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Rechtsprechung
   EuGH, 23.04.2009 - C-357/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1952
EuGH, 23.04.2009 - C-357/07 (https://dejure.org/2009,1952)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2009 - C-357/07 (https://dejure.org/2009,1952)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2009 - C-357/07 (https://dejure.org/2009,1952)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a - Dienstleistungen der öffentlichen Posteinrichtungen

  • Europäischer Gerichtshof

    TNT Post UK

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a - Dienstleistungen der öffentlichen Posteinrichtungen

  • EU-Kommission PDF

    TNT Post UK

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a - Dienstleistungen der öffentlichen Posteinrichtungen

  • EU-Kommission

    TNT Post UK

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a - Dienstleistungen der öffentlichen Posteinrichtungen“

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Begriff der "öffentlichen Posteinrichtungen"; Umfang der Steuerbefreiung; The Queen, auf Antrag von TNT Post UK Ltd gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Begriff der "öffentlichen Posteinrichtungen"; Umfang der Steuerbefreiung; The Queen, auf Antrag von TNT Post UK Ltd gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • rechtsportal.de

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Begriff der "öffentlichen Posteinrichtungen"; Umfang der Steuerbefreiung; The Queen, auf Antrag von TNT Post UK Ltd gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • datenbank.nwb.de

    Dienstleistungen der öffentlichen Posteinrichtungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwingende USt-Befreiung für flächendeckend durch einen verpflichteten Unternehmer erbrachte Postuniversaldienstleistungen bestätigt ? Keine Befreiung für individuell vereinbarte Dienstleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - DER VON DEM BRITISCHEN UNTERNEHMEN ROYAL MAIL ANGEBOTENE POSTALISCHE UNIVERSALDIENST IST VON DER MEHRWERTSTEUER BEFREIT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    TNT Post UK

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a - Von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerfreiheit für öffentliche Universalpostdienste

  • 123recht.net (Pressemeldung, 23.4.2009)

    EuGH bestätigt Mehrwertsteuerbefreiung für Universal-Postdienste // Auch privatisierte Unternehmen können begünstigt sein

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) eingereicht am 31. Juli 2007 - TNT Post UK Ltd / The Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 380
  • DB 2009, 1165
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-357/07
    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen nach Art. 13 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, Slg. 2007, I-4841, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.07.1985 - 107/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-357/07
    Der Wortlaut der Bestimmung deckt also nur Leistungen, die von einer Stelle erbracht werden, die als "öffentliche Posteinrichtung" im organisatorischen Sinne dieses Begriffs angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, 107/84, Slg. 1985, 2655, Randnr. 11).
  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-357/07
    Ebenso ergibt sich aus den in Randnr. 44 dieses Urteils erwähnten Anforderungen, und insbesondere der Natur des verfolgten Zwecks der Förderung einer Tätigkeit von allgemeinem Interesse, dass die Befreiung nicht für spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen gilt, zu denen Dienstleistungen gehören, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 1993, Corbeau, C-320/91, Slg. 1993, I-2533, Randnr. 19).
  • FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 2529/11

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG

    (1) Die Steuerbefreiung geht auf Art. 132 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (bzw. Art. 13 der Sechsten Richtlinie) zurück, der die Förderung bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten bezweckt (vgl. auch EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rz. 32).

    Dieser allgemeine Zweck mündet im Postbereich in den spezifischeren Zweck ein, postalische Dienstleistungen, die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, zu ermäßigten Kosten anzubieten (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rz. 33).

    Nach Art. 3 Abs. 1 der Post-Richtlinie entspricht ein solcher Dienst dem flächendeckenden Angebot postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer (vgl. auch EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rz. 34).

    (3) Die Steuerbefreiung knüpft daran an, dass der Dienstleister die postalischen Dienstleistungen erbringt, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, und damit in der Praxis den Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat, wie er in Art. 3 der Post-Richtlinie beschrieben ist, oder einen Teil davon gewährleistet (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rz. 36).

