Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 07.09.2006 - C-353/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4216
EuGH, 07.09.2006 - C-353/04 (https://dejure.org/2006,4216)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2006 - C-353/04 (https://dejure.org/2006,4216)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2006 - C-353/04 (https://dejure.org/2006,4216)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verordnungen (EWG) Nrn. 1538/91 und 3665/87 - Zollkodex der Gemeinschaften - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzungen für die Gewährung - Gesunde und handelsübliche Qualität - Zollverfahren - Ausfuhranmeldung - Warenkontrolle - Stichprobe - Zulässige Anzahl fehlerhafter ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nowaco Germany

    Verordnungen (EWG) Nrn. 1538/91 und 3665/87 - Zollkodex der Gemeinschaften - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzungen für die Gewährung - Gesunde und handelsübliche Qualität - Zollverfahren - Ausfuhranmeldung - Warenkontrolle - Stichprobe - Zulässige Anzahl fehlerhafter ...

  • EU-Kommission PDF

    Nowaco Germany

    Verordnungen (EWG) Nrn. 1538/91 und 3665/87 - Zollkodex der Gemeinschaften - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzungen für die Gewährung - Gesunde und handelsübliche Qualität - Zollverfahren - Ausfuhranmeldung - Warenkontrolle - Stichprobe - Zulässige Anzahl fehlerhafter ...

  • EU-Kommission

    Nowaco Germany

    Landwirtschaft , Eier und Geflügel , Währungspolitische Maßnahmen - Landwirtschaft , Freier Warenverkehr , Zollunion

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der gesunden und handelsüblichen Qualität einer Ware; Beantragung einer Ausfuhrerstattung; Warenkontrolle bei Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten durch die Mitgliedstaaten; Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse; Vermarktungsfähigkeit ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; ; Verordnung (EWG) Nr. 1538/91; ; Verordnung (EWG) Nr. 3665/87; ; EG Art. 234

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnungen (EWG) Nrn. 1538/91 und 3665/87 - Zollkodex der Gemeinschaften - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzungen für die Gewährung - Gesunde und handelsübliche Qualität - Zollverfahren - Ausfuhranmeldung - Warenkontrolle - Stichprobe - Zulässige Anzahl fehlerhafter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Nowaco Germany

    Verordnungen (EWG) Nrn. 1538/91 und 3665/87 - Zollkodex der Gemeinschaften - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzungen für die Gewährung - Gesunde und handelsübliche Qualität - Zollverfahren - Ausfuhranmeldung - Warenkontrolle - Stichprobe - Zulässige Anzahl fehlerhafter ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 22. Juli 2004 in Sachen Nowaco Germany GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 1538/91, VO (EWG) Nr 1906/90, ZK Art 70, VO (EWG) Nr 2913/92 Art 70
    Ausfuhrerstattung; Geflügelfleisch; Ware; Zoll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke "EURON" für Waren der Klasse 10 auf Aufhebung der Entscheidung R 22/2004-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 5. Juli 2004 über die Aufhebung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.05.2005 - C-409/03

    SEPA - Ausfuhrerstattungen - Rindfleisch - Schlachtungen aus besonderem Anlass -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-353/04
    27 Der Gerichtshof hat zur Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. 1967, Nr. 314, S. 9), bereits entschieden, dass das Erfordernis der "gesunden und handelsüblichen" Qualität eine allgemeine und objektive Voraussetzung für die Gewährung einer Erstattung ist und dass ein Erzeugnis, das im Gemeinschaftsgebiet nicht "unter normalen Bedingungen" vermarktet werden könnte, diesen Qualitätsanforderungen nicht genügen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 1973 in der Rechtssache 12/73, Muras, Slg. 1973, 963, Randnr. 12, vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-409/03, SEPA, Slg. 2005, I-4321, Randnr. 22, und vom 1. Dezember 2005 in der Rechtssache C-309/04, Fleisch-Winter, Slg. 2005, I-10349, Randnr. 20).

    Was die Verordnung Nr. 3665/87 betrifft, nimmt deren neunte Begründungserwägung auf diese Anforderung Bezug (Urteile SEPA, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Bestimmung eine bestehende Rechtslage bestätigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil SEPA, Randnr. 27).

    37 Eine Auslegung, nach der es zulässig wäre, die Ausfuhr von Erzeugnissen zu fördern, die den Vermarktungsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft nicht genügen, stünde, wie der Gerichtshof bereits im Urteil SEPA (Randnr. 31) festgestellt hat, im Widerspruch zum gemeinschaftlichen System der Ausfuhrerstattungen.

  • EuGH, 01.12.2005 - C-309/04

    Fleisch-Winter - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzung für die Gewährung -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-353/04
    27 Der Gerichtshof hat zur Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. 1967, Nr. 314, S. 9), bereits entschieden, dass das Erfordernis der "gesunden und handelsüblichen" Qualität eine allgemeine und objektive Voraussetzung für die Gewährung einer Erstattung ist und dass ein Erzeugnis, das im Gemeinschaftsgebiet nicht "unter normalen Bedingungen" vermarktet werden könnte, diesen Qualitätsanforderungen nicht genügen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 1973 in der Rechtssache 12/73, Muras, Slg. 1973, 963, Randnr. 12, vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-409/03, SEPA, Slg. 2005, I-4321, Randnr. 22, und vom 1. Dezember 2005 in der Rechtssache C-309/04, Fleisch-Winter, Slg. 2005, I-10349, Randnr. 20).

