Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 08.05.2014 - C-347/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,9068
EuGH, 08.05.2014 - C-347/12 (https://dejure.org/2014,9068)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2014 - C-347/12 (https://dejure.org/2014,9068)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - C-347/12 (https://dejure.org/2014,9068)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Familienleistungen - Familienbeihilfen - Erziehungszulage - Elterngeld - Kindergeld - Berechnung des Unterschiedsbetrags"

  • Europäischer Gerichtshof

    Wiering

    Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Familienleistungen - Familienbeihilfen - Erziehungszulage - Elterngeld - Kindergeld - Berechnung des Unterschiedsbetrags

  • EU-Kommission

    Caisse nationale des prestations familiales gegen Ulrike Wiering und Markus Wiering.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Luxemburg. Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Familienleistungen - Familienbeihilfen - Erziehungszulage - Elterngeld - Kindergeld - Berechnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Familienleistungen - Familienbeihilfen - Erziehungszulage - Elterngeld - Kindergeld - Berechnung des Unterschiedsbetrags

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH differenziert zwischen ähnlichen Sozialleistungen - Deutsches Elterngeld in Luxemburg nicht anzurechnen

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 1408/71 Art 1 Buchst u Ziff i, EWGV 14 08/71 Art 4 Abs 1 Buchst h, EWGV 14 08/71 Art 76, EWGV 574/72 Art 10 Abs 1 Buchst b Ziff i
    Arbeitnehmer; Ausland; Berechnung; Beschäftigungsstaat; Differenz; Elterngeld; Kind; Kindergeld; Unterschied; Wiering

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Wiering

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 1408/71 Art 1 Buchst u Ziff i, EWGV 1408/71 Art 4 Abs 1 Buchst h, EWGV 1408/71 Art 76, EWGV 574/72 Art 10 Abs 1 Buchst b Ziff i
    Wanderarbeitnehmer, Familienleistungen, Kindergeld, Elterngeld, Anwendung der sozialen Systeme

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de cassation (Großherzogtum Luxemburg) - Auslegung der Art. 1 Buchst. u Ziff. i, 4 Abs. 1 Buchst. h und 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2015, 89
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2014 - C-347/12
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71, wenn er bestimmt, dass ein Erwerbstätiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten, im Bereich der Familienleistungen zwar eine allgemeine, aber keine absolute Regel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Schwemmer, C-16/09, EU:C:2010:605, Rn. 41 und 42).

    73 der Verordnung Nr. 1408/71 ist daher, falls eine Kumulierung der Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats mit den Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats eintreten kann, den Antikumulierungs-Regeln der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 - also insbesondere Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 - gegenüberzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 43 und 44).

    Folglich ist Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, EU:C:2005:364, Rn. 53, und Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 46).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es - selbst wenn die betreffende Leistung als eine Leistung gleicher Art wie die luxemburgischen Familienzulagen anzusehen wäre - nach ständiger Rechtsprechung für die Annahme, dass in einem bestimmten Fall eine solche Kumulierung vorliegt, z. B. nicht genügt, dass derartige Leistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind wohnt, geschuldet werden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes arbeitet, lediglich geschuldet werden können (vgl. Urteil Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 52).

    Der Betroffene muss folglich alle in den internen Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten - formellen und materiellen - Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zu denen gegebenenfalls auch die Voraussetzung gehören kann, dass ein Antrag auf Gewährung dieser Leistungen gestellt wird (vgl. Urteil Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 53).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-539/11

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen der italienischen Regelung

    Auszug aus EuGH, 08.05.2014 - C-347/12
    Es ist letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits und die Auslegung des nationalen Rechts allein zuständig ist, im Hinblick auf diese Gesichtspunkte zu prüfen, ob das Elterngeld als Leistung gleicher Art wie die luxemburgischen Familienzulagen angesehen werden kann und es daher bei der Berechnung des Frau und Herrn Wiering eventuell geschuldeten Unterschiedsbetrags berücksichtigt werden durfte (vgl. in diesem Sinne Urteil Ottica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch ist der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteil Ottica New Line di Accardi Vincenzo, EU:C:2013:591, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.06.2005 - C-543/03

    ES GIBT AUSNAHMEN VON DEM GRUNDSATZ, DASS DER BESCHÄFTIGUNGSSTAAT VORRANGIG

    Auszug aus EuGH, 08.05.2014 - C-347/12
    Folglich ist Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, EU:C:2005:364, Rn. 53, und Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 46).

