Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 09.03.2000 - C-355/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,509
EuGH, 09.03.2000 - C-355/98 (https://dejure.org/2000,509)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2000 - C-355/98 (https://dejure.org/2000,509)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2000 - C-355/98 (https://dejure.org/2000,509)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Bewachungs- und Sicherheitsdienste - Erfordernis einer vorherigen Genehmigung - Verpflichtung juristischer Personen, eine betriebliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]
    1 Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

  • Wolters Kluwer

    Begriff des internen Bewachungsdienstes; Fehlende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten; Verpflichtung juristischer Personen, eine betriebliche Niederlassung im Inland zu haben; Verpflichtung der Führungskräfte und Arbeitnehmer, im Inland zu wohnen; Erfordernis ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 169; ; EG-Vertrag Art. 55 Abs. 1; ; EG-Vertrag Art. 66; ; EG-Vertrag Art. 56; ; EG-Vertrag Art. 59; ; EG-Vertrag Art. 48; ; EG-Vertrag Art. 52; ; EG-Vertrag Art. 56... Abs. 1; ; EG-Vertrag Art. 60

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist - [EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52, 59 und 48 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39, 43, 49 EG) - Regelung für Bewachungsfirmen - Verpflichtung der Unternehmen zur Unterhaltung einer betrieblichen Niederlassung in Belgien - Verpflichtung zur Beschäftigung von Personal ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2000, 344
  • DVBl 2000, 891
  • NZA-RR 2000, 431
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 09.03.2000 - C-355/98
    Im Zusammenhang mit dem Wohnsitzerfordernis führt die belgische Regierung aus, sie habe das Urteil vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717) zur Kenntnis genommen und die Möglichkeit, die streitigen Vorschriften des Gesetzes zu ändern, würden gegenwärtig nach Maßgabe dieses Urteils geprüft.

    Nach ständiger Rechtsprechung muß sich diese Ausnahmeregelung nämlich auf Tätigkeiten beschränken, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (Urteile vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631, Randnr. 45, und Kommission/Spanien, Randnr. 35).

    Zum anderen bezweckt das Recht der Mitgliedstaaten, den freien Verkehr von Personen und Dienstleistungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einzuschränken, nicht, Wirtschaftsbereiche wie den der privaten Sicherheitsdienste von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen, sondern soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschaffen, solchen Personen die Einreise oder den Aufenthalt im Staatsgebiet zu verwehren, deren Einreise oder Aufenthalt in diesem Staatsgebiet für sich allein genommen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 42).

    Das den Führungskräften und dem Personal der Bewachungsunternehmen und internen Bewachungsdienste mit Ausnahme der Bediensteten, die für administrative oder logistische Zwecke verwendet werden, auferlegte Wohnsitzerfordernis behindert sowohl die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 44) als auch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96, Clean Car Autoservice, Slg. 1998, I-2521, Randnrn.

    Überdies kann jedes in einem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen unabhängig vom Wohnsitz seiner Führungskräfte kontrolliert und Sanktionen unterworfen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 47).

  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus EuGH, 09.03.2000 - C-355/98
    Der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages darf nämlich nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus EuGH, 09.03.2000 - C-355/98
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine nationale Regelung, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 59 des Vertrages dar (vgl. insbesondere Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 15).
  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 09.03.2000 - C-355/98
    Das Erfordernis, daß ein Bewachungsunternehmen seine Betriebsniederlassung in Belgien haben muß, läuft dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwider, da es die Erbringung von Dienstleistungen in Belgien durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen unmöglich macht (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 52).
  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuGH, 09.03.2000 - C-355/98
    Wie bei allen Abweichungen von einem Grundprinzip des Vertrages ist jedoch auch bei der Berufung auf die öffentliche Ordnung eine enge Auslegung geboten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnrn.
  • EuGH, 16.12.1997 - C-316/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 09.03.2000 - C-355/98
    Bezüglich der Mitteilung der belgischen Regierung vom 23. August 1999 ist daran zu erinnern, daß das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 16. Dezember 1997 in der Rechtssache C-316/96, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-7231, Randnr. 14).
  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat - Inländerbehandlung als grundsätzlicher Rechtssatz

