Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 25.01.2018 - C-360/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,850
EuGH, 25.01.2018 - C-360/16 (https://dejure.org/2018,850)
EuGH, Entscheidung vom 25.01.2018 - C-360/16 (https://dejure.org/2018,850)
EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - C-360/16 (https://dejure.org/2018,850)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hasan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Modalitäten und Fristen für die ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Hasan - Illegale Wiedereinreise eines Asylbewerbers nach Überstellung

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Modalitäten und Fristen für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Hasan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Modalitäten und Fristen für die ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Überstellungsfristen und unerlaubter Wiederkehr: Bin wieder da!

  • welt.de (Pressebericht, 28.01.2018)

    Abschiebung zurückgekehrter Migranten erschwert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wiedereinreise nach Abschiebung - Dublin-III-Verordnung

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 560
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-360/16
    Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 37).

    Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 29 der Dublin-III-Verordnung hervor, dass in Anbetracht zum einen des in ihrem 19. Erwägungsgrund erwähnten Ziels, im Einklang mit Art. 47 der Charta der Grundrechte einen wirksamen Schutz der Betroffenen zu gewährleisten, und zum anderen des im fünften Erwägungsgrund der Verordnung genannten Ziels, eine zügige Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats sicherzustellen, der Antragsteller über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können muss, der es ihm ermöglicht, sich auf nach dem Erlass der ihm gegenüber ergangenen Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände zu berufen, wenn deren Berücksichtigung für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung entscheidend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 44).

    Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es einer Person, die internationalen Schutz beantragt, erlauben, sich im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf Umstände zu berufen, die nach deren Erlass eingetreten sind, genügen dieser Verpflichtung, einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf vorzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 45).

    In Bezug auf die Berechnung dieser Fristen ist festzustellen, dass sie das Wiederaufnahmeverfahren regeln sollen und entscheidend zur Verwirklichung des Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gewährleisten, dass das Wiederaufnahmeverfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt wird (vgl. entsprechend Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 53 und 54, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-360/16
    Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 37).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahmeverfahren obligatorisch im Einklang mit den u. a. in Kapitel VI der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Regeln und insbesondere unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49 und 50).

    In Bezug auf die Berechnung dieser Fristen ist festzustellen, dass sie das Wiederaufnahmeverfahren regeln sollen und entscheidend zur Verwirklichung des Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gewährleisten, dass das Wiederaufnahmeverfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt wird (vgl. entsprechend Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 53 und 54, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31).

  • EuGH, 05.04.2017 - C-36/17

    Ahmed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-360/16
    Der Anwendungsbereich des Wiederaufnahmeverfahrens ist in den Art. 23 und 24 der Dublin-III-Verordnung festgelegt (Beschluss vom 5. April 2017, Ahmed, C-36/17, EU:C:2017:273, Rn. 26).

    In Bezug auf die Regeln, die bei der Durchführung dieses Verfahrens einzuhalten sind, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 23 der Verordnung die Sachverhalte regelt, in denen im ersuchenden Mitgliedstaat ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, während Art. 24 der Verordnung die Fälle betrifft, in denen in diesem Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. April 2017, Ahmed, C-36/17, EU:C:2017:273, Rn. 26).

  • EuGH, 13.09.2017 - C-60/16

    Khir Amayry

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-360/16
    Würden die Fristen ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der Mitgliedstaat während eines ersten Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahrens über Informationen verfügte, die auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats hindeuteten, könnte dies zum einen die Wirksamkeit der in der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Verfahren merklich beschränken und zum anderen die betreffenden Personen veranlassen, nach einer ersten Überstellung illegal in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats zurückzukehren, was die Anwendung der Grundsätze und Regeln dieser Verordnung unmöglich machen würde (vgl. entsprechend Urteile vom 17. März 2016, Mirza, C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 52, und vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 37).
  • EuGH, 17.03.2016 - C-695/15

    Die Dublin-III-Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, eine Person, die um

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-360/16
    Würden die Fristen ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der Mitgliedstaat während eines ersten Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahrens über Informationen verfügte, die auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats hindeuteten, könnte dies zum einen die Wirksamkeit der in der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Verfahren merklich beschränken und zum anderen die betreffenden Personen veranlassen, nach einer ersten Überstellung illegal in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats zurückzukehren, was die Anwendung der Grundsätze und Regeln dieser Verordnung unmöglich machen würde (vgl. entsprechend Urteile vom 17. März 2016, Mirza, C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 52, und vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 37).
  • EuGH, 27.10.2011 - C-311/10

    Kommission / Polen

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-360/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei mehreren möglichen Auslegungen einer unionsrechtlichen Vorschrift derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2011, Kommission/Polen, C-311/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:702, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-360/16
    Dies ist insbesondere bei Art. 19 Abs. 2 der Verordnung der Fall, wenn die betreffende Person nach der Überstellung und vor der Stellung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Karim, C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 17).
  • VG Meiningen, 08.09.2023 - 2 K 296/20

    Dublin-Verfahren; erneute Einreise in das Bundesgebiet; Durchführung eines

    In Dublin III-Verfahren ist nach erfolgter Überstellung oder freiwilliger Ausreise und erneuter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 24 Dublin III-VO auch ohne Asylantrag oder Asylgesuch durchzuführen (EuGH, U. v. 25.01.2018 - C-360/16).(Rn.32).

    Auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25.01.2018 (Az.: C-360/16) werde Bezug genommen.

    Die von Klägerseite zitierte Entscheidung (EuGH, U. v. 25.01.2018 - C-360/16) sei nicht einschlägig.

    2.2 Nach Überstellung eines Asylbewerbers auf der Grundlage einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (Nr. 3 des Bescheids vom 24.05.2018) und dessen folgender illegalen Wiedereinreise - hier die Überstellung und Wiedereinreise der Klägerin im September 2019 - ist ein erneutes "Dublin-Verfahren" durchzuführen (EuGH, U. v. 25.01.2018 - C-360/16 -, juris).

    Dies setzt lediglich voraus, dass ein erneutes Wiederaufnahmeverfahren nach den Art. 23 ff. Dublin III-VO unter Beachtung der dort festgelegten Fristen durchgeführt wird und der um Wiederaufnahme ersuchte Mitgliedstaat zustimmt beziehungsweise seine Zustimmung nach Fristablauf als erteilt gilt (EuGH, U.v. 25.1.2018 - Aziz Hasan, C-360/16 - juris Rn. 55, 70, 80).

    In seinem Urteil vom 25.01.2018 (- C-360/16 -, juris) bringt er zum Ausdruck, dass er das Verwaltungsverfahren bezüglich eines Antrags auf internationalen Schutz bereits dann als abgeschlossen ansieht, wenn einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag keine aufschiebende Wirkung zukommt.

    2.2.2 Das Gericht folgt nicht der von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 28.09.2021 vertretenen Auffassung, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 25.01.2018 - C-360/16 -, juris) hier nicht einschlägig sein soll.

    Jedoch verkennt die Beklagte hier, dass sich die Aussage des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 25.01.2018 - C-360/16 -, juris) in Nr. 4 des Urteilstenors nur auf die Frage der Folge einer Fristversäumung im Hinblick auf ein Wiederaufnahmegesuch (Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO) bezieht, nämlich den Übergang der Zuständigkeit des ersuchten Staates (Frankreich) auf den ersuchenden Staat (Bundesrepublik Deutschland), nicht aber auf die grundsätzliche Aussage, dass nach erfolgter Überstellung in den Mitgliedstaat (Frankreich) und daraufhin erfolgter Wiedereinreise (Bundesrepublik Deutschland) ein Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen ist.

    Insoweit wird in Nr. 2 des vorgenannten Tenors ausgeführt: "Art. 24 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der ein Drittstaatsangehöriger nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in einem ersten Mitgliedstaat in diesen Mitgliedstaat überstellt wurde, nachdem ein erneuter, bei einem zweiten Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden war, und dann ohne Aufenthaltstitel in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats zurückgekehrt ist, dieser Drittstaatsangehörige Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein kann und dass es nicht möglich ist, ihn ohne Durchführung eines solchen Verfahrens erneut in den ersten Mitgliedstaat zu überstellen." Damit ist die Entscheidung des EuGH vom 25.01.2018 (- C-360/16 -, juris) unter diesem Gesichtspunkt und entgegen der Auffassung der Beklagten einschlägig.

    Das VG Düsseldorf führt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.01.2018 (- C-360/16 -, juris) insoweit aus: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat die illegale Wiedereinreise eines zuvor im Rahmen des Dublin-Verfahrens abgelehnten und in den zuständigen Mitgliedstaat überstellten Antragstellers zur Folge, dass im Rahmen eines (erneuten) Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 24 Dublin III-Verordnung zu überprüfen ist, ob die Zuständigkeit nach der Überstellung des Antragstellers auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist.

    Die Frage, ob eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylbegehrens vorliegt, hat das Bundesamt in dem neuen Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen" (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 28.11.2019 - 12 K 14671/17.A, juris, Rdnr. 31 - 34 unter Verweis auf: EuGH, U. v. 25.01.2018 - C-360/16 -, juris, Rn. 53 ff).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2018 - C-213/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    18 Vgl. Urteil vom 25. Januar 2018, Hasan (C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. entsprechend auch Urteil vom 25. Januar 2018, Hasan (C-360/16, EU:C:2018:35), in dem der Gerichtshof diese Rechtsprechung im Rahmen der Auslegung von Art. 24 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung fortführt.

    29 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 25. Januar 2018, Hasan (C-360/16, EU:C:2018:35), entschieden hat, entfaltet eine Entscheidung, mit der ein bei einem ersten Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestellter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, "- mangels aufschiebender Wirkung [eines] Rechtsbehelfs [vor dem zuständigen Gericht] - die mit ihr nach der Dublin-III-Verordnung verbundenen Wirkungen ..., so dass das im Anschluss an die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eingeleitete Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist" (Rn. 50).

    41 Vgl. Urteil vom 25. Januar 2018, Hasan (C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 48, Hervorhebung nur hier).