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass, sofern eine Person, die das Sorgerecht für die Kinder hat, insbesondere der Ehegatte des Leistungsempfängers im Sinne von Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71, eine Erwerbstätigkeit im Mitgliedstaat der Wohnung der Kinder ausübt, der Anspruch auf die in Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Leistungen nach Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 bis zur Höhe der vom Wohnmitgliedstaat tatsächlich gezahlten Beihilfen gleicher Art ausgesetzt wird, und zwar unabhängig davon, wen die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats als unmittelbaren Empfänger der Familienbeihilfen bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Dodl und Oberhollenzer, EU:C:2005:364, Rn. 59, sowie Weide, C-153/03, EU:C:2005:428, Rn. 30).

  • EuGH, 08.07.1992 - C-102/91

    Knoch / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 08.05.2014 - C-347/12
    Dagegen sind rein formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen (vgl. u. a. Urteile Valentini, 171/82, EU:C:1983:189, Rn. 13, und Knoch, C-102/91, EU:C:1992:303, Rn. 40).

    Dies widerspräche dem Sinn dieses Verbots, nicht gerechtfertigte Kumulierungen von Sozialleistungen zu verhindern (vgl. Urteil Knoch, EU:C:1992:303, Rn. 42).

  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

    Auszug aus EuGH, 08.05.2014 - C-347/12
    Bei einer Leistung wie dem Elterngeld handelt es sich somit um eine "Familienleistung" im Sinne von Art. 1 Buchst. u Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. entsprechend Urteil Kuusijärvi, C-275/96, EU:C:1998:279, Rn. 60); es kann jedoch nicht als "Familienbeihilfe" im Sinne von Art. 1 Buchst. u Ziff. ii dieser Verordnung eingestuft werden.
  • EuGH, 14.12.1989 - 168/88

    Dammer / Securex und RKW

    Auszug aus EuGH, 08.05.2014 - C-347/12
    Aus Sinn und Zweck der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71, die die Kumulierung von Familienleistungen regeln, und aus den darin für den Fall einer Kumulierung vorgesehenen Lösungen ist nämlich herzuleiten, dass mit der in Rede stehenden Bestimmung verhindert werden soll, dass sowohl der unmittelbare Familienleistungsberechtigte, d. h. der Erwerbstätige, als auch die mittelbaren Leistungsberechtigten, d. h. dessen Familienangehörige, gleichzeitig zwei Leistungen gleicher Art erlangen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Dammer, C-168/88, EU:C:1989:652, Rn. 10 und 12).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-153/03

    Weide - Familienleistungen - Erziehungsgeld - Aussetzung des Bezugsrechts im

    Auszug aus EuGH, 08.05.2014 - C-347/12
    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass, sofern eine Person, die das Sorgerecht für die Kinder hat, insbesondere der Ehegatte des Leistungsempfängers im Sinne von Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71, eine Erwerbstätigkeit im Mitgliedstaat der Wohnung der Kinder ausübt, der Anspruch auf die in Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Leistungen nach Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 bis zur Höhe der vom Wohnmitgliedstaat tatsächlich gezahlten Beihilfen gleicher Art ausgesetzt wird, und zwar unabhängig davon, wen die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats als unmittelbaren Empfänger der Familienbeihilfen bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Dodl und Oberhollenzer, EU:C:2005:364, Rn. 59, sowie Weide, C-153/03, EU:C:2005:428, Rn. 30).
  • EuGH, 05.07.1983 - 171/82

    Valentini

    Auszug aus EuGH, 08.05.2014 - C-347/12
    Dagegen sind rein formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen (vgl. u. a. Urteile Valentini, 171/82, EU:C:1983:189, Rn. 13, und Knoch, C-102/91, EU:C:1992:303, Rn. 40).
  • EuGH, 09.12.1992 - C-119/91

    McMenamin / Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 08.05.2014 - C-347/12
    Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen folgt daraus, dass die Bundesrepublik Deutschland der Mitgliedstaat war, der während des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraums für die Zahlung der Familienleistungen an Frau und Herrn Wiering vorrangig zuständig war, so dass diese vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats von Herrn Wiering, nämlich der CNPF, nur die Zahlung des Unterschiedsbetrags in Höhe der Differenz zwischen den nach luxemburgischem Recht vorgesehenen Leistungen und den nach deutschem Recht bezogenen Leistungen beanspruchen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil McMenamin, C-119/91, EU:C:1992:503, Rn. 26).
  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht

    Jedoch ist der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wiering, C-347/12, EU:C:2014:300, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 25.07.2019 - III R 34/18

    Koordinierung von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten

    Eine Kumulierung von konkurrierenden Ansprüchen liegt nach dieser Vorschrift auch dann vor, wenn eine Person gleichzeitig Anspruch auf zwei Familienleistungen für denselben Familienangehörigen hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Wiering vom 08.05.2014 - C-347/12, EU:C:2014:300, Rz 56, Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht --ZESAR-- 2015, 113).

    dd) Soweit der Kläger auf das EuGH-Urteil Wiering (EU:C:2014:300, Rz 54 ff., ZESAR 2015, 113) hinweist, kann der Senat die Frage offen lassen, ob die dort ausgeführten Grundsätze zur Gleichartigkeit der Leistungen bei der Auslegung der alten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern auch auf die neue Verordnung Nr. 883/2004 Anwendung finden (für eine Anwendung FG Münster, Urteil vom 05.08.2016 - 4 K 3544/15 (Kg), Rz 31, juris; a.A. Fuchs, Zeitschrift für Sozialrecht 2015, 121, 126; vgl. Helmke in Helmke/Bauer, a.a.O., Fach D VO Nr. 883/2004, Rz 40).

    (2) Von Familienleistungen gleicher Art ist auszugehen, wenn ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung übereinstimmen (EuGH-Urteil Wiering, EU:C:2014:300, Rz 54).

    Dabei hat der EuGH ausdrücklich klargestellt, dass angesichts der zahlreichen Unterschiede zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit nicht verlangt werden darf, dass die Berechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung völlig gleich sein müssten (EuGH-Urteil Wiering, EU:C:2014:300, Rz 55).

  • FG Münster, 05.08.2016 - 4 K 3544/15

    Anspruch auf Kindergeld ohne Anrechnung des niederländischen Zuschusses für

    Sie stützt sich auf die Entscheidung desGerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. Mai 2014 C-347/12 "Wiering" (abgedruckt in ZESAR 2015, 113).

    Nach Maßgabe des EuGH-Urteils vom 8. Mai 2014 C-347/12 "Wiering" sei der TOG-Zuschuss zwar eine Familienleistung, in Bezug auf das Kindergeld jedoch keine Leistung gleicher Art. Hinsichtlich des deutschen Kindergeldanspruchs seienlediglich das AKW und/oder das KGB anrechenbar.

    Infolgedessen ist im Streitfall die Antikumulierungsvorschrift in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. i) der VO Nr. 574/72 einschlägig, weil im Wohnmitgliedstaat des Kindes (in diesem Zeitraum noch) eine Berufstätigkeit ausgeübt wurde, namentlich die Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Klägerin und zwar unbeschadet dessen, dass er niederländischer Beamter ist (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Mai 2014 C-347/12, Rn. 47).

    An diesem Ergebnis ist nach Ergehen der Entscheidung des EuGH in der Rs. "Wiering" (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2014 C-347/12, ZESAR 2015, 113) nicht mehr festzuhalten.

    Die Endbegünstigten dieser Leistungen sind somit nicht die Eltern, sondern das Kind selbst (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Mai 2014 C-347/12 "Wiering", Rn. 65).

    Zwar wird der TOG-Zuschuss ebenfalls - und anders als das Elterngeld (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Mai 2014 C-347/12 "Wiering") - unabhängig vom Vermögen oder Einkommen der Eltern gewährt und kommt letztlich dem Kind zugute.

    Wenngleich nicht zum allein ausschlaggebenden Kriterium erhoben, zieht der EuGH diese Differenzierung im Urteil vom 8. Mai 2014 (C-347/12 "Wiering") durchaus ergänzend zur Charakterisierung einer staatlichen Familienleistung heran (vgl. Rn. 57 und 60).

    Indessen gelten die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 8. Mai 2014 C-347/12 "Wiering" auch nach neuem Verordnungsrecht (dagegen Fuchs, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2015, 121).