    23 und 26, sowie Fleisch-Winter, Randnr. 21).

  • EuGH, 12.12.1990 - C-241/89

    SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-353/04
    61 Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben hat, die diesem Gericht bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, unabhängig davon, ob dieses in seinen Fragen darauf eingegangen ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb, Clinique-Urteil, Slg. 1994, I-317, Randnr. 7, vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 16, und vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-456/02, Trojani, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 38).
  • EuGH, 02.02.1994 - C-315/92

    Verband Sozialer Wettbewerb / Clinique Laboratories und Estée Lauder

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-353/04
    61 Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben hat, die diesem Gericht bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, unabhängig davon, ob dieses in seinen Fragen darauf eingegangen ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb, Clinique-Urteil, Slg. 1994, I-317, Randnr. 7, vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 16, und vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-456/02, Trojani, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 38).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-296/95

    DER ERWERB VON ZIGARETTEN FÜR DEN EIGENBEDARF VON PRIVATPERSONEN ÜBER EINEN

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-353/04
    In einem solchen Fall schließt es nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts aus, dass der Wortlaut einer Vorschrift isoliert betrachtet wird, sondern verlangt vielmehr, dass er unter Berücksichtigung der Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 9/79, Koschniske, Slg. 1979, 2717, Randnr. 6, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-296/95, EMU Tabac u. a., Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36, und vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-174/05, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 04.03.1999 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-353/04
    61 Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben hat, die diesem Gericht bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, unabhängig davon, ob dieses in seinen Fragen darauf eingegangen ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb, Clinique-Urteil, Slg. 1994, I-317, Randnr. 7, vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 16, und vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-456/02, Trojani, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 38).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-174/05

    Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu - Zulassung für das

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-353/04
    In einem solchen Fall schließt es nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts aus, dass der Wortlaut einer Vorschrift isoliert betrachtet wird, sondern verlangt vielmehr, dass er unter Berücksichtigung der Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 9/79, Koschniske, Slg. 1979, 2717, Randnr. 6, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-296/95, EMU Tabac u. a., Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36, und vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-174/05, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 12.07.1979 - 9/79

    Koschniske / Raad van Arbeid

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-353/04
    In einem solchen Fall schließt es nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts aus, dass der Wortlaut einer Vorschrift isoliert betrachtet wird, sondern verlangt vielmehr, dass er unter Berücksichtigung der Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 9/79, Koschniske, Slg. 1979, 2717, Randnr. 6, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-296/95, EMU Tabac u. a., Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36, und vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-174/05, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 09.10.1973 - 12/73

    Muras / Hauptzollamt Hamburg Jonas

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-353/04
    27 Der Gerichtshof hat zur Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. 1967, Nr. 314, S. 9), bereits entschieden, dass das Erfordernis der "gesunden und handelsüblichen" Qualität eine allgemeine und objektive Voraussetzung für die Gewährung einer Erstattung ist und dass ein Erzeugnis, das im Gemeinschaftsgebiet nicht "unter normalen Bedingungen" vermarktet werden könnte, diesen Qualitätsanforderungen nicht genügen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 1973 in der Rechtssache 12/73, Muras, Slg. 1973, 963, Randnr. 12, vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-409/03, SEPA, Slg. 2005, I-4321, Randnr. 22, und vom 1. Dezember 2005 in der Rechtssache C-309/04, Fleisch-Winter, Slg. 2005, I-10349, Randnr. 20).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-353/04
    61 Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben hat, die diesem Gericht bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, unabhängig davon, ob dieses in seinen Fragen darauf eingegangen ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb, Clinique-Urteil, Slg. 1994, I-317, Randnr. 7, vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 16, und vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-456/02, Trojani, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 38).
  • BFH, 19.09.2012 - VII B 233/11

    Keine Ausfuhrerstattung für gefrorene Hühner mit überhöhtem Wassergehalt

    Dass mit der Ausfuhr solcher Ware Ausfuhrerstattung zu verdienen ist, kann daraus jedoch nicht gefolgert werden (Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 7. September 2006 C-353/04, Slg. 2006, I-7357).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe in seinem Urteil vom 7. September 2006 C-353/04 --Nowaco-- (Slg. 2006, I-7357, Rz 38) zwar ausgeführt, Vorschriften über die Etikettierung einer Ware seien bei der Beurteilung ihrer handelsüblichen Qualität nicht heranzuziehen.

