Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 17.01.2012 - C-347/10   

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https://dejure.org/2012,46
EuGH, 17.01.2012 - C-347/10 (https://dejure.org/2012,46)
EuGH, Entscheidung vom 17.01.2012 - C-347/10 (https://dejure.org/2012,46)
EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - C-347/10 (https://dejure.org/2012,46)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Arbeitnehmer, der auf einer Gasbohrplattform beschäftigt ist, die sich auf dem an die Niederlande angrenzenden Festlandsockel befindet - Pflichtversicherung - Versagung einer Leistung bei ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Salemink

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Arbeitnehmer, der auf einer Gasbohrplattform beschäftigt ist, die sich auf dem an die Niederlande angrenzenden Festlandsockel befindet - Pflichtversicherung - Versagung einer Leistung bei ...

  • EU-Kommission PDF

    A. Salemink gegen Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen.

  • EU-Kommission

    Salemink

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Arbeitnehmer, der auf einer Gasbohrplattform beschäftigt ist, die sich auf dem an die Niederlande angrenzenden Festlandsockel befindet - Pflichtversicherung - Versagung einer Leistung bei ...

  • Wolters Kluwer

    Soziale Sicherheit von Wandererwerbstätigen auf Bohrinseln; Sozialversicherungspflicht von Beschäftigten einer Gasbohrplattform auf angrenzendem Festlandsockel; Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit von Wandererwerbstätigen auf Bohrinseln; Sozialversicherungspflicht von Beschäftigten einer Gasbohrplattform auf angrenzendem Festlandsockel; Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitnehmer, die auf Gasbohrplattformen beschäftigt sind, die sich im Meer auf dem an einen Mitgliedstaat angrenzenden Festlandsockel befinden, unterliegen grundsätzlich dem Unionsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitnehmer auf einer Bohrplattform

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auf Bohrplattformen beschäftigte Arbeitnehmer unterliegen dem EU-Recht

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Salemink

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Rechtbank Amsterdam - Auslegung der Art. 45 und 355 AEUV, des Art. 52 EUV sowie der Titel I und II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 621 (Ls.)
  • DÖV 2012, 242
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus EuGH, 17.01.2012 - C-347/10
    Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, müssen sie dabei aber gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 1990, Kits van Heijningen, C-2/89, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 20, und vom 23. November 2000, Elsen, C-135/99, Slg. 2000, I-10409, Randnr. 33).

    Daher darf zum einen diese Ausgestaltung nicht bewirken, dass Personen, auf die nach der Verordnung Nr. 1408/71 eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche anwendbar ist, vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeschlossen werden, und zum anderen müssen die Systeme der Pflichtversicherung mit Art. 39 EG vereinbar sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Kits van Heijningen, Randnr. 20, und van Pommeren-Bourgondiën, Randnr. 39).

    Für diese Personen bewirkt diese Bestimmung, dass an die Stelle der Wohnsitzvoraussetzung die Voraussetzung tritt, dass im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird (vgl. Urteil Kits van Heijningen, Randnr. 21).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-227/03

    van Pommeren-Bourgondiën - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Auszug aus EuGH, 17.01.2012 - C-347/10
    Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen festzulegen (vgl. u. a. Urteile vom 23. September 1982, Koks, 275/81, Slg. 1982, 3013, und vom 7. Juli 2005, van Pommeren-Bourgondiën, C-227/03, Slg. 2005, I-6101, Randnr. 33).

    Daher darf zum einen diese Ausgestaltung nicht bewirken, dass Personen, auf die nach der Verordnung Nr. 1408/71 eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche anwendbar ist, vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeschlossen werden, und zum anderen müssen die Systeme der Pflichtversicherung mit Art. 39 EG vereinbar sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Kits van Heijningen, Randnr. 20, und van Pommeren-Bourgondiën, Randnr. 39).

