Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.02.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 31.03.1992 - C-362/90   

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EuGH, 31.03.1992 - C-362/90 (https://dejure.org/1992,1154)
EuGH, Entscheidung vom 31.03.1992 - C-362/90 (https://dejure.org/1992,1154)
EuGH, Entscheidung vom 31. März 1992 - C-362/90 (https://dejure.org/1992,1154)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EWG-Vertrag, Artikel 169 Absatz 2
    Vertragsverletzungsverfahren - Vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist abgestellte Vertragsverletzung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung zu einer öffentlichen Liefeausschreibung; Anforderungen an eine Klageerhebung auf Feststellung einer Vertragsverletzung, wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nicht in der darin ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 169; ; Richtlinie 77/62 vom 21.12.1976 Art. 23; ; Verfahrensordnung Art. 42 § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzungsverfahren - Vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist abgestellte Vertragsverletzung - Unzulässigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliche Lieferaufträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge - Zulässigkeit.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.12.1990 - 347/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 31.03.1992 - C-362/90
    10 Zweitens ist hervorzuheben, daß nach ständiger Rechtsprechung Zweck einer gemäß Artikel 169 erhobenen Klage ist, feststellen zu lassen, daß der betreffende Staat gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstossen und daß er diesen Verstoß nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission gesetzten Frist abgestellt hat (Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88, Randnr. 40, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747).
  • EuGH, 27.11.1990 - 200/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 31.03.1992 - C-362/90
    Wie der Gerichtshof auch ständig erklärt hat, ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand (Randnr. 13 des Urteils vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-200/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4299).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

    Insofern beruft sich die Kommission im Umkehrschluss auf das im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge ergangene Urteil Kommission/Italien(36), in dem der Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage u. a. deshalb für unzulässig erklärt hat, weil die Kommission zum einen nicht rechtzeitig gehandelt habe, um - mit Hilfe der ihr zur Verfügung stehenden Verfahren - zu verhindern, dass der gerügte Verstoß Wirkungen entfalte, und sie sich zum anderen nicht einmal darauf berufen habe, dass das in Art. 226 EG vorgesehene Vorverfahren nicht habe abgeschlossen werden können, bevor der Verstoß abgestellt worden sei(37).

    3 - Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1992, Kommission/Italien (C-362/90, Slg. 1992, I-2353).

    10 - Schlussanträge (C-362/90, Urteil vom 31. März 1992, Slg. 1992, I-2353).

    17 - Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juli 1970, Kommission/Frankreich (26/69, Slg. 1970, 565, Randnrn. 2 bis 13), und Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Kommission/Italien (C-362/90, Nr. 12).

    21 - Vgl. Urteil Kommission/Italien (C-35/96, Randnrn.

    26 - Urteil vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-508/03, Slg. 2006, I-3969, Randnr. 73), in dem der Gerichtshof auf das Urteil Kommission/Italien (C-362/90) Bezug genommen hat.

    23 bis 26), in dem der Gerichtshof auf die Urteile Kommission/Italien (C-362/90) und Kommission/Italien (C-525/03) Bezug genommen hat.

    36 - C-362/90.

    37 - Vgl. Urteil Kommission/Italien (C-362/90, Randnr. 12).

    21 f.), vom 14. Dezember 1995, Sanz de Lera u. a. (C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Slg. 1995, I-4821, Randnr. 22), und Urteil Kommission/Italien (C-540/07, Randnr. 55).

    54 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien (C-540/07, Randnr. 69).

  • EuGH, 02.06.2005 - C-394/02

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    18 Es trifft zu, dass der Gerichtshof auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge festgestellt hat, dass eine Vertragsverletzungsklage unzulässig ist, wenn bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist alle Wirkungen des betreffenden Vertrages bereits erschöpft waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnrn.

    Außerdem obliegt die Beweislast derjenigen Partei, die sich auf diese Bestimmungen beruft (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit den Richtlinien 71/305 und 93/37 Urteile vom 10. März 1987 in der Rechtssache 199/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 1039, Randnr. 14, vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-57/94, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 23, und vom 14. September 2004 in der Rechtssache C-385/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-8121, Randnr. 19).

    34 Was erstens Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 93/38 angeht, so unterliegt die Anwendung dieser Bestimmung nach der Rechtsprechung zwei Voraussetzungen, die kumulativ zu erfüllen sind: Zum einen müssen die Arbeiten, die Gegenstand des Auftrags sind, eine technische Besonderheit aufweisen, und zum anderen muss es aufgrund dieser technischen Besonderheit unbedingt erforderlich sein, den Auftrag an ein bestimmtes Unternehmen zu vergeben (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit den Richtlinien 71/305 und 93/37 Urteile Kommission/Italien vom 18. Mai 1995, Randnr. 24, und vom 14. September 2004, Randnrn.

    40 Was zweitens die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 93/38 geregelte Ausnahme betrifft, so hat die Rechtsprechung diese an drei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen geknüpft: Es muss ein unvorhersehbares Ereignis vorliegen, es müssen dringliche und zwingende Gründe gegeben sein, die die Einhaltung von bei einem Aufruf zum Wettbewerb vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, und es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und den sich daraus ergebenden dringlichen zwingenden Gründen bestehen (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit der Richtlinie 71/305 Urteile vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-107/92, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-4655, Randnr. 12, und vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-318/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 14).

