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   EuGH, 12.11.2009 - C-351/08   

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https://dejure.org/2009,3864
EuGH, 12.11.2009 - C-351/08 (https://dejure.org/2009,3864)
EuGH, Entscheidung vom 12.11.2009 - C-351/08 (https://dejure.org/2009,3864)
EuGH, Entscheidung vom 12. November 2009 - C-351/08 (https://dejure.org/2009,3864)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, das eine Zweigniederlassung dieser Gesellschaft in Deutschland leitet - Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit von Mitgliedern des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Grimme

    Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, das eine Zweigniederlassung dieser Gesellschaft in Deutschland leitet - Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit von Mitgliedern des ...

  • EU-Kommission PDF

    Grimme

    Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, das eine Zweigniederlassung dieser Gesellschaft in Deutschland leitet - Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit von Mitgliedern des ...

  • EU-Kommission

    Grimme

    Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, das eine Zweigniederlassung dieser Gesellschaft in Deutschland leitet - Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit von Mitgliedern des ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit der innerstaatlichen Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung bei einem Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freizügigkeit: Rentenversicherungspflicht eines Deutschen, der Mitglied im Verwaltungsrat einer AG schweizerischen Rechts ist und eine Zweigniederlassung der AG in Deutschland leitet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit der innerstaatlichen Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung bei einem Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts; Christian Grimme gegen Deutsche Angestellten-Krankenkasse

  • datenbank.nwb.de

    Versicherungsfreiheit von Mitgliedern des Vorstands von Aktiengesellschaften deutschen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Grimme

    Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, das eine Zweigniederlassung dieser Gesellschaft in Deutschland leitet - Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit von Mitgliedern des ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts (Deutschland) - Auslegung der Art. 1, 5, 7 und 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 106
  • NZS 2010, 495
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 09.02.1982 - 270/80

    Polydor u.a. / Harlequin u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.11.2009 - C-351/08
    In diesem Zusammenhang kann die den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Abkommens übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 1982, Polydor und RSO Records, 270/80, Slg. 1982, 329, Randnrn. 15 bis 19).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-13/08

    Stamm und Hauser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus EuGH, 12.11.2009 - C-351/08
    Dieses Recht ist von der Rechtsprechung bestätigt worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Stamm und Hauser, C-13/08, Slg. 2008, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).
  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Das Abkommen begünstigt vor allem natürliche und juristische Personen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen; es gewährt aber kein Recht auf freie Niederlassung (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2009, Christian Grimme gegen Deutsche Angestellten-Krankenkasse, C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 43; Urteil vom 11. Februar 2010, Fokus Invest AG gegen Finanzierungsberatung-Immobilientreuhand und Anlageberatung GmbH , C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 26 ff.).
  • EuGH, 11.02.2010 - C-541/08

    Fokus Invest - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Die Frage, ob die Bestimmungen des Abkommens dahin ausgelegt werden können, dass sie auch auf juristische Personen Anwendung finden, war unter dem besonderen Aspekt des Niederlassungsrechts in der Rechtssache aufgeworfen worden, in der das Urteil vom 12. November 2009, Grimme (C-351/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), ergangen ist.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass das Abkommen unterzeichnet wurde, nachdem die Schweizerische Eidgenossenschaft am 6. Dezember 1992 das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zurückgewiesen hatte, und dass diese damit das Vorhaben eines integrierten wirtschaftlichen Ganzen mit einem einheitlichen Markt, gestützt auf gemeinsame Regeln für seine Mitglieder, abgelehnt und es vorgezogen hat, in bestimmten Bereichen bilaterale Vereinbarungen mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten abzuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Grimme, Randnr. 27).

    Nach diesen Feststellungen hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten ist und dass die den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Abkommens übertragen werden kann, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Grimme, Randnrn. 27 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die in Art. 1 definierten Ziele des Abkommens nach dieser Bestimmung zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und damit zugunsten natürlicher Personen verfolgt werden und dass alle von dem Abkommen betroffenen Kategorien von Personen - Gemeinschaftsangehörige und Schweizer -, mit Ausnahme der Dienstleistungserbringer und -empfänger, ihrem Wesen nach voraussetzen, dass es sich um natürliche Personen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Grimme, Randnrn. 33 und 34).

    Der Gerichtshof ist zu der Feststellung gelangt, dass dieses Abkommen und sein Anhang mit Ausnahme von Art. 5 Abs. 1 des Abkommens und Art. 18 des Anhangs I des Abkommens, mit denen Gesellschaften ein bestimmtes Recht auf die Erbringung von Dienstleistungen eingeräumt wird, keine Bestimmung enthalten, die juristischen Personen ein Recht gewährte (vgl. in diesem Sinne Urteil Grimme, Randnr. 35).