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus EuGH, 17.01.2012 - C-347/10
    Da der an einen Mitgliedstaat angrenzende Festlandsockel dessen Hoheitsgewalt, wenn auch funktionell und beschränkt, unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 59), ist eine von einem Arbeitnehmer auf festen oder schwimmenden Einrichtungen auf oder über dem an einen Vertragsstaat angrenzenden Festlandsockel im Rahmen der Erforschung und/oder Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer verrichtete Arbeit für die Anwendung des Unionsrechts als eine im Hoheitsgebiet dieses Staates verrichtete Arbeit anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2002, Weber, C-37/00, Slg. 2002, I-2013, Randnr. 36, und vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, Slg. 2005, I-9017, Randnr. 117).
  • EuGH, 29.06.1994 - C-60/93

    Aldewereld / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 17.01.2012 - C-347/10
    Er beruft sich dabei auf die von der Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt, im Folgenden: SVB) betriebene Politik, die sich an dem Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1994, Aldewereld (C-60/93, Slg. 1994, I-2991), orientiere, wonach die auf dem an die Niederlande angrenzenden Festlandsockel tätigen Arbeitnehmer als in der niederländischen Sozialversicherung versichert betrachtet würden.
  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 17.01.2012 - C-347/10
    Da der an einen Mitgliedstaat angrenzende Festlandsockel dessen Hoheitsgewalt, wenn auch funktionell und beschränkt, unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 59), ist eine von einem Arbeitnehmer auf festen oder schwimmenden Einrichtungen auf oder über dem an einen Vertragsstaat angrenzenden Festlandsockel im Rahmen der Erforschung und/oder Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer verrichtete Arbeit für die Anwendung des Unionsrechts als eine im Hoheitsgebiet dieses Staates verrichtete Arbeit anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2002, Weber, C-37/00, Slg. 2002, I-2013, Randnr. 36, und vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, Slg. 2005, I-9017, Randnr. 117).
  • EuGH, 27.02.2002 - C-37/00

    Weber

    Auszug aus EuGH, 17.01.2012 - C-347/10
    Da der an einen Mitgliedstaat angrenzende Festlandsockel dessen Hoheitsgewalt, wenn auch funktionell und beschränkt, unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 59), ist eine von einem Arbeitnehmer auf festen oder schwimmenden Einrichtungen auf oder über dem an einen Vertragsstaat angrenzenden Festlandsockel im Rahmen der Erforschung und/oder Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer verrichtete Arbeit für die Anwendung des Unionsrechts als eine im Hoheitsgebiet dieses Staates verrichtete Arbeit anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2002, Weber, C-37/00, Slg. 2002, I-2013, Randnr. 36, und vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, Slg. 2005, I-9017, Randnr. 117).
  • EuGH, 23.11.2000 - C-135/99

    Elsen

    Auszug aus EuGH, 17.01.2012 - C-347/10
    Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, müssen sie dabei aber gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 1990, Kits van Heijningen, C-2/89, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 20, und vom 23. November 2000, Elsen, C-135/99, Slg. 2000, I-10409, Randnr. 33).
  • EuGH, 23.09.1982 - 275/81

    Koks

    Auszug aus EuGH, 17.01.2012 - C-347/10
    Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen festzulegen (vgl. u. a. Urteile vom 23. September 1982, Koks, 275/81, Slg. 1982, 3013, und vom 7. Juli 2005, van Pommeren-Bourgondiën, C-227/03, Slg. 2005, I-6101, Randnr. 33).
  • EuGH, 12.07.1984 - 237/83

    Prodest / Caisse primaire d'assurance maladie de Paris

    Auszug aus EuGH, 17.01.2012 - C-347/10
    Dabei entnimmt die SVB den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den Urteilen [vom 12. Juli 1984] Prodest [237/83, Slg. 1984, 3153] und Aldewereld die Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer unmittelbar vor der außerhalb der Gemeinschaft verrichteten Arbeit in dem Mitgliedstaat versichert gewesen sein muss, in dem sein Arbeitgeber ansässig ist, oder dass der Arbeitnehmer aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats während der Arbeit außerhalb der Gemeinschaft versichert ist.
  • EuGH, 15.01.2015 - C-179/13

    Evans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestimmung des auf einen Arbeitnehmer im

    Wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist der Begriff der Geltung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht der einschlägigen Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts auszulegen (vgl. entsprechend Urteil Salemink, C-347/10, EU:C:2012:17, Rn. 31), d. h. des Wiener Übereinkommens von 1963, das das Recht der konsularischen Beziehungen kodifiziert und Grundsätze und Regeln festlegt, die für die Wahrung friedlicher Beziehungen zwischen Staaten wesentlich und weltweit von Nationen aller Bekenntnisse, Kulturen und politischen Anschauungen anerkannt sind (vgl. das Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 24. Mai 1980 in einer Rechtssache, die das diplomatische und konsularische Personal der Vereinigten Staaten in Teheran betraf [Vereinigte Staaten von Amerika/Iran], Reports of Judgments, Advisory Opinions and Orders 1980, S. 3, Nr. 45).