    Auszug aus EuGH, 09.03.2000 - C-355/98
    Nach ständiger Rechtsprechung muß sich diese Ausnahmeregelung nämlich auf Tätigkeiten beschränken, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (Urteile vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631, Randnr. 45, und Kommission/Spanien, Randnr. 35).
  • EuGH, 07.05.1998 - C-350/96

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus EuGH, 09.03.2000 - C-355/98
    Das den Führungskräften und dem Personal der Bewachungsunternehmen und internen Bewachungsdienste mit Ausnahme der Bediensteten, die für administrative oder logistische Zwecke verwendet werden, auferlegte Wohnsitzerfordernis behindert sowohl die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 44) als auch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96, Clean Car Autoservice, Slg. 1998, I-2521, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-171/02

    Kommission / Portugal

    8 - Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnrn.

    27 - Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 220/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 3663, Randnr. 20); Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 52); Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 27).

    28 - Urteil Kommission/Spanien (zitiert in Fußnote 18, Randnrn. 35 bis 39); Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 24 bis 26); Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 18, Randnrn. 20 und 22).

    29 - Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 29).

    31 - Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 37 f.).

    36 - Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 39 f.).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-465/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass sich die in den Art. 45 Abs. 1 EG und 55 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränken muss, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 35, vom 9. März 2000, Kommission/Belgien, C-355/98, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 25, und vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, C-283/99, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 20).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass die Tätigkeit der Bewachungs- oder Sicherheitsunternehmen normalerweise keine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellt (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 26, und vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, Randnr. 20).

    Wie bei allen Abweichungen von einem Grundprinzip des Vertrags ist jedoch auch bei der Berufung auf die öffentliche Ordnung eine enge Auslegung geboten (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Regelung eines Mitgliedstaats, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 49 EG dar (vgl. u. a. Urteile vom 9. August 1994, Vander Elst, C-43/93, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 15, Kommission/Belgien, Randnr. 35, vom 7. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-189/03, Slg. 2004, I-9289, Randnr. 17, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, C-134/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 23).

    Indem die italienischen Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall für die Erteilung einer Lizenz nicht die Berücksichtigung der Verpflichtungen vorsehen, denen der grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer im Mitgliedstaat seiner Niederlassung bereits unterliegt, gehen sie über das hinaus, was zur Erreichung des vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziels, eine strenge Kontrolle der in Frage stehenden Tätigkeiten zu gewährleisten, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 38, vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, C-171/02, Slg. 2004, I-5645, Randnr. 60, Kommission/Niederlande, Randnr. 18, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 25).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Erfordernis, dass ein Bewachungsunternehmen seine Geschäftsniederlassung in dem Mitgliedstaat haben muss, in dem die Dienstleistung erbracht wird, dem freien Dienstleistungsverkehr geradewegs zuwiderläuft, da es die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Staat durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Dienstleistungserbringer unmöglich macht (vgl. u. a. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.10.2004 - C-189/03

    Kommission / Niederlande

    Insbesondere berücksichtige die fragliche nationale Regelung nicht die Verpflichtungen, denen die Dienstleistungserbringer bereits in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat nachkommen müssten (vgl. Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221), und habe ungerechtfertigte zusätzliche Kosten zur Folge (vgl. Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803).

    17 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt eine nationale Regelung, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 49 EG dar (vgl. u. a. Urteile Vander Elst, Randnr. 15, und Kommission/Belgien, Randnr. 35).

    18 Der Gerichtshof hat in Bezug auf Regelungen, die den von der Kommission mit ihrer ersten Rüge beanstandeten Regelungen entsprechen, und angesichts eines dem Verteidigungsvorbringen der niederländischen Regierung ähnlichen Vorbringens entschieden, dass eine solche Beschränkung nicht gerechtfertigt sein kann, weil sie, indem sie eine Berücksichtigung der Verpflichtungen ausschließt, denen der grenzüberschreitende Dienstleister in seinem Herkunftsmitgliedstaat unterliegt, jedenfalls über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes, eine strenge Kontrolle dieser Tätigkeiten zu gewährleisten, erforderlich ist (Urteile Kommission/Belgien, Randnrn.

    Diese Voraussetzung sei unverhältnismäßig, da diese abgeordneten Bediensteten jedenfalls bereits im Besitz eines vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Personalausweises oder Reisepasses seien (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 40).