  • FG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - 11 K 387/15

    Kindergeld und schweizerische Kinderrente zur Invalidenversicherung

    Familienbeihilfen, die eine Kategorie der Familienleistungen darstellen (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2014 Rs. C-347/12 - Wiering - ECLI:EU:C:2014:300, Rn. 57 ff. m.w.N., Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht - ZESAR - 2015, 113), sind regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden.

    aa) Eine Kumulierung ist dem Wortlaut dieser Bestimmung nach nicht nur dann gegeben, wenn eine Person gleichzeitig Anspruch auf zwei verschiedene Familienleistungen hat, sondern auch dann, wenn zwei verschiedenen Personen, im vorliegenden Fall beiden Elternteilen, Ansprüche auf derartige Leistungen für ein und dasselbe Kind zustehen (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2014 Rs. C-347/12 - Wiering - ECLI:EU:C:2014:300, Rn. 54 ff. m.w.N., ZESAR 2015, 113).

    bb) Bei der Anwendung der für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen vorgesehenen Prioritätsregel des Art. 10 der DVO Nr. 574/72 sind die in den allgemeinen Vorschriften der VO Nr. 1408/71 enthalten Grundsätze des Art. 12 zu beachten (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2014 Rs. C-347/12 - Wiering - ECLI:EU:C:2014:300, Rn. 52 m.w.N., ZESAR 2015, 113).

    Dagegen sind rein formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2014 Rs. C-347/12 - Wiering - ECLI:EU:C:2014:300, Rn. 54, ZESAR 2015, 113).

    Dies widerspräche dem Sinn dieses Verbots, nicht gerechtfertigte Kumulierungen von Sozialleistungen zu verhindern (EuGH-Urteile vom8. Juli 1992 Rs. C-102/91 - Knoch - EU:C:1992:303, Rn. 42 und vom 8. Mai 2014 Rs. C-347/12 - Wiering - ECLI:EU:C:2014:300, Rn. 55, ZESAR 2015, 113).

    Auch wenn nach der Rechtsprechung des EuGH die Berechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht völlig gleich sein müssen, um von Leistungen gleicher Art auszugehen (EuGH-Urteile vom 8. Juli 1992 Rs. C-102/91 - Knoch - EU:C:1992:303, Rn. 42 und vom 8. Mai 2014 Rs. C-347/12 - Wiering - ECLI:EU:C:2014:300, Rn. 55, ZESAR 2015, 113), differieren sie vorliegend doch in einer so grundlegenden Weise, dass bei der Schweizer Kinderrente zur Invalidenrente und dem deutschen Kindergeld nicht mehr von Leistungen gleicher Art ausgegangen werden kann (so auch FG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013 1 K 109/12, EFG 2013, 1065, das die mangelnde Vergleichbarkeit darauf stützt, dass die Kinderrente ein Zuschuss zu der Invalidenrente darstellt und damit von ihr abhängig ist; a. A. offenbar BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 III B 15/06 unter II 1. Buchst. c, BFH/NV 2007, 228 und inzidenter wohl auch BFH-Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 26. Januar 2007 III S 34/06, BFH/NV 2007, 711, in dem dieser die dort von der Familienkasse und dem Finanzgericht vertretenen Rechtsauffassung bestätigt, wonach der Anspruch auf deutsches Kindergeld bis zur Höhe der schweizerischen Kinderrente ruht, sowie FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 2005 2 K 333/04, EFG 2006, 747).

  • LSG Bayern, 19.12.2023 - L 9 EG 15/21

    Zusammentreffen von Ansprüchen, Mittelpunkt der Lebensinteressen,

    Das Urteil des EuGH (C-347/12, W.) sei zur alten Rechtslage nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 ergangen.

    Danach solle für die Berechnung des Unterschiedsbetrages, das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-347/12, W., berücksichtigend, eine erforderliche Klarstellung und Vereinfachung vorgenommen werden.

    Der EuGH habe nach früherer Rechtslage unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 10 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 die Anwendung von Antikumulierungsregelungen nur für gleichartige Familienleistungen befürwortet, vergl. Urteil des EuGH vom 08.05.2014, C-347/12, W. Auch nach der früheren Rechtslage sei dies nicht explizit in den genannten Vorschriften so ausgeführt gewesen.

