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Rechtsprechung
   EuGH, 25.10.2005 - C-350/03, C-229/04   

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https://dejure.org/2005,2
EuGH, 25.10.2005 - C-350/03, C-229/04 (https://dejure.org/2005,2)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2005 - C-350/03, C-229/04 (https://dejure.org/2005,2)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - C-350/03, C-229/04 (https://dejure.org/2005,2)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Kauf einer Immobilie - Durch eine Hypothek finanzierte Investition - Widerrufsrecht - Folgen eines Widerrufs

  • Europäischer Gerichtshof

    Schulte

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Kauf einer Immobilie - Durch eine Hypothek finanzierte Investition - Widerrufsrecht - Folgen eines Widerrufs

  • EU-Kommission PDF

    Schulte

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Kauf einer Immobilie - Durch eine Hypothek finanzierte Investition - Widerrufsrecht - Folgen eines Widerrufs

  • EU-Kommission

    Schulte

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 234, 95 Abs. 3; RiL 85/577/EWG Art. 3, 4
    Widerruf von Realkreditverträgen

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme eines Vorabentscheidungsverfahrens durch den Europäischen Gerichtshof; Widerruf eines bei der Bausparkasse geschlossenen Realkreditvertrags nach dem anwendbaren nationalen Recht über Haustürgeschäfte; Schutz der Verbraucher für Abschlüsse ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Widerruf eines im Rahmen eines Haustürgeschäfts geschlossenen Realkreditvertrags -

  • opinioiuris.de

    Schulte

  • Judicialis

    Richtlinie 85/577/EWG Art. 3 Abs. 2 Buchst. a; ; Richtlinie 85/577/EWG Art. 4

  • Prof. Dr. Lorenz

    "Schrottimmoblien": Haustürgeschäfte; kenntnisunabhängige Zurechnung der Haustürsituation (§ 1 HtWiG, jetzt § 312 BGB n.F.)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Entscheidung des EuGH zu den "Schrottimmobilien": Keine unmittelbare Geltung von Richtlinien unter Privaten, Voraussetzungen und Reichweite der richtlinienkonformen Auslegung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Schulte./Badenia AG. Der Widerruf von Realkreditverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Kauf einer Immobilie - Durch eine Hypothek finanzierte Investition - Widerrufsrecht - Folgen eines Widerrufs; Sachgebiete: Verbraucherschutz

  • datenbank.nwb.de

    Rückabwicklung von Kaufverträgen über so genannte Schrottimmobilien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Schrottimmobilien": Kein Widerruf des Immobilienvertrages

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre (?Schrottimmobilien?) ? Kein Widerruf des Immobilienkaufvertrages unter Berufung auf die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN VERBRAUCHER NICHT ÜBER SEIN RECHT BELEHRT HAT, DEN ZUR FINANZIERUNG EINES IMMOBILIENERWERBS DIENENDEN DARLEHENSVERTRAG ZU WIDERRUFEN, DIE RISIKEN TRÄGT, DIE MIT DER IN ...

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Immobiliengeschäfte und Haustürwiderrufsgesetz

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Schulte

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Kauf einer Immobilie - Durch eine Hypothek finanzierte Investition - Widerrufsrecht - Folgen eines Widerrufs

  • IWW (Kurzinformation)

    EuGH urteilt zu "Schrottimmobilien"

  • IWW (Kurzinformation)

    Anlagevermittlung - EuGH urteilt zu "Schrottimmobilien"

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit der RL über Haustürgeschäfte beim Immobilienkauf im Strukturvertrieb

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Immobiliengeschäfte und Haustürwiderrufsgesetz

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 85/577/EWG Art. 1 Abs. 1, 3, 4, 5, 7, 8; HWiG a. F. § 1 Abs. 1, § 3; VerbrKrG a. F. § 9
    Verbraucherschutz bei fehlender Widerrufsbelehrung im Rahmen eines kreditfinanzierten Immobilienerwerbs ("Schulte/Badenia")

