Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 29.03.2007 - C-347/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,83
EuGH, 29.03.2007 - C-347/04 (https://dejure.org/2007,83)
EuGH, Entscheidung vom 29.03.2007 - C-347/04 (https://dejure.org/2007,83)
EuGH, Entscheidung vom 29. März 2007 - C-347/04 (https://dejure.org/2007,83)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Sofortiger Ausgleich von Verlusten der Muttergesellschaften - Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften

  • Europäischer Gerichtshof

    Rewe Zentralfinanz

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Sofortiger Ausgleich von Verlusten der Muttergesellschaften - Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften

  • EU-Kommission PDF

    Rewe Zentralfinanz

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Sofortiger Ausgleich von Verlusten der Muttergesellschaften - Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften

  • EU-Kommission

    Rewe Zentralfinanz

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 43, 48, 234 EG; EStG §§ 2 Abs. 3, § 2a Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2
    Beschränkung des Verlustausgleichs bei Verlust ausländischer Tochtergesellschaft verstößt gegen Niederlassungsfreiheit

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Beschränkung des steuerlichen Ausgleichs von Verlusten aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften; Möglichkeit der Abschreibungen auf Beteiligungswerte an inländischen Tochtergesellschaften ohne ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Niederlassungsfreiheit - Verlustverrechnung aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EG-Vertrag Art. 52; ; EG-Vertrag Art. 58; ; EG-Vertrag Art. 67; ; EG-Vertr... ag Art. 68; ; EG-Vertrag Art. 69; ; EG-Vertrag Art. 70; ; EG-Vertrag Art. 71; ; EG-Vertrag Art. 72; ; EG-Vertrag Art. 73; ; EG-Vertrag Art. 73b; ; EG-Vertrag Art. 73c; ; EG-Vertrag Art. 73d; ; EG-Vertrag Art. 73e; ; EG-Vertrag Art. 73f; ; EG-Vertrag Art. 73g

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht: Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Sofortiger Ausgleich von Verlusten der Muttergesellschaften - Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften

  • datenbank.nwb.de

    Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rewe-Entscheidung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit ? § 2a Abs. 1 und 2 EStG ist EG-rechtswidrig ? Sofortiger Ausgleich von Verlusten der Muttergesellschaften ? Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN AUF DEN BETEILIGUNGSWERT AN TOCHTERGESELLSCHAFTEN BESCHRÄNKT DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verlustzuweisungen aus dem EU-Ausland

  • meyer-koering.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Deutsche Regelung über Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Abschreibungen auf den Beteiligungswert an Tochtergesellschaften beschränkt die Niederlassungsfreiheit

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Rewe Zentralfinanz

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Sofortiger Ausgleich von Verlusten der Muttergesellschaften - Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlustzuweisungen aus dem EU-Ausland

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Deutsche Regelung über die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften verstößt gegen das EU-Recht

  • ebnerstolz.de (Pressemitteilung)

    Deutsche Regelung zur Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte an Tochtergesellschaften beschränkt Niederlassungsfreiheit

  • ebnerstolz.de (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Rewe Zentralfinanz"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH kippt deutsche Steuer-Vorschrift für Verluste im EU-Ausland - Verluste von Firmenbeteiligungen in EU-Staaten müssen wie inländische (deutsche) Verluste behandelt werden

  • 123recht.net (Pressemeldung, 29.3.2007)

    Deutschland muss Besteuerung für Auslandstöchter ändern

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Zur Verlustverrechnung innerhalb der EU

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 15. Juli 2004 in Sachen REWE Zentralfinanz e.G., als Gesamtrechtsnachfolgerin der ITS Reisen GmbH gegen Finanzamt Köln-Mitte.

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 2a Abs 1 Nr 3a, EStG § 2a Abs 2, EGV Art 43, EGV Art 48, EGV Art 73b
    Ausland; Beteiligung; Einkommensteuer; Kapitalverkehrsfreiheit; Niederlassungsfreiheit; Verlustausgleich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln - Auslegung von Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), Artikel 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG) und Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - Nationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2905
  • ZIP 2007, 962
  • EuZW 2007, 273
  • BB 2007, 390
  • BB 2007, 923
  • DB 2007, 776
  • BStBl II 2007, 492
  • NZG 2007, 341
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-347/04
    Nach gefestigter Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 37, vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 40, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 25).

    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 52 des Vertrags den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, ist gemäß Art. 58 des Vertrags für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, Marks & Spencer, Randnr. 30, sowie vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 29).