    Berücksichtigt man vor diesem Hintergrund schließlich, dass der Befreiungstatbestand aufgrund seines Ausnahmecharakters eng zu verstehen ist (EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rz. 31), dann verbleibt für die Auffassung der Klägerin, dass § 4 Nr. 11b UStG der durch Mehrwertsteuer bewirkten Verteuerung einer der Daseinsvorsorge dienenden Dienstleistung insgesamt aus Verbrauchersicht entgegen wirken soll, kein Raum.

    Dieses Ergebnis finde auch Bestätigung in Art. 132 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie in der Entscheidung des EuGH im Verfahren "TNT Post UK" (Aktenzeichen C-357/07).

    Dieser allgemeine Zweck mündet im Postbereich in den spezifischeren Zweck ein, postalische Dienstleistungen, die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, zu ermäßigten Kosten anzubieten (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Amtliche Sammlung -Slg.- 2009, I-3025, Rdnr. 32 f.).

    bb) Ein solcher Zweck entspricht im Kern dem Zweck der Post-Richtlinie, einen Universalpostdienst anzubieten, denn nach Art. 3 Abs. 1 der Post-Richtlinie entspricht ein Universalpostdienst dem flächendeckenden Angebot postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 34).

    Hiernach knüpft die Steuerbefreiungsregelung in § 4 Nr. 11b UStG daran an, dass der Dienstleister ein Mindestmaß an postalischen Dienstleistungen erbringt, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, und einen Universalpostdienst, wie er in Art. 3 der Post-Richtlinie beschrieben ist, oder einen Teil davon gewährleistet (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 36).

    Soweit hierunter grundsätzlich auch Postdienste gehören, folgt daraus allerdings nicht, dass alle Dienstleistungen und die dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen, die von den öffentlichen Posteinrichtungen ausgeführt werden und die nicht, wie die Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen sind, unabhängig von ihrer Natur von der Steuerpflicht befreit sind (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK Ltd, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 43).

    Unter Anknüpfung an die europarechtlichen Vorgaben durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 23. April 2009 (C-357/07 - TNT Post UK Ltd) sollten von der Steuerbefreiungsvorschrift nicht alle Postdienstleistungen, sondern nur dem Gemeinwohl, konkret der Grundversorgung der Bevölkerung dienende Tätigkeiten erfasst sein (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/506, S. 30; hieran anknüpfend auch der Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 17/939, S. 5).

    Dieses Ergebnis finde auch Bestätigung in Art. 132 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie in der Entscheidung des EuGH im Verfahren "TNT Post UK" (Aktenzeichen C-357/07).

    Dieser allgemeine Zweck mündet im Postbereich in den spezifischeren Zweck ein, postalische Dienstleistungen, die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, zu ermäßigten Kosten anzubieten (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Amtliche Sammlung -Slg.- 2009, I-3025, Rdnr. 32 f.).

    bb) Ein solcher Zweck entspricht im Kern dem Zweck der Post-Richtlinie, einen Universalpostdienst anzubieten, denn nach Art. 3 Abs. 1 der Post-Richtlinie entspricht ein Universalpostdienst dem flächendeckenden Angebot postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 34).

    Hiernach knüpft die Steuerbefreiungsregelung in § 4 Nr. 11b UStG daran an, dass der Dienstleister ein Mindestmaß an postalischen Dienstleistungen erbringt, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, und einen Universalpostdienst, wie er in Art. 3 der Post-Richtlinie beschrieben ist, oder einen Teil davon gewährleistet (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 36).

    Soweit hierunter grundsätzlich auch Postdienste gehören, folgt daraus allerdings nicht, dass alle Dienstleistungen und die dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen, die von den öffentlichen Posteinrichtungen ausgeführt werden und die nicht, wie die Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen sind, unabhängig von ihrer Natur von der Steuerpflicht befreit sind (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK Ltd, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 43).

    Unter Anknüpfung an die europarechtlichen Vorgaben durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 23. April 2009 (C-357/07 - TNT Post UK Ltd) sollten von der Steuerbefreiungsvorschrift nicht alle Postdienstleistungen, sondern nur dem Gemeinwohl, konkret der Grundversorgung der Bevölkerung dienende Tätigkeiten erfasst sein (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/506, S. 30; hieran anknüpfend auch der Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 17/939, S. 5).