    42 Vgl. Urteil vom 25. Januar 2018, Hasan (C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 49).

    43 Vgl. Urteil vom 25. Januar 2018, Hasan (C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 50).

    45 Vgl. Urteil vom 25. Januar 2018, Hasan (C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 50).

    53 C-360/16, EU:C:2018:35 (Rn. 50).

    55 Vgl. Urteil vom 25. Januar 2018, Hasan (C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 50).

  • VG Trier, 03.04.2019 - 7 K 5601/18

    Dublin-Verfahren; Slowenien; systemische Mängel; Überstellung; illegale

    Sie entfaltet keine Rechtswirkungen mehr, da sie bereits vollzogen wurde und eine erneute Abschiebung auf Grundlage dieser Abschiebungsanordnung wegen der Erforderlichkeit eines weiteren Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 24 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, juris) nicht möglich ist.

    Zwar hat die illegale Wiedereinreise eines zuvor im Dublin-Verfahren abgelehnten und überstellten Asylbegehrenden nach der Rechtsprechung des EuGHs zur Folge, dass eine neue Überstellung erst erfolgen darf, wenn überprüft wurde, ob die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags nach der Überstellung auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, Rn. 41 ff., juris).

    Diese Prüfung hat das Bundesamt von Amts wegen durchzuführen, ohne dass es einer entsprechenden Antragstellung des Asylbegehrenden bedarf (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, Rn. 46 f., 51., a. a. O.) oder insoweit ein Ermessensspielraum bestünde.

    27 Vielmehr bleibt die Unzulässigkeitsentscheidung während der Prüfung, ob die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags nach der Überstellung auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, Rn. 54 f., a. a. O.) bestehen.

    Erst wenn die Beklagte hierbei zu dem Ergebnis kommt, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags im Zeitraum nach der Überstellung auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist, muss sie den nach Abschluss des vorangegangenen Dublin-Verfahrens erlassenen Bescheid infolge der Rechtsprechung des EuGHs (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, a. a. O.) von Amts wegen aufheben und wieder in das Asylverfahren eintreten.

    Entsprechend hebt auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2018 hervor, dass die erneute Überprüfung der Zuständigkeit das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht in Frage stellen soll (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, Rn.54, a. a. O.).

    Erst wenn die Prüfung abgeschlossen und ein neues Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, können sie auf der Grundlage einer neuen Überstellungsentscheidung in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, Rn.55, a. a. O.).

    Anders als die Überstellungsentscheidung konnte die Abschiebungsanordnung ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfalten (§ 43 Abs. 2 VwVfG), da sie bereits vollzogen wurde und eine erneute Abschiebung auf der Grundlage dieser Abschiebungsanordnung wegen der Erforderlichkeit eines erneuten Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 24 Dublin III-Verordnung (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, Rn. 41 ff., a. a. O.) nicht möglich war.

  • VG Düsseldorf, 17.04.2018 - 12 L 950/18

    Abschiebungsandrohung; Erledigung; Italien

    vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, juris, Rn. 64, 69, 70.

    vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, juris, Rn. 55.

    vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, juris, Rn. 77, 80.

    vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, juris, Rn. 79.

    Ein Zuständigkeitsübergang von Italien auf die Antragsgegnerin ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 24 Abs. 3 Dublin III-Verordnung im Lichte des Urteils des EuGH vom 25. Januar 2018 - C 360/16 -.

    vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, juris, Rn. 83.

    vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, juris, Rn. 80.

  • VG Karlsruhe, 18.08.2020 - A 9 K 4171/19
    Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 25.01.2018 - C-360/16 -, juris, Rn. 55 entschieden, dass ein Drittstaatsangehöriger, der nach Zurückweisung seines Schutzantrags durch einen zweiten Mitgliedstaat unter Hinweis auf eine frühere Antragstellung in einem ersten Mitgliedsstaat in diesen überstellt wird, nach seiner unerlaubten Rückkehr in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedsstaates Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein kann und es nicht möglich ist, ihn ohne Durchführung eines solchen Verfahrens erneut in den ersten Mitgliedstaat zu überstellen.

    Keiner weiteren Vertiefung bedarf es in diesem Zusammenhang, ob - wie die Beklagte in anderen Verfahren angenommen hat - ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der Art. 23 f. Dublin III-VO nach Eintritt der Bestandskraft der Unzulässigkeitsentscheidung nur unter den § 71 AsylG genannten Einschränkungen durchgeführt werden kann (dagegen wohl vgl. VG Trier, Urteil vom 03.04.2019 - 7 K 5601/18.TR -, juris, Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-360/16 -).

    Einer rechtlichen Überprüfung im Rahmen eines anhängigen gebliebenen Klageverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung steht das Unionsrecht indes nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-360/16 -, juris, Rn. 40).

    Vielmehr sind nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung in Frage stellen, im Rahmen einer auf deren Aufhebung gerichteten Anfechtungsklage oder - nach Eintritt der Bestandskraft - in einem selbstständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-360/16 -, juris, Rn. 40 sowie 47 ff., 51).

    In der Rechtsprechung des EuGH ist dabei geklärt, dass ein solches Wiederaufnahmeverfahren auch dann durchzuführen ist, wenn der Betroffene bereits in den zuständigen Mitgliedsstaat überstellt wurde und ein Klageverfahren gegen die Überstellungsverfahren noch anhängig ist (EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-360/16, juris, Rn. 50 ff.).

    Ohne Durchführung eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens ist eine Überstellung in den anderen Mitgliedstaat nicht möglich (EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-360/16, juris, Rn. 55).