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Bei mangelnder Widerrufsbelehrung tragen die Banken das Risiko der kreditfinanzierten Kapitalanlage

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Schrott-Immobilien - kein Recht auf Rückgabe

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Bei mangelnder Widerrufsbelehrung tragen die Banken das Risiko der kreditfinanzierten Kapitalanlage -

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    "Schrottimmobilien"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zu Schrottimmobilien: Banken müssen Risiken einer Kapitalanlage tragen, die bei unterlassener Widerrufsbelehrung in einer Haustürsituation zustande kam - Europäischer Gerichtshof stärkt den Verbraucherschutz - Bankkunden erzielen Erfolg im Streit um ...

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Jetzt entscheidet der EuGH zu "Schrottimmobilien"

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bausparen - Jetzt entscheidet der EuGH zu "Schrottimmobilien"

  • dr-schulte.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Dem höchsten deutschen Gericht droht Ohrfeige des europäischen Gerichtshofs

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.6.2004)

    Europäischer Gerichtshof verhandelt über "Schrottimmobilien" // Grundsatzurteil des BGH zu Immobilienfonds

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.6.2004)

    "Schrottimmobilien" auf Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs // Bundesgerichtshof macht unterdessen Fondsanlegern Hoffnung

Besprechungen u.ä. (16)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kreditfinanzierte Steuersparimmobilie - Unterlassene Widerrufsbelehrung: EuGH verurteilt Banken zum Schadenersatz

  • nomos.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Schrottimmobilien - alles doch noch ungeklärt?

  • nomos.de PDF, S. 15 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Crailsheimer Volksbank eG

  • nomos.de PDF, S. 16 (Entscheidungsbesprechung)

    Schlichter im "Krieg der Senate"? - Direktvertrieb und Rückabwicklung kreditfinanzierten Immobilienerwerbs nach europäischem und deutschem Privatrecht

  • nomos.de PDF, S. 21 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Umsetzung der EuGH-Urteile Crailsheimer Volksbank und Schulte für die Abwicklung an der Haustür vermittelter Finanzierungen von Anlagen in Immobilien und Immobilienfonds - Teil 3

  • nomos.de PDF, S. 11 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Umsetzung der EuGH-Urteile Crailsheimer Volksbank und Schulte für die Abwicklung an der Haustür vermittelter Finanzierungen von Anlagen in Immobilien und Immobilienfonds - Teil 2

  • nomos.de PDF, S. 14 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Umsetzung der EuGH-Urteile Crailsheimer Volksbank und Schulte für die Abwicklung an der Haustür vermittelter Finanzierungen von Anlagen in Immobilien und Immobilienfonds - Teil 1

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Europarechtswidrigkeit der Schrottimmobilien

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsfolgen des Widerrufs; verbundenes Geschäft; Folgen einer unterlassenen Belehrung; Zurechnung einer Haustürsituation

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Schrottimmobilien" - Widerruf eines aufgrund einer Haustürsituation geschlossenen Verbraucherdarlehens

  • uni-leipzig.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Bedeutung der EuGH-Entscheidungen Crailsheimer Volksbank/Conrads u.a., Schulte/Badenia AG für das deutsche Recht (Ellen Gerstenberg)

  • iff-hamburg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verantwortliche Kreditvergabe: EuGH-Urteil gibt Banken das Risiko bei finanzierten Schrottimmobilien zurück - Urteil verlangt effektives Widerrufsrecht

  • rechtsanwaelte-kratzer.de PDF (Entscheidungsanmerkung)
  • bankrecht.org PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Subprime Judikatur - Die Bewältigung der Finanzkrise und die Anforderungen an eine risikoadäquate Zivilrechtsprechung (Prof. Dr. Peter Derleder; Kritische Justiz (KJ) 2009, 3-24)

  • 123recht.net (Entscheidungsanmerkung, 28.10.2005)

    Rückabwicklung von Darlehen bei Erwerb von Schrottimmobilien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages? (IBR 2006, 1027)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bochum - Auslegung des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3551
  • ZIP 2003, 1437
  • ZIP 2005, 1959
  • MDR 2006, 278
  • DNotZ 2006, 266
  • EuZW 2005, 721
  • NZM 2005, 873
  • WM 2005, 2079
  • DVBl 2006, 64 (Ls.)
  • BB 2005, 2706
  • BB 2005, 933
  • DB 2005, 2407
 
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Wird zitiert von ... (188)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    10 Im Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-481/99 (Heininger, Slg. 2001, I-9945) hat der Gerichtshof die Richtlinie in drei Punkten ausgelegt.

