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Rechtsprechung
   EuGH, 26.07.2017 - C-348/16   

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https://dejure.org/2017,26059
EuGH, 26.07.2017 - C-348/16 (https://dejure.org/2017,26059)
EuGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - C-348/16 (https://dejure.org/2017,26059)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - C-348/16 (https://dejure.org/2017,26059)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sacko

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 12, 14, 31 und 46 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Sacko

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 12, 14, 31 und 46 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1449
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-348/16
    Zu den erstinstanzlichen Verfahren nach Kapitel III der Richtlinie 2013/32 ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, grundsätzlich den Verwaltungen der Mitgliedstaaten auferlegt ist, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen (Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35, und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 40).

    Im Einzelnen hat der Gerichtshof entschieden, dass der untrennbar zum allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte gehörende Anspruch auf rechtliches Gehör in jedem Verfahren jeder Person garantiert, dass sie in einem Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vortragen kann, bevor eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 34 und 36, und vom 9. Februar 2017, M, C-560/14, EU:C:2017:101, Rn. 25 und 31).

    Dabei soll die Regel, wonach der Adressat einer beschwerenden Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten muss, bevor die Entscheidung getroffen wird, es dieser Person insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder Umstände, die ihre persönliche Situation betreffen, vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 47, und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch Grundrechte wie das Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 33, vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 43, und vom 7. Juli 2016, Lebek, C-70/15, EU:C:2016:524, Rn. 37).

  • EuGH, 09.02.2017 - C-560/14

    M - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-348/16
    Hierzu ist festzustellen, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen; durch Art. 19 Abs. 1 EUV wird den Mitgliedstaaten im Übrigen aufgegeben, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet ist (Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 50, und in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2017, M, C-560/14, EU:C:2017:101, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Einzelnen hat der Gerichtshof entschieden, dass der untrennbar zum allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte gehörende Anspruch auf rechtliches Gehör in jedem Verfahren jeder Person garantiert, dass sie in einem Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vortragen kann, bevor eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 34 und 36, und vom 9. Februar 2017, M, C-560/14, EU:C:2017:101, Rn. 25 und 31).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass die Frage, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vorliegt, anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen ist, insbesondere anhand der Natur des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 102, und in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2017, M, C-560/14, EU:C:2017:101, Rn. 33).

  • EuGH, 04.06.2015 - C-682/13

    Andechser Molkerei Scheitz / Kommission - Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit -

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-348/16
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ergibt, dass er nicht zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in allen Verfahren verlangt und dass sich eine solche Verpflichtung auch weder aus Art. 47 Abs. 2 der Charta noch aus einer anderen Bestimmung der Charta ergibt (Urteil vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C-682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 44, unter Bezugnahme auf das Urteil des EGMR vom 23. November 2006, Jussila/Finnland, CE:ECHR:2006:1123JUD007305301, § 41).

    Dieses Ergebnis wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt, wonach keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (Urteil vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C-682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 46, unter Bezugnahme auf das Urteil des EGMR vom 12. November 2002, Döry/Schweden, CE:ECHR:2002:1112JUD002839495, § 37).

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-348/16
    Zu den erstinstanzlichen Verfahren nach Kapitel III der Richtlinie 2013/32 ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, grundsätzlich den Verwaltungen der Mitgliedstaaten auferlegt ist, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen (Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35, und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 40).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch Grundrechte wie das Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 33, vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 43, und vom 7. Juli 2016, Lebek, C-70/15, EU:C:2016:524, Rn. 37).