    Diese Fristen beginnen indes erst zu laufen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat von der Rückkehr der betreffenden Person in sein Hoheitsgebiet Kenntnis erlangt hat (EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-360/16, juris, Rn. 57 ff.).

    Mit Durchführung der Überstellung nach Italien ist die Abschiebungsanordnung indes "verbraucht" und kann nicht Grundlage weiterer Vollstreckungsmaßnahmen sein (EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-360/16, juris, Rn. 41 ff.); mit erfolgter Wiedereinreise des Klägers in das Bundesgebiet kann sie auch einem etwaigen Vollzugsfolgenbeseitigungs- oder Rückabwicklungsanspruch des Klägers nicht mehr entgegengehalten werden, der ebenfalls nur auf die Ermöglichung der Wiedereinreise gerichtet sein könnte (vgl. VG Trier, Urteil vom 03.04.2019 - 7 K 5601/18.TR -, juris, Rn. 66; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2018 - 12 L 950/18.A -, juris, Rn. 20 ff.).

  • VG Düsseldorf, 26.05.2020 - 22 K 12322/17

    Überstellung, Wiedereinreise, Dublin, Zuständigkeitsübergang, Erledigung,

    Denn die Wiedereinreise eines zuvor nach der Dublin III-VO überstellten Asylantragstellers hat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Folge, dass eine neue Überstellung erst erfolgen darf, wenn überprüft wurde, ob die Zuständigkeit zur asylrechtlichen Prüfung nach der Überstellung nicht auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist, vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, Rn. 41 ff., juris; VG Trier, Urteil vom 3. April 2019 - 7 K 5601/18.TR -, Rn. 25, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2018 - 12 L 950/18.A -, Rn. 25 ff, juris; VG Gießen, Beschluss vom 20. März 2018 - 6 K 4516/17.GI.A -, Rn. 2, juris.

    Denn den Klägern ist wegen des eingetretenen Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte Gelegenheit zur Stellung neuer Anträge auf internationalen Schutz zu geben, die sodann von der Beklagten zu prüfen sind, vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, Rn. 77, juris.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. Urteil vom 25. Januar 2018 - C- 360/16 -, Rn. 54, juris.

    Dies ergibt sich aus den vorangestellten Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 53, nach denen eine erneute Überstellung erst in Betracht kommt, wenn die Situation des Antragstellers überprüft wurde, um zu klären, ob die Zuständigkeit nicht "nach ihrer Überstellung" auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist und wird auch durch die dortige Bezugnahme auf die Erwägungen in den Randnummern 35- 39 des genannten Urteils deutlich, die sämtlich den Zeitpunkt des Vollzugs der Überstellung betreffen.

    Dieser Zweck kann im Fall der Rückkehr eines überstellten Antragstellers in den überstellenden Mitgliedstaat vor der erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung aber nicht erfüllt werden, da in dieser Situation nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 25. Januar 2018 - C- 360/16 -, Rn. 41 ff., juris, zu den europarechtlichen Regelungen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens in der Dublin III- VO zwingend in diesem Mitgliedstaat ein neues behördliches Verfahren vor einer erneuten Überstellung durchzuführen ist, es also zwangsläufig - auch bei Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung - zu einem weiteren Asylverfahren käme.

    Die teleologische Reduktion im hiesigen Verfahren steht auch im Einklang mit den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 25. Januar 2018 - C- 360/16 -, Rn. 27 ff., juris, zu der die Regelung des § 77 AsylG betreffenden Vorlagefrage 1 a), nach denen sich der Antragsteller auch auf Umstände berufen können muss, die nach Erlass der Überstellungsentscheidung oder auch erst nach der Überstellung eingetreten sind, da der Antragsteller bis zur Überstellung eintretende Umstände im hiesigen und danach eintretende Umstände in einem weiteren Rechtsbehelfsverfahren gegen die erneute behördliche Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung zuführen kann, ihm mithin ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne der europarechtlichen Vorgaben sowie der grundgesetzlichen Gewährleistungen gem. Art. 19 Abs. 4 GG zur Verfügung steht.

  • EuGH, 13.11.2018 - C-47/17

    X

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren obligatorisch im Einklang mit den u. a. in Kapitel VI der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Regeln und insbesondere unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49 und 50, sowie vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 60).

    Aus den in den Rn. 58 bis 68 des vorliegenden Urteils angeführten Vorschriften geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber mit diesen die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren mit einer Reihe zwingender Fristen versehen hat, die entscheidend zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung genannten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gewährleisten, dass diese Verfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 53 und 54, vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31, und vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 62).

  • VG Osnabrück, 15.04.2019 - 5 A 427/17

    Asylrecht; Dublin-Rückkehrer; Überstellungsentscheidung;

    Vor dem Hintergrund der dem Europäischen Gerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen in Bezug auf sog. Dublin-Rückkehrer - Personen, die, wie hier, nach der Überstellung auf Grundlage der Dublin III-VO in den überstellenden Mitgliedstaat zurückkehren (Beschluss vom 27.04.2016 - 1 C 22.15 -, juris) - hat das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 08.01.2018 ausgesetzt und nach der Entscheidung des Europäische Gerichtshof (Urteil vom 25.01.2018 - C 360/16 -, juris) über die vorgenannten Vorlagefragen mit Beschluss vom 12.02.2018 wieder aufgenommen.