    37 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die auch nach dem Urteil Heininger bestätigt worden sei, sei § 9 VerbrKrG jedoch wegen § 3 Absatz 2 VerbrKrG nicht auf Realkreditverträge anwendbar.

    39 Die aus der genannten Auslegung folgende Rückzahlungsverpflichtung bedeute für den Verbraucher, der einen Darlehensvertrag geschlossen habe, ohne über sein Widerrufsrecht belehrt worden zu sein, und nunmehr dieses - nach dem Urteil Heininger nicht befristete - Recht ausübe, dass er wirtschaftlich schlechter gestellt sei als bei Fortbestand des Darlehensvertrags.

    54 Im Fall des Ausgangsverfahrens haben die Eheleute Schulte im Anschluss an das Urteil Heininger den Darlehensvertrag gemäß dem HWiG widerrufen und die Ansicht vertreten, dass sie dadurch von allen Verpflichtungen gegenüber der Bausparkasse befreit würden.

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    70 Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20, und vom 5. Oktober 2004 in den Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u. a., Slg. 2004, I-8835, Randnr. 108).

    71 Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, muss allerdings bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (vgl. Urteil Pfeiffer u. a., Randnr. 120).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    70 Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20, und vom 5. Oktober 2004 in den Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u. a., Slg. 2004, I-8835, Randnr. 108).
  • EuGH, 22.04.1999 - C-423/97

    Travel Vac

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    77 In einigen der beim Gerichtshof abgegebenen Erklärungen, wie in denen der französischen Regierung, wird vorgetragen, aus dem Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-423/97 (Travel Vac, Slg. 1999, I-2195) ergebe sich, dass die Richtlinie für eine Haustürsituation gelte, die zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Immobilie führe, der untrennbarer Bestandteil einer umfassenderen Gruppe von Verträgen sei, zu denen auch ein durch eine Grundschuld abgesicherter Darlehensvertrag, ein Bausparvertrag und ein Immobilienverwaltungsvertrag gehörten, wobei die letztgenannten Verträge als Vertrag über Dienstleistungen anzusehen seien, deren Wert den der Immobilie übersteige.
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    56 Vor dem Gerichtshof ist nicht bezweifelt worden, dass - wie auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 12. November 2002, BGHZ 152, 331) bestätigt hat - unter diesen Umständen nach deutschem Recht ein Widerruf des Darlehensvertrags im Allgemeinen wirtschaftlich wenig oder gar nicht interessant ist.
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    Gleichwohl hat sich der Gerichtshof insbesondere dann außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, um die das nationale Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnrn.
  • EuGH, 17.06.1999 - C-336/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    Die Mitgliedstaaten müssen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einer Richtlinie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-336/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-3771, Randnr. 19, und vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache C-324/01, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-11197, Randnr. 18).
  • EuGH, 05.12.2002 - C-324/01

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    Die Mitgliedstaaten müssen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einer Richtlinie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-336/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-3771, Randnr. 19, und vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache C-324/01, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-11197, Randnr. 18).
  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    a) Auch angesichts der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) verbleibt es dabei, dass der Darlehensgeber im Fall des wirksamen Widerrufs (§ 1 Abs. 1 HWiG) eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 1 HWiG Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung hat (Fortsetzung von BGHZ 152, 331).

    b) Der im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) in Rechtsprechung und Literatur erwogene Schadensersatzanspruch des Verbrauchers wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung scheidet jedenfalls in all den Fällen aus, in denen der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrages bereits an seine Erklärung zum Abschluss des Immobilienkaufvertrags gebunden ist.

    cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank).

    Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein verbundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an.

    § 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) ohne jede Einschränkung richtlinienkonform.

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079, 2085 Nr. 85 Schulte) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Darlehensnehmer die von der kreditgebenden Bank unmittelbar an den Immobilienverkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta erhalten haben.

    Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen.

    Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert.

    Im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbundenen Geschäften Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 6 ff., 12 f.), und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, ergänzt der Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen:.

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    59 und 61, und vom 25. Oktober 2005, Schulte, C-350/03, Slg. 2005, I-9215, Randnr. 43).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    cc) Bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03, WM 2005, 2079 ff. - Schulte und Rs C-229/04, WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank), nach denen der Anleger bei einem in der Haustürsituation abgeschlossenen Darlehen im Fall der Nichtbelehrung über sein Widerrufsrecht von den Risiken der finanzierten Anlage freizustellen ist, die er bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte vermeiden können.

    Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als empfangen im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB; Amtliche Begründung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 22; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch: EuGH WM 2005, 2079, 2085).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2004 - C-350/03   

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Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2004 - C-350/03 (https://dejure.org/2004,2026)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.09.2004 - C-350/03 (https://dejure.org/2004,2026)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schulte

  • EU-Kommission PDF

    Elisabeth Schulte und Wolfgang Schulte gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG.

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Kauf einer Immobilie - Durch eine Hypothek finanzierte Investition - Widerrufsrecht - Folgen eines Widerrufs

  • EU-Kommission

    Elisabeth Schulte und Wolfgang Schulte gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

  • Deutsches Notarinstitut

    Richtlinie 85/577/EWG
    Rechtsangleichung - Verbraucherschutz - Kundenwerbung an der Haustür - Richtlinie 85/577/EWG - Anwendungsbereich - Einheitliches Finanzgeschäft, das einen Realkreditvertrag und einen Immobilienkaufvertrag umfasst

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • ibr-online

    Kein Widerrufsrecht bei Kauf von Schrottimmobilien!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - NACH ANSICHT VON GENERALANWALT LEGER KÖNNEN SICH VERBRAUCHER NICHT AUF DIE HAUSTÜRGESCHÄFTERICHTLINIE BERUFEN, UM EINEN IMMOBILIENKAUFVERTRAG ZU WIDERRUFEN

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 85/577/EWG Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, Art. 5; EGV Art. 95 Abs. 3
    Keine Anwendung der Haustürgeschäfterichtlinie auf Immobilienkaufverträge ("Schulte/Badenia AG")

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    "Schrottimmobilien": Schlägt Widerruf des Kreditvertrags auf den Immobilienkaufvertrag durch? (IBR 2004, 655)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1437
  • ZIP 2004, 1946
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2004 - C-350/03
    Im Urteil Heininger hat der Gerichtshof eine Auslegung von zwei Punkten der Richtlinie vorgenommen.

    Der Bundesgerichtshof habe jedoch auch in seiner Rechtsprechung nach dem Urteil Heininger diese beiden Lösungen abgelehnt.

    "Sollte [nach dem Urteil Heininger] ein Widerrufsrecht [in Bezug auf Realkreditverträge] zu bejahen sein, wird [man] bei der Prüfung der ... Rechtsfolgen des Widerrufs zu berücksichtigen haben, dass § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge im Sinne der Vorschrift nicht anwendbar ist.

    Im Urteil Heininger hat er nämlich festgestellt, dass.

    2 - C-481/99 (Slg. 2001, I-9945, im Folgenden: Urteil Heininger).

    4 - Urteil Heininger (Nr. 1 des Tenors).

    21 - Vgl. Urteil Heininger (Randnrn. 25 und 26).

    29 - Urteil vom 17. März 1998 in der Rechtssache C-45/96 (Dietzinger, Slg. 1998, I-1199, Randnr. 19) und Urteil Heininger (Randnr. 24).

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2004 - C-350/03
    17 - Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 (Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21).

