Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 12.07.2001 - C-368/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,279
EuGH, 12.07.2001 - C-368/98 (https://dejure.org/2001,279)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.2001 - C-368/98 (https://dejure.org/2001,279)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - C-368/98 (https://dejure.org/2001,279)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Artikel 22 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Dienstleistungsfreiheit - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene Krankenhauskosten - Später für unbegründet ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vanbraekel u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Abdon Vanbraekel und andere gegen Alliance nationale des mutualités chrétiennes (ANMC).

    EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG]; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 22
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Sachleistungen - Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 - Unbegründete Verweigerung der Genehmigung - Erstattung der Kosten für eine in einem ...

  • EU-Kommission

    Vanbraekel u.a.

  • Wolters Kluwer

    Soziale Sicherheit; Krankenversicherung; Dienstleistungsfreiheit; In anderen Mitgliedstaat entstandene Krankenhauskosten; Später für unbegründet erklärte Versagung der Genehmigung

  • Judicialis

    Verordnung 1408/71/EWG Art. 22; ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 36; ; EGV Art. 59 a.F.; ; EGV Art. 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Sachleistungen - Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 - Unbegründete Verweigerung der Genehmigung - Erstattung der Kosten für eine in einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN GENEHMIGUNGEN FÜR MEDIZINISCHE BEHAND- LUNGEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT 1- STELLUNG ZUR ÜBERNAHME DER PFLEGEKOSTEN BEI EINEM KRANKENHAUSAUFENTHALT

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Genehmigungsvorbehalt für Auslandsbehandlung // Anspruch bei fehlender Alternative im Inland

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail Mons - Auslegung der Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c und 36 der Verordnung Nr. 1408/71 - Auf die Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des zuständigen Trägers entstandenen Krankenhauskosten anwendbare ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3397
  • EuZW 2001, 471
  • NZS 2001, 483
  • DVBl 2001, 1509
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-368/98
    Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 soll nicht die Erstattung der bei einer Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Kosten durch die Mitgliedstaaten zu den im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit geltenden Sätzen regeln und hindert die Mitgliedstaten daher nicht an einer solchen Erstattung (Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/06, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 27), wenn die Rechtsvorschriften des Versicherungsmitgliedstaats eine derartige Erstattung vorsehen und die nach diesen Rechtsvorschriften angewandten Sätze sich als günstiger als diejenigen erweisen, die in dem Mitgliedstaat praktiziert werden, in dem die Behandlung erfolgt ist.

    Im Übrigen fallen nach ständiger Rechtsprechung medizinische Tätigkeiten unter Artikel 60 des Vertrages, ohne dass danach zu unterscheiden ist, ob die Behandlung im klinischen Rahmen oder außerhalb davon erfolgt (Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 16,vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-159/90, Society for the Protection of Unborn Children Ireland, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 18, und Kohll, Randnrn.

    Ferner führen nach ständiger Rechtsprechung die Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen nicht dazu, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fallen (Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 10, und Kohll, Randnr. 20); dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört, schließt daher die Anwendung der Artikel 59 und 60 des Vertrages nicht aus (Urteil Kohll, Randnr. 21).

    Nach ständiger Rechtsprechung verstößt jede nationale Regelung gegen Artikel 59 EG-Vertrag, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, und Kohll, Randnr. 33).

    Im vorliegenden Fall ist der Umstand, dass ein Sozialversicherter eine weniger günstige Erstattung erhält, wenn er sich einer Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat unterzieht, als wenn er die gleiche Behandlung im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit in Anspruch nimmt, zweifellos geeignet ist, diesen Versicherten davon abzuschrecken oder ihn gar daran zu hindern, sich an Erbringer von medizinischen Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten zu wenden, und sowohl für diesen Versicherten als auch für die Dienstleistenden eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (in diesem Sinn Urteile Luisi und Carbone, Randnr. 16, vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, Randnr. 31, und Kohll, Randnr. 35).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass sich nicht ausschließen lässt, dass eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eineBeschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (Urteil Kohll, Randnr. 41).