    Diese strikte Aufteilung bei der gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Entscheidungen vermeidet zum einen sich überschneidende Prüfbereiche in den einzelnen Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, was sowohl der Prozessökonomie sowie Verhinderung divergierender gerichtlicher Entscheidungen in denselben entscheidungserheblichen Fragen im konkreten Fall dienlich ist und harmoniert zum anderen mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 25.01.2018 - C-360/16 -, juris).

    So sind nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 25.01.2018, a.a.O., Rn. 54) in dem nach der Rückkehr des Antragstellers in den überstellenden Mitgliedstaat eingeleiteten Verfahren dieses Mitgliedstaates nur Änderungen zu berücksichtigen, die seit dem Erlass der ersten Überstellungsentscheidung eingetreten sind.

    Dies ergibt sich aus den vorangestellten Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 25.01.2018, a.a.O., Rn. 53), nach denen eine erneute Überstellung erst in Betracht kommt, wenn die Situation des Antragstellers überprüft wurde, um zu klären, ob die Zuständigkeit nicht "nach ihrer Überstellung" auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist und wird auch durch die dortige Bezugnahme auf die Erwägungen in den Randnummern 35-39 des Urteils deutlich, die sämtlich den Zeitpunkt des Vollzugs der Überstellung betreffen.

    Dieser Zweck kann im Fall der Rückkehr eines überstellten Antragstellers in den überstellenden Mitgliedstaat vor der erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung aber nicht erfüllt werden, da in dieser Situation nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 25.01.2018, a.a.O., Rn. 41 ff.) zu den europarechtlichen Regelungen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens in der Dublin III-VO zwingend in diesem Mitgliedstaat ein neues behördliches Verfahren vor einer erneuten Überstellung durchzuführen ist, es also zwangsläufig - auch bei Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung - zu einem weiteren Asylverfahren käme.

    Die teleologische Reduktion im hiesigen Verfahren steht auch im Einklang mit den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 25.01.2018, a.a.O., Rn. 27 ff.) zu der die Regelung des § 77 AsylG betreffenden Vorlagefrage 1 a), nach denen sich der Antragsteller auch auf Umstände berufen können muss, die nach Erlass der Überstellungsentscheidung oder auch erst nach der Überstellung eingetreten sind, da der Antragsteller bis zur Überstellung eintretende Umstände im hiesigen und danach eintretende Umstände in einem weiteren Rechtsbehelfsverfahren gegen die erneute behördliche Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung zuführen kann, ihm mithin ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne der europarechtlichen Vorgaben sowie der grundgesetzlichen Gewährleistungen gem. Art. 19 Abs. 4 GG zur Verfügung steht.

    Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Klage insoweit bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, da der Kläger bereits in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt und eine (erneute) Überstellung auf Grundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 25.01.2018, a.a.O., Rn. 55) nicht mehr möglich ist.

  • EuGH, 31.05.2018 - C-647/16

    Begibt sich eine Person in einen Mitgliedstaat, nachdem sie in einem anderen

    Die in Art. 27 Abs. 3 und 4 der Verordnung genannten Regeln über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen betreffen nämlich die Möglichkeit, die Überstellungsentscheidung für den Zeitraum zwischen dem Datum der Einlegung des Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags und spätestens dem Abschluss des Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags auszusetzen, ohne dass deren Einlegung zwangsläufig die Aussetzung der Überstellungsentscheidung bedeutet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 64 und 68, und vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 38).
  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

    Was Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d dieser Verordnung betrifft, bezieht sich dieser auf eine Person, deren Antrag auf internationalen Schutz noch geprüft wird, die einen solchen Antrag während der Prüfung zurückgezogen hat oder deren Antrag abgelehnt wurde und die entweder in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält (Urteil vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 44).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2021 - C-194/19

    Belgischer Staat (Éléments postérieurs à la décision de transfert) - Vorlage zur

  • VG Greifswald, 19.10.2018 - 6 A 1843/17

    Dublin-Verfahren: Antrag auf Asyl - Frist des Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO

  • EuGH, 12.01.2023 - C-323/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Pluralité de

  • VG Düsseldorf, 07.01.2020 - 29 K 736/19

    Dublinverfahren, Remonstration, Zustimmung, Frist, Wiederaufnahmegesuch,

  • VG Dresden, 31.07.2020 - 11 K 1280/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-36/20

    Ministerio Fiscal (Autorité susceptible de recevoir une demande de protection

  • VG Düsseldorf, 08.02.2019 - 12 L 135/19

    Abschiebungsanordnung, Wiedereinreise nach Abschiebung, Frist für ein erneutes

  • BVerwG, 05.03.2018 - 1 B 155.17

    Beweiserhebung des Gerichts zur Bestimmung und Ermittlung des ausländischen

  • VG Aachen, 15.04.2021 - 8 K 2760/18

    Bulgarien; Rücküberstellung nach der Verordnung EU Nr. 604/2013; systemische

  • EuGH, 15.04.2021 - C-194/19

    Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2022 - A 4 S 162/22

    Erledigung einer Unzulässigkeitsentscheidung eines Dublinbescheids; Rückreise in

  • VG Trier, 28.02.2020 - 7 K 1250/19

    Keine systemischen Mängel des italienischen Asylsystems und der dortigen

  • VG Osnabrück, 27.02.2018 - 5 A 79/17

    Amtsermittlung; Asylverfahren; Aufklärungspflicht; erfolgloser Abschluss;