    52 - Vgl. insbesondere Urteil vom 12. Juni 1986 in den Rechtssachen 98/85, 162/85 und 258/85 (Bertini u. a., Slg. 1986, 1885, Randnr. 6) sowie Urteile Foglia (Randnr. 17), Lourenço Dias (Randnr. 19), Der Weduwe (Randnrn. 37 bis 39) und Gasser (Randnr. 24).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2004 - C-350/03
    16 - Vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59) sowie Urteile PreussenElektra (Randnr. 38), Canal Satélite Digital (Randnr. 18) und Arduino (Randnr. 24).

    18 - Vgl. insbesondere Urteile Bosman (Randnr. 59), PreussenElektra (Randnr. 38) und Canal Satélite Digital (Randnr. 18) sowie Urteile vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-451/99 (Cura Anlagen, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 16), vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00 (Der Weduwe, Slg. 2002, I-11319, Randnr. 32) und vom 30. März 2004 in der Rechtssache C-147/02 (Alabaster, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).

  • KG, 08.11.2005 - 4 U 175/04

    Finanzierter Wohnungskaufvertrag: Bestellung einer Grundschuld; Widerruf eines

    Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit.a) der EG-Verbraucherkreditrichtlinie findet diese nämlich keine Anwendung auf Kreditverträge, die, wie im Streitfall, dem Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude dienen (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Leger vom 28. September 2004 vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-350/03 zu der vergleichbaren Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 lit.a) der Richtlinie 85/577/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; im Folgenden: EG-Haustürgeschäfterichtlinie, sowie die Urteile vom 25. Oktober 2005, - C-350/03 und C-229/04-).

    Dies hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinen jüngsten Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 (C-350/03 und 229/04) bestätigt.

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03

    Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bei

    U.U. im Gegensatz zu den Auslegungskriterien des europäischen Rechts (vgl. hierzu Léger Schlussanträge vom 28. Sept. 2004 in der Rechtssache C - 350/03 des EuGH Tz. 88 und 94) ist im deutschen Zivilrecht auch sonst anerkannt (vgl. hierzu z.B. Heinrichs in Palandt BGB 63. Auflage Einleitung vor § 1 Rdnr. 51), dass die grammatische Auslegungsmethode, also diejenige, die sich auf den Wortlaut der Norm stützt, zwar Ausgangspunkt der Auslegung ist und die gewichtigste der Auslegungsregeln darstellt; über sie kann aber hinweggegangen werden, wenn besondere Gründe eine vom Wortlaut abweichende Auslegung nicht nur nahe legen, sondern gebieten.
  • KG, 02.11.2004 - 4 U 20/04

    Widerruf eines Realkreditvertrages: Reichweite einer Sicherungsvereinbarung und

    Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit.a) der EG-Verbraucherkreditrichtlinie findet diese nämlich keine Anwendung auf Kreditverträge, die, wie im Streitfall, dem Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude dienen (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Lnn vom 28. September 2004 vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-350/03 zu der vergleichbaren Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 lit.a) der Richtlinie 85/577/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; im Folgenden:.

    Darüber hinaus hat jüngst der Generalanwalt Lnn in seinen Schlussanträgen vom 28. September 2004 vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-350/03 ausgeführt, dass die EG-Haustürgeschäftrichtlinie ausdrücklich nicht für Immobiliengeschäfte gelte.

  • OLG Köln, 15.12.2004 - 13 U 103/03

    Haftung der Bank beim finanzierten Immobilienkauf; Risikoaufklärungspflichten und

    Insoweit verbietet sich aus Gründen der Rechtssicherheit eine teleologische Reduktion (in diesem Sinne EuGB GA (Generalanwalt Philippe Léger), Schlussanträge v. 28.09.2004 - Rs C-3259/03, ZIP 2004, 1946, 1950).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-482/09

