Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 06.12.2001 - C-353/99 P   

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https://dejure.org/2001,947
EuGH, 06.12.2001 - C-353/99 P (https://dejure.org/2001,947)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2001 - C-353/99 P (https://dejure.org/2001,947)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2001 - C-353/99 P (https://dejure.org/2001,947)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Ratsdokumenten - Beschluss 93/731/EG des Rates - Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten - Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen - Teilweiser Zugang

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / Hautala

  • EU-Kommission PDF

    Rat / Hautala

    Beschluss des Rates 93/731
    1. Rat - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Ratsdokumenten - Beschluss 93/731 - Zielsetzung - Grundsatz des möglichst umfassenden Zugangs - Enge Auslegung der Ausnahmen vom Grundsatz des Zugangs

  • EU-Kommission

    Rat / Hautala

  • Wolters Kluwer

    Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Ratsdokumenten und Ausnahmen vom Zugang (Verhaltenskodex); Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen; Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

  • Judicialis

    Beschluss 93/731/EWG

  • lda.brandenburg.de PDF

    Ablehnungsbegründung, Aussonderungen, Interessenabwägung

  • fragdenstaat.de

    Aussonderungen - Interessenabwägung - Ablehnungsbegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Ratsdokumenten - Beschluss 93/731/EG des Rates - Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten - Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen - Teilweiser Zugang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, DAS DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES FÜR NICHTIG ERKLÄRT HAT, MIT DER FRAU HAUTALA DER ZUGANG ZU EINEM BERICHT ÜBER WAFFENAUSFUHREN VERWEIGERT WURDE

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Ablehnungsbegründung, Aussonderungen, Interessenabwägung

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Rat / Hautala

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Recht auf Zugang zu Informationen bestätigt

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Zugang zu EU-Dokumenten // Rat muss Unterlagen gegebenenfalls auch in Auszügen herausgeben

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-muenster.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Brüssel und die zehn Gebote der Verfahrensgerechtigkeit (Dr. Thomas Hoeren, Münster; MMR 2002, V)

  • beck.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Brüssel und die zehn Gebote der Verfahrensgerechtigkeit

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-14/98, Heidi Hautala gegen Rat - Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 4. November 1997, mit der der von der Klägerin gemäß dem Beschluß 93/731/EG des Rates ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 326
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 30.04.1996 - C-58/94

    Niederlande / Rat

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-353/99
    Solange es keine spezifische Gemeinschaftsregelung gibt, legt der Rat die Bedingungen für die Behandlung von Anträgen auf Zugang zu seinen Dokumenten fest (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-58/94, Niederlande/Rat, Slg. 1996, I-2169, Randnrn.

    82 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Niederlande/Rat (Randnr. 35) die Bedeutung des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu den im Besitz der Behörden befindlichen Dokumenten unterstrichen.

    Der Generalanwalt hatin seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (Slg. 1996, I-2171, Nr. 19) zum subjektiven Informationsrecht ausgeführt: .Die Grundlage eines solchen Rechts ist eher in dem Prinzip der Demokratie zu suchen, das eines der grundlegenden Gestaltungselemente der Gemeinschaft ist, wie es jetzt in der Präambel des Vertrags von Maastricht und in Artikel F [nach Änderung jetzt Artikel 6 EU] der gemeinsamen Bestimmungen niedergelegt ist.' 83 Unter Berufung auf das Urteil Niederlande/Rat hat das Gericht vor kurzem im Urteil [Svenska Journalistförbundet/Rat] (Randnr. 66) ausgeführt: .Der Beschluss 93/731 dient der Umsetzung des Grundsatzes eines weitestmöglichen Zugangs der Bürger zur Information zum Zweck der Stärkung des demokratischen Charakters der Organe sowie des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Verwaltung.' 84 Besteht ein allgemeiner Grundsatz und sind Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen, so müssen diese Ausnahmen eng ausgelegt und angewandt werden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes nicht zu beeinträchtigen (vgl. Urteile [des Gerichts vom 5. März 1997 in der Rechtssache T-105/95,] WWF UK/Kommission, [Slg. 1997, II-313,] Randnr. 56, und [vom 6. Februar 1998 in der Rechtssache T-124/96,] Interporc/Kommission, [Slg. 1998, II-231,] Randnr. 49).

