kommission / Griechenland

    Zunächst ist festzustellen, daß die besondere Verbrauchsteuer bei inländischen Geschäften mit Gebrauchtwagen nicht anfällt, da sie nur einmal, beim Ersterwerb des Fahrzeugs im Inland, erhoben wird, und daß ein Teil von ihr im Wert dieser Fahrzeuge enthalten bleibt (vgl. zu einer entsprechenden Besteuerung Urteil vom 9. März 1995 in der Rechtssache C-345/93, Nunes Tadeu, Slg. 1995, I-479, Randnr. 10).

    Daraus folgt, daß die besondere Verbrauchsteuer, mit der die importierten Gebrauchtwagen belegt werden, im allgemeinen höher ist als die Reststeuer, die noch im Wert bereits zugelassener und auf dem griechischen Markt gekaufter Gebrauchtwagen enthalten ist (in diesem Sinne auch Urteil Nunes Tadeu, a. a. O.,Randnr. 14).

    Derartige Schwierigkeiten vorausgesetzt, ihr Bestehen wäre nachgewiesen wären jedoch nicht geeignet, die Erhebung inländischer Abgaben zu rechtfertigen, durch die aus anderen Mitgliedstaaten stammende Waren diskriminiert werden und die Artikel 95 des Vertrages zuwiderlaufen (in diesem Sinne die genannten Urteile Kommission/Griechenland vom 12. Mai 1992, Randnr. 24, und Nunes Tadeu, Randnr. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-101/00

    DIE GENERALANWÄLTIN HÄLT DIE FINNISCHEN VORSCHRIFTEN, AUF DEREN GRUNDLAGE BEI DER

    L 145, S. 1.3: - Urteil vom 9. März 1995 in der Rechtssache C-345/93 (Nunes Tadeu, Slg. 1995, I-479).

    7: - Urteil in der Rechtssache C-47/88 (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 22.8: - Urteile in der Rechtssache C-345/93 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 20, und vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-393/98 (Gomes Valente, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 23).

    9: - Urteil in der Rechtssache C-47/88 (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 20.10: - Urteil in der Rechtssache C-393/98 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 41.11: - So bereits Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-345/93 (zitiert in Fußnote 3), Nr. 17; siehe dazu jüngst das Urteil in der Rechtssache C-393/98 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 43.12: - Urteil vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-228/98 (Dounias, Slg. 2000, I-577, Randnr. 45).

  • EuGH, 07.04.2011 - C-402/09

    Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen Art. 110 AEUV vor, wenn der Betrag der Steuer, die auf ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug erhoben wird, den Restwert der Steuer übersteigt, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (Urteile vom 9. März 1995, Nunes Tadeu, C-345/93, Slg. 1995, I-479, Randnr. 20, vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 23, und vom 19. September 2002, Tulliasiamies und Siilin, C-101/00, Slg. 2002, I-7487, Randnr. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2011 - C-402/09

    Tatu - Freier Warenverkehr - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung

    19 - Vgl. u. a. Urteil vom 9. März 1995, Nunes Tadeu (C-345/93, Slg. 1995, I-479, Randnr. 11).

    25 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Nunes Tadeu, oben in Fn. 19 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 20.09.2007 - C-74/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Erhebung einer Abgabe durch einen Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Gebrauchtfahrzeuge Art. 90 EG zuwiderläuft, wenn der ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlusts des Fahrzeugs bemessene Betrag der Abgabe höher ist als der Abgabenbetrag, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (Urteile vom 9. März 1995, Nunes Tadeu, C-345/93, Slg. 1995, I-479, Randnr. 20, und Gomes Valente, Randnr. 23).

    Für die Anwendung des Art. 90 EG und insbesondere zum Zweck des Vergleichs der Abgabenregelung für eingeführte Gebrauchtwagen mit der für im Inland gekaufte Gebrauchtwagen, die gleichartige oder konkurrierende Waren darstellen, sind jedoch nicht nur der Satz der inländischen Abgabe, die inländische und eingeführte Waren unmittelbar oder mittelbar belastet, sondern auch ihre Bemessungsgrundlage und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 22. März 1977, 1annelli & Volpi, 74/76, Slg. 1977, 557, Randnr. 21, und vom 11. Dezember 1990, Kommission/Dänemark, C-47/88, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 18, sowie Nunes Tadeu, Randnr. 12).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2015 - C-76/14

    Manea - Freier Warenverkehr - Steuer auf Schadstoffemissionen, die für

    2 - Ich erinnere lediglich an einige Urteile, die im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Fragen stehen: Kommission/Dänemark (C-47/88, EU:C:1990:449), Nunes Tadeu (C-345/93, EU:C:1995:66), De Danske Bilimportører (C-383/01, EU:C:2003:352), Nádasdi und Németh (C-290/05 und C-333/05, EU:C:2006:652), Brzezi?"ski (C-313/05, EU:C:2007:33) oder auch kürzlich Urteil X (C-437/12, EU:C:2013:857).

    13 - Vgl. insbesondere Urteile Nunes Tadeu (C-345/93, EU:C:1995:66, Rn. 11) sowie Nádasdi und Németh (C-290/05 und C-333/05, EU:C:2006:652, Rn. 49 und 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99

    Louloudakis

  • EuGH, 19.12.2013 - C-437/12

    X - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Zulassungssteuer - Gleichartige

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1999 - C-109/98

    CRT France International

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-313/05

    Brzezinski

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-290/05

    Nádasdi

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2003 - C-387/01

    Weigel

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-375/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-333/05

    Németh

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1994 - C-345/93   

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https://dejure.org/1994,23993
Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1994 - C-345/93 (https://dejure.org/1994,23993)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.12.1994 - C-345/93 (https://dejure.org/1994,23993)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1994 - C-345/93 (https://dejure.org/1994,23993)
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  • EU-Kommission PDF

    Fazenda Pública und Ministério Público gegen Américo João Nunes Tadeu.

    Kraftfahrzeugsteuer - Inländische Abgabe - Diskriminierung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.07.1992 - C-343/90

    Lourenço Dias / Director da Alfândega do Porto

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1994 - C-345/93
    (1) ° Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90 (Slg. 1992, I-4673).
  • EuGH, 12.05.1992 - C-327/90

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1994 - C-345/93
    Im Hinblick auf die Besteuerung von Fahrzeugen wurde der Grundsatz bestätigt im Urteil in der Rechtssache C-327/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033, Randnr. 20).
  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1994 - C-345/93
    (11) ° Urteile in den Rechtssachen 34/67 (Lück, Slg. 1968, 364, 373) und in der Rechtssache 74/76 (Iannelli, Slg. 1977, 557, Randnr. 22).
  • EuGH, 21.05.1985 - 47/84

    Staatssecretaris van Financiën / Schul

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1994 - C-345/93
    (7) ° Urteil vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 47/84 (Staatssecretaris van Financiën/Schul, Slg. 1985, 1491, Randnr. 34).
  • EuGH, 07.05.1987 - 193/85

    Co-Frutta / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1994 - C-345/93
    (3) ° Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 193/85 (Slg. 1987, 2085).
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