Rechtsprechung
| EuGH, 31.03.1992 - C-362/90 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Kommission / Italien
EWG-Vertrag, Artikel 169 Absatz 2
Vertragsverletzungsverfahren - Vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist abgestellte Vertragsverletzung - Unzulässigkeit - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EWG-Vertrag Art. 169; Richtlinie 77/62 vom 21.12.1976 Art. 23; Verfahrensordnung Art. 42 § 2
Vertragsverletzungsverfahren - Vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist abgestellte Vertragsverletzung - Unzulässigkeit
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vergabe - Öffentliche Lieferaufträge
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- EuGH, 26.02.1992 - C-362/90
- Generalanwalt beim EuGH, 26.02.1992 - C-362/90
- EuGH, 31.03.1992 - C-362/90
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1992, I-2353
Wird zitiert von ... (34)
- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-20/09
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Fortdauer der …
Insofern beruft sich die Kommission im Umkehrschluss auf das im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge ergangene Urteil Kommission/Italien(36), in dem der Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage u. a. deshalb für unzulässig erklärt hat, weil die Kommission zum einen nicht rechtzeitig gehandelt habe, um - mit Hilfe der ihr zur Verfügung stehenden Verfahren - zu verhindern, dass der gerügte Verstoß Wirkungen entfalte, und sie sich zum anderen nicht einmal darauf berufen habe, dass das in Art. 226 EG vorgesehene Vorverfahren nicht habe abgeschlossen werden können, bevor der Verstoß abgestellt worden sei(37) .(3) - Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1992, Kommission/Italien (C-362/90, Slg. 1992, I-2353).
(10) - Schlussanträge (C-362/90, Urteil vom 31. März 1992, Slg. 1992, I-2353).
(17) - Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juli 1970, Kommission/Frankreich (26/69, Slg. 1970, 565, Randnrn. 2 bis 13), und Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Kommission/Italien (C-362/90, Nr. 12).
(21) - Vgl. Urteil Kommission/Italien (C-35/96, Randnrn. 21 bis 31).
(26) - Urteil vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-508/03, Slg. 2006, I-3969, Randnr. 73), in dem der Gerichtshof auf das Urteil Kommission/Italien (C-362/90) Bezug genommen hat.
(28) - Urteil Kommission/Spanien (C-221/04, Randnrn. 23 bis 26), in dem der Gerichtshof auf die Urteile Kommission/Italien (C-362/90) und Kommission/Italien (C-525/03) Bezug genommen hat.
(36) - C-362/90.
(37) - Vgl. Urteil Kommission/Italien (C-362/90, Randnr. 12).
(51) - Vgl. u. a. zur Bekämpfung der Steuerumgehung Urteil Kommission/Belgien (C-478/98, Randnr. 39), Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnrn. 49 und 51), und vom 18. Juli 2007, Oy AA (C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 60), sowie zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung Urteile vom 23. Februar 1995, Bordessa u. a. (C-358/93 und C-416/93, Slg. 1995, I-361, Randnrn. 21 f.), vom 14. Dezember 1995, Sanz de Lera u. a. (C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Slg. 1995, I-4821, Randnr. 22), und Urteil Kommission/Italien (C-540/07, Randnr. 55).
(54) - Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien (C-540/07, Randnr. 69).
- EuGH, 15.01.2002 - C-439/99
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 52 und 59 …
8 Der Gerichtshof kann von Amts wegen prüfen, ob die in Artikel 226 EG aufgestellten Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung erfuellt sind (Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8).Daher muss die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 28).
12 Zweitens muss die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-207/96, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-6869, Randnr. 18).
16 Nach Artikel 226 Absatz 2 EG kann eine Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung jedoch nur dann erhoben werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nicht in der darin gesetzten Frist nachgekommen ist (vgl. Urteil vom 31. März 1992, Kommission/Italien, Randnr. 9).
- EuGH, 02.06.2005 - C-394/02
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/38/EWG - Öffentliche …
Es trifft zu, dass der Gerichtshof auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge festgestellt hat, dass eine Vertragsverletzungsklage unzulässig ist, wenn bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist alle Wirkungen des betreffenden Vertrages bereits erschöpft waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnrn. 11 und 13).Außerdem obliegt die Beweislast derjenigen Partei, die sich auf diese Bestimmungen beruft (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit den Richtlinien 71/305 und 93/37 Urteile vom 10. März 1987 in der Rechtssache 199/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 1039, Randnr. 14, vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-57/94, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1249, Randnr. 23, und vom 14. September 2004 in der Rechtssache C-385/02, Kommission/Italien, Slg. 2004, I-8121, Randnr. 19).