    Nach der Feststellung, dass das Recht auf Niederlassung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach dem Abkommen Selbständigen vorbehalten ist, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzen, und dass Art. 1 Buchst. a des Abkommens als Ziel das Recht auf Niederlassung als Selbständige ausdrücklich nur natürlichen Personen zuerkennt, ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht gesagt werden kann, dass juristische Personen nach diesem Abkommen das gleiche Niederlassungsrecht genössen wie natürliche Personen (vgl. in diesem Sinne Urteil Grimme, Randnrn. 36, 37 und 39).

    Diese Auslegung des Abkommens, die der Gerichtshof im Urteil Grimme vorgenommen hat, insbesondere die zur Tragweite des Niederlassungsrechts im Rahmen des Abkommens eingenommene grundsätzliche Position ist auch bei der Beurteilung der vorliegenden Rechtssache zugrunde zu legen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10

    Bergström - Freizügigkeit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

    Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten, die Kommission und der Rat sind aufgefordert worden, bei der Begründung ihrer Erklärungen u. a. die Tatsache bzw. Annahme zu berücksichtigen, dass Frau Bergström eine in Schweden wohnhafte schwedische Staatsangehörige ist, die den betreffenden Antrag in diesem Mitgliedstaat gestellt hat, sowie den Art. 1, 2, 8 und Anhang II des Abkommens und dem Urteil Grimme(7) Rechnung zu tragen.

    Darüber hinaus habe der Gerichtshof im Urteil Grimme(8) ausgeführt, dass der in Art. 9 des Anhangs I des Abkommens festgelegte Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung auf die Behandlung eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei durch die Behörden dieses Staates finde.

    Meiner Meinung nach finden Art. 9 des Anhangs I des Abkommens, der die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei gewährleistet, und das Urteil Grimme(11), in dem teilweise auf diese Bestimmung Bezug genommen wird, keine Anwendung auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens.

    7 - Urteil vom 12. November 2009, Grimme (C-351/08, Slg. 2009, I-10777).

    17 - Vgl. Urteile Grimme (oben in Fn. 7 angeführt), vom 11. Februar 2010, Fokus Invest (C-541/08, Slg. 2010, I-0000), und vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser (C-70/09, Slg. 2010, I-0000).

    31 - Vgl. Urteile Grimme (oben in Fn. 7 angeführt) und Fokus Invest (oben in Fn. 17 angeführt).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-547/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Schweiz in der Rechtssache, die die

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Luftverkehrsabkommen EG-Schweiz zu einer Reihe von sieben sektorbezogenen Abkommen zwischen denselben Vertragsparteien gehört, die am 21. Juni 1999 unterzeichnet wurden, mithin nach der am 6. Dezember 1992 erfolgten Zurückweisung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) durch die Schweizerische Eidgenossenschaft, mit der diese das Vorhaben eines integrierten wirtschaftlichen Ganzen mit einem einheitlichen Markt, gestützt auf gemeinsame Regeln für seine Mitglieder, abgelehnt und es vorgezogen hat, in bestimmten Bereichen bilaterale Vereinbarungen mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten abzuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2009, Grimme, C-351/08, Slg. 2009, I-10777, Randnrn.

    Daher ist die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten, mit dem alle Hindernisse beseitigt werden sollen, um einen Raum vollständiger Freizügigkeit entsprechend einem nationalen Markt zu schaffen, der u. a. die Dienstleistungsfreiheit umfasst (vgl. Urteile Grimme, Randnr. 27, sowie vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, Slg. 2010, I-7233, Randnr. 41).

    Deshalb kann die den unionsrechtlichen Vorschriften über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Luftverkehrsabkommens EG-Schweiz übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Grimme, Randnr. 29, Fokus Invest, Randnr. 28, sowie Hengartner und Gasser, Randnr. 42).

  • BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 17/09 R

    Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit von

    Dementsprechend hat der EuGH in verschiedenem Zusammenhang betont, dass der (EWG-)Vertrag mit der Errichtung eines gemeinsamen Marktes und der schrittweisen Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten auf den Zusammenschluss der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt abzielt, der die Merkmale eines Binnenmarktes aufweist (EuGH Urteil vom 9.2.1982 - C-270/80 "Polydor und RSO Records" - NJW 1982, 1208, RdNr 16), mit dem alle Hindernisse beseitigt werden sollen, um einen Raum vollständiger Freizügigkeit entsprechend einem nationalen Markt zu schaffen, der unter anderem die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit umfasst (EuGH Urteil vom 12.11.2009 - C-351/08 "Grimme" - EWS 2009, 518 = RIW 2010, 55 = EuZW 2010, 106, RdNr 27).
  • BSG, 06.10.2010 - B 12 KR 20/09 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht von in Deutschland beschäftigten

    Der EuGH (Vierte Kammer) hat mit Urteil vom 12.11.2009 (C-351/08 , in juris veröffentlicht) die vorgelegte Frage wie folgt beantwortet: "Die Bestimmungen des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, insbesondere dessen Art. 1, 5, 7 und 16 sowie die Art. 12 und 17 bis 19 seines Anhangs I, stehen der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der eine Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung dieses Mitgliedstaats versicherungspflichtig ist, obwohl sie Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts ist und Mitglieder der Vorstände von Aktiengesellschaften nach dem Recht des genannten Mitgliedstaats insoweit versicherungsfrei sind.".

    Mit Urteil vom 12.11.2009 (C-351/08 , aaO) hat der EuGH entschieden, dass die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens, insbesondere dessen Art. 1, 5, 7 und 16 sowie die Art. 12 und 17 bis 19 seines Anhangs I, der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der eine Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung dieses Mitgliedstaats versicherungspflichtig ist, obwohl sie Mitglied des Verwaltungsrates einer AGsR ist und Mitglieder der Vorstände von AGen nach dem Recht des genannten Mitgliedstaats insoweit versicherungsfrei sind.

  • EuGH, 24.09.2013 - C-221/11

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines

    Jedoch kann die den unionsrechtlichen Vorschriften über den Binnenmarkt, einschließlich der Vertragsbestimmungen, gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung eines von der Union mit einem Drittstaat geschlossenen Abkommens übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 1982, Polydor und RSO Records, 270/80, Slg. 1982, 329, Randnrn. 14 bis 16, vom 12. November 2009, Grimme, C-351/08, Slg. 2009, I-10777, Randnr. 29, und vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, Slg. 2010, I-7233, Randnr. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Vgl. Urteil vom 12. November 2009, Grimme (C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 44).

    18 Vgl. Urteil vom 12. November 2009, Grimme (C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG -

    Juristische Personen sind allerdings vom Anwendungsbereich der durch das Freizügigkeitsabkommen gewährleisteten Niederlassungsfreiheit ausgeschlossen: vgl. Urteile vom 12. November 2009, Grimme (C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 37 und 39), und vom 11. Februar 2010, Fokus Invest (C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 31).
  • BFH, 09.05.2012 - X R 3/11

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes -

    Die Schweiz sei damit nicht dem Binnenmarkt der Union beigetreten, so dass die den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Abkommens übertragen werden könne, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen sei (vgl. EuGH-Urteile vom 12. November 2009 Rs. C-351/08 --Grimme--, Slg. 2009, I-10777, Rz 27; vom 11. Februar 2010 Rs. C-541/08 --Fokus Invest--, Slg. 2010, I-1025, Rz 27 f., und in IStR 2012, 338, Rz 41 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16

    Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

  • EuGH, 15.03.2018 - C-355/16

    Picart

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2014 - L 8 R 872/12
  • BFH, 24.08.2016 - X R 11/15

    Keine Altersvorsorgezulage für Angehörige eines ausländischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14

    Bukovansky - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • EuGH, 15.07.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • BSG, 30.04.2013 - B 12 R 13/11 R

    Krankenversicherung der Rentner - Wohnsitz in Deutschland - Bezug einer deutschen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22

    Finanzamt Köln-Süd (Imposition sur demande d'un assujetti partiel) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-547/10

    Generalanwalt Jääskinen schlägt vor, das Rechtsmittel der Schweiz in der

  • BFH, 09.05.2012 - X R 43/10

    Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs (incl. des Zinsanteils) aus einer

  • VG München, 15.11.2021 - M 31 K 21.2780

    Keine Novemberhilfe für in der Schweiz erzielte Umsätze

  • EuGH, 27.02.2014 - C-656/11

    Vereinigtes Königreich / Rat - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-221/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt P. Cruz Villalón haben türkische Staatsangehörige

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 5 K 2852/07

    Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an eine Schweizer Schule als

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 14 K 1469/10

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgelder an Schweizer Privatschulen -

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 3752/10

    EuGH-Vorlage: Auslegung des Freizügigkeitsabkommens zwischen EG und Schweiz;

  • BVerwG, 20.10.2020 - 3 B 35.19

    Einfuhrlizenz: Erfordernis der Niederlassung in einem Mitgliedstaat

  • VG Freiburg, 28.07.2016 - 6 K 1047/16

    Aufenthaltsrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010 - C-582/08

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-549/22

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

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