    Die Beschwerde weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Urteil des EuGH in Slg. 2006, I-7357, Rz 38 hin, in dem der Gerichtshof darauf hingewiesen habe, dass Bestimmungen, welche sich nicht auf die Qualität der Erzeugnisse beziehen (z.B. diejenigen über die Bezeichnung und die Etikettierung derselben) für die Anwendung des Art. 13 der VO Nr. 3665/87 (heute: Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 --VO Nr. 612/2009-- der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Vorschriften --ABlEU Nr. L 186/1--) nicht herangezogen werden könnten; sie beschränkten also den Anspruch auf Ausfuhrerstattung nicht.

    Wie bereits in der angegriffenen Entscheidung des FG näher ausgeführt und von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen wird, fehlt es daran, wenn eine Vermarktung der Waren in der Union zwar an sich nicht verboten, aber wesentlichen Beschränkungen unterworfen ist, die Vermarktung z.B. auf das Gebiet des Mitgliedstaats beschränkt ist, in dem die Ware erzeugt worden ist, oder --wie bei in sogenannten Isolierschlachtbetrieben erschlachtetem Fleisch-- nur auf bestimmten Vertriebswegen gestattet ist (vgl. u.a. EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-7357), oder wenn z.B. bei einer Ware das auf ihr angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist (Senatsurteil 22. Juni 2004 VII R 74/03, BFHE 206, 481, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2004, 417), was ihre Vermarktung zwar nicht ausschließt, aber zumindest fühlbar erschwert und durch welchen Hinweis der Verbraucher zu seinem Schutz darauf aufmerksam gemacht wird, dass er bei der Ware mit Qualitätseinbußen rechnen muss.

    Dafür genügt der Hinweis auf das Urteil in Slg. 2006, I-7357, in welchem der EuGH an sich ebenfalls nur inneruniotär geltenden Vermarktungsnormen "im Licht des Zweckes" der betreffenden Verordnung im nämlichen Sinne erstattungsrechtliche Bedeutung zugemessen hat, weil es im Widerspruch zum gemeinschaftlichen System der Ausfuhrerstattungen stünde, die Ausfuhr von Erzeugnissen zu fördern, die den Vermarktungsbedingungen innerhalb der Union nicht genügten.

    Die Auswirkungen der in der VO Nr. 543/2008 enthaltenen Beschränkung der Vorschriften über den Wassergehalt von Gefrierschlachtkörpern im Fall zur Ausfuhr bestimmter Ware auf den Erstattungsanspruch (und damit ggf. auf die Verhängung einer Sanktion bei unberechtigter Beantragung solcher Erstattung) sind auch nicht in einer Weise zweifelhaft bzw. nicht anhand der Ausführungen des EuGH in dem Urteil in Slg. 2006, I-7357 ohne Weiteres in nachvollziehbarer Weise zu beantworten, so dass der beschließende Senat in einem künftigen Verfahren zur Hauptsache eine aus Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Pflicht zur Vorlage der betreffenden Rechtsfrage an den EuGH in Betracht ziehen müsste.

    Der beschließende Senat teilt indes die vom FG zutreffende begründete Auffassung, dass es sich insofern nicht lediglich i.S. des Urteils in Slg. 2006, I-7357, Rz 18 um Anforderungen handelt, die sich nicht auf die Qualität der Ware beziehen, sondern deren alleiniger Zweck es ist, den Verbraucher und die Wirtschaftsbeteiligten durch eine Etikettierung "zu informieren".

    Der Senat hält insbesondere die der Entscheidung zugrundezulegende Auslegung des Unionsrechts für durch das Urteil des EuGH in Slg. 2006, I-7357 ausreichend geklärt, so dass er im Verfahren zur Hauptsache zur Einholung einer Vorabentscheidung nicht nach Art. 267 AEUV verpflichtet und der Ausgang des Rechtsstreits folglich schon aus diesem Grunde offen wäre.

  • FG Hamburg, 02.07.2010 - 4 V 28/10

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Geflügelschlachtkörpern

    Muss folglich ein aus der Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführtes Erzeugnis im Gebiet der Gemeinschaft "unter normalen Bedingungen" vermarktungsfähig sein, damit es als von "gesunder und handelsüblicher Qualität" angesehen werden und somit Anspruch auf Ausfuhrerstattungen begründen kann, so muss dieses Erzeugnis zwingend auch den Qualitätsnormen genügen, denen seine Vermarktung in der Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr unterliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 7.9.2006, C-353/04, Rz. 30).

    Unter Berücksichtigung des vorstehend skizzierten rechtlichen Hintergrundes hat der Europäische Gerichtshof in Bezug auf Geflügelfleisch erkannt, dass "insbesondere" die Bestimmungen der Art. 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5.6.1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 143/11, im Folgenden: VO Nr. 1538/91), die zwischenzeitlich durch die Regelungen der Art. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16.6.2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 157/46, im Folgenden: VO Nr. 543/2008) abgelöst worden sind und die Mindestanforderungen vorsehen, damit Geflügelfleisch als "unter normalen Bedingungen" in der Gemeinschaft vermarktungsfähig eingestuft werden kann, Qualitätsnormen darstellen, denen dieses Fleisch genügen muss, damit seine gesunde und handelsübliche Qualität festgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 7.9.2006, C-353/04, Rz. 32 und 39).

