Rechtsprechung
EuGH, 23.03.1995 - C-365/93 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.
EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3
Handlungen der Organe; Richtlinien; Durchführung durch die Mitgliedstaaten; Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers; Voraussetzungen; Bestehen eines allgemeinen rechtlichen Kontextes, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet - EU-Kommission
Kommission / Griechenland
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome in allen Mitgliedstaaten; Voraussetzung für die Umsetzung einer Richtlinie; Verstoß der Griechischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Hochschuldiplome: Berufsausbildung
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 169; ; Richtlinie 89/48/EWG vom 21.12.1988 Art. 12 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Voraussetzungen - Bestehen eines allgemeinen rechtlichen Kontextes, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung - Richtlinie 89/48/EWG - Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1995 - C-365/93
- EuGH, 23.03.1995 - C-365/93
Papierfundstellen
- BB 1995, 780
Wird zitiert von ... (31) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 23.05.1985 - 29/84
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 23.03.1995 - C-365/93
9 Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23) verlangt die Umsetzung einer Richtlinie zwar nicht notwendig in jedem Mitgliedstaat ein Tätigwerden des Gesetzgebers, doch ist es unerläßlich, daß das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationalen Behörden gewährleistet, daß die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und daß die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. - EuGH, 18.05.1994 - C-303/93
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 23.03.1995 - C-365/93
12 Dagegen hat der Gerichtshof entgegen dem Antrag der Kommission nicht zu berücksichtigen, daß keine Mitteilung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgt ist, die hätten erlassen werden müssen, um der Richtlinie nachzukommen, da die Griechische Republik gerade nicht alle diese Vorschriften innerhalb der festgesetzten Frist erlassen hat (vgl. Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-303/93, Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1901, Randnr. 6).
- EuGH, 10.05.2001 - C-144/99
Kommission / Niederlande
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Umsetzung einer Richtlinie zwar nicht notwendig in jedem Mitgliedstaat ein Tätigwerden des Gesetzgebers, es ist jedoch unerlässlich, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationalen Behörden gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteil vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9).Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, ist diese letzte Voraussetzung besonders wichtig, wenn die Richtlinie darauf abzielt, den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten Ansprüche zu verleihen (Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 9).
- EuGH, 10.05.2007 - C-508/04
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Unter diesen Umständen ist die Mehrdeutigkeit, die den Wortlaut des § 20 Abs. 4 nö NSchG kennzeichnet, mit dem Erfordernis einer genauen und klaren Umsetzung des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie unvereinbar (vgl. u. a. Urteil vom 23. März 1995, Kommission/Griechenland, C-365/93, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9). - Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-72/02
Kommission / Portugal
7: - Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9) und vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-144/99 (Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 17); Urteil in der Rechtssache C-478/99 (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 18).20: - Vgl. Urteile vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 28) und vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98 (Kommission/Italien, Slg. 1999, 8001 Randnr. 10); Urteil in der Rechtssache C-365/93 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 9); Urteil in der Rechtssache C-144/99 (zitiert auf Fußnote 7, Randnr. 17); Urteil in der Rechtssache C-478/99 (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 18).
21: - Vgl. hierzu z.B. die Urteile in den Rechtssachen C-365/93 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 9), C-144/99 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 17) und C-478/99 (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 18).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-18/20
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Demande ultérieure de protection …
Insoweit erfordert die Umsetzung einer solchen Richtlinienbestimmung nach ständiger Rechtsprechung nicht zwangsläufig den Erlass neuer Vorschriften, sofern das nationale Recht bereits eine Regelung enthält, die der Bestimmung entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 1995, Kommission/Griechenland, C-365/93, EU:C:1995:76, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung), was hier nach Ansicht der österreichischen Regierung der Fall ist (vgl. Fn. 8 der vorliegenden Schlussanträge).32 Vgl. Urteil vom 23. März 1995, Kommission/Griechenland (C-365/93, EU:C:1995:76, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.12.2003 - C-63/01
Evans
Hinsichtlich der Frage, ob es für die Zwecke der Umsetzung der Zweiten Richtlinie genügt, sich einer bereits bestehenden Stelle zu bedienen, ist daran zu erinnern, dass die Umsetzung einer Richtlinie zwar nicht notwendig in jedem Mitgliedstaat ein Tätigwerden des Gesetzgebers verlangt, es jedoch unerlässlich ist, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-144/99, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 17).Wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, ist die letztgenannte Voraussetzung besonders wichtig, wenn die fragliche Richtlinie darauf abzielt, den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten Ansprüche zu verleihen (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 9, und Kommission/Niederlande, Randnr. 18).