    Wie sich aus der in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen in seinem Recht festzulegen (vgl. Urteile Kits van Heijningen, C-2/89, EU:C:1990:183, Rn. 19, sowie Salemink, EU:C:2012:17, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie das vorlegende Gericht dargelegt hat, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für das Recht oder die Pflicht zum Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit nicht bewirken dürfen, dass die Personen, auf die nach der Verordnung Nr. 1408/71 eine nationale Regelung anwendbar ist, vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeschlossen werden (vgl. Urteile Salemink, EU:C:2012:17, Rn. 40, und Bakker, EU:C:2012:328, Rn. 33).

    Deshalb bewirkt Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71, dass den in dieser Bestimmung genannten Personen eine Vorschrift des anwendbaren nationalen Rechts nicht entgegengehalten werden kann, wonach sie nur dann zu dem nach diesem Recht vorgesehenen Versicherungssystem zugelassen sind, wenn sie einen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Salemink, EU:C:2012:17, Rn. 45, sowie Bakker, EU:C:2012:328, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2014 - C-179/13

    Evans - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der auf einen Arbeitnehmer auf

    23 - Vgl. u. a. die Urteile Aldewereld (C-60/93, EU:C:1994:271) und Salemink (C-347/10, EU:C:2012:17).

    31 - Vgl. das Urteil Salemink (EU:C:2012:17, Rn. 31) zum Recht der rechtlichen Regelung des Festlandsockels.

    45 - Vgl. in diesem Sinne auch das Urteil Salemink (EU:C:2012:17, Rn. 44).

  • EuGH, 07.06.2012 - C-106/11

    Bakker - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Anzuwendende

    Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen festzulegen (vgl. Urteil vom 17. Januar 2012, Salemink, C-347/10, Randnr. 38).

    Insbesondere darf diese Ausgestaltung nicht bewirken, dass Personen, auf die nach der Verordnung Nr. 1408/71 die fraglichen Rechtsvorschriften anwendbar sind, vom Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 1990, Kits van Heijningen, C-2/89, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 20, sowie Salemink, Randnrn.

    Diese Bestimmung würde nicht beachtet, wenn den in Art. 13 Abs. 2 Buchst. c aufgeführten Personen die Wohnsitzvoraussetzung entgegengehalten werden könnte, die in den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats für die Aufnahme in das Versicherungssystem vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kits van Heijningen, Randnr. 21, und Salemink, Randnr. 41).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-548/11

    Mulders - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 1 Buchst. r -

    Daraus folgt, dass die Voraussetzungen, von denen die Mitgliedstaaten den Aufbau von Versicherungszeiten abhängig machen, in keinem Fall bewirken dürfen, dass Personen, auf die nach der Verordnung Nr. 1408/71 eine nationale Regelung anwendbar ist, vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2012, Salemink, C-347/10, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für diese Personen bewirkt diese Bestimmung, dass an die Stelle der Wohnsitzvoraussetzung die Voraussetzung tritt, dass im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird (Urteil Salemink, Randnr. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-266/13

    Kik - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    9 - C-347/10 (EU:C:2012:17, Rn. 35 bis 37).

    10 - Urteil Salemink (EU:C:2012:17, Rn. 35).

    11 - Urteil Salemink (EU:C:2012:17, Rn. 36).

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2012 - Verg 37/11

    Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags betreffend den Abschluss eines

    Die Beigeladene hat die Risiken des Vertrages im Wesentlichen übernommen (vgl. zur Abgrenzung von Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession EuGH, Beschluss vom 10.11.2011 - C-347/10 - VergabeR 2012, 164).
  • LG Hamburg, 26.04.2018 - 327 O 479/16

    Unterlassungs- und Annexansprüche wegen Patentverletzung: Anbieten von Produkten

    Zwar hat der EuGH entschieden, dass der an einen Mitgliedstaat angrenzende Festlandsockel der Hoheitsgewalt des Mitgliedsstaates, wenn auch funktionell und beschränkt, unterliegt und daher eine von einem Arbeitnehmer auf festen oder schwimmenden Einrichtungen auf oder über dem Festlandsockel im Rahmen der Erforschung und/oder Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer verrichtete Arbeit für die Anwendung des Unionsrechts als eine im Hoheitsgebiet dieses Staates verrichtete Arbeit anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 17.01.2012, C-347/10 - Salemink, juris Rn. 35).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-543/13