  • EuGH, 18.05.2006 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    22 Es ist daran zu erinnern, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 226 Absatz 2 EG ergibt, dass die Kommission den Gerichtshof nur dann mit einer Vertragsverletzungsklage befassen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht innerhalb der ihm von der Kommission hierzu gesetzten Frist nachgekommen ist (vgl. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 9, und vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-525/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-9405, Randnr. 13).

    23 Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien vom 31. März 1992, Randnr. 10, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 9, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien, Randnr. 14).

    28 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der Streitgegenstand nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes auf Tatsachen erstrecken kann, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, sofern sie von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren, und demselben Verhalten zugrunde liegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, Randnr. 20, und vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 113/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 607, Randnr. 11).

    33 Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren beschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-279/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnrn.

    Außerdem können an die Genauigkeit des Mahnschreibens, das zwangsläufig nur in einer ersten knappen Zusammenfassung der Vorwürfe bestehen kann, keine so strengen Anforderungen gestellt werden wie an die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien vom 16. September 1997, Randnr. 15).

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

    Der Gerichtshof kann von Amts wegen prüfen, ob die in Artikel 226 EG aufgestellten Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung erfüllt sind (Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8).

    Daher muss die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 28).

    Zweitens muss die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-207/96, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-6869, Randnr. 18).

    Nach Artikel 226 Absatz 2 EG kann eine Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung jedoch nur dann erhoben werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nicht in der darin gesetzten Frist nachgekommen ist (vgl. Urteil vom 31. März 1992, Kommission/Italien, Randnr. 9).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung - Art. 258 AEUV - Beschluss des

    12 C-362/90, EU:C:1992:158, Rn. 11 bis 13.

    14 Urteil vom 31. März 1992 (C-362/90, EU:C:1992:158).

    15 Siehe Urteil vom 31. März 1992, Kommission/Italien (C-362/90, EU:C:1992:158, Rn. 11 und 12).

    16 Siehe Urteil vom 31. März 1992, Kommission/Italien (C-362/90, EU:C:1992:158, Rn. 12).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-371/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Artikel 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-525/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-9405, Randnr. 8, und vom 4. Mai 2006 in der Rechtssache C-98/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 16).

    Insbesondere soll das Mahnschreiben im Vorverfahren den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem Mitgliedstaat, der zur Äußerung aufgefordert wird, die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben (Urteil vom 5. Juni 2003 in der Rechtssache C-145/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5581, Randnr. 17).

    12 Die Kommission trägt unter Hinweis auf die Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-15/96 (Schöning-Kougebetopoulou, Slg. 1998, I-47), vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-187/96 (Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-1095), vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-195/98 (Österreichischer Gewerkschaftsbund, Slg. 2000, I-10497) und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-278/03 (Kommission/Italien, Slg. 2005, I-3747) vor, dass der sich aus Artikel 39 EG und aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung ergebende Grundsatz der Gleichbehandlung der EG-Arbeitnehmer dem entgegenstehe, dass die von einem dieser Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat auf einem vergleichbaren Tätigkeitsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten von der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats bei der Festlegung der Bedingungen für die Berufsausübung wie Gehalt, Besoldungsgruppe und Beförderungsaussichten nicht berücksichtigt würden, während eine im öffentlichen Dienst des letztgenannten Staates erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werde.

    16 Nach ständiger Rechtsprechung darf eine öffentliche Einrichtung eines Mitgliedstaats, die bei der Einstellung von Personal für Stellen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 39 Absatz 4 EG fallen, die Berücksichtigung der früheren Berufstätigkeiten der Bewerber in einer öffentlichen Verwaltung vorsieht, gegenüber Gemeinschaftsbürgern nicht danach unterscheiden, ob diese Tätigkeiten in diesem oder in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wurden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/92, Scholz, Slg. 1994, I-505, Randnr. 12, vom 12. Mai 2005, Kommission/Italien, Randnr. 14, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-205/04, Kommission/Spanien, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 14).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-20/01

    Kommission / Deutschland

    Es trifft zu, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (Urteile vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-200/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4299, Randnr. 13, vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, I-2353, Randnr. 10, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-29/01, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-2503, Randnr. 11).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-525/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale

    8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Artikel 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 8 ).

    13 Nach Artikel 226 Absatz 2 EG kann eine Vertragsverletzungsklage nur dann erhoben werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nicht in der darin gesetzten Frist nachgekommen ist (vgl. Urteil vom 31. März 1992, Kommission/Italien, Randnr. 9).

    14 Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, Randnr. 10, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 9).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-53/08

    Commission v Austria

    Nach seiner Rechtsprechung kann der Gerichtshof nämlich von Amts wegen prüfen, ob die gemäß Art. 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, C-362/90, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, und vom 9. September 2004, Kommission/Griechenland, C-417/02, Slg. 2004, I-7973, Randnr. 16).