    Das hat der Europäische Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 26.5.2005 (C-409/03, Rz. 31) und 7.9.2006 (C-353/04, Rz. 37) unmissverständlich festgestellt.

    aa) Das Ausfuhrverfahren ist, wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 7.9.2006 (C-353/04, Rz. 45) klargestellt hat, ein Zollverfahren (vgl. Art. 4 Nr. 16 Zollkodex).

    Die Beschaffenheitsfiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK, die nicht nur für die aufgrund von Zollvorschriften durchgeführten Beschauen, sondern auch für Kontrollen gilt, die gemäß den Vorschriften über die Regelung der Ausfuhrerstattung durchgeführt werden, tritt freilich, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7.9.2006 (C-353/04, Rz. 56) ebenfalls betont hat, nur ein, wenn die Bedingungen und der Ablauf der Beschau den in diesen Regelungen festgelegten Kriterien genügen.

    Ist etwa der Umfang der der Ausfuhrsendung entnommenen Probe nicht ausreichend, so gilt die Beschaffenheitsfiktion nicht; die Ergebnisse der Beschau dieser Probe können dann nicht - fiktiv - auf die gesamte angemeldete Ausfuhrsendung übertragen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 7.9.2006, C-353/04, Rz. 58).

    Abgesehen davon, dass eine solche Schlussfolgerung ohnehin nur in Bezug auf die Lose Geflügelfleisch berechtigt wäre, die nicht Gegenstand der Probe und Untersuchung durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum waren, entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und auch des Bundesfinanzhofs, dass dem Ausführer und nicht der Zollbehörde die Feststellungslast für die erstattungsfähige Beschaffenheit der Ausfuhrware obliegt und dass dieser ungeachtet seiner Ausfuhranmeldung seine Angaben im Ausfuhrverfahren zu beweisen hat und im Falle der Nichterweislichkeit die Feststellungslast trägt, sofern die Zollbehörde Anhaltspunkte dafür hat, dass sie unzutreffend sein könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 7.9.2006, C-353/04, Rz. 65 ff; BFH, Urteil vom 16.1.2007, VII R 19/03, juris).

  • BFH, 21.08.2007 - VII R 34/04

    Keine Fehlertoleranzen bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die

    Schließlich folge auch aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 7. September 2006 Rs. C-353/04 (EuGHE 2006, I-7357, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2006, 349), dass die Vorschriften der VO Nr. 1538/91 zum Stichprobenumfang Anwendung fänden, woraus folge, dass im Streitfall die vom Hauptzollamt S entnommene Stichprobe nicht als repräsentativ angesehen werden könne.

    Da das Ausfuhrverfahren ein Zollverfahren ist (Art. 4 Nr. 16 Buchst. h ZK), sind für die amtlichen Feststellungen zur Warenbeschaffenheit die Art. 68 ff. ZK einschlägig (EuGH-Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349; Senatsurteil vom 16. Januar 2007 VII R 19, 35/03, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt, ZfZ 2007, 160).

    Wenn der EuGH in seinem Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349 und --ihm folgend-- der erkennende Senat mit Urteil in ZfZ 2007, 160 auf den seinerzeit zu entscheidenden Fall Art. 7 VO Nr. 1538/91 gleichwohl angewandt haben, so war dies dadurch gerechtfertigt, dass in jenem Fall die gesunde und handelsübliche Qualität der Ausfuhrerzeugnisse (Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 800/1999) zweifelhaft war.

    Es ist nicht erkennbar, dass sonstige geeignete Beweismittel zur Verfügung stehen, um die in der streitigen Ausfuhrsendung enthaltene Menge erstattungsfähiger Waren zweifelsfrei (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349 Rz 68) zu ermitteln; anders als die Klägerin meint, ist das Veterinärzeugnis kein insoweit geeignetes Beweismittel, da es nicht die Übereinstimmung der Ausfuhrerzeugnisse mit der Satzverordnung bescheinigt.

    Unter diesen Umständen ist --wie der EuGH in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349 ausgeführt hat-- das Verhalten des Ausführers und das der Zollbehörde danach zu würdigen, inwieweit diese jeweils ihre Rechte ausgeübt und ihre Verpflichtungen erfüllt haben, um aufgrund dieser Feststellung die angemessenen Konsequenzen hinsichtlich des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung zu ziehen.

  • BFH, 19.09.2012 - VII B 178/11

    Keine Ausfuhrerstattung bei Verstoß gegen Vermarktungsnorm - Drip-Verfahren als

    Die Beschwerde weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 7. September 2006 C-353/04 --Nowaco-- (Slg. 2006, I-7357, Rz 38) hin, in dem der Gerichtshof darauf hingewiesen habe, das Bestimmungen, welche sich nicht auf die Qualität der Erzeugnisse beziehen (z.B. diejenigen über die Bezeichnung und die Etikettierung derselben für die Anwendung des Art. 13 VO Nr. 3665/87; heute: Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 --VO Nr. 612/2009-- der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen --ABlEU Nr. L 186/1--) nicht herangezogen werden könnten; sie beschränkten also den Anspruch auf Ausfuhrerstattung nicht.