    Dieses Ergebnis finde auch Bestätigung in Art. 132 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie in der Entscheidung des EuGH im Verfahren "TNT Post UK" (Aktenzeichen C-357/07).

    Dieser allgemeine Zweck mündet im Postbereich in den spezifischeren Zweck ein, postalische Dienstleistungen, die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, zu ermäßigten Kosten anzubieten (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Amtliche Sammlung -Slg.- 2009, I-3025, Rdnr. 32 f.).

    bb) Ein solcher Zweck entspricht im Kern dem Zweck der Post-Richtlinie, einen Universalpostdienst anzubieten, denn nach Art. 3 Abs. 1 der Post-Richtlinie entspricht ein Universalpostdienst dem flächendeckenden Angebot postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 34).

    Hiernach knüpft die Steuerbefreiungsregelung in § 4 Nr. 11b UStG daran an, dass der Dienstleister ein Mindestmaß an postalischen Dienstleistungen erbringt, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, und einen Universalpostdienst, wie er in Art. 3 der Post-Richtlinie beschrieben ist, oder einen Teil davon gewährleistet (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 36).

    Soweit hierunter grundsätzlich auch Postdienste gehören, folgt daraus allerdings nicht, dass alle Dienstleistungen und die dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen, die von den öffentlichen Posteinrichtungen ausgeführt werden und die nicht, wie die Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen sind, unabhängig von ihrer Natur von der Steuerpflicht befreit sind (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK Ltd, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 43).

    Unter Anknüpfung an die europarechtlichen Vorgaben durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 23. April 2009 (C-357/07 - TNT Post UK Ltd) sollten von der Steuerbefreiungsvorschrift nicht alle Postdienstleistungen, sondern nur dem Gemeinwohl, konkret der Grundversorgung der Bevölkerung dienende Tätigkeiten erfasst sein (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/506, S. 30; hieran anknüpfend auch der Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 17/939, S. 5).

  • EuGH, 16.10.2019 - C-4/18

    Winterhoff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Insbesondere aus der Natur dieses Zwecks ergibt sich, dass die Befreiung nicht für spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen gilt, zu denen Dienstleistungen gehören, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, EU:C:2009:248, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schon aufgrund ihrer Natur entsprechen solche Leistungen besonderen Bedürfnissen der betreffenden Nutzer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, EU:C:2009:248, Rn. 47).

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts stimmt ein solcher Zweck im Kern mit dem von der Richtlinie 97/67 verfolgten Zweck, einen Universalpostdienst anzubieten, überein (Urteil vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, EU:C:2009:248, Rn. 33 und 34).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass als "öffentliche Posteinrichtungen" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 öffentliche oder private Betreiber zu betrachten sind, die sich verpflichten, postalische Dienstleistungen zu erbringen, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, und damit in der Praxis den gesamten Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat, wie er in Art. 3 der Richtlinie 97/67 beschrieben ist, oder einen Teil davon zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, EU:C:2009:248, Rn. 36, und vom 21. April 2015, Kommission/Schweden, C-114/14, EU:C:2015:249, Rn. 28).

  • FG Köln, 09.12.2015 - 2 K 1715/11

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerfreiheit

    Hierzu habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seiner Entscheidung vom 23. April 2009 im Verfahren "TNT Post UK" ( Aktenzeichen C-357/07) festgestellt, dass der Begriff "öffentliche Posteinrichtung" dahingehend auszulegen sei, dass er für öffentliche oder private Betreiber gelte, die sich verpflichten, in einem Mitgliedstaat den gesamten Universaldienst oder Teile davon gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG zu gewähren.

    Dieser allgemeine Zweck mündet im Postbereich in den spezifischeren Zweck ein, postalische Dienstleistungen, die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, zu ermäßigten Kosten anzubieten (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Amtliche Sammlung -Slg.- 2009, I-3025, Rdnr. 32 f.).

    bb) Ein solcher Zweck entspricht im Kern dem Zweck der Post-Richtlinie, einen Universalpostdienst anzubieten, denn gemäß Art. 3 Abs. 1 der Post-Richtlinie entspricht ein Universalpostdienst dem flächendeckenden Angebot postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 34).

