Rechtsprechung
   EuGH, 02.04.1998 - C-367/95 P   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines Wettbewerbers - Pflichten der Kommission bei der Prüfung einer Beschwerde und hinsichtlich der Begründung bei deren Zurückweisung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Sytraval und Brink's France

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Satzung Art. 49; EGV Art. 92; EGV Art. 93; EGV Art. 189 Abs. 4
    1 Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase und kontradiktorische Phase - Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Beurteilungsschwierigkeiten - Pflicht der Kommission, das kontradiktorische Verfahren einzuleiten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1998, I-1719



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (288)  

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03  

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu erheben -

    Die Klägerinnen tragen zunächst vor, dass die Rechtsprechung den Wettbewerbern eines Beihilfeempfängers gegen die Entscheidung der Kommission, mit der am Ende des Vorprüfungsverfahrens nach Art. 88 Abs. 3 EG die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt werde, ein Anfechtungsrecht zuerkenne (Urteile des Gerichtshofs Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn. 20 bis 24, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn. 15 bis 20, und vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink"s France, C-367/95, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 45).

    Nach dieser Rechtsprechung seien vom Verwaltungsverfahren betroffene Unternehmen klagebefugt, wenn die Kommission das Verfahren im Stadium des Vorprüfungsverfahrens abschließe, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, da diese Unternehmen ohne eine solche Klagebefugnis nicht die Beachtung der auf das förmliche Prüfungsverfahren bezogenen Verfahrensgarantien durchsetzen könnten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 24, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 17, und Kommission/Sytraval und Brink"s France, Randnr. 40).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 16, Kommission/Sytraval und Brink"s France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 34).

    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 17, Kommission/Sytraval und Brink"s France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 40, sowie Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 35).

    Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, die somit gemäß Art. 230 Abs. 4 EG Nichtigkeitsklage erheben können, sind die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit dem Beihilfeempfänger konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteile Kommission/Sytraval und Brink"s France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 41, sowie Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 36).

    Im Fall einer Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen sieht der EG-Vertrag nur im Rahmen der in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Hauptprüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 16, Kommission/Sytraval und Brink"s France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 34).

    Zunächst sind die allgemeinen Regeln für das vom Vertrag geschaffene System der Kontrolle staatlicher Beihilfen in Erinnerung zu rufen, wie sie in der Rechtsprechung entwickelt wurden (Urteil Kommission/Sytraval und Brink"s France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02  

    Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines Wettbewerbers - Richtlinie 92/81/EWG -

    Außerdem könne die angefochtene Entscheidung nicht als Entscheidung über staatliche Beihilfe angesehen werden, weil im vorliegenden Fall bestimmte Merkmale des entsprechenden Verfahrens nicht vorlägen; solche Entscheidungen würden nämlich von der Kommission erlassen, veröffentlicht und an den Mitgliedstaat gerichtet (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink"s France, Slg. 1998, I-1719, im Folgenden: Urteil Sytraval, Randnr. 45).

    Die Kommission kann sich insoweit auch nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere nicht auf das Urteil Sytraval berufen.

    Außerdem hatte die Kommission in der Rechtssache Sytraval eine an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung über die Zurückweisung der fraglichen Beschwerde erlassen, diese Entscheidung den Beschwerdeführerinnen jedoch nicht übermittelt (Urteil Sytraval, Randnrn. 14 und 46).

    Hätte die Kommission, wie es nach Artikel 25 der Verordnung Nr. 659/1999 ihre Pflicht gewesen wäre, eine solche Entscheidung an die deutschen Behörden gerichtet, wäre die Klägerin als Person, der die Verfahrensgarantien des Artikels 88 Absatz 2 EG zugute kommen, berechtigt gewesen, als unmittelbar und individuell von der fraglichen Entscheidung betroffene Person im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG deren Gültigkeit in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sytraval, Randnrn. 41 und 48).

    Werde mit einer Entscheidung das Vorliegen einer mit einer Beschwerde gerügten staatlichen Beihilfe verneint, so habe die Kommission dem Beschwerdeführer die Gründe darzulegen, warum die in der Beschwerde geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen Ausführungen nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe genügt hätten (Urteil Sytraval, Randnr. 64).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Sytraval, Randnr. 63 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.05.2001 - C-204/97  

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen für die Erzeuger von Likörweinen und

    Gemäß Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 EG-Vertrag in der Auslegung durch den Gerichtshof ist die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen vor deren Durchführung zu unterrichten (Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 35).

    Ist sie nach Abschluss dieser Prüfung der Auffassung, dass ein Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag ein, dessen Unterabsatz 1 lautet: Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 unvereinbar ist oder daß sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat" (vgl. Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 36).

    32 Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 ist also zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu verschaffen (vgl. Urteile vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 38).

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (vgl. insbesondere Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, sowie die Urteile Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

    35 In diesem Zusammenhang ist die Kommission verpflichtet, sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu prüfen, die ihr von den durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen zur Kenntnis gebracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 51).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht