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   EuGH, 16.12.2004 - C-358/03   

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https://dejure.org/2004,8078
EuGH, 16.12.2004 - C-358/03 (https://dejure.org/2004,8078)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.2004 - C-358/03 (https://dejure.org/2004,8078)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2004 - C-358/03 (https://dejure.org/2004,8078)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Arbeitnehmerschutz - Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer - Manuelle Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer eine Gefährdung mit sich bringt

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Arbeitnehmerschutz - Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer - Manuelle Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer eine Gefährdung mit sich bringt

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

    Sozialvorschriften

  • Judicialis

    Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 Art. 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Arbeitnehmerschutz - Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer - Manuelle Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer eine Gefährdung mit sich bringt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Arbeitnehmerschutz - Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer - Manuelle Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer eine Gefährdung mit sich bringt

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.03.2001 - C-147/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-358/03
    7 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7).
  • EuGH, 04.07.2002 - C-173/01

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-358/03
    7 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7).
  • EuGH, 11.10.2001 - C-111/00

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-358/03
    13 Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7555, Randnr. 12).
  • EuGH, 10.06.2004 - C-87/02

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-358/03
    Auch wenn es jedem Mitgliedstaat freisteht, die internen Gesetzgebungsbefugnisse so zu verteilen, wie er es für richtig hält, so bleibt er doch im Hinblick auf Artikel 226 EG der Gemeinschaft gegenüber für die Beachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, allein verantwortlich (vgl. Urteil vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-87/02, Kommission/Italien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-61/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    31 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nämlich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteile vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 11, und vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-358/03, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-12055, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Vgl. z. B. Urteil vom 16. Dezember 2004, Kommission/Österreich (C-358/03, EU:C:2004:824, Rn. 13).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-67/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    9 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-358/03, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-12055, Randnr. 13, und vom 4 Mai 2005 in der Rechtssache C-335/04, Kommission/Österreich, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 9).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-102/06

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    9 Ferner kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen, um damit die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-87/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-5975, Randnr. 38, und vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-358/03, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-12055, Randnr. 13).
  • EuGH, 08.09.2005 - C-57/05

    Kommission / Frankreich

    p. I-3783, point 11, et du 16 décembre 2004, Commission/Autriche, C-358/03, non encore publié au Recueil, point 13).
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