  • VG Ansbach, 18.06.2021 - AN 17 S 21.50072

    Dublin III-Verfahren: Keine systemischen Schwachstellen im französischen

  • VG Aachen, 15.04.2021 - 8 K 2963/18

    Irak: Dublin Bulgarien: keine systemischen Mängel für Familie mit älteren

  • VG Würzburg, 06.11.2019 - W 4 S 19.50712

    Erfolgloser Eilantrag eines Somaliers gegen Rücküberstellung in die Schweiz

  • VG Berlin, 27.05.2021 - 31 L 89.21
  • VG Bayreuth, 03.05.2019 - B 8 S 19.50232

    Verfristung des Wiederaufnahmegesuches: Begründung der Zuständigkeit der

  • EuGH, 05.07.2018 - C-213/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des

  • VG Berlin, 15.03.2019 - 23 L 706.18

    Versäumen der Zuständigkeitsfrist bei einem Übernahmegesuch im Rahmen des Dublin

  • VG Bremen, 09.01.2024 - 3 V 2955/23

    Erlass einer Abschiebungsanordnung ohne Entscheidung über einen nach

  • VG Sigmaringen, 17.06.2021 - A 13 K 6550/17

    Dublin Dänemark; Abschiebungsanordnung; Unzulässigkeitsentscheidung; Erledigung;

  • VG Berlin, 14.03.2019 - 31 L 828.18

    Sog. Dublin-Verfahren; systemische Mängel des Asylverfahrens und der

  • VG Sigmaringen, 14.12.2020 - A 13 K 1269/18

    Dublin-Folgeantrag; Antrag auf Abänderung eines Bescheids; Familieneinheit;

  • VG Stuttgart, 18.07.2018 - A 6 K 4361/18

    Abschiebungsanordnung ohne Entscheidung über Zulässigkeit eines zweiten, nach

  • VG Wiesbaden, 31.03.2020 - 6 L 724/19

    Dublin-Zuständigkeitsübergang wegen verspäteter Antwort des ersuchten

  • VG Freiburg, 13.07.2023 - A 1 K 1745/23

    Dublin-Verfahren; Beginn der Frist für ein Wiederaufnahmegesuch; Kenntnis des

  • VG Ansbach, 06.10.2021 - AN 17 S 21.50050

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in

  • VG Braunschweig, 02.06.2020 - 7 A 359/17

    Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot; Aufnahmerichtlinie; Dublin;

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21

    Ministero dell'Interno (Brochure commune - Refoulement indirect) - Vorlagen zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-582/17

    H. - (Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung

  • VG Stuttgart, 02.09.2022 - A 16 K 3603/22

    Dublin-Verfahren: Unzulässigkeit einer Überstellung nach Kroatien

  • OVG Saarland, 03.02.2021 - 2 A 356/20

    Keine Unterbrechung der Überstellungsfrist durch Corona-bedingte Aussetzung der

  • VG Freiburg, 14.12.2020 - A 4 K 8024/17

    Rücküberstellung einer im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vulnerablen

  • VG Hamburg, 19.09.2019 - 16 A 6012/18

    Rückführung von Flüchtlingen nach Bulgarien

  • VG Greifswald, 28.12.2016 - 3 B 2132/16

    Asylrecht: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Ungarn;

  • VG Osnabrück, 02.09.2019 - 5 A 1163/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Bulgarien; Ibrahim; Ibrahim-Entscheidung; Jawo;

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2020 - A 4 S 1933/20

    Angemessene Entscheidungsfrist bei Antrag auf Gewährung vorläufigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2023 - 11 A 298/23

    Überstellung eines Asylbewerbers nach Litauen im Rahmen des Dublin-Verfahrens;

  • VG Ansbach, 15.04.2020 - AN 17 E 20.50011

    Abschiebungsschutz gegen eine Rückführung nach Griechenland

  • VG Stuttgart, 30.03.2020 - A 4 K 89/20

    Kein Rechtsanspruch und Klagerecht des Flüchtlings gegen den ersuchten

  • VG Ansbach, 16.04.2019 - AN 17 S 19.50331

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in

  • VG Düsseldorf, 28.11.2019 - 12 K 14671/17

    Dublin-Verfahren, Italien, illegale Wiedereinreise, Erledigung der

  • VG Berlin, 17.06.2019 - 23 K L 293.19

    Sog. Dublin-Verfahren; Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs; atypische Fälle

  • VG Minden, 18.07.2018 - 10 L 776/18

    Asyl Übernahmegesuch Wiederaufnahmeverfahren Aufnahmeverfahren Dublin

  • VG Aachen, 06.10.2021 - 7 K 1480/19

    Angola: Dublinfall Portugal; Asylantrag einer alleinerziehenden Mutter und zwei

  • VG München, 16.05.2019 - M 9 S 18.52510

    Zum Verhältnis von Folge- bzw. Zweitantrag zum Dublin-Regime

  • VG Düsseldorf, 17.09.2020 - 22 L 1454/20

    Wiederaufgreifen, Folgeantrag, Überstellungsfrist, Zuständigkeit

  • VG Göttingen, 11.09.2018 - 1 B 170/18

    Drittstaaten-Bescheid; Dublin-Verordnung; Anwendungsbereich; Familienasyl;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2022 - 4 LB 712/17

    Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach erneuter

  • VG Meiningen, 16.03.2023 - 8 E 1321/22

    Syrien: Dublin Italien: Begründeter Antrag nach § 123 VwGO; Verbrauchte

  • VG München, 02.11.2023 - M 10 K 21.50331

    Dublin-Verfahren (Rumänien), Bereits vollzogene Abschiebungsanordnung,

  • VG Hannover, 31.01.2022 - 7 B 6223/21
  • VG Berlin, 04.11.2021 - 34 K 519.18

    Selbsteintritt, Zuständigkeitsübergang, Familieneinheit

  • VG Düsseldorf, 07.10.2020 - 29 L 1716/20

    Iran: Dublin: keine systemischen Mängel in der Slowakei

  • VG Ansbach, 10.08.2020 - AN 17 S 20.50245

    Eilrechtsschutz bei Wiedereinreise nach einem ersten abgeschlossenen

  • VG Ansbach, 07.05.2019 - AN 18 S 18.50925

    Wiedereinreise nach Abschluss zweier Dublin-Verfahren und vollzogener Abschiebung

  • VG Ansbach, 28.09.2022 - AN 17 E 22.50308

    "Anerkannten-Folgeantrag" (Anerkennung in Griechenland, nachfolgend Ablehnung in

  • VG Trier, 03.09.2021 - 7 K 388/21

    Nigeria: Dublin Italien: keine systemischen Mängel, Wohnraumversorgung für

  • VG Ansbach, 15.04.2019 - AN 17 S 19.50384

    Erfolgloser Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer auf

  • VG München, 01.03.2019 - M 11 S 19.50094
  • VG Ansbach, 24.11.2021 - AN 17 K 20.50151

    Erfolglose Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung bei einem

  • VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 17 K 20.50012

    Anerkanntenfall, Unzulässigkeitsentscheidung, Asylfolgeantrag,

  • VG Freiburg, 24.03.2021 - A 7 K 3992/19

    Gambia: Dublin Italien; Klage abgewiesen; Zuständigkeit Italiens gegeben; Keine

  • VG Ansbach, 18.02.2020 - AN 17 S 20.50040

    Zuständigkeit bei wiederholtem Dublin-Antrag nach Wiedereinreise

  • VG Augsburg, 23.05.2018 - Au 3 S 18.30682

    Wiedereinreise nach Rücknahme des Asylantrags in Italien ohne rechtskräftige

  • VG Aachen, 15.03.2023 - 4 K 2151/21
  • VG Hamburg, 16.02.2021 - 16 AE 4139/20

    Algerien: Dublin Frankreich; Unbegründeter Antrag auf einstweiligen Rechtschutz

  • VG München, 18.10.2019 - M 3 S 19.51080
  • VG Trier, 22.10.2018 - 1 L 5128/18
  • VG Düsseldorf, 05.07.2018 - 15 L 1806/18

    Dublin Anordnung Abschiebung Rückkehr Wiederaufnahmegesuch Beweismittel

  • VG Gießen, 20.03.2018 - 6 K 4516/17

    Dublinverfahren, Überstellung, Abschiebung, Wiedereinreise, EuGH

  • VG Halle, 04.01.2021 - 5 B 504/20

    Überstellung von Asylbewerbern an den zuständigen Staat

  • VG Stuttgart, 24.11.2020 - A 4 K 11328/18

    Sri Lanka: Dublin: keine grundsätzlich systemische Mängel in Spanien

  • VG Köln, 02.09.2020 - 26 L 1479/20
  • VG Berlin, 04.10.2019 - 33 L 283.19
  • VG Trier, 25.03.2019 - 7 K 5601/18

    Aufgriffsfall; Dublin; illegale Wiedereinreise; Situation der anerkannt

  • VG Frankfurt/Oder, 27.11.2020 - 2 K 597/18

    Russische Föderation: Dublin: Abschiebungsandrohung bzgl. Polen rechtswidrig

  • VG Düsseldorf, 12.08.2020 - 12 K 945/20
  • VG Berlin, 15.03.2019 - 23 L 706.18 A - Asylmagazin 5/19

    Selbsteintritt, Familienzusammenführung, Familiennachzug, humanitäre Gründe,

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-360/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,32642
Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-360/16 (https://dejure.org/2017,32642)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.09.2017 - C-360/16 (https://dejure.org/2017,32642)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. September 2017 - C-360/16 (https://dejure.org/2017,32642)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hasan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Modalitäten und ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Modalitäten und ...

  • rechtsportal.de
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-360/16
    3 Nämlich u. a. die Leistungsfähigkeit des Systems zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, die zügige Bearbeitung dieser Anträge, die Verhinderung von "forum shopping", Sekundärmigration und Missbrauch durch das Stellen mehrerer Anträge, aber auch die Sicherstellung der Rechte der Antragsteller sowie die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Zuständigkeit und der Solidarität der Mitgliedstaaten zur Vermeidung von "refugees in orbit" (vgl. in diesem Sinne u. a. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:186, Nr. 37, wo das Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 und 79 angeführt wird).