    Ebenso hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Ziel, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, zwar eng mit der Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit verbunden ist, aber auch zu den Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nach Artikel 56 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG) zählen kann, soweit es zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzes beiträgt (Urteil Kohll, Randnr. 50).

    Weiter hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 56 EG-Vertrag es den Mitgliedstaaten erlaubt, den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland für die Gesundheit oder selbst das Überleben ihrer Bevölkerung erforderlich ist (Urteil Kohll, Randnr. 51).

    Da eine derartige ergänzende Erstattung, die sich nach der Beteiligungsregelung der Versicherungsstaats bemisst, begrifflich keine zusätzliche finanzielle Belastung für das Krankenversicherungssystem dieses Staates im Vergleich zu der Erstattung bedeutet, die im Fall der Krankenhauspflege in diesem Staat hätte erbracht werden müssen, kann auch nicht angenommen werden, dass es sich wesentlich auf die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit auswirken würde, wenn eine derartige ergänzende Erstattung zu Lasten des Krankenversicherungssystems geht (Urteil Kohll, Randnr. 42).

  • EuGH, 28.06.2000 - C-116/00

    Laguillaumie

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-368/98
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 5, und vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache C-116/00, Laguillaumie, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 15).

    Der Gerichtshof hat auch wiederholt hervorgehoben, wie wichtig es ist, dass das vorlegende Gericht genau angibt, warum ihm die Auslegung des Gemeinschaftsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheint (u. a. Beschlüsse vom 25. Juni 1996 in der Rechtssache C-101/96, Italia Testa, Slg. 1996, I-3081, Randnr. 6, Testa und Modesti, Randnr. 15, und Laguillaumie, Randnr. 16).

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-368/98
    Im Übrigen fallen nach ständiger Rechtsprechung medizinische Tätigkeiten unter Artikel 60 des Vertrages, ohne dass danach zu unterscheiden ist, ob die Behandlung im klinischen Rahmen oder außerhalb davon erfolgt (Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 16,vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-159/90, Society for the Protection of Unborn Children Ireland, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 18, und Kohll, Randnrn.

    Im vorliegenden Fall ist der Umstand, dass ein Sozialversicherter eine weniger günstige Erstattung erhält, wenn er sich einer Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat unterzieht, als wenn er die gleiche Behandlung im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit in Anspruch nimmt, zweifellos geeignet ist, diesen Versicherten davon abzuschrecken oder ihn gar daran zu hindern, sich an Erbringer von medizinischen Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten zu wenden, und sowohl für diesen Versicherten als auch für die Dienstleistenden eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (in diesem Sinn Urteile Luisi und Carbone, Randnr. 16, vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, Randnr. 31, und Kohll, Randnr. 35).

  • EuGH, 30.04.1998 - C-128/97

    Testa

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-368/98
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 5, und vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache C-116/00, Laguillaumie, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 15).

    Der Gerichtshof hat auch wiederholt hervorgehoben, wie wichtig es ist, dass das vorlegende Gericht genau angibt, warum ihm die Auslegung des Gemeinschaftsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheint (u. a. Beschlüsse vom 25. Juni 1996 in der Rechtssache C-101/96, Italia Testa, Slg. 1996, I-3081, Randnr. 6, Testa und Modesti, Randnr. 15, und Laguillaumie, Randnr. 16).

  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-368/98
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 5, und vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache C-116/00, Laguillaumie, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 15).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-321/90
    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-368/98
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 5, und vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache C-116/00, Laguillaumie, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 15).
  • EuGH, 25.06.1996 - C-101/96

    Italia Testa

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-368/98
    Der Gerichtshof hat auch wiederholt hervorgehoben, wie wichtig es ist, dass das vorlegende Gericht genau angibt, warum ihm die Auslegung des Gemeinschaftsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheint (u. a. Beschlüsse vom 25. Juni 1996 in der Rechtssache C-101/96, Italia Testa, Slg. 1996, I-3081, Randnr. 6, Testa und Modesti, Randnr. 15, und Laguillaumie, Randnr. 16).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-381/93