    Auch wenn die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es doch ebenfalls, dass der Herkunftsstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, sowie Marks & Spencer, Randnr. 31).

    Doch selbst wenn ausreichende positive Einkünfte festgestellt worden sind, bleibt es dabei, dass eine solche Muttergesellschaft im Gegensatz zu einer Muttergesellschaft mit in Deutschland niedergelassenen Tochtergesellschaften nicht in den Genuss einer sofortigen Berücksichtigung ihrer Verluste kommen kann, so dass ihr ein Liquiditätsvorteil vorenthalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 32).

    In einem solchen Fall muss aber außerdem ihre Anwendung zur Erreichung des damit verfolgten Zieles geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 47).

    Die deutsche Regierung führt, erstens, unter Hinweis u. a. auf das Urteil Marks & Spencer, in dem der Gerichtshof den Grundsatz der Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt habe, einen ersten Rechtfertigungsgrund an, den sie auf eine Regel der Symmetrie zwischen dem Recht, die Gewinne einer Gesellschaft zu besteuern, und der Pflicht, die Verluste dieser Gesellschaft zu berücksichtigen, stützt.

    Insbesondere hat der Gerichtshof im Urteil Marks & Spencer diesen Rechtfertigungsgrund nur in Verbindung mit zwei weiteren Rechtfertigungsgründen, der Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung und der Steuerfluchtgefahr, zugelassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnrn.

    Zwar gibt es Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Besteuerungszuständigkeit in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten auszuüben, zu gefährden und so die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 46), und die eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können (vgl. Urteil Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnrn. 55 und 56).

    Zwar müssen nämlich die Mitgliedstaaten eine doppelte Verlustberücksichtigung verhindern können (vgl. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 47), doch sind die im Ausgangsverfahren fraglichen Verluste, wie der Generalanwalt in den Nrn. 37 und 38 seiner Schlussanträge festgestellt hat, nicht vergleichbar mit Verlusten, die Tochtergesellschaften im Ausland erlitten haben und deren Übertragung die gebietsansässige Muttergesellschaft beantragt, um ihren steuerpflichtigen Gewinn zu verringern, wie dies in der Rechtssache Marks & Spencer der Fall war.

    Hierzu genügt der Hinweis, dass der Umstand allein, dass die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats Fälle erheblicher und anhaltender Verluste ausländischer Tochtergesellschaften von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften in einem bestimmten Wirtschaftszweig wie dem Fremdenverkehr festgestellt haben, nicht ausreichen kann, um das Vorliegen rein künstlicher Konstruktionen zu beweisen, die darauf gerichtet sind, Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften zu generieren (zu dem Erfordernis, dass die Regelung speziell bezwecken muss, rein künstliche Konstruktionen zu bekämpfen, vgl. Urteile ICI, Randnr. 26, Marks & Spencer, Randnr. 57, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 51).

    Mit diesem Prinzip steht es zwar im Einklang, dass der Niederlassungsmitgliedstaat der Muttergesellschaft die gebietsansässigen Gesellschaften für ihren gesamten weltweit erwirtschafteten Gewinn, die gebietsfremden Tochtergesellschaften jedoch nur für den Gewinn aus ihrer inländischen Tätigkeit besteuern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 39).

    Dieses Prinzip allein rechtfertigt indessen nicht, dass der Niederlassungsstaat der Muttergesellschaft einen Vorteil verweigern kann, weil er den Gewinn ihrer gebietsfremden Tochtergesellschaften nicht besteuert (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 40).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-347/04
    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 52 des Vertrags den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, ist gemäß Art. 58 des Vertrags für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, Marks & Spencer, Randnr. 30, sowie vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 29).

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann aber nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Keller Holding, Randnr. 40, und Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 68).

    Da die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit somit einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, erübrigt sich eine Prüfung, ob die Gemeinschaftsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr dieser Regelung ebenfalls entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Keller Holding, Randnr. 51).

  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-347/04
    Die Wirksamkeit der Steuerkontrollen ist nämlich zwar ein Gesichtspunkt, der einen Mitgliedstaat dazu berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die die klare und eindeutige Feststellung der Höhe der in diesem Staat aufgrund von Beteiligungen am Kapital ausländischer Tochtergesellschaften abzugsfähigen Aufwendungen ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer, C-250/95, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 31, und vom 28. Oktober 1999, Vestergaard, C-55/98, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 23), sie kann jedoch nicht rechtfertigen, dass der Mitgliedstaat diesen Abzug von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig machen kann, je nachdem, ob die Beteiligungen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaften betreffen.