    19 Vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 42 und 44).

    20 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:186, Nrn. 77 ff.) sowie Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 53).

    21 Vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 51 und 52).

    23 Vgl. Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 47 bis 51), und vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 45).

    24 Vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 51).

    42 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:186, Nr. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2017 - C-60/16

    Khir Amayry

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-360/16
    36 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Khir Amayry (C-60/16, EU:C:2017:147, Nr. 37).

    37 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Khir Amayry (C-60/16, EU:C:2017:147, Nrn. 43 und 54).

    38 Vgl. entsprechend meine Schlussanträge in der Rechtssache Khir Amayry (C-60/16, EU:C:2017:147, Nrn. 71 ff.).

    39 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Khir Amayry (C-60/16, EU:C:2017:147, Nr. 66) sowie entsprechend Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian (C-19/08, EU:C:2009:41, Rn. 32 ff.).

  • EuGH, 17.03.2016 - C-695/15

    Die Dublin-III-Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, eine Person, die um

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-360/16
    26 Diese beiden Phasen sind voneinander zu trennen, wozu der Gerichtshof in den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Mirza (C-695/15 PPU, EU:C:2016:146, Nr. 42) aufgefordert wurde.

    29 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 17. März 2016, Mirza (C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 47 ff.).

    41 Vgl. in diesem Sinne und entsprechend Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Kastrati u. a. (C-620/10, EU:C:2012:10, Nrn. 44 ff.) sowie Urteil vom 17. März 2016, Mirza (C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 47 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Asyl - Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz - Kriterien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-360/16
    3 Nämlich u. a. die Leistungsfähigkeit des Systems zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, die zügige Bearbeitung dieser Anträge, die Verhinderung von "forum shopping", Sekundärmigration und Missbrauch durch das Stellen mehrerer Anträge, aber auch die Sicherstellung der Rechte der Antragsteller sowie die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Zuständigkeit und der Solidarität der Mitgliedstaaten zur Vermeidung von "refugees in orbit" (vgl. in diesem Sinne u. a. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:186, Nr. 37, wo das Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 und 79 angeführt wird).

    20 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:186, Nrn. 77 ff.) sowie Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 53).

    42 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:186, Nr. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-620/10

    Kastrati - Asylrecht - Verordnung EG Nr. 343/2003 - Bestimmung des für die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-360/16
    18 Vgl. in diesem Sinne und entsprechend Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Kastrati u. a. (C-620/10, EU:C:2012:10, Nrn. 29 ff.), die zwei Phasen unterscheidet: die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die eigentliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch den dafür zuständigen Mitgliedstaat.

    41 Vgl. in diesem Sinne und entsprechend Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Kastrati u. a. (C-620/10, EU:C:2012:10, Nrn. 44 ff.) sowie Urteil vom 17. März 2016, Mirza (C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 47 ff.).

  • EuGH, 05.04.2017 - C-36/17

    Ahmed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-360/16
    15 Die Rechtssache Ahmed, in der der Beschluss vom 5. April 2017 (C-36/17, EU:C:2017:273) ergangen ist, wirft ähnliche Fragen auf.

    33 Vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 5. April 2017, Ahmed (C-36/17, EU:C:2017:273, Rn. 26).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-360/16
    23 Vgl. Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 47 bis 51), und vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16

    Gnandi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-360/16
    Zwar ist dieses Bleiberecht einem Aufenthaltsrecht nicht gleichzustellen, doch kann ein Antragsteller nicht als illegal aufhältig angesehen werden, solange er das Ende des seinen Asylantrag betreffenden Verfahrens abwartet, zumindest bis zur erstinstanzlichen Ablehnung (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Gnandi, C-181/16, EU:C:2017:467, Nrn. 53 bis 55, sowie Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan, C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 44 bis 49).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-360/16
    22 Vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 7. Juni 2016, Karim (C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2016 - C-695/15

    Mirza - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-360/16
    26 Diese beiden Phasen sind voneinander zu trennen, wozu der Gerichtshof in den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Mirza (C-695/15 PPU, EU:C:2016:146, Nr. 42) aufgefordert wurde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-534/11

    Arslan - Drittstaatsangehöriger - Illegaler Aufenthalt - Abschiebungshaft -

  • EuGH, 10.01.2012 - C-534/11

    Arslan

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2017 - C-670/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston kann eine Person, die internationalen

    Zur Auslegung der Art. 23 und 24 der Dublin-III-Verordnung und zur Anwendung der Fristen vgl. die Rechtssache Hasan (C-360/16, noch anhängig).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2021 - C-194/19

    Belgischer Staat (Éléments postérieurs à la décision de transfert) - Vorlage zur

    In jener Rechtssache ist der Gerichtshof somit den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot (C-360/16, EU:C:2017:653, Nr. 79) gefolgt, wonach sich die gerichtliche Überprüfung der Überstellungsentscheidung auch auf zeitlich nach der angefochtenen Entscheidung liegende rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte erstrecken und eventuelle Entwicklungen bei Umständen einschließen können muss, die zur Bestimmung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz relevant sind.
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