    Hiernach knüpft die Steuerbefreiungsregelung in § 4 Nr. 11b UStG daran an, dass der Dienstleister ein Mindestmaß an postalischen Dienstleistungen erbringt, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, und einen Universalpostdienst, wie er in Art. 3 der Post-Richtlinie beschrieben ist, oder einen Teil davon gewährleistet (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 36).

    Soweit hierunter grundsätzlich auch Postdienste gehören, folgt daraus allerdings nicht, dass alle Dienstleistungen und die dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen, die von den öffentlichen Posteinrichtungen ausgeführt werden und die nicht, wie die Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen sind, unabhängig von ihrer Natur von der Steuerpflicht befreit sind (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK Ltd, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 43).

    Aufgrund ihres Ausnahmecharakters und zur Wahrung der steuerlichen Neutralität (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK Ltd, a.a.O., Rdnr. 44 f.) sind die Befreiungstatbestände vielmehr eng auszulegen, da die Steuerbefreiung eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, wonach jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt.

    Vor diesem Hintergrund gilt die Umsatzsteuerbefreiung nicht für spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen, insbesondere wenn diese den besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK Ltd, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 46).

    Unter Anknüpfung an die europarechtlichen Vorgaben durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 23. April 2009 (C-357/07 - TNT Post UK Ltd) sollten von der Steuerbefreiungsvorschrift nicht alle Postdienstleistungen, sondern nur dem Gemeinwohl, konkret der Grundversorgung der Bevölkerung dienende Tätigkeiten erfasst sein (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/506, S. 30; hieran anknüpfend auch der Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 17/939, S. 5).

  • BFH, 31.05.2017 - V R 30/15

    Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellungen von Postsendungen

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind "öffentliche Posteinrichtungen" in diesem Sinne öffentliche oder private Betreiber, die sich verpflichten, in einem Mitgliedstaat den gesamten --dem Allgemeinwohl zugutekommenden-- Universalpostdienst, wie er in Artikel 3 der Post-Richtlinie geregelt ist, oder einen Teil desselben zu gewährleisten (EuGH-Urteil TNT Post UK vom 23. April 2009 C-357/07, EU:C:2009:248, Leitsatz 1, Randziffern 36, 40, und Kommission/ Schweden vom 21. April 2015 C-114/14, EU:C:2015:249, Randziffer 28).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst diese Steuerbefreiung Dienstleistungen, welche die Posteinrichtungen als solche ausführen, nämlich in ihrer Eigenschaft als Betreiber, der sich verpflichtet, in einem Mitgliedstaat den gesamten Universalpostdienst oder einen Teil davon zu gewährleisten; nicht davon berührt sind Dienstleistungen und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt wurden (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, Rz 44 bis 49, Leitsatz 2).

    Öffentliche Posteinrichtungen in diesem Sinne sind öffentliche oder private Betreiber, die sich verpflichten, postalische Dienstleistungen zu erbringen, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen und damit in der Praxis den gesamten Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat, wie er in Artikel 3 der Post-Richtlinie beschrieben ist, oder einen Teil davon zu gewährleisten (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, Randziffer 36).

    Ein Ausschluss der förmlichen Zustellung von Briefsendungen vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiung könnte vor diesem Hintergrund und dem gesetzlich geregelten Erfordernis eines "einheitlichen Leistungsangebots" der Unternehmer dem Neutralitätsprinzip im Sinne der gebotenen Belastungsgleichheit zuwider laufen (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, Randziffer 45).

    Bei der förmlichen Zustellung von Briefsendungen handelt es sich auch nicht um Dienstleistungen, deren Bedingungen "individuell ausgehandelt" würden, so dass der vom EuGH in seiner Rechtsprechung ausdrücklich genannte Ausschlussgrund nicht eingreift (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, Randziffer 44 bis 49, Leitsatz 2).

