Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 23.03.1995 - C-365/93   

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https://dejure.org/1995,1410
EuGH, 23.03.1995 - C-365/93 (https://dejure.org/1995,1410)
EuGH, Entscheidung vom 23.03.1995 - C-365/93 (https://dejure.org/1995,1410)
EuGH, Entscheidung vom 23. März 1995 - C-365/93 (https://dejure.org/1995,1410)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.

    EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3
    Handlungen der Organe; Richtlinien; Durchführung durch die Mitgliedstaaten; Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers; Voraussetzungen; Bestehen eines allgemeinen rechtlichen Kontextes, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome in allen Mitgliedstaaten; Voraussetzung für die Umsetzung einer Richtlinie; Verstoß der Griechischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Hochschuldiplome: Berufsausbildung

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 169; ; Richtlinie 89/48/EWG vom 21.12.1988 Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Voraussetzungen - Bestehen eines allgemeinen rechtlichen Kontextes, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung - Richtlinie 89/48/EWG - Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1995, 780
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 23.05.1985 - 29/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 23.03.1995 - C-365/93
    9 Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23) verlangt die Umsetzung einer Richtlinie zwar nicht notwendig in jedem Mitgliedstaat ein Tätigwerden des Gesetzgebers, doch ist es unerläßlich, daß das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationalen Behörden gewährleistet, daß die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und daß die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.
  • EuGH, 18.05.1994 - C-303/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 23.03.1995 - C-365/93
    12 Dagegen hat der Gerichtshof entgegen dem Antrag der Kommission nicht zu berücksichtigen, daß keine Mitteilung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgt ist, die hätten erlassen werden müssen, um der Richtlinie nachzukommen, da die Griechische Republik gerade nicht alle diese Vorschriften innerhalb der festgesetzten Frist erlassen hat (vgl. Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-303/93, Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1901, Randnr. 6).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-144/99

    Kommission / Niederlande

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Umsetzung einer Richtlinie zwar nicht notwendig in jedem Mitgliedstaat ein Tätigwerden des Gesetzgebers, es ist jedoch unerlässlich, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationalen Behörden gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteil vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9).

    Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, ist diese letzte Voraussetzung besonders wichtig, wenn die Richtlinie darauf abzielt, den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten Ansprüche zu verleihen (Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 9).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-508/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Unter diesen Umständen ist die Mehrdeutigkeit, die den Wortlaut des § 20 Abs. 4 nö NSchG kennzeichnet, mit dem Erfordernis einer genauen und klaren Umsetzung des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie unvereinbar (vgl. u. a. Urteil vom 23. März 1995, Kommission/Griechenland, C-365/93, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-72/02

    Kommission / Portugal

    7: - Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9) und vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-144/99 (Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 17); Urteil in der Rechtssache C-478/99 (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 18).

    20: - Vgl. Urteile vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 28) und vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98 (Kommission/Italien, Slg. 1999, 8001 Randnr. 10); Urteil in der Rechtssache C-365/93 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 9); Urteil in der Rechtssache C-144/99 (zitiert auf Fußnote 7, Randnr. 17); Urteil in der Rechtssache C-478/99 (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 18).

    21: - Vgl. hierzu z.B. die Urteile in den Rechtssachen C-365/93 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 9), C-144/99 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 17) und C-478/99 (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 18).

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