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-368/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verstößt jede nationale Regelung gegen Artikel 59 EG-Vertrag, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, und Kohll, Randnr. 33).
  • EuGH, 19.03.1993 - C-157/92

    Pretore di Genova / Banchero

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-368/98
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 5, und vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache C-116/00, Laguillaumie, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 15).
  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-368/98
    Ferner führen nach ständiger Rechtsprechung die Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen nicht dazu, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fallen (Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 10, und Kohll, Randnr. 20); dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört, schließt daher die Anwendung der Artikel 59 und 60 des Vertrages nicht aus (Urteil Kohll, Randnr. 21).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

  • EuGH, 04.10.1991 - C-159/90

    Society for the Protection of Unborn Children Ireland / Grogan u.a.

  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Insoweit sei auf die Erwägungen zum Schutz des Systems der sozialen Sicherheit und zu einer ausgewogenen medizinischen und stationären Versorgung zu verweisen, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C-368/98 (Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnrn.

    Obgleich rein wirtschaftliche Gründe eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Warenverkehrs nicht rechtfertigen können, lässt sich nicht ausschließen, dass eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine derartige Beschränkung rechtfertigen kann (Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41, sowie Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 47, Smits und Peerbooms, Randnr. 72, und vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und Van Riet, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    Die Anwendbarkeit des Artikels 22 der Verordnung Nr. 1408/71 auf den in Rede stehenden Sachverhalt schließt nicht aus, dass der Betroffene parallel dazu gemäß Artikel 49 EG einen Anspruch auf Zugang zu Leistungen der Gesundheitspflege in einem anderen Mitgliedstaat unter Bedingungen der Kostenübernahme hat, die sich von denen des Artikels 22 unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnrn.

    54 Indem Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 in seinem Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i den Patienten, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten und die eine Genehmigung erhalten haben, einen Zugang zur Behandlung in den anderen Mitgliedstaaten unter ebenso günstigen Bedingungen der Kostenübernahme gewährleistet, wie sie für Personen gelten, die den Rechtsvorschriften dieser Staaten unterliegen, und indem er in seinem Absatz 2 Unterabsatz 2 bestimmt, dass der zuständige nationale Träger eine solche Genehmigung nicht verweigern darf, wenn die beiden dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, trägt er zur Erleichterung der Freizügigkeit der Patienten und - im selben Maße - zur Erleichterung der Erbringung von grenzüberschreitenden medizinischen Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten bei (vgl. in diesem Sinne Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 32, Inizan, Randnr. 21, und Keller, Randnr. 46).

    86 Nach ständiger Rechtsprechung fallen entgeltliche medizinische Leistungen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-159/90, Society for the Protection of Unborn Children Ireland, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 18, und Kohll, Randnr. 29), ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einem Krankenhaus oder außerhalb eines solchen erbracht wird (Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 41, Smits und Peerbooms, Randnr. 53, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 38, sowie Inizan, Randnr. 16).

    125 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass ein Patient, der eine Genehmigung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 beantragt hat und dem diese Genehmigung erteilt wurde oder dem sie mit einem sich später als unbegründet erweisenden Bescheid versagt wurde, nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erhalten muss, als ob er beim letztgenannten Träger versichert wäre (vgl. Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 32, Inizan, Randnr. 20, und Keller, Randnr. 65).

    126 In einem solchen Fall müssen die in den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsmitgliedstaats vorgesehenen Beteiligungsmodalitäten gelten, und der zuständige Träger hat später dem Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats unter den in Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Voraussetzungen dessen Aufwendungen zu erstatten (vgl. Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 33).

    129 Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass es eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 49 EG darstellt, dass die Regelung des zuständigen Mitgliedstaats einem ihr unterliegenden Patienten, dem eine Krankenhauspflege in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 genehmigt worden ist, keine Kostenübernahme in gleicher Höhe gewährleistet, wie sie ihm gewährt worden wäre, wenn er im zuständigen Mitgliedstaat im Krankenhaus behandelt worden wäre (vgl. Urteil Vanbraekel u. a., Randnrn.