  • BFH, 10.07.2012 - XI R 22/10

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    Ein Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip wäre demnach dann nicht gegeben, wenn die Rechtsprechung des EuGH zu bestimmten Ausnahmefällen auf den Streitfall übertragbar wäre (vgl. EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 50, mit Hinweis auf EuGH-Urteile in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352; vom 23. April 2009 C-357/07 --TNT Post UK--, Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348).

    ddd) Der Senat hält es für denkbar, dass der Streitfall mit den Sachverhalten vergleichbar ist, über die der EuGH in der Rechtssache --Kommission/Frankreich-- (Urteil in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352) und in der Rechtssache --TNT Post UK-- (Urteil in Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348) befunden hat.

    (2) In der Rechtssache --TNT Post UK-- (EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348) hat der EuGH im Zusammenhang mit der Wahrung des Neutralitätsprinzips ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Umsätze nicht allein auf die Gegenüberstellung einzelner Leistungen ankommt, sondern auf ihren Kontext (Rz 38).

    Denn in der Rechtssache --TNT Post UK-- hat der EuGH ausdrücklich hervorgehoben, dass der Zweck der Steuerbefreiung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG für Dienstleistungen der "öffentlichen Posteinrichtungen" in der Förderung einer Tätigkeit von allgemeinem Interesse bestehe (EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348, Rz 46).

  • BFH, 31.05.2017 - V R 8/16

    Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellungen von Postsendungen

    Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst diese Steuerbefreiung Dienstleistungen, welche die Posteinrichtungen als solche ausführen, nämlich in ihrer Eigenschaft als Betreiber, der sich verpflichtet, in einem Mitgliedstaat den gesamten Universalpostdienst oder einen Teil davon zu gewährleisten; nicht davon berührt sind Dienstleistungen und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt wurden (EuGH-Urteil TNT Post UK vom 23. April 2009 C-357/07, EU:C:2009:248, Randziffern 44 bis 49, Leitsatz 2).

    Öffentliche Posteinrichtungen in diesem Sinne sind öffentliche oder private Betreiber, die sich verpflichten, postalische Dienstleistungen zu erbringen, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen und damit in der Praxis den gesamten Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat, wie er in Artikel 3 der Post-Richtlinie beschrieben ist, oder einen Teil davon zu gewährleisten (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, Randziffer 36).

    Ein Ausschluss der förmlichen Zustellung von Briefsendungen vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiung könnte vor diesem Hintergrund und dem gesetzlich geregelten Erfordernis eines "einheitlichen Leistungsangebots" der Unternehmer dem Neutralitätsprinzip im Sinne der gebotenen Belastungsgleichheit zuwider laufen (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, Randziffer 45).

    Bei der förmlichen Zustellung von Briefsendungen handelt es sich auch nicht um Dienstleistungen, deren Bedingungen "individuell ausgehandelt" würden, so dass der vom EuGH in seiner Rechtsprechung ausdrücklich genannte Ausschlussgrund nicht eingreift (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, Randziffern 44 bis 49, Leitsatz 2).

  • BFH, 10.07.2012 - XI R 39/10

    EuGH-Vorlage zur Frage des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    Ein Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip wäre demnach dann nicht gegeben, wenn die Rechtsprechung des EuGH zu bestimmten Ausnahmefällen auf den Streitfall übertragbar wäre (vgl. EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98, Rz 50, mit Hinweis auf EuGH-Urteile in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352; vom 23. April 2009 C-357/07 --TNT Post UK--, Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348).

    ddd) Der Senat hält es für denkbar, dass der Streitfall mit den Sachverhalten vergleichbar ist, über die der EuGH in der Rechtssache --Kommission/Frankreich-- (Urteil in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352) und in der Rechtssache --TNT Post UK-- (Urteil in Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348) befunden hat.

    (2) In der Rechtssache --TNT Post UK-- (EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348) hat der EuGH im Zusammenhang mit der Wahrung des Neutralitätsprinzips ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Umsätze nicht allein auf die Gegenüberstellung einzelner Leistungen ankommt, sondern auf ihren Kontext (Rz 38).