- EuGH, 07.05.2002 - C-478/99
Kommission / Schweden
Nach ständiger Rechtsprechung ist es unerlässlich, dass die sich aus den nationalen Umsetzungsmaßnahmen ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (u. a. Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-144/99, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3541, Randnr. 17). - EuGH, 20.03.1997 - C-96/95
Kommission / Deutschland
Diese Voraussetzung ist besonders wichtig, wenn die Richtlinie darauf abzielt, den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten Rechte zu verleihen (vgl. Urteil vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9). - Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1999 - C-197/98
Kommission / Griechenland
Im vorliegenden Verfahren beantragt die Kommission die Feststellung, dass Griechenland das Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93 zwischen den gleichen Parteien(2) nicht durchgeführt habe, und schlägt zugleich die Verhängung eines Zwangsgelds durch den Gerichtshof gegen den beklagten Mitgliedstaat in Höhe von 41 000 Euro täglich bis zur Durchführung des Urteils vor.Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, - festzustellen, dass die Griechische Republik dadurch gegen ihre Pflichten gemäß Artikel 171 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 228 Absatz 1 EG) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Griechische Republik) nachzukommen; - die Griechische Republik zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 67 240 Euro je Tag bis zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen zu zahlen, und - der Griechischen Republik die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
4: - Rechtssache C-365/93 (zitiert in Fußnote 1, Randnr. 11).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-144/99
Kommission / Niederlande
6: - Vgl. statt vieler Urteile vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23), vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2607, Randnr. 18) und vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9).8: - Vgl. statt aller die Urteile Kommission/Deutschland vom 23. Mai 1985, a. a. O., Randnr. 23, und Kommission/Griechenland vom 23. März 1995, a. a. O., Randnr. 9.9: - Wie allgemein bekannt, ist eine Vertragsverletzung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes anhand der Lage zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist zu beurteilen, vgl. u. a. Urteile vom 23. März 2000 in der Rechtssache C-327/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1851, Randnr. 28), und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-69/99 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-10979, Randnr. 22) sowie in der Rechtssache C-374/98(Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10799, Randnr. 14).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2002 - C-374/00
Kommission / Griechenland
5: - Urteil vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23); Urteil vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9).8: - Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-214/98 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-9601, Randnr. 22); Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-372/00 (Kommission/Irland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 11 und 12).
- EuGH, 06.10.2000 - C-197/98
Kommission / Griechenland
- EuGH, 02.07.1998 - C-225/95
Kapasakalis
- EuGH, 14.09.2004 - C-168/03
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-240/94
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Vertragsverletzung …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-125/18
Gómez del Moral Guasch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- EuGH, 21.03.2002 - C-298/99
Kommission / Italien
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-102/02
Beuttenmüller
- FG Köln, 20.01.2016 - 2 K 1514/13
Voraussetzungen für die Einreichung einer ordnungsgemäß ausgefüllten …
- EuGH, 14.07.2005 - C-141/04
Peros - Richtlinie 89/48/EWG - Arbeitnehmer - Anerkennung von Diplomen - …
- EuGH, 27.11.2003 - C-429/01
Kommission / Frankreich
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-229/00
Kommission / Finnland
- EuGH, 12.06.2003 - C-97/01
Kommission / Luxemburg
- EuGH, 10.04.2003 - C-65/01
Kommission / Italien
- EuGH, 24.10.2002 - C-455/00
Kommission / Italien
- Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-415/01
Kommission / Belgien
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-455/00
Kommission / Italien
- Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2010 - C-424/09
Toki - Arbeitnehmer - Anerkennung der Hochschuldiplome - …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-478/99
Kommission / Schweden
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1995 - C-109/94
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1995 - C-118/95
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1995 - C-170/94
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - …
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1995 - C-365/93 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.
Vertragsverletzung - Richtlinie 89/48/EWG - Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1995 - C-365/93
- EuGH, 23.03.1995 - C-365/93