  • EGMR, 23.11.2006 - 73053/01

    JUSSILA v. FINLAND

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-348/16
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ergibt, dass er nicht zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in allen Verfahren verlangt und dass sich eine solche Verpflichtung auch weder aus Art. 47 Abs. 2 der Charta noch aus einer anderen Bestimmung der Charta ergibt (Urteil vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C-682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 44, unter Bezugnahme auf das Urteil des EGMR vom 23. November 2006, Jussila/Finnland, CE:ECHR:2006:1123JUD007305301, § 41).
  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-348/16
    Hierzu ist festzustellen, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen; durch Art. 19 Abs. 1 EUV wird den Mitgliedstaaten im Übrigen aufgegeben, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet ist (Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 50, und in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2017, M, C-560/14, EU:C:2017:101, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-348/16
    Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass die Frage, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vorliegt, anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen ist, insbesondere anhand der Natur des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 102, und in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2017, M, C-560/14, EU:C:2017:101, Rn. 33).
  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-348/16
    Dieser Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte besteht aus mehreren Elementen, zu denen u. a. die Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Waffengleichheit, das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie das Recht gehören, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen (Urteil vom 6. November 2012, 0tis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 48).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-69/10

    Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-348/16
    Was die Rechtsbehelfe nach Kapitel V der Richtlinie 2013/32 anbelangt, muss der nationale Richter, um sicherzustellen, dass das Recht auf einen solchen Rechtsbehelf wirksam ausgeübt werden kann, die Stichhaltigkeit der Gründe prüfen können, die eine zuständige nationale Behörde dazu bewogen haben, den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet oder missbräuchlich anzusehen (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2005/85, Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf, C-69/10, EU:C:2011:524, Rn. 61).
  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-348/16
    Dabei soll die Regel, wonach der Adressat einer beschwerenden Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten muss, bevor die Entscheidung getroffen wird, es dieser Person insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder Umstände, die ihre persönliche Situation betreffen, vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 47, und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 12.11.2002 - 28394/95

    DÖRY v. SWEDEN

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

  • EuGH, 17.12.2015 - C-239/14

    Tall - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 07.07.2016 - C-70/15

    Lebek - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 30.06.2016 - C-205/15

    Toma und Biroul Executorului Judecatoresc Horațiu-Vasile Cruduleci

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-517/17

    Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    a) Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko (C - 348/16, EU:C:2017:591).

    40 C-348/16, EU:C:2017:591.

    43 C-348/16, EU:C:2017:591.

    44 C-348/16, EU:C:2017:591.

    45 Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko (C-348/16, EU:C:2017:591).

    46 Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko (C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 26).

    47 C-348/16, EU:C:2017:591.

    48 Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko (C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 50).

    50 C-348/16, EU:C:2017:591.

    Vgl. auch Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko (C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 48).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Zum zweiten Teil dieser Rüge ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der in Art. 47 der Charta bekräftigte tragende Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes und der Begriff "faires Verfahren" in Art. 6 EMRK aus verschiedenen Elementen bestehen, zu denen u. a. die Achtung der Verteidigungsrechte und das Recht gehören, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2007, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, EU:C:2007:383, Rn. 31, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar zur Achtung der in den Art. 47 und 48 der Charta verbürgten Verteidigungsrechte gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Rn. 29) und jeder Person garantiert, dass sie in diesem Verfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vortragen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 34).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar Grundrechte wie das Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schrankenlos gewährleistet sind, sondern Beschränkungen unterworfen werden können, dies jedoch nur, sofern die Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-723/17

    Die nationalen Gerichte sind befugt, die Wahl der Standorte von Stationen zur

    In Bezug auf den letztgenannten Grundsatz ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 31, und vom 27. September 2017, Puskár, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 59).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen ließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Für diese Zwischenentscheidung fordern weder Art. 47 GRC (zur Anwendbarkeit im Asylverfahren s. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2019 - 1 B 22.19 - juris und vom 22. Januar 2020 - 1 B 5.20 - juris) noch die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs nach Art. 46 RL 2013/32/EU zwingend und regelmäßig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (s.a. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591] -).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Für diese Zwischenentscheidung fordern weder Art. 47 GRC (zur Anwendbarkeit im Asylverfahren s. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2019 - 1 B 22.19 - juris und vom 22. Januar 2020 - 1 B 5.20 - juris) noch die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs nach Art. 46 RL 2013/32/EU zwingend und regelmäßig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (s.a. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591] -).
  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs haben nämlich die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen; durch Art. 19 Abs. 1 EUV wird den Mitgliedstaaten im Übrigen aufgegeben, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet ist (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 50, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 29).