    Denn in der Rechtssache --TNT Post UK-- hat der EuGH ausdrücklich hervorgehoben, dass der Zweck der Steuerbefreiung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG für Dienstleistungen der "öffentlichen Posteinrichtungen" in der Förderung einer Tätigkeit von allgemeinem Interesse bestehe (EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348, Rz 46).

  • BFH, 02.07.2014 - XI R 39/10

    Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern

    Ferner ist daran zu erinnern, dass es für die Beurteilung der Vergleichbarkeit von Leistungen nicht allein auf die Gegenüberstellung einzelner Leistungen ankommt, sondern der Kontext zu berücksichtigen ist, in dem sie erbracht werden (vgl. Urteil vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, Slg. 2009, I-3025, Rn. 38).
  • FG Baden-Württemberg, 17.08.2015 - 9 K 403/12

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für förmliche Zustellung

    Diese sei jedoch nicht als europarechtskonform anzusehen, da sie die Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil TNT Post UK vom 23. April 2009 (C-357/07, EU:C:2009:248, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2009, 348) nicht umsetze.

    Öffentliche Posteinrichtungen sind öffentlich oder privatrechtlich organisierte Betreiber, die sich verpflichten, in einem Mitgliedstaat den gesamten Universalpostdienst, wie er in Art. 3 der Post-RL geregelt ist, oder einen Teil davon zu gewährleisten (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, UR 2009, 348, Rz 36).

    Dieser allgemeine Zweck mündet im Postbereich in den spezifischeren Zweck ein, postalische Dienstleistungen, die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, zu ermäßigten Kosten anzubieten (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, UR 2009, 348, Rz 33).

    Nach Art. 3 Abs. 1 der Post-RL entspricht ein solcher Dienst dem flächendeckenden Angebot postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, UR 2009, 348, Rz 34).

    Unbeschadet dessen, dass die Post-RL keine Grundlage für die Auslegung von Art. 132 der MwStSystRL bilden kann, stellt die Post-RL dennoch einen zweckdienlichen Anhaltspunkt für die Auslegung zum Zwecke der Umsatzsteuerfreiheit dar (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, UR 2009, 348, Rz 35).

    Aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass alle Dienstleistungen und die dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen, die von den öffentlichen Posteinrichtungen ausgeführt werden und die nicht, wie die Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen sind, unabhängig von ihrer Natur von der Steuerpflicht befreit sind (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, UR 2009, 348).

    Merkmal des postalischen Schutzbereiches ist in der Regel die Gewährleistung eines Minimums von universellen Diensten an einem bestimmten Zugangspunkt auch in ländlichen und abgelegenen Regionen zu ermäßigten Kosten (EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, UR 2009, 348).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-454/12

    Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen

    Ferner ist daran zu erinnern, dass es für die Beurteilung der Vergleichbarkeit von Leistungen nicht allein auf die Gegenüberstellung einzelner Leistungen ankommt, sondern der Kontext zu berücksichtigen ist, in dem sie erbracht werden (vgl. Urteil vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, Slg. 2009, I-3025, Rn. 38).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-406/20

    Phantasialand - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 21.04.2015 - C-114/14

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer

  • BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen

  • FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 2452/21

    Ist das Produkt "förmliche Zustellung" umsatzsteuerbefreit?

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

  • FG Köln, 02.02.2021 - 8 K 1248/18

    Steuerfreiheit bestimmter Leistungen der Klägerin im Bereich der von ihr

  • FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17

    Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von

  • EuGH, 21.02.2013 - C-18/12

    Mesto zamberk - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs.

  • OLG Düsseldorf, 06.02.2013 - Verg 32/12

    Ausschließung eines Angebots wegen nicht den Vergabeunterlagen entsprechender

  • BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • BFH, 26.11.2014 - XI R 25/13

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines "Reiterhofs"

  • FG Nürnberg, 08.06.2010 - 2 K 877/08

    Regelsteuersatz für Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2011 - 9 V 3795/10

    Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von förmlichen Zustellungen

  • BFH, 02.03.2016 - V R 20/15

    Bescheinigung für steuerfreie Postuniversaldienstleistungen setzt

  • VGH Bayern, 26.10.2015 - 21 B 14.2091

    Vorlage von Bescheinigungen nach dem Umsatzsteuergesetz eines Nachhilfeinstituts

  • FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 1707/11

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG

  • LG Hamburg, 16.09.2010 - 327 O 507/10

    Vorschriften zur Umsatzsteuerbefreiung sind keine wettbewerbsrechtlich relevanten

  • FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 1711/11

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG

  • FG Köln, 11.03.2015 - 2 K 1708/11

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG

  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

  • EuGH, 19.11.2009 - C-461/08

    Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art.

