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   EuGH, 06.03.2007 - C-351/06   

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EuGH, 06.03.2007 - C-351/06 (https://dejure.org/2007,35168)
EuGH, Entscheidung vom 06.03.2007 - C-351/06 (https://dejure.org/2007,35168)
EuGH, Entscheidung vom 06. März 2007 - C-351/06 (https://dejure.org/2007,35168)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 24. August 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechter Erlass aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG München, 30.03.2011 - M 5 K 10.1183

    Verfallener Urlaub; Urlaubsabgeltung; Beamtenverhältnis; Anspruch aus

    Eine unmittelbare Wirkung von Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG in dem Sinn, dass jeder Arbeitnehmer unabhängig von den Besonderheiten seines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses einen Anspruch darauf hat, auch im Fall des Ruhestandseintritts eine finanzielle Abgeltung für einen Mindesturlaub beanspruchen zu können, wenn der Urlaub zuvor wegen Krankheit nicht in Anspruch genommen werden konnte, lässt sich der entsprechenden Bestimmung der Richtlinie auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH vom 20.1.2009, C-351/06 und C-520/06, a.a.O.) nicht entnehmen.
  • VG München, 17.11.2009 - M 5 K 09.1324

    Anspruch eines Ruhestandsbeamten auf Abgeltung verfallenen Urlaubs

    Eine unmittelbare Wirkung von Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG in dem Sinn, dass jeder Arbeitnehmer unabhängig von den Besonderheiten seines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses einen Anspruch darauf hat, auch im Fall des Ruhestandseintritts eine finanzielle Abgeltung für einen Mindesturlaub beanspruchen zu können, wenn der Urlaub zuvor wegen Krankheit nicht in Anspruch genommen werden konnte, lässt sich der entsprechenden Bestimmung der Richtlinie auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH vom 20.1.2009, C-351/06 und C-520/06, a.a.O.) nicht entnehmen.
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