    Wie bereits in der angegriffenen Entscheidung des FG näher ausgeführt und von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen wird, fehlt es daran, wenn eine Vermarktung der Waren in der Union zwar an sich nicht verboten, aber wesentlichen Beschränkungen unterworfen ist, die Vermarktung z.B. auf das Gebiet des Mitgliedstaats beschränkt ist, in dem die Ware erzeugt worden ist, oder --wie bei in sogenannten Isolierschlachtbetrieben erschlachtetem Fleisch-- nur auf bestimmten Vertriebswegen gestattet ist (vgl. u.a. EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-7357), oder wenn z.B. bei einer Ware das auf ihr angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist (Senatsurteil vom 22. Juni 2004 VII R 74/03, BFHE 206, 481, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2004, 417), was ihre Vermarktung zwar nicht ausschließt, aber zumindest fühlbar erschwert und durch welchen Hinweis der Verbraucher zu seinem Schutz darauf aufmerksam gemacht wird, dass er bei der Ware mit Qualitätseinbußen rechnen muss.

    Dafür genügt der Hinweis auf das Urteil in Slg. 2006, I-7357, in welchem der EuGH an sich ebenfalls nur inneruniotär geltenden Vermarktungsnormen "im Licht des Zweckes" der betreffenden Verordnung im nämlichen Sinne erstattungsrechtliche Bedeutung zugemessen hat, weil es im Widerspruch zum gemeinschaftlichen System der Ausfuhrerstattungen stünde, die Ausfuhr von Erzeugnissen zu fördern, die den Vermarktungsbedingungen innerhalb der Union nicht genügten.

    Die Auswirkungen der in der VO Nr. 543/2008 enthaltenen Beschränkung der Vorschriften über den Wassergehalt von Gefrierschlachtkörpern im Fall zur Ausfuhr bestimmter Ware auf den Erstattungsanspruch (und damit ggf. auf die Verhängung einer Sanktion bei unberechtigter Beantragung solcher Erstattung) sind auch nicht in einer Weise zweifelhaft bzw. nicht anhand der Ausführungen des EuGH in dem Urteil in Slg. 2006, I-7357 ohne Weiteres in nachvollziehbarer Weise zu beantworten, so dass der beschließende Senat in einem künftigen Verfahren zur Hauptsache eine aus Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Pflicht zur Vorlage der betreffenden Rechtsfrage an den EuGH in Betracht ziehen müsste.

    Der beschließende Senat teilt indes die vom FG insbesondere in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 29. November 2011  4 V 217/11 zutreffend begründete Auffassung, dass es sich insofern nicht lediglich i.S. des Urteils in Slg. 2006, I-7357, Rz 18 um Anforderungen handelt, die sich nicht auf die Qualität der Ware beziehen, sondern deren alleiniger Zweck es ist, den Verbraucher und die Wirtschaftsbeteiligten durch eine Etikettierung "zu informieren".

    Der Senat hält insbesondere die der Entscheidung zugrundezulegende Auslegung des Unionsrechts für durch das Urteil des EuGH in Slg. 2006, I-7357 ausreichend geklärt, so dass er im Verfahren zur Hauptsache zur Einholung einer Vorabentscheidung nicht nach Art. 267 AEUV verpflichtet und der Ausgang des Rechtsstreits folglich schon aus diesem Grunde offen wäre.

  • BFH, 21.08.2007 - VII R 35/04

    Ausfuhrerstattung - Umfang der Warenbeschau - Erfordernis einer repräsentativen

    Schließlich folge auch aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 7. September 2006 Rs. C-353/04 (EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349), dass die Vorschriften der VO Nr. 1538/91 zum Stichprobenumfang Anwendung fänden, woraus folge, dass im Streitfall die vom Hauptzollamt S entnommene Stichprobe nicht als repräsentativ angesehen werden könne.

    Da das Ausfuhrverfahren ein Zollverfahren ist (Art. 4 Nr. 16 Buchst. h des Zollkodex --ZK--), sind für die amtlichen Feststellungen zur Warenbeschaffenheit die Art. 68 ff. ZK einschlägig (EuGH-Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349; Senatsurteil vom 16. Januar 2007 VII R 19, 35/03, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt, ZfZ 2007, 160).

    Wenn der EuGH in seinem Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349 und --ihm folgend-- der erkennende Senat mit Urteil in ZfZ 2007, 160 auf den seinerzeit zu entscheidenden Fall Art. 7 VO Nr. 1538/91 gleichwohl angewandt haben, so war dies dadurch gerechtfertigt, dass in jenem Fall die gesunde und handelsübliche Qualität der Ausfuhrerzeugnisse (Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 800/1999) zweifelhaft war.

    Es ist nicht erkennbar, dass sonstige geeignete Beweismittel zur Verfügung stehen, um die in der streitigen Ausfuhrsendung enthaltene Menge erstattungsfähiger Waren zweifelsfrei (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349 Rz 68) zu ermitteln; anders als die Klägerin meint, ist das Veterinärzeugnis kein insoweit geeignetes Beweismittel, da es nicht die Übereinstimmung der Ausfuhrerzeugnisse mit der Satzverordnung bescheinigt.