  • BFH, 21.09.2016 - XI R 2/15

    Steuerbefreiung von Vereinigungen i. S. des § 4 Nr. 24 Satz 2 UStG

  • EuGH, 13.01.2022 - C-156/20

    Zipvit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 30.04.2020 - C-661/18

    CTT - Correios de Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • OLG Düsseldorf, 06.06.2012 - Verg 14/12

    Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der

  • FG Hamburg, 18.07.2012 - 4 K 98/10

    Zollrecht/Einfuhrabgaben: Erstattung von Einfuhrabgaben im Billigkeitswege

  • FG Münster, 17.06.2014 - 15 K 3100/09

    Voraussetzungen der steuerbegünstigten Personenbeförderung gem. § 12 Abs. 2 Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-433/22

    HPA - Construções - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-156/20

    Zipvit - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • VGH Bayern, 26.10.2015 - 21 B 14.2092

    Klage auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem UStG

  • EuGH, 15.06.2017 - C-368/15

    Ilves Jakelu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/67/EG - Art. 9 -

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Rechtsprechung
   EuGH, 05.01.2009 - C-357/07   

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EuGH, 05.01.2009 - C-357/07 (https://dejure.org/2009,82059)
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EuGH, Entscheidung vom 05. Januar 2009 - C-357/07 (https://dejure.org/2009,82059)
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   Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-357/07   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.01.2009 - C-357/07 (https://dejure.org/2009,8881)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 2009 - C-357/07 (https://dejure.org/2009,8881)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    TNT Post UK

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreite Umsätze - Begriff der öffentlichen Posteinrichtungen - Universaldienst - Grundsatz der steuerlichen Neutralität

  • EU-Kommission PDF

    TNT Post UK

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreite Umsätze - Begriff der öffentlichen Posteinrichtungen - Universaldienst - Grundsatz der steuerlichen Neutralität

  • EU-Kommission

    TNT Post UK

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreite Umsätze - Begriff der öffentlichen Posteinrichtungen - Universaldienst - Grundsatz der steuerlichen Neutralität“

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - DER POSTDIENST DER BRITISCHEN ROYAL MAIL IST NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT GRUNDSÄTZLICH VON DER MEHRWERTSTEUER BEFREIT

  • 123recht.net (Pressemeldung, 15.1.2009)

    Privater Postdienst kann mehrwertsteuerfrei sein // Deutscher Gesetzentwurf indirekt bestätigt

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-357/07
    Im Urteil Corbeau hat der Gerichtshof bereits betont, dass die Verleihung ausschließlicher Rechte dann nicht durch Art. 90 Abs. 2 EWG-Vertrag (jetzt Art. 86 EG) gerechtfertigt ist, wenn es sich um spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen handelt, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen.(35) Zwar verfügt Royal Mail nicht über ausschließliche Rechte in diesem Sinne.

    31 ff.), unter Verweis auf die Urteile vom 19. Mai 1993, Corbeau (C-320/91, Slg. 1993, I-2533, Randnrn.

    35 - Urteil Corbeau (zitiert in Fn. 27, Randnr. 19).

  • EuGH, 04.05.2006 - C-169/04

    Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-357/07
    Im Urteil Abbey National hat er etwa den Begriff der Verwaltung von Sondervermögen im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie unter Rückgriff auf die entsprechende Definition in der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(23) ausgelegt.

    24 - Urteil vom 4. Mai 2006, Abbey National (C-169/04, Slg. 2006, I-4027, Randnr. 61 ff.; näher zu der entsprechenden Praxis Nrn. 73 ff. meiner Schlussanträge in jener Rechtssache.