    Budejovický Budvar - Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften

    32 - In diesem Sinne Ehlers, D., Allgemeines Verwaltungsrecht (hrsg. von Hans-Uwe Erichsen u.a.), § 2 I 6, S. 59, Randnr. 14. Generalanwalt Léger ist in seinen Schlussanträgen vom 28. September 2004, Schulte (C-350/03, Urteil vom 25. Oktober 2005, Slg. 2005, I-9215, Nrn. 84 f.) gewissermaßen von einem Vorrang der Wortlautauslegung ausgegangen, als er erklärt hat, dass die finalistische Auslegung nur dann angewendet werde, wenn verschiedene Auslegungen der fraglichen Vorschrift möglich seien bzw. wenn die fragliche Vorschrift allein anhand ihres Wortlauts, etwa wegen ihrer Mehrdeutigkeit, nur schwer auszulegen sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-438/21

    Kommission/ Pharmaceutical Works Polpharma und EMA - Rechtsmittel -

    31 Vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Schulte (C-350/03, EU:C:2004:568, Nrn. 84 bis 88 und die dort angeführte Rechtsprechung) und des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache European Federation for Cosmetic Ingredients (C-592/14, EU:C:2016:179, Nr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Stuttgart, 24.07.2006 - 6 U 8/06

    Begriff der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistungen bei verbundenen

    In Anbetracht der Ausführungen des Generalanwalts xxx vom 28.09.2004 im Verfahren C 350/03 (dort Randziffern 38 - 48), die durch den Ausgang des Verfahrens xxx gestützt werden, erhebt der Senat zunächst Beweis über das Vorliegen einer Haustürsituation sowie den Ausschlusstatbestand der vorhergehenden Bestellung und legt die Sache erst danach (sofern sich die Haustürsituation erweist und nicht ein anderes Verfahren vorher vorlagereif ist) dem EuGH zur Klärung der Frage vor, ob die zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts nach § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG mit der Haustürrichtlinie vereinbar ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-442/16

    Gusa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Besondere

    20 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Schulte (C-350/03, EU:C:2004:568, Nr. 88).
  • OLG Dresden, 19.09.2005 - 8 W 1028/05

    Eigentumswohnung; Wissensvorsprung

    Hier könnte es unter Umständen trotz der vom XI. Zivilsenat verfolgten Linie (vgl. etwa Beschlüsse vom 16. und 23.09.2003, WM 2003, 2184 und 2186) im Hinblick auf die Rechtsfolgen seiner Lösung und die vom Europäischen Gerichtshof noch nicht beschiedenen Vorlagen des Landgerichts Bochum vom 29.07.2003 (WM 2003, 1609; Schlussanträge des Generalanwaltes vom 28.09.2004, ZfIR 2004, 854) und des Oberlandesgerichts Bremen vom 27.05.2004 (WM 2004, 1628; Schlussanträge des Generalanwaltes vom 02.06.2005) noch zu Änderungen der nationalen Rechtsprechung kommen.
  • VG Osnabrück, 28.06.2023 - 1 A 52/22

    DIN EN 45501; NAWID; Nicht selbsttätige Waage; OIML R 76-1; Waagen-Kassen-System;

    Dies gilt nach der Auffassung des Generalanwaltes beim EuGH auch dann, wenn der Zweck des EU-Rechtsaktes für eine solche (nicht mögliche) Auslegung streitet (Schlussanträge vom 28.9.2004 - C 350/03, Rn. 91, 87, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-73/17

    Generalanwalt Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, nur die Handlung, mit der der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-46/15

    Ambisig

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2009 - C-33/08

    Agrana Zucker - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker

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Rechtsprechung
   EuGH, 02.12.2003 - C-350/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,23932
EuGH, 02.12.2003 - C-350/03 (https://dejure.org/2003,23932)
EuGH, Entscheidung vom 02.12.2003 - C-350/03 (https://dejure.org/2003,23932)
EuGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2003 - C-350/03 (https://dejure.org/2003,23932)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus EuGH, 02.12.2003 - C-350/03
    Das Landgericht Bochum sieht sich nach der deutschen Gesetzlage und der auf ihr fußenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die insbesondere im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.2001 in der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Rechtssache C-481/99 - Heininger (Slg. I-9945) fortentwickelt wurde, daran gehindert, der Klage stattzugeben.

    beraube sie doch das diese Richtlinie auslegende Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-481/99 nahezu jeden Wertes.