    Diese Pflicht der Mitgliedstaaten entspricht dem in Art. 47 ("Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht") der Charta verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 44, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 30).

    Bei der Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Rechtsbehelfe zum Schutz der durch die Richtlinie 95/46 eingeräumten Rechte müssen die Mitgliedstaaten demzufolge die Beachtung des in Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 31).

    Die Merkmale des in Art. 22 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Rechtsbehelfs sind daher im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Dezember 2015, Tall, C-239/14, EU:C:2015:824, Rn. 51, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 31).

  • BVerwG, 28.03.2019 - 1 B 7.19

    Wehrdienstentziehung Syrien

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach dann keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591], Moussa Sacko - juris Rn. 47 m.w.N.).

    Weder Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere Bestimmung der Richtlinie sieht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - juris Rn. 28).

    Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, so dass der Begriff des "wirksamen Rechtsbehelfs" im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU im Einklang mit Art. 47 GRC zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - juris Rn. 30 f. m.w.N.).

    Insoweit hat der EuGH unter Bezugnahme auf den EGMR bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 oder einer anderen Bestimmung der GRC folgt (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - juris Rn. 44).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

    Da diese Bestimmung im Einklang mit Art. 47 der Charta auszulegen ist, setzt das Erfordernis einer umfassenden Ex - nunc -Prüfung überdies voraus, dass das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht den Antragsteller anhört, es sei denn, es ist der Ansicht, dass es die Prüfung allein auf der Grundlage des Akteninhalts vornehmen kann, gegebenenfalls einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung bei der Asylbehörde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 31 und 44).

    Während das Recht des Antragstellers, zur Zulässigkeit seines Antrags gehört zu werden, bevor über ihn entschieden wird, im Verfahren vor der Asylbehörde durch die in Art. 34 der Richtlinie 2013/32 vorgesehene persönliche Anhörung garantiert wird, ergibt sich dieses Recht für das in Art. 46 der Richtlinie vorgesehene Rechtsbehelfsverfahren aus Art. 47 der Charta und wird erforderlichenfalls durch eine Anhörung des Antragstellers ausgeübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 37 bis 44).

  • BVerwG, 28.08.2019 - 1 B 64.19

    Vorliegen einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Asylrechts; Durchführung

    Es entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass dann keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591], Moussa Sacko - juris Rn. 47 m.w.N.).

    Weder Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere Bestimmung der Richtlinie sieht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - juris Rn. 28).

    Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, so dass der Begriff des "wirksamen Rechtsbehelfs" im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU im Einklang mit Art. 47 GRC zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - juris Rn. 30 f. m.w.N.).

    Insoweit hat der EuGH unter Bezugnahme auf den EGMR bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 oder einer anderen Bestimmung der GRC folgt (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - juris Rn. 44).

  • BVerwG, 24.04.2019 - 1 B 24.19
  • BVerwG, 19.06.2019 - 1 B 30.19

    Darstellen der den Wehrdienst verweigernden oder dem Dienst entfliehenden

  • BVerwG, 24.02.2020 - 1 B 14.20

    Verfahrensstreit wegen einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen

  • BVerwG, 23.04.2019 - 1 B 14.19

    Syrische Wehrdienstentzieher - und die Gruppenverfolgung

  • BVerwG, 04.06.2019 - 1 B 48.19

    Einstufung von Wehrpflichtverweigerern in einem innerstaatlichen bewaffneten

  • BVerwG, 15.04.2019 - 1 B 16.19
  • BVerwG, 21.05.2019 - 1 B 38.19

    Klärungsbedürftigkeit der Darstellung der den Wehrdienst verweigernden oder dem

  • BVerwG, 23.04.2019 - 1 B 9.19

    Klärungsbedürftigkeit der Darstellung der den Wehrdienst verweigernden oder dem

  • BVerwG, 21.05.2019 - 1 B 39.19

    Darstellen der den Wehrdienst verweigernden oder dem Dienst entfliehenden

  • BVerwG, 20.05.2019 - 1 B 25.19

    Klärungsbedürftigkeit der Darstellung der den Wehrdienst verweigernden oder dem

  • BVerwG, 11.07.2019 - 1 B 55.19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Rechtliche Einordnung der den