    Unter diesen Umständen ist --wie der EuGH in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349 ausgeführt hat-- das Verhalten des Ausführers und das der Zollbehörde danach zu würdigen, inwieweit diese jeweils ihre Rechte ausgeübt und ihre Verpflichtungen erfüllt haben, um aufgrund dieser Feststellung die angemessenen Konsequenzen hinsichtlich des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung zu ziehen.

  • EuGH, 09.03.2017 - C-141/15

    Doux - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 543/2008 - Art. 15

    Handelt es sich bei dem in Art. 15 der Verordnung Nr. 543/2008 und ihren Anhängen VI und VII festgelegten Wassergehaltgrenzwert um ein Erfordernis der "gesunden und handelsüblichen Qualität" im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 612/2009 und des Urteils vom 7. September 2006, Nowaco Germany (C-353/04, EU:C:2006:522)?.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass zwischen dem Recht der Wirtschaftsteilnehmer, ihre Erzeugnisse auszuführen, und jenem auf Ausfuhrerstattung unterschieden werden muss, weshalb eine Ausfuhr nicht zwingend zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Nowaco Germany, C-353/04, EU:C:2006:522, Rn. 35 und 36).

    Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Prüfung, ob ein Los Geflügelfleisch in der Union "unter normalen Bedingungen" vermarktungsfähig ist, anhand der Anforderungen nach dieser Verordnung, die unmittelbar die Qualität der Erzeugnisse betreffen, vorzunehmen und nicht anhand der Anforderungen, deren alleiniger Zweck es ist, den Verbraucher zu informieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Nowaco Germany, C-353/04, EU:C:2006:522, Rn. 38).

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. September 2006, Nowaco Germany (C-353/04, EU:C:2006:522), ergangen ist, hatte der Gerichtshof bereits die Gelegenheit, über die Rechte und Pflichten der Ausführer und diejenigen der nationalen Zollbehörden bei der Beschau der ausgeführten Erzeugnisse, die zu Erstattungen berechtigen, zu entscheiden.

    Der Gerichtshof hat insbesondere hinsichtlich der Kontrollen des Ausfuhrvorgangs, der zu Erstattungen berechtigt, festgestellt, dass das Unionsrecht eine Art von Zusammenarbeit zwischen den Ausführern und den nationalen Zollbehörden vorsieht, damit die Kontrollen ordnungsgemäß erfolgen können (vgl. im Kontext der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [ABl. 1992, L 302, S. 1] in der durch die Verordnung [EG] Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 [ABl. 1997, L 17, S. 1] geänderten Fassung Urteil vom 7. September 2006, Nowaco Germany, C-353/04, EU:C:2006:522, Rn. 63).

  • BFH, 21.08.2007 - VII R 36/04

    Keine Fehlertoleranzen bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die

    Schließlich folge auch aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 7. September 2006 Rs. C-353/04 (EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349), dass die Vorschriften der VO Nr. 1538/91 zum Stichprobenumfang Anwendung fänden, woraus folge, dass im Streitfall die vom Hauptzollamt F entnommene Stichprobe nicht als repräsentativ angesehen werden könne.

    Da das Ausfuhrverfahren ein Zollverfahren ist (Art. 4 Nr. 16 Buchst. h ZK), sind für die amtlichen Feststellungen zur Warenbeschaffenheit die Art. 68 ff. ZK einschlägig (EuGH-Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349; Senatsurteil in ZfZ 2007, 160).

    Wenn der EuGH in seinem Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349 und --ihm folgend-- der erkennende Senat mit Urteil in ZfZ 2007, 160 auf den seinerzeit zu entscheidenden Fall Art. 7 VO Nr. 1538/91 gleichwohl angewandt haben, so war dies dadurch gerechtfertigt, dass in jenem Fall die gesunde und handelsübliche Qualität der Ausfuhrerzeugnisse (Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 800/1999) zweifelhaft war.

    Es ist nicht erkennbar, dass sonstige geeignete Beweismittel zur Verfügung stehen, um die in der streitigen Ausfuhrsendung enthaltene Menge erstattungsfähiger Waren zweifelsfrei (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349 Rz 68) zu ermitteln; anders als die Klägerin meint, ist das Veterinärzeugnis kein insoweit geeignetes Beweismittel, da es nicht die Übereinstimmung der Ausfuhrerzeugnisse mit der Satzverordnung bescheinigt.

    Unter diesen Umständen ist --wie der EuGH in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349 ausgeführt hat-- das Verhalten des Ausführers und das der Zollbehörde danach zu würdigen, inwieweit diese jeweils ihre Rechte ausgeübt und ihre Verpflichtungen erfüllt haben, um aufgrund dieser Feststellung die angemessenen Konsequenzen hinsichtlich des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung zu ziehen.