    Der EuGH hat in der Entscheidung W. (Urteil vom 08.05.2014, C-347/12) zur Vorläufer-VO zur VO (EG) Nr. 883/2004, der VO (EWG) Nr. 1408/71, sowie zur Vorläufer-VO zur VO (EG) Nr. 987/2009, der VO (EWG) Nr. 574/72, entschieden, dass bei der Anwendung der Antikumulierungsregel nach Art. 10 Absatz 1b i) VO (EWG) 574/72 im Rahmen der Berechnung des Unterschiedsbetrages, der einem Wanderarbeitnehmer möglicherweise in seinem Beschäftigungsmitgliedsstaat geschuldet wird, unter den verschiedenen Familienleistungen des Beschäftigungsstaates und den Familienleistungen des Wohnmitgliedsstaates diejenigen erkannt werden müssen, die unter Berücksichtigung ihres Sinn und Zwecks, ihrer Berechnungsgrundlage und der Voraussetzungen für ihre Gewährung sowie ihrer Leistungsberechtigten Leistungen "gleicher Art" im Sinne von Art. 12 VO (EWG) Nr. 1408/71 sind.

  • SG München, 12.10.2021 - S 20 EG 15/19

    Bayerisches Familiengeld neben österreichischem Kinderbetreuungsgeld

    Nach der Rechtsprechung des EuGH stelle gemäß Art. 12 der VO (EG) Nr. 1408/71 nur ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art eine ungerechtfertigte Kumulierung dar (EuGH, Urteil vom 8.5.2014, C-347/12, Rn. 53, W.).

    Der EuGH hatte nach früherer Rechtslage unter Geltung der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nummer 574/72 die Anwendung von Antikumulierungsregelungen nur für gleichartige Familienleistungen befürwortet, vergleiche Urteil des EuGH vom 08.05.2014, C-347/12, W.

    Der österreichische OGH verweist hierzu auf die EuGH Entscheidung C-347/12, W., und des Weiteren auf die weitere Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 13.09.2019, Geschäftszahl 10 ObS 110/19b.

    Auch die vom Beklagten zitierte beabsichtigte Änderung des Art. 68 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 einschließlich Einführung eines neuen Absatzes 2a und damit neuerliche Hinwendung zur Rechtsprechung des EuGH, Entscheidung C-347/12, W., verdeutlicht, dass eben nach der VO (EG) 883/2004 die Vergleichbarkeit ausdrücklich berücksichtigt werden soll und dies nun künftig auch wieder klar in der Verordnung zum Ausdruck kommen soll.

  • FG Nürnberg, 09.03.2016 - 5 K 1566/13

    Anrechnung der einkommensabhängigen französischen Familienleistung für Kinder

    Vielmehr wird ein Ausgleich für die Einbuße von Familieneinkommen geleistet um die Lebensgrundlage der Familie zu sichern (entsprechend zur Beurteilung von deutschem Elterngeld vgl. EuGH-Urteil vom 08.05.2014 C-347/12, ABl EU 2014, Nr C 202, 3, dort Rz. 68).

    Auch wenn in der VO (EG) Nr. 883/2004 nun die Regelungen für Sondersysteme für Beamte differenzierter dargestellt werden (vgl. Art. 1 Buchst. d sowie Buchst. e und Art. 11 Abs. 3 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004), so verbleibt es doch gemäß Art. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 883/2004 bei der grundsätzlichen Einbeziehung der Beamten in den Geltungsbereich der Verordnung (vgl. EuGHUrteil vom 08.05.2014 C-347/12,a.a.O., Rz. 13, 31, 48).

    Mit Blick auf die zahlreichen Unterschiede zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit besteht im Rahmen der Rechtsgewährleistung der Europäischen Union kein Anspruch auf deren völliger Angleichung (vgl.EuGH-Urteil vom 08.05.2014 C-347/12, a.a.O., dort Rz. 3, 55).

    Dieses wird ihm aber nach den Grundsätzen zur Beschränkung vergleichbarer Familienleistungen auch gewährt (EuGH-Urteile vom 14.12.1989 C-168/88, a.a.O. und vom 08.05.2014 C-347/12, a.a.O.).