  • BVerwG, 20.05.2019 - 1 B 36.19

    Einstufung von Wehrpflichtverweigerern in einem innerstaatlichen bewaffneten

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21

    Anforderungen an die Annahme einer asylverfahrensrechtlichen "starken Vermutung"

  • BVerwG, 16.04.2019 - 1 B 15.19

    Charakterisierung von den Wehrdienst verweigernden oder dem Dienst entfliehenden

  • BVerwG, 28.08.2019 - 1 B 63.19

    Klärungsbedürftigkeit der Darstellung der den Wehrdienst verweigernden oder dem

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 21.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

  • BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Klärungsbedürftigkeit der Entscheidung des

  • BVerwG, 21.01.2020 - 1 B 2.20

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung im Beschlusswege;

  • BVerwG, 17.02.2020 - 1 B 11.20

    Gehörsrüge gegen eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

  • BVerwG, 22.01.2020 - 1 B 5.20

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verfahrensfehler der Verletzung

  • BVerwG, 28.01.2020 - 1 B 4.20

    Bedeutung einer Erkrankung hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.

  • BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19

    Beschwerde gegen das Verfahren des OVG der Entscheidung ohne mündliche

  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov

  • BVerwG, 08.06.2020 - 1 B 27.20

    Voraussetzungen fü eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer

  • BVerwG, 22.01.2020 - 1 B 3.20

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 B 13.20

    Gehörsrüge gegen eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

  • BVerwG, 29.01.2020 - 1 B 7.20

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine im Beschlusswege nach § 130a

  • BVerwG, 27.01.2020 - 1 B 6.20

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine im Beschlusswege nach § 130a

  • BVerwG, 16.04.2019 - 1 B 22.19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln;

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 20.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

  • BVerwG, 23.02.2021 - 1 B 13.21

    Kein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerade in der mündlichen

  • BVerwG, 15.04.2019 - 1 B 34.19

    Berücksichtigen des Vortrags eines Asylsuchenden zu einer individuellen

  • EuGH, 04.10.2018 - C-56/17

    Fathi

  • VG Minden, 10.12.2019 - 10 L 336/19

    Abschiebungsandrohung Asylverfahren Ausreisefrist Bleiberecht Folgeantrag

  • EuGH, 18.10.2018 - C-662/17

    E. G.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2022 - 4 L 85/21

    Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG 1992 bei einem außerhalb des

  • EuGH, 22.09.2022 - C-159/21

    Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der

  • VG Minden, 26.03.2019 - 10 L 1297/18

    Abschiebungsandrohung Asylverfahren Ausreisefrist Bleiberecht Informationspflicht

  • VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 19.34211

    Drohende unmenschliche Behandlung bei Rückkehr einer Familie mit minderjährigen

  • VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 20.30957

    Keine Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die (wirtschaftliche) Lage von

  • EuGH, 21.10.2021 - C-845/19

    Der Gerichtshof erläutert einige Bestimmungen der Richtlinie über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-579/19

    Food Standards Agency

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17

    Donnellan - Richtlinie 2010/24/EU des Rates - Amtshilfe bei der Beitreibung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-300/17

    Hochtief

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 29.01.2020 - C-785/18

    GAEC Jeanningros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Schutz der

  • EuGH, 06.10.2021 - C-338/20

    Prokuratura Rejonowa Lódź-Baluty

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-89/17

    Generalanwalt Bobek: Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat

  • BVerwG, 11.12.2019 - 1 B 79.19

    Ermessensfehler bei der Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nach §

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2018 - C-585/16

    Alheto

  • BVerwG, 02.06.2021 - 5 BN 1.21

    Normenkontrollverfahren betreffend eine wohnungsrechtliche

  • VGH Bayern, 23.08.2021 - 12 N 21.1996

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19

    Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht steht nationalen Verfassungsbestimmungen,

  • VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 N 19.1179

    Normenkontrolle

  • BVerwG, 05.07.2023 - 1 B 11.23

    Verknüpfung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-750/21

    Pilatus Bank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-64/20

    An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara, Éire agus an tArd-Aighne - Vorlage zur