    Zum Vorbringen der deutschen Regierung, die Kontrolle von Auslandssachverhalten bleibe selbst bei einer Zusammenarbeit mit den Behörden eines anderen Mitgliedstaats oft sehr schwierig, genügt zudem die Feststellung, dass die betroffenen Steuerbehörden die Möglichkeit haben, von der Muttergesellschaft selbst alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob der verlangte Abzug von Verlusten aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften zu gewähren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Vestergaard, Randnr. 26).

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-347/04
    In den sachlichen Geltungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung nationale Vorschriften, die Anwendung finden, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 37, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 31, und Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 27).

    Denn der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger eine 100%ige Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft hält, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, bewirkt zweifellos, dass auf diesen Steuerpflichtigen die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit Anwendung finden (Urteil Baars, Randnr. 21).

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-347/04
    28 bzw. 21 der Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann (C-204/90, Slg. 1992, I-249) und Kommission/Belgien (C-300/90, Slg. 1992, I-305), anerkannt hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann.
  • EuGH, 18.09.2003 - C-168/01

    DIE NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, DIE MUTTERGESELLSCHAFTEN MIT IN ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-347/04
    Wegen dieses Unterschieds könnte eine Muttergesellschaft davon abgehalten werden, ihre Tätigkeiten über in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Tochter- oder Enkelgesellschaften auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2003, Bosal, C-168/01, Slg. 2003, I-9409, Randnr. 27).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-347/04
    Zudem können eventuelle Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften ohnehin keine Behinderung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 29, und vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 54).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-347/04
    Zudem können eventuelle Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften ohnehin keine Behinderung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 29, und vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 54).
  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-347/04
    Die Wirksamkeit der Steuerkontrollen ist nämlich zwar ein Gesichtspunkt, der einen Mitgliedstaat dazu berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die die klare und eindeutige Feststellung der Höhe der in diesem Staat aufgrund von Beteiligungen am Kapital ausländischer Tochtergesellschaften abzugsfähigen Aufwendungen ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer, C-250/95, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 31, und vom 28. Oktober 1999, Vestergaard, C-55/98, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 23), sie kann jedoch nicht rechtfertigen, dass der Mitgliedstaat diesen Abzug von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig machen kann, je nachdem, ob die Beteiligungen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaften betreffen.
  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-347/04
    28 bzw. 21 der Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann (C-204/90, Slg. 1992, I-249) und Kommission/Belgien (C-300/90, Slg. 1992, I-305), anerkannt hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann.
  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, eine Ungleichbehandlung dann rechtfertigen, wenn mit der untersuchten Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41, sowie vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).
  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Diese Rechtfertigung kann insbesondere dann anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60, vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 57, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 75).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtfertigung mit der Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54, Amurta, Randnr. 58, und vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 66).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2006 - C-347/04   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rewe Zentralfinanz

    Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Ausgleich von Verlusten durch Muttergesellschaften - Verluste aufgrund der Wertminderung der Anteile an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften

  • EU-Kommission PDF

    Rewe Zentralfinanz

    Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Ausgleich von Verlusten durch Muttergesellschaften - Verluste aufgrund der Wertminderung der Anteile an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften

  • EU-Kommission

    Rewe Zentralfinanz

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Steuerplanung - Fallstricke bei der Verrechnung ausländischer Betriebsstättenverluste

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2006 - C-347/04
    13 - Urteil Marks & Spencer, Randnr. 44, in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung, die u. a. im Urteil vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02 (Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 49) angeführt wird.

    32 - Vgl. u. a. Urteil Manninen, Randnrn.

    34 - Vgl. allgemein Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82 (Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 23) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Mancini in dieser Rechtssache und insbesondere für das Gebiet des Steuerrechts Urteile vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 48) und Manninen, Randnr. 49. Es kommt jedoch vor, dass die wirtschaftlichen Aspekte einer Regelung berücksichtigt werden, wenn diese untrennbar mit anderen als berechtigt angesehenen Anliegen verbunden sind.

    41 - Vgl. entsprechend Urteile Verkooijen, Randnr. 34, und Manninen, Randnr. 22.

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2006 - C-347/04
    34 - Vgl. allgemein Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82 (Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 23) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Mancini in dieser Rechtssache und insbesondere für das Gebiet des Steuerrechts Urteile vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 48) und Manninen, Randnr. 49. Es kommt jedoch vor, dass die wirtschaftlichen Aspekte einer Regelung berücksichtigt werden, wenn diese untrennbar mit anderen als berechtigt angesehenen Anliegen verbunden sind.