    Außer der Gewährleistung des reibungslosen Arbeitens der Dienststellen des Rates im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung (Urteil Niederlande/Rat, Randnr. 37) liegt der Zweck des Beschlusses 93/731 darin, der Öffentlichkeit einen möglichst umfassenden Zugang zu Ratsdokumenten zu eröffnen, so dass jede Ausnahme von diesem Recht eng ausgelegt und angewandt werden muss (so zum Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten [ABl. L 46, S. 58] das Urteil vom 11. Januar 2000 in den Rechtssachen C-174/98 P und C-189/98 P, Niederlande und Van der Wal/Kommission, Slg. 2000, I-1, Randnr. 27).

  • EuG, 19.07.1999 - T-14/98

    Hautala / Rat

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-353/99
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-14/98 (Hautala/Rat, Slg. 1999, II-2489) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Heidi Hautala , Mitglied des Europäischen Parlaments, Prozessbevollmächtigte: O. W. Brouwer und T. Janssens, advocaaten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin im ersten Rechtszug,.

    Der Rat der Europäischen Union hat mit Rechtsmittelschrift, die am 22. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-14/98 (Hautala/Rat, Slg. 1999, II-2489, nachfolgend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung des Rates vom 4. November 1997 für nichtig erklärt hat, mit der Heidi Hautala, der Klägerin im ersten Rechtszug, der Zugang zum Bericht der Arbeitsgruppe "Ausfuhr konventioneller Waffen" verweigert wurde (nachfolgend: streitige Entscheidung).

  • EuGH, 26.09.2005 - C-156/05

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-353/99
    3 Am 5. Mai 1993 richtete die Kommission an den Rat, das Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss die Mitteilung 93/C 156/05 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die sich im Besitz der Gemeinschaftsorgane befinden (ABl. C 156, S. 5).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-166/04

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-353/99
    4 Am 2. Juni 1993 erließ die Kommission die Mitteilung 93/C 166/04 über die Transparenz in der Gemeinschaft (ABl. C 166, S. 4), in der sie die Grundprinzipien für den Zugang zu Dokumenten darlegte.
  • EuG, 05.03.1997 - T-105/95

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN ZU VERWEIGERN, FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-353/99
    Der Generalanwalt hatin seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (Slg. 1996, I-2171, Nr. 19) zum subjektiven Informationsrecht ausgeführt: .Die Grundlage eines solchen Rechts ist eher in dem Prinzip der Demokratie zu suchen, das eines der grundlegenden Gestaltungselemente der Gemeinschaft ist, wie es jetzt in der Präambel des Vertrags von Maastricht und in Artikel F [nach Änderung jetzt Artikel 6 EU] der gemeinsamen Bestimmungen niedergelegt ist.' 83 Unter Berufung auf das Urteil Niederlande/Rat hat das Gericht vor kurzem im Urteil [Svenska Journalistförbundet/Rat] (Randnr. 66) ausgeführt: .Der Beschluss 93/731 dient der Umsetzung des Grundsatzes eines weitestmöglichen Zugangs der Bürger zur Information zum Zweck der Stärkung des demokratischen Charakters der Organe sowie des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Verwaltung.' 84 Besteht ein allgemeiner Grundsatz und sind Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen, so müssen diese Ausnahmen eng ausgelegt und angewandt werden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes nicht zu beeinträchtigen (vgl. Urteile [des Gerichts vom 5. März 1997 in der Rechtssache T-105/95,] WWF UK/Kommission, [Slg. 1997, II-313,] Randnr. 56, und [vom 6. Februar 1998 in der Rechtssache T-124/96,] Interporc/Kommission, [Slg. 1998, II-231,] Randnr. 49).
  • EuG, 06.02.1998 - T-124/96