  • FG Hamburg, 11.05.2010 - 4 K 363/07

    Ausfuhrerstattung - Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern - Erfordernis des

    In der Folgezeit erhöhte das beklagte Hauptzollamt den erstattungsfähigen Anteil der Ausfuhrsendung auf 58, 89 %, weil es unter Berücksichtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 07.09.2006, C-353/04) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16.01.2007, VII R 19/03) nunmehr davon ausging, dass der bei der Probenuntersuchung beanstandete Geflügelkörper mit einem offenen Knochenbruch erstattungsfähig gewesen sei.

    Dieser 2. Prüfungsschritt freilich würde unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 05.06.1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 143/11; im Folgenden: VO Nr. 1538/91), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1000/96 der Kommission vom 04.06.1996 geänderten Fassung (ABl. Nr. L 134/9), festgelegten Mindestqualitätsnormen und Toleranzgrenzen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 07.09.2006, C-353/04, 1. Leitsatz) zugunsten der Klägerin ausgehen.

    Denn die vorliegend in Rede stehenden Probehühner erfüllen mit Blick auf die in Rede stehenden Federreste zumindest die Qualitätsanforderungen der Handelsklasse B. Sie genügen damit den Qualitätsnormen, denen ihre Vermarktung in der Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr unterliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2006, C-353/04, Rz. 30) mit der Folge, dass sie als von gesunder und handelsüblicher Qualität im Sinne des Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 anzusehen sind.

    Der Europäische Gerichtshof hat allerdings in seinem Urteil vom 7.9.2006 (C-353/04) erkannt, dass die Bestimmungen der Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 1538/91, die Mindestanforderungen normieren, damit Geflügelfleisch als "unter normalen Bedingungen" in der Gemeinschaft vermarktungsfähig eingestuft werden kann, Qualitätsanforderungen darstellen, denen dieses Fleisch genügen muss, damit seine gesunde und handelsübliche Qualität festgestellt werden kann (Rz. 32).

    Die "gesunde und handelsübliche Qualität" von Geflügelfleisch, das ausgeführt wird, ist daher - so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 07.09.2006, C-353/04 weiter ausgeführt - anhand der Anforderungen des Gemeinschaftsrechts zu beurteilen, zu denen die in den Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 1538/91 aufgestellten gehören (Rz. 33).

  • FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 387/07

    Ausfuhrerstattung: Beschaffenheitsbeschau - Umfang einer Probe

    aa) Das Ausfuhrverfahren ist, wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 07.09.2006 (C-353/04, Rz. 45) klargestellt hat, ein Zollverfahren (vgl. Art. 4 Nr. 16 Zollkodex).

    Die Beschaffenheitsfiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK, die nicht nur für die aufgrund von Zollvorschriften durchgeführte Beschauen, sondern auch für Kontrollen gilt, die gemäß den Vorschriften über die Regelung der Ausfuhrerstattung durchgeführt werden, tritt freilich, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 07.09.2006 (C-353/04, Rz. 56) ebenfalls betont hat, nur ein, wenn die Bedingungen und der Ablauf der Beschau den in diesen Regelungen festgelegten Kriterien genügen.

    Ist etwa der Umfang der der Ausfuhrsendung entnommenen Probe nicht ausreichend, so gilt die Beschaffenheitsfiktion nicht; die Ergebnisse der Beschau dieser Probe können dann nicht - fiktiv - auf die gesamte angemeldete Ausfuhrsendung übertragen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 7.9.2006 (C-353/04, Rz. 58).

    Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und auch des Bundesfinanzhofs, dass dem Ausführer und nicht der Zollbehörde die Feststellungslast für die erstattungsfähige Beschaffenheit der Ausfuhrware obliegt und dass dieser ungeachtet seiner Ausfuhranmeldung seine Angaben im Ausfuhrverfahren zu beweisen hat und im Falle der Nichterweislichkeit die Feststellungslast trägt, sofern die Zollbehörde Anhaltspunkte dafür hat, dass sie unzutreffend sein könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2006, C-353/04, Rz. 65 ff; BFH, Urteil vom 16.01.2007, VII R 19/03, juris).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 07.09.2006 (C-353/04) betont, ergibt die Feststellung des Sachverhalts nicht zweifelsfrei, ob ein Anspruch auf Erstattung besteht, hat das nationale Gericht das Verhalten des Ausführers und dasjenige der Zollbehörden in der Weise zu würdigen, dass es feststellt, inwieweit sie jeweils ihre Rechte ausgeübt und ihre Verpflichtungen erfüllt haben, und die angemessenen Konsequenzen hinsichtlich des Anspruchs auf die Ausfuhrerstattung zu ziehen (Rz. 68).

  • FG Hamburg, 11.05.2010 - 4 K 137/08

    Ausfuhrerstattung - Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern

    Der Europäische Gerichtshof hat allerdings in seinem Urteil vom 07.09.2006 (C-353/04) erkannt, dass die Bestimmungen der Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 1538/91, die Mindestanforderungen normieren, damit Geflügelfleisch als "unter normalen Bedingungen" in der Gemeinschaft vermarktungsfähig eingestuft werden kann, Qualitätsanforderungen darstellen, denen dieses Fleisch genügen muss, damit seine gesunde und handelsübliche Qualität festgestellt werden kann (Rz. 32).