    37 - Vgl. ebenso Urteile Verkooijen, Randnrn.

    41 - Vgl. entsprechend Urteile Verkooijen, Randnr. 34, und Manninen, Randnr. 22.

  • EuGH, 18.09.2003 - C-168/01

    DIE NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, DIE MUTTERGESELLSCHAFTEN MIT IN ANDEREN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2006 - C-347/04
    Dieser Standpunkt wurde vom Gerichtshof u. a. im Urteil Bosal vertreten.

    2 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-168/01 (Bosal, Slg. 2003, I-9409) und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-471/04 (Keller Holding, Slg. 2006, I-0000) sowie zu Einkommensverlusten natürlicher Personen Urteil vom 21. Februar 2006 in der Rechtssache C-152/03 (Ritter-Coulais, Slg. 2006, I-0000).

    9 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Bosal, Randnr. 27.

  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2006 - C-347/04
    25 - Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95 (Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471) und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98 (Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 23).

    29 - Urteil Vestergaard, Randnr. 26, und zitierte Rechtsprechung.

  • EuGH, 07.02.1984 - 238/82

    Duphar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2006 - C-347/04
    34 - Vgl. allgemein Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82 (Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 23) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Mancini in dieser Rechtssache und insbesondere für das Gebiet des Steuerrechts Urteile vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 48) und Manninen, Randnr. 49. Es kommt jedoch vor, dass die wirtschaftlichen Aspekte einer Regelung berücksichtigt werden, wenn diese untrennbar mit anderen als berechtigt angesehenen Anliegen verbunden sind.

    Wenn sich jedoch herausstellt, dass die beschränkende Maßnahme mittels einer Verringerung der laufenden Kosten eines Krankenversicherungssystems in erster Linie ein haushaltspolitisches Ziel verfolgt, ohne dass die Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts dieses Systems in Frage steht, zögert der Gerichtshof nicht, sie zu verwerfen (vgl. Urteil Duphar u. a., Randnrn. 16 und 23).

  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2006 - C-347/04
    Vgl. auch Urteil vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00 (X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 37).

    22 - Vgl. in diesem Sinne Urteil X und Y, Randnr. 62.

  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2006 - C-347/04
    Das steuerliche Territorialitätsprinzip hat der Gerichtshof in seinem Urteil Futura Participations und Singer anerkannt.

    25 - Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95 (Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471) und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98 (Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2006 - C-196/04

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS P. LÉGER IST DIE REGELUNG DES VEREINIGTEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2006 - C-347/04
    19 - Vgl. ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, vor dem Gerichtshof anhängig).
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2006 - C-347/04
    11 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02 (De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-374/04

    Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation - Auslegung der Artikel 43

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2006 - C-347/04
    15 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-374/04 (Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, vor dem Gerichtshof anhängig, Randnrn. 62 und 63).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

  • EuGH, 05.06.1997 - C-398/95

    Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion / Ypourgos Ergasias

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

  • EuGH, 21.03.2002 - C-451/99

    Cura Anlagen

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

  • EuGH, 10.07.1984 - 72/83

    Campus Oil

  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche

    Insoweit hat der Gerichtshof auf die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Rewe Zentralfinanz (C-347/04, EU:C:2006:350, Nr. 49) Bezug genommen.
  • BFH, 09.08.2006 - I R 95/05

    Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 bis 5 i.V.m. Abs. 6 KStG 2002 a.F. bei der

    Auch solche Direktinvestitionen in einem Drittstaat werden aber, wie sich an der ausdrücklichen Erwähnung in Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG erweist, über die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 EG unbeschadet dessen geschützt, dass sich ein entsprechender Schutz bereits aus der in Art. 43 EG garantierten Niederlassungsfreiheit ergibt (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro vom 31. Mai 2006 Rs. C-347/04 "Rewe Zentralfinanz", dort Tz. 61 ff.).
  • BFH, 09.08.2006 - I R 96/05

    Ermittlung des Gewerbeertrages einer GmbH - Beteiligung an einer südafrikanischen

    Auch solche Direktinvestitionen in einem Drittstaat werden aber, wie sich an der ausdrücklichen Erwähnung in Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG erweist, über die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 EG unbeschadet dessen geschützt, dass sich ein entsprechender Schutz bereits aus der in Art. 43 EG garantierten Niederlassungsfreiheit ergibt (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro vom 31. Mai 2006 Rs. C-347/04 "Rewe Zentralfinanz", dort Tz. 61 ff.).
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