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-353/99
    Der Generalanwalt hatin seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (Slg. 1996, I-2171, Nr. 19) zum subjektiven Informationsrecht ausgeführt: .Die Grundlage eines solchen Rechts ist eher in dem Prinzip der Demokratie zu suchen, das eines der grundlegenden Gestaltungselemente der Gemeinschaft ist, wie es jetzt in der Präambel des Vertrags von Maastricht und in Artikel F [nach Änderung jetzt Artikel 6 EU] der gemeinsamen Bestimmungen niedergelegt ist.' 83 Unter Berufung auf das Urteil Niederlande/Rat hat das Gericht vor kurzem im Urteil [Svenska Journalistförbundet/Rat] (Randnr. 66) ausgeführt: .Der Beschluss 93/731 dient der Umsetzung des Grundsatzes eines weitestmöglichen Zugangs der Bürger zur Information zum Zweck der Stärkung des demokratischen Charakters der Organe sowie des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Verwaltung.' 84 Besteht ein allgemeiner Grundsatz und sind Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen, so müssen diese Ausnahmen eng ausgelegt und angewandt werden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes nicht zu beeinträchtigen (vgl. Urteile [des Gerichts vom 5. März 1997 in der Rechtssache T-105/95,] WWF UK/Kommission, [Slg. 1997, II-313,] Randnr. 56, und [vom 6. Februar 1998 in der Rechtssache T-124/96,] Interporc/Kommission, [Slg. 1998, II-231,] Randnr. 49).
  • EuGH, 11.01.2000 - C-174/98

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-353/99
    Außer der Gewährleistung des reibungslosen Arbeitens der Dienststellen des Rates im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung (Urteil Niederlande/Rat, Randnr. 37) liegt der Zweck des Beschlusses 93/731 darin, der Öffentlichkeit einen möglichst umfassenden Zugang zu Ratsdokumenten zu eröffnen, so dass jede Ausnahme von diesem Recht eng ausgelegt und angewandt werden muss (so zum Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten [ABl. L 46, S. 58] das Urteil vom 11. Januar 2000 in den Rechtssachen C-174/98 P und C-189/98 P, Niederlande und Van der Wal/Kommission, Slg. 2000, I-1, Randnr. 27).
  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-353/99
    Das Gericht hat in seinem Urteil [vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95 (Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289)] (Randnrn. 81 und 82) bereits entschieden, dass der Beschluss 93/731 auf alle Dokumente des Rates unabhängig von ihrem Inhalt Anwendung findet.
  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuGH, 06.12.2001 - C-353/99
    85 Zudem verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass .Ausnahmen nicht über das zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessene und erforderliche Maß hinausgehen' (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 38).
  • EuGH, 22.01.2004 - C-353/01

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF UND ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN

    Das einzige neue rechtliche Argument, das er unter Berufung auf die Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache C-353/99 P vorbringe, die zum Urteil vom 6. Dezember 2001 (Rat/Hautala, Slg. 2001, I-9565) geführt habe, betreffe die Frage des teilweisen Zugangs zu den Dokumenten.

    Im Gegensatz zum Vorbringen von Herrn Mattila sei die Frage der Verhältnismäßigkeit und des teilweisen Zugangs vollständig von den Beteiligten erörtert und vom Gericht auf der Grundlage der Begründung seines Urteils vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-14/98 (Hautala/Rat, Slg. 1999, II-2489) geprüft worden, das der Gerichtshof inzwischen in dem genannten Urteil Rat/Hautala bestätigt habe.

    22 Das angefochtene Urteil stelle das genannte Urteil Rat/Hautala nicht in Frage, nach dem der Rat verpflichtet sei, den teilweisen Zugang in Betracht zu ziehen.

    30 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind diese Gemeinschaftsorgane nach den Beschlüssen 93/731 und 94/90 und entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zu prüfen, ob ein teilweiser Zugang zu den nicht unter die Ausnahmen fallenden Informationen zu gewähren ist; tun sie das nicht, ist eine Entscheidung, mit der der Zugang zu einem Dokument abgelehnt wird, als rechtsfehlerhaft für nichtig zu erklären (zum Beschluss 93/731 vgl. Urteil Rat/Hautala, Randnrn.