  • BVerwG, 14.12.2022 - 1 B 51.22

    Verwerfung der auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf

  • BVerwG, 07.11.2022 - 1 B 66.22

    Wahrung prozessualer Fristen als wesentliche Aufgaben eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention) -

  • EuGH, 19.03.2020 - C-406/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-322/19

    The International Protection Appeals Tribunal u.a. - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-556/17

    Torubarov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • BVerwG, 15.11.2022 - 1 B 71.22

    Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung

  • EuGH, 02.09.2021 - C-579/19

    Food Standards Agency - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Gesundheit -

  • BVerwG, 09.04.2019 - 1 B 32.19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulassungsgrund einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-338/20

    Prokuratura Rejonowa Lódź-Baluty - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • VGH Bayern, 29.11.2019 - 11 N 18.2182

    Unzulässiger Normenkontrollantrag gegen Stadtratsbeschluss

  • VGH Bayern, 03.06.2022 - 12 N 21.1208

    Fehlgeschlagene Heilung einer Zweckentfremdungssatzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-406/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2019 - 13 A 1878/18

    Gerichtliche Entscheidung über ein Asylverfahren ohne eigene Ermittlungen;

  • BVerwG, 29.09.2022 - 1 WB 8.22

    Zur Gewährung von Betreuungsurlaub für Soldatinnen und Soldaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-428/21

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

  • BVerwG, 09.05.2023 - 1 B 9.23

    Ausgehen von einer Gefahrenlage für nicht vulnerable anerkannte Schutzberechtigte

  • VGH Bayern, 01.12.2022 - 2 N 21.530

    Normenkontrollantrag gegen Einbeziehungssatzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-644/17

    Eurobolt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Nichtigkeit - Art. 47

  • BVerwG, 27.03.2023 - 1 B 74.22

    Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Anhörung; Verletzung des Anspruchs auf

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Rechtsprechung
   EuGH, 05.08.2016 - C-348/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,23879
EuGH, 05.08.2016 - C-348/16 (https://dejure.org/2016,23879)
EuGH, Entscheidung vom 05.08.2016 - C-348/16 (https://dejure.org/2016,23879)
EuGH, Entscheidung vom 05. August 2016 - C-348/16 (https://dejure.org/2016,23879)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 25.04.2017 - C-125/17

    Bisignani

    À cet égard, le point 34 des recommandations à l'attention des juridictions nationales, relatives à l'introduction de procédures préjudicielles (JO 2016, C 439, p. 1), précise que, pour permettre à la Cour de décider rapidement s'il convient de mettre en oeuvre la procédure accélérée, la demande doit exposer avec précision les circonstances de droit et de fait qui établissent l'urgence et, notamment, les risques encourus si le renvoi suit la procédure ordinaire (ordonnance du président de la Cour du 5 août 2016, Sacko, C-348/16, non publiée, EU:C:2016:626, point 9).
  • EuGH, 31.07.2017 - C-404/17

    A

    À cet égard, le point 34 des recommandations à l'attention des juridictions nationales, relatives à l'introduction de procédures préjudicielles (JO 2016, C 439, p. 1), précise que, pour permettre à la Cour de décider rapidement s'il convient de mettre en oeuvre la procédure accélérée, la demande doit exposer avec précision les circonstances de droit et de fait qui établissent l'urgence et, notamment, les risques encourus si le renvoi devait suivre la procédure ordinaire (ordonnance du président de la Cour du 5 août 2016, Sacko, C-348/16, non publiée, EU:C:2016:626, point 9).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-348/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,9636
Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-348/16 (https://dejure.org/2017,9636)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.04.2017 - C-348/16 (https://dejure.org/2017,9636)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. April 2017 - C-348/16 (https://dejure.org/2017,9636)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,9636) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Sacko

    Vorabentscheidungsersuchen - Asyl - Auslegung der Art. 12, 14, 31 und 46 der Richtlinie 2013/32/EU - Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz - Abschlägige Entscheidung der Verwaltung hinsichtlich eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

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