    Die "gesunde und handelsübliche Qualität" von Geflügelfleisch, das ausgeführt wird, ist daher - so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 07.09.2006, C-353/04 weiter ausgeführt - anhand der Anforderungen des Gemeinschaftsrechts zu beurteilen, zu denen die in den Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 1538/91 aufgestellten gehören (Rz. 33).

    Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass Art. 70 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1, mit späteren Änderungen, im Folgenden: ZK) Anwendung findet, wenn es um die Feststellung geht, ob ein Erzeugnis, für das eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, von gesunder und handelsüblicher Qualität ist (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2006, C-353/04, 2. Leitsatz).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.09.2006 (C-353/04) fernerhin klärend entschieden, dass bei der Feststellung der gesunden und handelsüblichen Qualität einer Ware, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, die Bestimmungen der Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 1538/91, mit denen Mindestqualitätsnormen und Toleranzgrenzen festgelegt werden, anwendbar sind (1. Leitsatz).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-323/10

    Gebr. Stolle - Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 - Landwirtschaft -

  • BFH, 16.01.2007 - VII R 19/03

    Ausfuhrerstattung nach fehlerhafter Beschau

  • EuGH, 12.07.2012 - C-608/10

    Südzucker - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Falsche Angabe des Ausführers

  • BFH, 13.01.2005 - VII R 1/04

    Vorlage an EuGH : Handelsübliche Qualität einer Erstattungsware - hier:

  • BFH, 08.07.2021 - VII R 29/19

    Entnahme und Untersuchung einer Stichprobe aus einer Sendung Reis

  • BFH, 04.10.2006 - VII R 1/04

    Marktordnungsrecht; Zurücknahme eines Vorabentscheidungsersuchens

  • FG Hamburg, 28.04.2008 - 4 K 165/05

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Marzipanbroten

  • EuGH, 07.11.2006 - C-151/05

    F. Weissheimer Malzfabrik - Streichung

  • BFH, 13.01.2005 - VII R 2/04
  • BFH, 04.10.2006 - VII R 2/04

    Rücknahme eines Vorabentscheidungsersuchens

  • BFH, 16.01.2007 - VII R 35/03

    Ausfuhrerstattung nach fehlerhafter Beschau

  • VG Minden, 06.07.2020 - 12 L 485/20
  • EuGH, 27.02.2014 - C-571/12

    Greencarrier Freight Services Latvia - Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der

  • BFH, 17.12.2004 - VII B 23/04

    Sachaufklärungspflicht

  • EuGH, 16.10.2014 - C-387/13

    VAEX Varkens- en Veehandel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2016 - C-141/15

    Doux u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Voraussetzungen für die Gewährung von

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-353/04   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.02.2006 - C-353/04 (https://dejure.org/2006,31394)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nowaco Germany

    Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Voraussetzungen für die Gewährung - Handelsübliche Qualität - Geflügelfleisch - Anwendung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in der Gemeinschaft - Verordnung Nr. 2913/92 - Toleranzen für die Anzahl der nicht ...

  • EU-Kommission PDF

    Nowaco Germany

    Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Voraussetzungen für die Gewährung - Handelsübliche Qualität - Geflügelfleisch - Anwendung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in der Gemeinschaft - Verordnung Nr. 2913/92 - Toleranzen für die Anzahl der nicht ...

  • EU-Kommission

    Nowaco Germany

    Landwirtschaft , Eier und Geflügel , Währungspolitische Maßnahmen - Landwirtschaft , Freier Warenverkehr , Zollunion

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 01.12.2005 - C-309/04

    Fleisch-Winter - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzung für die Gewährung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-353/04
    Wie der Gerichtshof kürzlich im Urteil vom 1. Dezember 2005 in der Rechtssache C-309/04(19) ausgeführt hat, handelt es sich bei der gesunden und handelsüblichen Qualität um eine Voraussetzung für die Gewährung der Erstattungen und gibt ein Ausführer mit der Anmeldung einer Ware im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung dieser Gemeinschaftsbeihilfe stillschweigend zu verstehen, dass diese Ware diese Voraussetzung erfüllt(20).
  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-353/04
    21 - Urteil vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82 (Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, Randnr. 17).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-409/03

    SEPA - Ausfuhrerstattungen - Rindfleisch - Schlachtungen aus besonderem Anlass -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-353/04
    Im Urteil vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-409/03(4) hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Artikel 21, soweit er vorsieht, dass die Erzeugnisse der Anforderung, von gesunder und handelsüblicher Qualität zu sein, entsprechen, "wenn sie im Gebiet der Gemeinschaft unter normalen Bedingungen ... vermarktet werden", keine Änderung der durch Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 geschaffenen Rechtslage, sondern deren Bestätigung darstellt(5).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-290/01

    Derudder

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-353/04
    22 - Urteil vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-290/01 (Slg. 2004, I-2041).
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