    27 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich hierzu, dass die Verpflichtung der Bediensteten eines privaten Sicherheitsdienstes und einer Detektei, im Besitz eines Ausweises sein zu müssen, der von den Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem die Dienstleistung erbracht wird, ebenfalls als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs anzusehen ist, soweit die mit der Ausstellung eines solchen Ausweises verbundenen Formalitäten die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen verteuern können (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 39).

    28 Zu der Frage, ob diese Maßnahme durch die von der niederländischen Regierung geltend gemachte Notwendigkeit des Schutzes der Bürger gerechtfertigt sein kann, führt die Kommission zu Recht aus, dass die Beschäftigten der betreffenden Unternehmen, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, jedenfalls im Besitz eines Personalausweises oder eines Reisepasses sein müssen und dass diese Dokumente zur Bestimmung ihrer Identität ausreichen (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-514/03

    Kommission / Spanien - Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG) und freier

    3 - Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221).

    27 - Zur ersten und zweiten Rüge vgl. insbesondere das Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnrn. 41 bis 44 und 53 bis 57), zur fünften Rüge insbesondere das Urteil Kommission/Niederlande (zitiert in Fußnote 6, Randnrn. 17 bis 20 und 31), ähnlich auch die Urteile Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 35 bis 38) und Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnrn. 60 und 61).

    59 - Im selben Sinne das Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 38); ähnlich das Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 66).

    64 - Im selben Sinne das Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 38); ähnlich das Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 66).

    65 - Im selben Sinne die Urteile Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 35 bis 38) und Kommission/Portugal (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 66).

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Eine Beschränkung des in Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verankerten Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs stellt eine nationale Regelung nach ständiger Rechtsprechung dann dar, wenn sie die Erbringung von Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis wie einer Arbeitserlaubnis abhängig macht (vgl. Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 12, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 14, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 15, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2023 - 13 B 381/22

    Gegenvorstellungsverfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz teilweise nicht

    vgl. Liesching, MMR 2022, 330, (339), mit Verweis auf EuGH, Urteile vom 9. März 2000 - Rs. C-355/98 -, juris, Rn. 28, und vom 19. Januar 1999 - Rs. C-348/96 -, juris, Rn. 23, jeweils zu Abweichungen von Grundprinzipien des EG-Vertrags; zu einer richtlinienkonformen restriktiven Auslegung der Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip auch Spindler, in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 3 Rn. 10.
  • EuGH, 07.10.2004 - C-189/02

    Verstoß des Königreichs der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus Artikel

    Insbesondere berücksichtige die fragliche nationale Regelung nicht die Verpflichtungen, denen die Dienstleistungserbringer bereits in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat nachkommen müssten (vgl. Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221), und habe ungerechtfertigte zusätzliche Kosten zur Folge (vgl. Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt eine nationale Regelung, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 49 EG dar (vgl. u.a. Urteile Vander Elst, Randnr. 15, und Kommission/Belgien, Randnr. 35).

    Der Gerichtshof hat in Bezug auf Regelungen, die den von der Kommission mit ihrer ersten Rüge beanstandeten Regelungen entsprechen, und angesichts eines dem Verteidigungsvorbringen der niederländischen Regierung ähnlichen Vorbringens entschieden, dass eine solche Beschränkung nicht gerechtfertigt sein kann, weil sie, indem sie eine Berücksichtigung der Verpflichtungen ausschließt, denen der grenzüberschreitende Dienstleister in seinem Herkunftsmitgliedstaat unterliegt, jedenfalls über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes, eine strenge Kontrolle dieser Tätigkeiten zu gewährleisten, erforderlich ist (Urteile Kommission/Belgien, Randnrn. 36 bis 38, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-171/02, Kommission/Portugal, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 60).

    Diese Voraussetzung sei unverhältnismäßig, da diese abgeordneten Bediensteten jedenfalls bereits im Besitz eines vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Personalausweises oder Reisepasses seien (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 40).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich hierzu, dass die Verpflichtung der Bediensteten eines privaten Sicherheitsdienstes und einer Detektei, im Besitz eines Ausweises sein zu müssen, der von den Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem die Dienstleistung erbracht wird, ebenfalls als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs anzusehen ist, soweit die mit der Ausstellung eines solchen Ausweises verbundenen Formalitäten die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen verteuern können (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 39).