    Der Gerichtshof hat in der Rechtssache C-481/99 entschieden, dass die Richtlinie 85/577 dahingehend auszulegen ist, dass die dem Grundsatz nach auf einen durch Grundpfandrecht gesicherten Darlehensvertrag (Realkreditvertrag) Anwendung findet und dem Verbraucher deshalb ein Widerrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie zusteht, welches der nationale Gesetzgeber nicht befristen kann, wenn der Verbraucher nicht nach Art. 4 der Richtlinie belehrt wurde.

    "a) § 5 Abs. 2 HWiG ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99).

    Dies wird unter III. des Urteils damit begründet, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-481/99 mit der bisherigen Begründung nicht länger haltbar ist und deshalb aufgehoben werden muss.

    So wie der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-481/99 dieser Vorschrift keine Sperrwirkung für die Erfassung von Realkreditverträgen durch die Richtlinie zuerkannt hat, sondern diese als selbstständiges Geschäft behandelt hat, muss auch umgekehrt grundsätzlich gelten, dass Verträge über Rechte an Immobilien nicht allein deshalb in den Anwendungsbereich der Richtlinie geraten, nur weil sie im Zusammenhang mit einem von der Richtlinie erfassten Geschäft stehen.

    (In Deutschland ist dies jedoch wegen der Notwendigkeit notarieller Beurkundung für die Rechtsgültigkeit gar nicht möglich.) Auch der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-481/99 kein solches Recht begründet oder durch irgendwelche Ausführungen angedeutet, dass er eine solche ausweitende Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie für möglich hält oder gar befürwortet.

    Das geltende deutsche Recht führt nach Auffassung der Kommission keineswegs notwendigerweise zu dem vom Landgericht Bochum beschriebenen Konflikt zwischen den Regeln über die Rückabwicklung des Darlehensvertrags und den Zielsetzungen der Richtlinie 85/57, die es nach dem Urteil in der Rechtssache C-481/99 gebietet, dem Verbraucher auch bei Realkrediten, welche in von der Richtlinie erfassten.

    Es ging der Kommission lediglich darum aufzuzeigen, dass für den vorliegenden Fall die nach Art. 7 der Richtlinie 85/577 geltenden Vorschriften des (im allgemeinen durchaus verbraucherfreundlichen) deutschen Rechts - jedenfalls bei gemeinschaftsfreundlicher Auslegung dieser Vorschriften - ausreichend Spielraum bieten, einen Konflikt mit den Zielsetzungen der Richtlinie und insbesondere der Auslegung, die sie im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-481/99 erfahren hat, auszuschalten, ohne dass an Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie gerührt oder das rechtliche Eigenleben von Darlehensvertrag und Kaufvertrag über ein Immobilienrecht aufgehoben würde.

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 02.12.2003 - C-350/03
    Vgl. etwa Urteile in den Rechtssachen 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989; 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043; 14/83, Von Colson, Slg. 1984, 1891; C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135; C-159/00,Sapod, Slg. 2002, I-5031; C-473/00, Cofidis, Slg. 2002, I-10875.
  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus EuGH, 02.12.2003 - C-350/03
    Vgl. etwa Urteile in den Rechtssachen 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989; 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043; 14/83, Von Colson, Slg. 1984, 1891; C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135; C-159/00,Sapod, Slg. 2002, I-5031; C-473/00, Cofidis, Slg. 2002, I-10875.
  • OLG Hamm, 03.06.2004 - 5 U 19/04

    Einwendungsdurchgriff bei Inanspruchnahme aus einem Kreditvertrag zur

    Er regt - unter Bezugnahme auf die Vorlageentscheidung des Landgerichts Bochum vom 29.07.2003 (1 O 795/02) und die Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 02.12.2003 in der Rechtssache C-350/03 - insoweit die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sowie ggf. die Zulassung der Revision an.
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