Was zunächst Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 93/38 angeht, so unterliegt die Anwendung dieser Bestimmung nach der Rechtsprechung zwei Voraussetzungen, die kumulativ zu erfüllen sind: Zum einen müssen die Arbeiten, die Gegenstand des Auftrags sind, eine technische Besonderheit aufweisen, und zum anderen muss es aufgrund dieser technischen Besonderheit unbedingt erforderlich sein, den Auftrag an ein bestimmtes Unternehmen zu vergeben (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit den Richtlinien 71/305 und 93/37 Urteile Kommission/Italien vom 18. Mai 1995, Randnr. 24, und vom 14. September 2004, Randnrn. 18, 20 und 21).
Was zweitens die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 93/38 geregelte Ausnahme betrifft, so hat die Rechtsprechung diese an drei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen geknüpft: Es muss ein unvorhersehbares Ereignis vorliegen, es müssen dringliche und zwingende Gründe gegeben sein, die die Einhaltung von bei einem Aufruf zum Wettbewerb vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, und es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und den sich daraus ergebenden dringlichen zwingenden Gründen bestehen (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit der Richtlinie 71/305 Urteile vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-107/92, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-4655, Randnr. 12, und vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-318/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-1949, Randnr. 14).
- EuGH, 18.05.2006 - C-221/04
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der …
Es ist daran zu erinnern, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 226 Absatz 2 EG ergibt, dass die Kommission den Gerichtshof nur dann mit einer Vertragsverletzungsklage befassen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht innerhalb der ihm von der Kommission hierzu gesetzten Frist nachgekommen ist (vgl. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 9, und vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-525/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-9405, Randnr. 13).Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien vom 31. März 1992, Randnr. 10, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 9, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien, Randnr. 14).
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der Streitgegenstand nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes auf Tatsachen erstrecken kann, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, sofern sie von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren, und demselben Verhalten zugrunde liegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, Randnr. 20, und vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 113/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 607, Randnr. 11).
Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren beschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-279/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnrn.
Außerdem können an die Genauigkeit des Mahnschreibens, das zwangsläufig nur in einer ersten knappen Zusammenfassung der Vorwürfe bestehen kann, keine so strengen Anforderungen gestellt werden wie an die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien vom 16. September 1997, Randnr. 15).
- EuGH, 26.10.2006 - C-371/04
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Artikel 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-525/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-9405, Randnr. 8, und vom 4. Mai 2006 in der Rechtssache C-98/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 16).Insbesondere soll das Mahnschreiben im Vorverfahren den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem Mitgliedstaat, der zur Äußerung aufgefordert wird, die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben (Urteil vom 5. Juni 2003 in der Rechtssache C-145/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5581, Randnr. 17).
Die Kommission trägt unter Hinweis auf die Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-15/96 (Schöning-Kougebetopoulou, Slg. 1998, I-47), vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-187/96 (Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-1095), vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-195/98 (Österreichischer Gewerkschaftsbund, Slg. 2000, I-10497) und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-278/03 (Kommission/Italien, Slg. 2005, I-3747) vor, dass der sich aus Artikel 39 EG und aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung ergebende Grundsatz der Gleichbehandlung der EG-Arbeitnehmer dem entgegenstehe, dass die von einem dieser Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat auf einem vergleichbaren Tätigkeitsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten von der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats bei der Festlegung der Bedingungen für die Berufsausübung wie Gehalt, Besoldungsgruppe und Beförderungsaussichten nicht berücksichtigt würden, während eine im öffentlichen Dienst des letztgenannten Staates erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werde.
Nach ständiger Rechtsprechung darf eine öffentliche Einrichtung eines Mitgliedstaats, die bei der Einstellung von Personal für Stellen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 39 Absatz 4 EG fallen, die Berücksichtigung der früheren Berufstätigkeiten der Bewerber in einer öffentlichen Verwaltung vorsieht, gegenüber Gemeinschaftsbürgern nicht danach unterscheiden, ob diese Tätigkeiten in diesem oder in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wurden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/92, Scholz, Slg. 1994, I-505, Randnr. 12, vom 12. Mai 2005, Kommission/Italien, Randnr. 14, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-205/04, Kommission/Spanien, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 14).