  • EuG, 27.11.2007 - T-3/00

    Pitsiorlas / Rat und EZB - Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala (C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565), ausgeführt hat, dass er in seinem Urteil Niederlande/Rat (oben, Randnr. 72) die Bedeutung des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu den im Besitz der Behörden befindlichen Dokumenten unterstrichen und darauf hingewiesen hat, dass in der Erklärung Nr. 17 dieses Recht "mit dem demokratischen Charakter der Organe" verknüpft wird.

    Der Gerichtshof war weiter der Auffassung, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, dass der Rat nach Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 93/731 prüfen musste, ob ein teilweiser Zugang zu den von den Ausnahmen nicht gedeckten Informationen zu gewähren war, und die streitige Entscheidung für nichtig erklärt hat; dabei konnte es dem Gerichtshof zufolge "dahinstehen, ob sich das Gericht, wie vom Rat und der spanischen Regierung geltend gemacht [wurde], zu Unrecht auf das Bestehen eines Grundsatzes des Rechts auf Information gestützt hat" (Urteil Rat/Hautala, Randnr. 31).

  • EuG, 15.12.2021 - T-158/19

    Breyer/ REA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung des teilweisen Zugangs zu einem Dokument der Organe, der Einrichtungen oder der sonstigen Stellen der Union anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, EU:C:2001:661, Rn. 27 und 28).

    Das Organ hat einen solchen teilweisen Zugang zu gewähren, wenn das von ihm mit der Verweigerung des Zugangs zum Dokument verfolgte Ziel dadurch erreicht werden kann, dass sich das Organ darauf beschränkt, die Stellen unkenntlich zu machen, die das geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen können (Urteil vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T-264/04, EU:T:2007:114, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, EU:C:2001:661, Rn. 29).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

    Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts würde damit beträchtlich geschmälert (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Randnr. 26).
  • EuG, 25.04.2007 - T-264/04

    WWF European Policy Programme / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Das Organ hat einen solchen teilweisen Zugang zu gewähren, wenn das von ihm mit der Verweigerung des Zugangs zum Dokument verfolgte Ziel dadurch erreicht werden kann, dass sich das Organ darauf beschränkt, die Stellen unkenntlich zu machen, die das geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Randnr. 29).

    Auch das oben in Randnr. 50 angeführte Urteil Rat/Hautala beantworte nur die Frage, ob ein teilweiser Zugang zu einem bereits vorhandenen Dokument zu gewähren sei.

    Zwar ist dem oben in Randnr. 50 angeführten Urteil Rat/Hautala zu entnehmen, dass der Beschluss 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (ABl. L 340, S. 43), der Vorläufer der Verordnung Nr. 1049/2001, nicht nur im Besitz der Organe befindliche Dokumente als solche, sondern auch einzelne darin enthaltene Informationen betraf (Randnr. 23 des Urteils).

  • EuG, 04.05.2012 - T-529/09

    'In ''t Veld / Rat' - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Prüfung des teilweisen Zugangs zu einem Dokument der Organe der Union anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Randnrn.

    Das Organ hat einen solchen teilweisen Zugang zu gewähren, wenn das von ihm mit der Verweigerung des Zugangs zum Dokument verfolgte Ziel dadurch erreicht werden kann, dass sich das Organ darauf beschränkt, die Stellen unkenntlich zu machen, die das geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen können (Urteil des Gerichts vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T-264/04, Slg. 2007, II-911, Randnr. 50, und vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Hautala, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 29).

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN

    Da diese Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 63; Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/94, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 84; zum Verhaltenskodex von 1993 vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs Niederlande und van der Wal/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 27, und vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Randnr. 25; Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 1999, Bavarian Lager/Kommission, T-309/97, Slg. 1999, II-3217, Randnr. 39, und Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 66).
  • EuG, 07.10.2014 - T-534/11

    Schenker / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Prüfung des teilweisen Zugangs zu einem Dokument der Organe der Union anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Rn. 27 und 28).

    Das Organ hat einen solchen teilweisen Zugang zu gewähren, wenn das von ihm mit der Verweigerung des Zugangs zum Dokument verfolgte Ziel dadurch erreicht werden kann, dass sich das Organ darauf beschränkt, die Stellen unkenntlich zu machen, die das geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen können (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T-264/04, Slg. 2007, II-911, Rn. 50, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Rat/Hautala, oben in Rn. 111 angeführt, Rn. 29).