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, die keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. insoweit Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, Randnr. 36, vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22, und vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland, C-416/07, Slg. 2009, I-7883, Randnr. 28).

  • EuGH, 09.09.2004 - C-125/03

    Kommission / Deutschland

    11 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut des Artikels 226 Absatz 2 EG eine Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung nur dann erhoben werden kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nicht innerhalb der darin gesetzten Frist nachgekommen ist (vgl. Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 9).

    12 Wenngleich der Gerichtshof im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge entschieden hat, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission gesetzten Frist ein Verstoß dann nicht mehr besteht, wenn alle Wirkungen der fraglichen Ausschreibung zu diesem Zeitpunkt schon erschöpft waren (in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnrn.

  • EuGH, 19.12.2012 - C-68/11

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.1997 - C-3/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2009 - C-536/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-20/01

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.1992 - C-243/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. - Vergabe

  • EuGH, 03.06.2010 - C-487/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 04.05.2006 - C-508/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 22.06.1993 - C-243/89

    Kommission / Dänemark

  • EuGH, 04.05.2006 - C-98/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 25.10.2001 - C-276/99

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2004 - C-157/03

    Comisión/España

  • EuGH, 08.03.2012 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-456/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

  • EuGH, 14.01.2010 - C-343/08

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Erhaltung der natürlichen Lebensräume -

  • EuGH, 26.04.2007 - C-195/04

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentlicher

  • EuGH, 23.10.1997 - C-375/95

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-559/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die übermäßige Entnahme von

  • EuGH, 24.05.2011 - C-52/08

    Commission v Portugal

  • EuGH, 09.09.2004 - C-417/02

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 11.10.2007 - C-237/05

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 27.11.2003 - C-429/01

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 15.11.2012 - C-34/11

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kontrolle der

  • EuGH, 01.02.2007 - C-199/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-22/20

    Kommission/ Schweden (Stations d'épuration)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-278/01

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS HAT DIE KOMMISSION SPANIEN KEINE ANGEMESSENE

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2011 - C-264/09

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-433/15

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2001 - C-276/99

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2013 - C-288/12

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-38/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-642/18

    Kommission/ Spanien (Plans de gestion des déchets) - Vertragsverletzungsverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1996 - C-117/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-56/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich

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    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge - Zulässigkeit

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 20.09.1988 - 31/87

    Beentjes / Niederlande State

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.02.1992 - C-362/90
    In dem Urteil in der Rechtssache 31/87 (12), auf das sich beide Parteien des hiesigen Rechtsstreits gestützt haben, geht es gerade um die Frage, ob die dort handelnde Stelle als eine staatliche zu betrachten sei, um in den subjektiven Anwendungsbereich der Richtlinie 71/305 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge zu fallen.

    Der italienischen Regierung ist beizupflichten, daß es sich in der Rechtssache 31/87 um ein Vorabentscheidungsurteil handelte, so daß über die Verantwortlichkeit des Mitgliedstaats im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens bei einem mutmaßlichen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Ausschreibungsvorschriften nicht entschieden wurde.

    (12) Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87 (Beentjes, Slg. 1988, 4635).

  • EuGH, 05.06.1986 - 103/84

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.02.1992 - C-362/90
    (2) Urteil vm 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89); Urteil vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, Randnrn. 6 ff.); vgl. auch meine Schlussanträge in dieser Rechtssache, Punkt B. 1. a.; Urteil vom 10. März 1987 in der Rechtssache 199/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 1039, Randnrn. 7 ff.); Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 240/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1835, Randnrn. 15 und 16); vgl. auch meine Schlussanträge in dieser Rechtssache, Randnrn.

    (3) Erstmals Urteil vom 9. Juli 1970 in der Rechtssache 26/69 (Kommission/Frankreich, Slg. 1970, 565); vgl. auch Urteil vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-361/88 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland); Urteil vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89 (Kommisson/Bundesrepublik Deutschland); Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-353/89 (Kommission/Niederlande) und in der Rechtssache 103/84, a. a. O.

  • EuGH, 24.03.1988 - 240/86

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.02.1992 - C-362/90
    (2) Urteil vm 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89); Urteil vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, Randnrn. 6 ff.); vgl. auch meine Schlussanträge in dieser Rechtssache, Punkt B. 1. a.; Urteil vom 10. März 1987 in der Rechtssache 199/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 1039, Randnrn. 7 ff.); Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 240/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1835, Randnrn. 15 und 16); vgl. auch meine Schlussanträge in dieser Rechtssache, Randnrn.

    (4) Rechtssache 240/86, a. a. O.; Urteil vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-110/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-2659).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung - Art. 258 AEUV - Beschluss des

    18 Nach dieser Regel "[ist b]ei vor [Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist] beendeten Verstößen ... grundsätzlich kein Raum, das Rechtsschutzinteresse zu bejahen", siehe Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Kommission/Italien (C-362/90, EU:C:1992:95, Nr. 12).

    19 Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Kommission/Italien (C-362/90, EU:C:1992:95, Nr. 13).

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