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-357/07
    10 - Urteile d'Ambrumenil (zitiert in Fn. 8, Randnr. 52), vom 26. Mai 2005, Kingscrest und Montecello (C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29), vom 14. Juni 2007, Haderer (C-445/05, Slg. 2007, I-4841, Randnr. 18) und vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club u. a. (C-253/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 17).

    32 - Vgl. Urteile Kingscrest und Montecello (zitiert in Fn. 10, Randnr. 22), Haderer (zitiert in Fn. 10, Randnr. 17) und Canterbury Hockey Club u. a. (zitiert in Fn. 10, Randnr. 16).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-357/07
    10 - Urteile d'Ambrumenil (zitiert in Fn. 8, Randnr. 52), vom 26. Mai 2005, Kingscrest und Montecello (C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29), vom 14. Juni 2007, Haderer (C-445/05, Slg. 2007, I-4841, Randnr. 18) und vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club u. a. (C-253/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 17).

    12 - Urteile Haderer (zitiert in Fn. 10, Randnr. 18) und Canterbury Hockey Club u. a. (zitiert in Fn. 10, Randnr. 17).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-401/05

    VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-357/07
    15 - Urteile Kommission/Deutschland (zitiert in Fn. 14, Randnr. 13) und vom 14. Dezember 2006, VDP Dental Laboratory (C-401/05, Slg. 2006, I-12121, Randnr. 25).
  • EuGH, 15.11.2007 - C-162/06

    International Mail Spain - Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame Vorschriften für die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-357/07
    27 - Vgl. Urteil vom 15. November 2007, 1nternational Mail Spain (C-162/06, Slg. 2007, I-9911, Randnrn.
  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-357/07
    14 bis 16), und vom 17. Mai 2001, TNT Traco (C-340/99, Slg. 2001, I-4109, Randnr. 5), betreffend Art. 86 Abs. 2 EG.
  • EuGH, 28.06.2007 - C-363/05

    JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-357/07
    19 und 20), Kingscrest Associates und Montecello (zitiert in Fn. 10, Randnr. 29), L.u.P (zitiert in Fn. 8, Randnr. 24) und vom 28. Juni 2007, JP Morgan Flemming Claverhouse (C-363/05, Slg. 2007, I-5517, Randnr. 46).
  • EuGH, 03.05.2001 - C-481/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-357/07
    30 - Urteile vom 3. Mai 2001, Kommission/Frankreich (C-481/98, Slg. 2001, I-3369, Randnr. 22), und JP Morgan Flemming Claverhouse (zitiert in Fn. 29, Randnr. 47).
  • EuGH, 18.10.2007 - C-173/06

    Agrover - Zollkodex der Gemeinschaft - Aktiver Veredelungsverkehr -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-357/07
    22 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, Slg. 1982, 3415, Randnr. 20), und vom 18. Oktober 2007, Agrover (C-173/06, Slg. 2007, I-8783, Randnr. 17).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

  • EuGH, 12.11.1998 - C-149/97

    Institute of the Motor Industry

  • EuGH, 11.07.1985 - 107/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 16.10.2008 - C-253/07

    DIENSTLEISTUNGEN, DIE SPORTVEREINEN ERBRACHT WERDEN, KÖNNEN UNTER BESTIMMTEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-169/02

    Dansk Postordreforening

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-443/04

    Solleveld - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1

  • EuGH, 20.11.2003 - C-307/01

    'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-203/18

    Deutsche Post und Leymann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr -

    Insoweit weise ich darauf hin, dass diese Beteiligten zur Stützung ihres Vorbringens Nr. 41 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache TNT Post UK (C-357/07, EU:C:2009:7) angeführt haben, wobei diese Rechtssache die Auslegung des Begriffs "öffentliche Posteinrichtung" für die Zwecke der Anwendung einer der Befreiungen nach den Vorschriften der Union im Mehrwertsteuerbereich betroffen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-235/19

    United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments -

    34 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache TNT Post UK (C-357/07, EU:C:2009:7, Nr. 50).
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