  • EuG, 13.09.2013 - T-380/08

    Niederlande / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Prüfung des teilweisen Zugangs zu einem Dokument der Organe der Union anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Randnrn.

    Das Organ hat einen solchen teilweisen Zugang zu gewähren, wenn das von ihm mit der Verweigerung des Zugangs zum Dokument verfolgte Ziel dadurch erreicht werden kann, dass sich das Organ darauf beschränkt, die Stellen unkenntlich zu machen, die das geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen können (Urteil des Gerichts vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T-264/04, Slg. 2007, II-911, Randnr. 50, und vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Hautala, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 29).

  • EuG, 05.02.2018 - T-729/15

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international / EMA - Zugang zu

    Was insoweit den der EMA gemachten konkreten Vorwurf anbelangt, nicht geprüft zu haben, ob die Verbreitung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Interessen der Klägerinnen verhältnismäßig gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001, wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, die übrigen Teile des Dokuments freigegeben werden und dass der teilweise Zugang zu diesem Dokument nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, EU:C:2001:661, Rn. 27 und 28).

    Das Organ oder die Einrichtung hat einen solchen teilweisen Zugang zu gewähren, wenn das von ihm oder ihr mit der Verweigerung des Zugangs zum Dokument verfolgte Ziel dadurch erreicht werden kann, dass sich das Organ darauf beschränkt, die Stellen unkenntlich zu machen, die das geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, EU:C:2001:661, Rn. 29, und vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 84).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe -

  • EuG, 25.03.2015 - T-456/13

    Sea Handling / Kommission

  • EuG, 07.02.2018 - T-851/16

    Access Info Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 02.10.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf

  • EuG, 07.02.2018 - T-852/16

    Access Info Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 14.12.2017 - T-136/15

    Evropaïki Dynamiki / Parlament - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-92/09

    Volker und Markus Schecke - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung

  • EuG, 19.03.2013 - T-301/10

    'In ''t Veld / Kommission'

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 09.11.2023 - C-527/21

    XC/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-139/07

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 15.01.2013 - T-392/07

    Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 07.07.2015 - T-677/13

    Axa Versicherung / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 13.01.2011 - T-362/08

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-439/13

    Elitaliana / Eulex Kosovo

  • VG Berlin, 06.09.2018 - 2 K 121.17

    Eine informationspflichtige Stelle kann dem Anspruch auf Zugang zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Anfechtung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1289 des Rates

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-160/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO IST DIE AUSSCHREIBUNG VON EUROJUST

  • EuG, 23.09.2015 - T-245/11

    ClientEarth und International Chemical Secretariat / ECHA

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2007 - C-39/05

    Schweden und Turco / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe -

  • EuG, 22.05.2012 - T-300/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-562/14

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2004 - C-181/03

    Nardone / Kommission - Rechtsmittel - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit -

  • EuG, 11.07.2018 - T-644/16

    ClientEarth / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 07.06.2011 - T-471/08

    Toland / Parlament

  • EuG, 01.12.2021 - T-265/20

    JR/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente

  • EuG, 25.09.2018 - T-33/17

    Amicus Therapeutics UK und Amicus Therapeutics / EMA

  • EuG, 15.03.2023 - T-597/21

    Basaglia/ Kommission

  • EuG, 20.09.2019 - T-433/17

    Dehousse/ Gerichtshof der Europäischen Union

  • EuG, 17.03.2005 - T-187/03

    Scippacercola / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-353/99 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13081
Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-353/99 P (https://dejure.org/2001,13081)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.07.2001 - C-353/99 P (https://dejure.org/2001,13081)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2001 - C-353/99 P (https://dejure.org/2001,13081)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / Hautala

  • EU-Kommission PDF

    Rat der Europäischen Union gegen Heidi Hautala.

    Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Ratsdokumenten - Beschluss 93/731/EG des Rates - Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten - Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen - Teilweiser Zugang

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - GENERALANWALT LÉGER SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 19. JULI 1999 ZU BESTÄTIGEN, MIT DEM EIN RECHT AUF TEILWEISEN ZUGANG ZU RATSDOKUMENTEN ANERKANNT WURDE, UND FOLGLICH DAS

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.09.2005 - C-156/05

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-353/99
    Am 5. Mai 1993 richtete die Kommission an den Rat, das Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss die Mitteilung 93/C 156/05 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die sich im Besitz der Gemeinschaftsorgane befinden(11).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-166/04

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-353/99
    Am 2. Juni 1993 erließ die Kommission die Mitteilung 93/C 166/04 an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Transparenz in der Gemeinschaft(12), in der sie die Grundprinzipien für den Zugang zu Dokumenten darlegte.
  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-353/99
    85 Zudem verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass .Ausnahmen nicht über das zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessene und erforderliche Maß hinausgehen' (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache C-222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 38).
  • EuGH, 30.04.1996 - C-58/94

    Niederlande / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-353/99
    Solange es keine spezifische Gemeinschaftsregelung gibt, legt der Rat die Bedingungen für die Behandlung von Anträgen auf Zugang zu seinen Dokumenten fest (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-58/94, Niederlande/Rat, Slg. 1996, I-2169, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht auf

    Vorher bereits Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache BECTU (in Fn. 16 angeführt, Nr. 28) sowie Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen vom 10. Juli 2001, Rat/Hautala (C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Nrn. 73 bis 86).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2017 - C-15/16

    Baumeister - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Märkte für

    35 Zu dieser Einstufung als Grundrecht vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Rat/Hautala (C-353/99 P, EU:C:2001:392, Nrn. 55 und 77).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT MUSS EIN NACH DER tAT ERGANGENES

    2000, C 364, S. 1. Wenngleich diese Charta noch keine dem Primärrecht vergleichbaren bindenden Rechtswirkungen entfaltet, gibt sie doch zumindest als Rechtserkenntnisquelle Aufschluss über die durch die Gemeinschaftsrechtsordnung garantierten Grundrechte; in diesem Sinne auch Nr. 51 der Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-181/03 P (Nardone, Slg. 2004, I-0000), Nr. 126 der Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-20/00 und C-64/00 (Booker Aquaculture und Hydro Seafood, Slg. 2003, I-7411, I-7415), Nr. 28 der Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache C-173/99 (BECTU, Slg. 2001, I-4881, I-4883) sowie Nrn. 82 und 83 der Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-353/99 P (Hautala, Slg. 2001, I-9565, I-9567).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-540/03

    Parlament / Rat - Familienzusammenführung - Zulässigkeit der Teilanfechtung -

    74 - In diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache C-173/99 (BECTU, Slg. 2001, I-4881, Nr. 28), des Generalanwalts Léger vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-353/99 P (Hautala, Slg. 2001, I-9565, Nrn. 82 und 83), des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-20/00 und C-64/00 (Booker Aquaculture und Hydro Seafood, Slg. 2003, I-7411, Nr. 126), des Generalanwalts Poiares Maduro vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-181/03 P (Nardone, Slg. 2005, I-0000, Nr. 51) sowie meine Schlussanträge vom 14. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi u. a., Slg. 2005, I-0000, Fußnote 83) und vom 27. Januar 2005 in der Rechtssache C-186/04 (Housieaux, Slg. 2005, I-0000, Fußnote 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-303/05

    GENERALANWALT RUIZ-JARABO IST DER ANSICHT, DASS DER EUROPÄISCHE HAFTBEFEHL MIT

    Einige Monate später, am 10. Juli 2001, schlug Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-353/99 P (Rat/Hautala, Slg. 2001, I-9565) vor, dass "die Charta privilegierter Rechtstext für die Identifikation von Grundrechten sein" sollte (Nr. 83), da sie Werte verkündet, denen es "gemeinsam [ist], von den Mitgliedstaaten einmütig geteilt zu werden ... Die Charta hat die Rechte, die ihren Gegenstand bilden, unbestreitbar auf der höchsten Ebene der den Mitgliedstaaten gemeinsamen Werte angesiedelt".
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2009 - C-28/08