  • EuGH, 06.11.2014 - C-4/13

    Fassbender-Firman - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71, der bestimmt, dass ein Erwerbstätiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten, im Bereich der Familienleistungen zwar eine allgemeine, aber keine absolute Regel darstellt (vgl. Urteile Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 41 und 42, und Wiering, C-347/12, EU:C:2014:300, Rn. 40).

    Daher ist, falls eine Kumulierung der in den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Ansprüche mit den Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats eintreten kann, Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 den Antikumulierungsregeln dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 574/72 - also insbesondere Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 - gegenüberzustellen (vgl. Urteile Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 43, und Wiering, EU:C:2014:300, Rn. 42).

  • OLG Koblenz, 04.03.2020 - 9 UF 674/19

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung luxemburgischer Familienzulagen

    Dies hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2014 (C-347/12 - juris) entschieden.

    Danach sind Leistungen der sozialen Sicherheit unabhängig von den besonderen Eigenheiten der Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten als Leistungen gleicher Art zu betrachten, wenn ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung übereinstimmen (EuGH, Urteil vom 08. Mai 2014 - C-347/12 -, juris).

  • BFH, 21.02.2018 - III R 3/17

    Kindergeld und schweizerische Kinderrente

    Das FG hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bei der Auslegung des Art. 10 der VO Nr. 574/72 die "allgemeinen Vorschriften" des in Titel I der VO Nr. 1408/71 und damit Art. 12 der VO Nr. 1408/71 zu beachten sind (EuGH-Urteil Wiering vom 8. Mai 2014 C-347/12, EU:C:2014:300, Rz 54 ff., Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht --ZESAR-- 2015, 113).
  • FG Münster, 31.05.2022 - 11 K 3305/18

    Rechtmäßigkeit der Änderung der Festsetzung des Differenz-Kindergeldes

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1783/16

    Vergleichbarkeit der Schweizer kantonalen Kinderzulage und des Schweizer

  • LSG Bayern, 12.11.2019 - L 9 EG 32/18

    Elterngeldanspruch für Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2015 - 14 K 982/13

    Kindbezogene Betrachtungsweise bei der Berechnung des Differenzkindergeldes

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2015 - 3 K 1747/13

    Kindbezogene Berechnung des Differenzkindergeldes - Keine familienbezogene

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-45/22

    Service fédéral des Pensions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-347/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16724
Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-347/12 (https://dejure.org/2013,16724)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - C-347/12 (https://dejure.org/2013,16724)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - C-347/12 (https://dejure.org/2013,16724)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wiering

  • EU-Kommission

    Caisse nationale des prestations familiales

  • Wolters Kluwer

    Berechnung eines Unterschiedsbetrags zwischen deutschem Elterngeld und luxemburgischen Familienzulagen für Kinder eines deutschen Wanderarbeitnehmers; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen der luxemburgischen Cour de cassation

  • rechtsportal.de

    Berechnung eines Unterschiedsbetrags zwischen deutschem Elterngeld und luxemburgischen Familienzulagen für Kinder eines deutschen Wanderarbeitnehmers; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen der luxemburgischen Cour de cassation

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 07.07.2005 - C-153/03

    Weide - Familienleistungen - Erziehungsgeld - Aussetzung des Bezugsrechts im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-347/12
    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2005, Weide (C-153/03, Slg. 2005, I-6017, Randnrn.

    Vgl. in diesem Sinne Urteil Weide (Randnr. 28).

  • EuGH, 27.06.1989 - 24/88

    Georges / ONAFTS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-347/12
    Vgl. auch Urteile vom 27. Juni 1989, Georges (24/88, Slg. 1989, 1905, Randnrn. 11 bis 13), vom 14. Dezember 1989, Dammer (C-168/88, Slg. 1989, 4553, Randnr. 25), und vom 9. Dezember 1992, Mc Menamin (C-119/91, Slg. 1992, I-6393, Randnr. 26).
  • EuGH, 05.07.1983 - 171/82

    Valentini

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-347/12
    Vgl. auch Urteile vom 5. Juli 1983, Valentini (171/82, Slg. 1983, 2157, Randnr. 13), über die Kumulierung der Leistungen bei Alter und vorzeitigem Ruhestand, und vom 18. Juli 2006, De Cuyper (C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13

    Fassbender-Firman - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 76

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Wiering (C-347/12, EU:C:2013:504, Nrn. 51 und 52).

    Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Wiering (EU:C:2013:504, Nrn. 53 und 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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