- EuGH, 27.10.2005 - C-525/03
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale Regelungen, die bei Ablauf …
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Artikel 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 8 ).Nach Artikel 226 Absatz 2 EG kann eine Vertragsverletzungsklage nur dann erhoben werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nicht in der darin gesetzten Frist nachgekommen ist (vgl. Urteil vom 31. März 1992, Kommission/Italien, Randnr. 9).
Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, Randnr. 10, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 9).
- EuGH, 10.04.2003 - C-20/01
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - …
Es trifft zu, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (Urteile vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-200/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4299, Randnr. 13, vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, I-2353, Randnr. 10, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-29/01, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-2503, Randnr. 11). - EuGH, 09.09.2004 - C-125/03
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Rechtsschutzbedürfnis - …
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut des Artikels 226 Absatz 2 EG eine Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung nur dann erhoben werden kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nicht innerhalb der darin gesetzten Frist nachgekommen ist (vgl. Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 9).Wenngleich der Gerichtshof im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge entschieden hat, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission gesetzten Frist ein Verstoß dann nicht mehr besteht, wenn alle Wirkungen der fraglichen Ausschreibung zu diesem Zeitpunkt schon erschöpft waren (in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnrn. 11 und 13), ergibt sich jedoch ebenfalls aus der Rechtsprechung, dass ein Verstoß zu diesem Zeitpunkt fortbesteht, wenn die unter Verletzung der Gemeinschaftsbestimmungen über öffentliche Aufträge geschlossenen Verträge weiter fortwirken (in diesem Sinne Urteile Kommission/Österreich, Randnr. 44, und Kommission/Deutschland, Randnrn. 34 bis 37).
- EuGH, 19.12.2012 - C-68/11
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 1999/30/EG - …
Vorab ist festzustellen, dass die Italienische Republik zwar gegen die vorliegende Klage keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, der Gerichtshof aber von Amts wegen prüfen kann, ob die Voraussetzungen des Art. 258 AEUV für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, C-362/90, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 26. Januar 2012, Kommission/Slowenien, C-185/11, Randnr. 28, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, C-34/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine solche Feststellung getroffen worden ist, ist es unerheblich, ob der betreffende Mitgliedstaat den Verstoß absichtlich oder fahrlässig begangen hat oder ob der Verstoß auf technischen Schwierigkeiten des Mitgliedstaats beruht (Urteile vom 1. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-71/97, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 15, und vom 4. März 2010, Kommission/Italien, Randnr. 82).
- EuGH, 24.05.2011 - C-53/08
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - …
Nach seiner Rechtsprechung kann der Gerichtshof nämlich von Amts wegen prüfen, ob die gemäß Art. 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, C-362/90, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, und vom 9. September 2004, Kommission/Griechenland, C-417/02, Slg. 2004, I-7973, Randnr. 16).Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, die keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. insoweit Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, Randnr. 36, vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22, und vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland, C-416/07, Slg. 2009, I-7883, Randnr. 28).
- EuGH, 03.06.2010 - C-487/08
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 …
- EuGH, 04.05.2006 - C-98/04
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - …
- EuGH, 04.05.2006 - C-508/03
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Streitgegenstand - …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2009 - C-536/07
Vergabe - Errichtung und Nutzungsüberlassung von Messehallen: Vergaberecht?
- EuGH, 25.10.2001 - C-276/99
EGKS - Staatliche Beihilfe an Stahlunternehmen - Aufforderung zur Rückforderung …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-20/01
- EuGH, 22.06.1993 - C-243/89
Kommission / Dänemark
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2004 - C-157/03
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien - …
- EuGH, 26.04.2007 - C-195/04
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentlicher Auftrag über die Lieferung …
- EuGH, 09.09.2004 - C-417/02
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/384/EWG - Anerkennung von …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-456/05
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Übergangsregelung …
- EuGH, 15.11.2012 - C-34/11
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kontrolle der Umweltbelastung - …
- EuGH, 01.02.2007 - C-199/04
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -Richtlinien 85/337/EG und 97/11/EG - …
- EuGH, 11.10.2007 - C-237/05
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche …
- EuGH, 14.01.2010 - C-343/08
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/41/EG - Tätigkeiten und …
- EuGH, 08.03.2012 - C-524/10
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- EuGH, 27.11.2003 - C-429/01
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-6/04
Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen
- Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2011 - C-264/09
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie …
- EuGH, 24.05.2011 - C-52/08
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Notare - Richtlinie 2005/36/EG
- Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2001 - C-276/99
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-278/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien - …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-38/10
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.10.1997 - C-3/96
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande.
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Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge - Zulässigkeit
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