    Zu der Frage, ob diese Maßnahme durch die von der niederländischen Regierung geltend gemachte Notwendigkeit des Schutzes der Bürger gerechtfertigt sein kann, führt die Kommission zu Recht aus, dass die Beschäftigten der betreffenden Unternehmen, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, jedenfalls im Besitz eines Personalausweises oder eines Reisepasses sein müssen und dass diese Dokumente zur Bestimmung ihrer Identität ausreichen (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 40).

  • EuGH, 07.02.2002 - C-279/00

    Kommission / Italien

    Was insbesondere die "Gründe der öffentlichen Ordnung" anbelange, die zu den in Artikel 46 EG aufgezählten Gründen des Allgemeininteresses gehörten und auf die sich die italienische Regierung in ihrer Antwort auf das Aufforderungsschreiben berufe, sei darauf hinzuweisen, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung eng ausgelegt werden müsse (vgl. Urteile vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 24, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 28).

    Jedenfalls setze der Rückgriff auf diesen Begriff über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohne, hinaus die Existenz einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (vgl. u. a. Urteile vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96, Clean Car Autoservice, Slg. 1998, I-2521, Randnr. 40, und Kommission/Belgien, Randnr. 28).

    Um über die Begründetheit der ersten Rüge der Kommission entscheiden zu können, ist zunächst festzustellen, dass das Erfordernis, dass Zeitarbeitsunternehmen, die in Italien ansässigen Nutzern Arbeitskräfte zur Verfügung stellen wollen, ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Inland errichten müssen, dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwiderläuft, da es die Erbringung von Dienstleistungen in dem besagten Mitgliedstaat durch Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten unmöglich macht (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 27, und vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-263/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4195, Randnr. 20).

    Indem jedoch Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 196/97 vorschreibt, dass alle Unternehmen die dort vorgesehene Sicherheit stellen müssen, um die in Italien zur Ausübung der Tätigkeit der Zeitarbeitsvermittlung erforderliche Genehmigung zu erhalten, schließt es diese Vorschrift aus, dass ihrer Zielsetzung nach vergleichbaren Verpflichtungen Rechnung getragen wird, denen der Dienstleistende bereits in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. außer den genannten Urteilen Kommission/Belgien, Randnr. 38, und Kommission/Italien, Randnr. 24, Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 13).

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine nationale Regelung, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Inland durch ein in einem anderen Mitgliedstaatniedergelassenes Unternehmen von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 59 EG-Vertrag dar (vgl. u. a. Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35).
  • EuGH, 29.05.2001 - C-263/99

    Kommission / Italien

    Zur zweiten Rüge der Kommission ist erstens festzustellen, dass das Erfordernis, dass Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die Tätigkeit des Beraters auf dem Gebiet des Verkehrs von Beförderungsmitteln in Italien auszuüben, ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben müssen, dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwiderläuft, da es die Erbringung von Dienstleistungen in Italien durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Personen unmöglich macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 27).

    Außerdem stellt nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung, die unter Androhung von Strafe die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Person im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheitim Sinne von Artikel 59 des Vertrages dar (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 35).

    Der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages darf nämlich nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 37).

    Indem es verlangt, dass alle Personen dieselben Voraussetzungen erfüllen, um eine für die Ausübung der Tätigkeit des Beraters auf dem Gebiet des Verkehrs von Beförderungsmitteln in Italien erforderliche behördliche Genehmigung zu erhalten, schließt es das Gesetz Nr. 264/91 aus, die Verpflichtungen zu berücksichtigen, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 38).