    Fischer-Lintjens

    Jedoch müssen die Voraussetzungen für den Beitritt zu den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten, für deren Ausgestaltung diese zuständig sind, das Unionsrecht beachten und dürfen nicht bewirken, dass Personen, auf die nach der Verordnung Nr. 1408/71 eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar ist, vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kits van Heijningen, C-2/89, EU:C:1990:183, Rn. 20, und Salemink, C-347/10, EU:C:2012:17, Rn. 38 bis 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-631/17

    Inspecteur van de Belastingdienst

    Vgl. Urteil vom 17. Januar 2012, Salemink (C-347/10, EU:C:2012:17, Rn. 35 ff.), und Urteil Kik, a. a. O., Rn. 41 letzter Satz.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2014 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Vgl. Urteil Salemink (C-347/10, EU:C:2012:17, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-465/14

    Wieland und Rothwangl - Soziale Sicherheit - Art. 18 AEUV und 45 AEUV -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-347/10   

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https://dejure.org/2011,7659
Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-347/10 (https://dejure.org/2011,7659)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.09.2011 - C-347/10 (https://dejure.org/2011,7659)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. September 2011 - C-347/10 (https://dejure.org/2011,7659)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Salemink

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Pflichtversicherung - Versagung einer Leistung bei Arbeitsunfähigkeit - Arbeitnehmer, die auf einer Gasbohrplattform beschäftigt sind, die sich auf dem Teil des Festlandsockels eines Mitgliedstaats befindet

  • EU-Kommission PDF
  • EU-Kommission

    Salemink

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-316/07

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi ist die gegenseitige Anerkennung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-347/10
    Auf dieses Problem ist Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen vom 4. März 2010 in der Rechtssache Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Slg. 2010, I-8069) eingegangen, in denen er in Nr. 79 ausführte, dass "Schwierigkeiten, denen ein Staat bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe, eine nationale Regelung durchzusetzen, begegnen mag, für die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht unerheblich [sind].
  • EuGH, 14.07.1976 - 3/76

    Cornelis Kramer u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-347/10
    Auf derselben Linie wurde bereits in dem Urteil vom 14. Juli 1976, Kramer u. a. (3/76, 4/76 und 6/76. Slg. 1976, 1279, Randnrn. 30 bis 33), festgestellt, dass sich eine bestimmte sachliche Regelungsbefugnis der Gemeinschaft "in dem Maße, in dem den Staaten eine entsprechende Befugnis kraft Völkerrechts zusteht", auch auf die Fischerei auf hoher See erstreckt (Nr. 31).
  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-347/10
    26 - Urteil vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, Slg. 2005, I-9017, Randnr. 117).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-347/10
    Auf dieses Problem ist Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen vom 4. März 2010 in der Rechtssache Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Slg. 2010, I-8069) eingegangen, in denen er in Nr. 79 ausführte, dass "Schwierigkeiten, denen ein Staat bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe, eine nationale Regelung durchzusetzen, begegnen mag, für die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht unerheblich [sind].
  • EuGH, 27.02.2002 - C-37/00

    Weber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-347/10
    7 - Urteil vom 27. Februar 2002 (C-37/00, Slg. 2002, I-2013).
  • EuGH, 27.09.1989 - 9/88

    Lopes da Veiga / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-347/10
    9 - Urteil vom 27. September 1989 (9/88, Slg. 1989, 2989).
  • EuGH, 12.07.1984 - 237/83

    Prodest / Caisse primaire d'assurance maladie de Paris

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-347/10
    2 - Urteil vom 12. Juli 1984 (273/83, Slg. 1984, 3153).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-396/05

    DIE ZAHLUNG EINER ALTERSRENTE DARF VERTRIEBENEN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-347/10
    10 - Urteil vom 18. Dezember 2007 (C-396/05, C-419/05 und C-450/05, Slg. 2007, I-11895, Randnr. 122).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-141/10

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-347/10
    8 - C-141/10, Kommission/Niederlande; anhängiges Verfahren (ABl. 2010, C 161, S. 119).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2014 - C-179/13

    Evans - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der auf einen Arbeitnehmer auf

    25 - Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache Salemink (EU:C:2011:562, Nr. 39, sowie Nrn. 2 und 38 bis 42 derselben Schlussanträge).
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