    Kommission / Bavarian Lager - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    38 - Zur Entwicklung des Rechts auf Zugang zu den Dokumenten der Gemeinschaftsorgane vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Léger vom 10. Juli 2001, Rat/Hautala (C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Nrn. 47 ff.), sowie Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro vom 18. Juli 2007, Schweden/Kommission u. a. (C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389, Nrn. 37 bis 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-466/00

    Keine Erwiderungsmöglichkeit auf die Schlussanträge des Generalanwalts;

    74: - Bezüglich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamiert wurde (ABl. C 364, S.1) und die einen umfangreicheren und moderneren Grundrechte- und Freiheitenkatalog als die Konvention enthält, sind es die Generalanwälte, die für den Bereich des Gerichtshofes und ohne zu verkennen, dass ihr keine selbständige Bindungswirkung zukommt, auf ihrer offensichtlichen Bestimmung als wesentlichem Maßstab für alle in der Gemeinschaft Handelnden (Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache C-173/99 [BECTU, Slg. 2001, I-4881, Nr. 28]) bestehen, sowie darauf, dass die in ihr genannten Rechte dahin beschrieben sind, dass sie die höchste Ebene der Wertmaßstäbe in allen Mitgliedstaaten zusammen einzunehmen haben und ihnen daher die Rechte entnommen werden müssen, anhand deren die Grundrechte von anderen Rechten unterschieden werden können (Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-353/59 [Hautala, Slg. 2001, I-9565, Nn. 82 f.]), oder ferner darauf, dass sie eine wertvolle Quelle zur Bestimmung des gemeinsamen Nenners der rechtlichen Grundwerte aller Mitgliedstaaten darstellt, aus denen wiederum die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts abgeleitet sind (meine Schlussanträge vom 4. Dezember 2001 in der Rechtssache C-208/00 [Überseering, Slg. 0000, I-00000, Nr. 59]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Artikel 81

    Vgl. dazu bereits meine Schlussanträge vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-540/03 (Parlament/Rat, Slg. 2005, I-0000, Nr. 108) und vom 14. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi u. a., Slg. 2005, I-0000, Fußnote 83); im selben Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-181/03 P (Nardone, Slg. 2005, I-199, Nr. 51), des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-20/00 und C-64/00 (Booker Aquaculture und Hydro Seafood, Slg. 2003, I-7411, Nr. 126), des Generalanwalts Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache C-173/99 (BECTU, Slg. 2001, I-4881, I-4883, Nr. 28) sowie des Generalanwalts Léger vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-353/99 P (Hautala, Slg. 2001, I-9565, Nrn. 82 und 83); zurückhaltender Generalanwalt Alber in seinen Schlussanträgen vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-63/01 (Evans, Slg. 2003, I-14447, Nr. 80).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

    Vgl. dazu bereits meine Schlussanträge vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-540/03 (Parlament/Rat, Slg. 2005, I-0000, Nr. 108) und vom 14. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi u. a., Slg. 2005, I-0000, Fußnote 83); im selben Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-181/03 P (Nardone, Slg. 2005, I-199), des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-20/00 und C-64/00 (Booker Aquaculture und Hydro Seafood, Slg. 2003, I-7411, Nr. 126), des Generalanwalts Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache C-173/99 (BECTU, Slg. 2001, I-4881, I-4883, Nr. 28) sowie des Generalanwalts Léger vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-353/99 P (Hautala, Slg. 2001, I-9565, Nrn. 82 und 83); zurückhaltender Generalanwalt Alber in seinen Schlussanträgen vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-63/01 (Evans, Slg. 2003, I-14447, Nr. 80).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-62/06

    ZF Zefeser - Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates - Nacherhebung von

    Zwar darf man nicht den ausdrücklich erklärten Willen der Verfasser der Charta ignorieren, sie nicht mit rechtlicher Bindungswirkung auszustatten, jedoch stimme ich der Auffassung von Generalanwalt Léger zu, dass es verfehlt wäre, ihr jegliche Bedeutung abzusprechen (siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache Rat/Hautala, C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565, Nrn. 73 bis 86).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2002 - C-87/01

    Kommission / CCRE

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-10/05

    Mattern und Cikotic - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Abgeleitete Rechte von

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