  • EuGH, 31.05.2001 - C-283/99

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-263/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 29.04.2004 - C-171/02

    Kommission / Portugal

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-55/07

    Michaeler und Subito - Gleichbehandlung - Allgemeine Rechtsgrundsätze - Teilzeit-

  • EuGH, 26.03.2009 - C-326/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-134/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG

  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2004 - C-189/03

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 26.01.2006 - C-514/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2001 - C-439/99

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-279/00

    Kommission / Italien

  • EuGH, 18.11.2010 - C-458/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • VK Sachsen, 26.03.2008 - 1/SVK/005-08

    Ausschreibung von Krankentransporte unterliegt dem Vergaberecht

  • EuGH, 29.11.2007 - C-404/05

    Kommission / Deutschland - Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - Landwirtschaftliche

  • EuGH, 17.07.2008 - C-389/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

  • EuGH, 29.11.2007 - C-393/05

    Kommission / Österreich - Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - Landwirtschaftliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verstoßen sechs Mitgliedstaaten

  • EuGH, 22.12.2008 - C-161/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

  • EuGH, 11.03.2004 - C-496/01

    Kommission / Frankreich

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2006 - 7 B 13.05

    Erforderlichkeit eines Visums für türkische Fernfahrer im grenzüberschreitenden

  • EuGH, 29.09.2011 - C-387/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09

    Kommission / Portugal - Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2009 - C-546/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß

  • VK Sachsen, 09.09.2008 - 1/SVK/046-08

    Vergabe von Rettungsdienstleistungen an Privatunternehmer

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-475/12

    UPC DTH - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-338/09

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb - Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Verkehrs

  • EuGH, 14.12.2006 - C-257/05

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-451/03

    Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti - Artikel 43 EG - Niederlassungsrecht -

  • VK Sachsen, 29.08.2008 - 1/SVK/042-08

    Rettungsdienstleistungen unterliegen dem Vergaberecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2008 - C-389/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-503/03

    Kommission / Spanien - Richtlinie 64/221/EWG - Angehörige von Drittstaaten, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2006 - C-193/05

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung - Richtlinie 98/5/EG des Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-496/01

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-232/99

    Kommission / Spanien

  • VK Sachsen, 29.08.2008 - 1/SVK/041-08

    Vergabe von Rettungsdienstleistungen unterliegt dem Vergabrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-493/99

    Kommission / Deutschland

  • EuG, 17.07.2015 - T-321/15

    GSA und SGI / Parlament

  • EuG, 10.11.2015 - T-321/15

    Das Gericht der EU weist eine Klage in Bezug auf die Vergabe eines öffentlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-52/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzungsverfahren - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-421/98

    Kommission / Spanien

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-355/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,17656
Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-355/98 (https://dejure.org/1999,17656)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.09.1999 - C-355/98 (https://dejure.org/1999,17656)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. September 1999 - C-355/98 (https://dejure.org/1999,17656)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Bewachungs- und Sicherheitsdienste - Erfordernis einer vorherigen Genehmigung - Verpflichtung juristischer Personen, eine betriebliche ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-355/98
    Am 29. Oktober 1998 erließ der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache C-114/97, Kommission/Spanien(2), in dem er feststellte, daß das Königreich Spanien "dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EG-Vertrag verstoßen [hat], daß es [bestimmte Vorschriften] beibehalten hat, soweit diese vorsehen, daß die Erlaubnis zur Ausübung von Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste Sicherheitsunternehmen nur dann, wenn sie spanische Unternehmen sind und ihre Geschäftsführer und Direktoren in Spanien wohnen, und dem Sicherheitspersonal nur dann, wenn es die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, erteilt wird".

    2: - Slg. 1998, I-6717.3: - Vgl. das Urteil Kommission/Spanien (a. a. O., Fußnote 1), Randnr. 44.4: - Vgl. z. B. das Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96 (Clean Car Autoservice, Slg. 1998, I-2521, Randnrn.

    6: - Rechtssache C-114/97 (a. a. O., Fußnote 1), Randnrn.

  • EuGH, 16.12.1997 - C-316/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-355/98
    11: - Vgl. z. B. das Urteil vom 16. Dezember 1997 in der Rechtssache C-316/96 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-7231, Randnr. 14).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-355/98
    9: - Randnr. 42.10: - Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37).
  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-355/98
    35 bis 39.7: - Nr. 27.8: - Vgl. das Urteil vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96 (Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnrn.
  • EuGH, 07.05.1998 - C-350/96

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-355/98
    2: - Slg. 1998, I-6717.3: - Vgl. das Urteil Kommission/Spanien (a. a. O., Fußnote 1), Randnr. 44.4: - Vgl. z. B. das Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-350/96 (Clean Car Autoservice, Slg. 1998, I-2521, Randnrn.
  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-355/98
    5: - Vgl. z. B. das Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93 (Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnrn.
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