Rechtsprechung
EuGH, 28.10.2004 - C-357/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/24/EG - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer - Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit - Nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist im gesamten Gebiet des betreffenden ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Österreich
- Wolters Kluwer
Verstoß der Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit auf Grund unvollständiger Umsetzung; Berufung eines ...
- Judicialis
Richtlinie 98/24/EG vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit Art. 1 Abs. 1; ; Ric... htlinie 98/24/EG vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/24/EG - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer - Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit - Nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist im gesamten Gebiet des betreffenden ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission / Österreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 11.10.2001 - C-111/00
Kommission / Österreich
Auszug aus EuGH, 28.10.2004 - C-357/03
10 Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7555, Randnr. 12, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-423/00, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-593, Randnr. 16).11 Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und dass der Gerichtshof spätere Veränderungen nicht berücksichtigen kann, auch wenn sie eine korrekte Umsetzung der Richtlinie, die Gegenstand der Vertragsverletzungsklage ist, darstellen (in diesem Sinne u. a. Urteile Kommission/Österreich, Randnrn.
13 und 14, und Kommission/Belgien, Randnr. 14, sowie Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-212/02, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 28).
- EuGH, 17.01.2002 - C-423/00
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 28.10.2004 - C-357/03
10 Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7555, Randnr. 12, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-423/00, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-593, Randnr. 16).13 und 14, und Kommission/Belgien, Randnr. 14, sowie Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-212/02, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 28).
- EuGH, 16.01.2003 - C-388/01
DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN, WEIL ES VORZUGSTARIFE FÜR DEN ZUGANG ZU …
Auszug aus EuGH, 28.10.2004 - C-357/03
Auch wenn es jedem Mitgliedstaat freisteht, die internen Gesetzgebungsbefugnisse so zu verteilen, wie er es für richtig hält, so bleibt er doch im Hinblick auf Artikel 226 EG der Gemeinschaft gegenüber für die Beachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, allein verantwortlich (Urteile vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-388/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-721, Randnr. 27, und vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-87/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 38). - EuGH, 10.06.2004 - C-87/02
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 28.10.2004 - C-357/03
Auch wenn es jedem Mitgliedstaat freisteht, die internen Gesetzgebungsbefugnisse so zu verteilen, wie er es für richtig hält, so bleibt er doch im Hinblick auf Artikel 226 EG der Gemeinschaft gegenüber für die Beachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, allein verantwortlich (Urteile vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-388/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-721, Randnr. 27, und vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-87/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 38). - EuGH, 24.06.2004 - C-212/02
Kommission / Österreich
Auszug aus EuGH, 28.10.2004 - C-357/03
13 und 14, und Kommission/Belgien, Randnr. 14, sowie Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-212/02, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 28).
- OLG Bamberg, 12.02.2014 - 3 U 192/13
Unlauterer Wettbewerb: ergänzende bilanzierte Diät - Nahrungsergänzungsmittel
Dies erfolgt durch den Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. EuGH Urteil vom 30.06.2005, Az. C-357/03 K. A.).