    135 Wie der Wortlaut von Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestätigt, hat Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels allein zum Ziel, Patienten, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten und die vom zuständigen Träger eine Genehmigung erhalten haben, einen Zugang zur "Behandlung" in einem anderen Mitgliedstaat unter ebenso günstigen Beteiligungsbedingungen zu gewähren, wie sie für die Patienten gelten, die den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Mitgliedstaats unterliegen (vgl. Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 32, und Inizan, Randnr. 21).

    Zu prüfen ist daher, ob sich die Verpflichtung zu einer solchen Übernahme aus Artikel 49 EG ergeben kann (vgl. entsprechend Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-372/04

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT GEELHOED IST DAS DERZEITIGE NHS-SYSTEM FÜR DIE

    Andere wichtige Fragen zum Verhältnis von Artikel 49 EG zu Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 wurden in den Urteilen Vanbraekel und Inizan(11) entschieden.

    So stellte er im Urteil Vanbraekel fest, dass Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung nur festlegen solle, unter welchen Umständen der zuständige nationale Träger die gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c beantragte Genehmigung nicht versagen könne, nicht aber die Fälle begrenzen solle, in denen eine derartige Genehmigung erteilt werden könne(13).

    Hat jedoch ein Sozialversicherter in dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf einen Betrag, der höher ist als der Betrag, auf den er in dem Mitgliedstaat der Behandlung Anspruch hätte, so hat der Versicherte, wie der Gerichtshof im Urteil Vanbraekel feststellte, Anspruch auf eine ergänzende Erstattung gemäß dem Unterschied zwischen den Beteiligungsregelungen beider Mitgliedstaaten(51).

    11 - Urteile vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98 (Vanbraekel, Slg. 2001, I-5363) und vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-56/01 (Inizan, Slg. 2003, I-12403).

    12 - Urteil Vanbraekel (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 32).

    13 - Urteil Vanbraekel (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 31).

    15 - Urteil Vanbraekel (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 34).

    Siehe auch Urteil Vanbraekel (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 32).

    50 - Urteil Vanbraekel (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 34).

    51 - Urteil Vanbraekel (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 53).

  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 19/13 R

    Krankenversicherung - keine Zugehörigkeit der Präimplantationsdiagnostik zum

    Der EuGH (EuGHE I 2001, 5363 RdNr 34 = SozR 3-6050 Art. 22 Nr. 2 S 10 - Vanbraekel ua) hat zur Anwendung der Vorgängerreglung (Art. 22 Abs. 1 Buchst c Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl L 149/2 vom 5.7.1971, in der durch die Verordnung Nr. 118/97 des Rates vom 2.12.1996, ABl 1997, L 28/1 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006, ABl L 392/1) entschieden, dass, sofern ein Versicherter einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung gestellt hat, dieser Antrag vom zuständigen Träger abgelehnt worden ist und die Unbegründetheit dieser Ablehnung später entweder vom zuständigen Träger selbst oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, dieser Versicherte gegen den zuständigen Träger einen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung in der Höhe hat, wie sie normalerweise zu erbringen gewesen wäre, wenn die Genehmigung von Anfang an ordnungsgemäß erteilt worden wäre.
  • BSG, 27.08.2019 - B 1 KR 36/18 R

    Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für

    Ein Versicherter kann sich zudem mit Genehmigung seines zuständigen Trägers zur Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen anderen Mitgliedstaat begeben (Art. 20 Abs. 1 VO 883/2004 - Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen; zum Kostenerstattungsanspruch nach rechtswidriger Verweigerung der Genehmigung durch den zuständigen Träger vgl EuGH Urteil vom 12.7.2001 - C-368/98 - Slg 2001, I-5363 RdNr 34 = SozR 3-6050 Art. 22 Nr. 2 S 10 - Vanbraekel ua; allgemein zur Selbstbeschaffung im Ausland nach rechtswidriger Leistungsablehnung durch die KK vgl BSGE 126, 258 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 42, RdNr 33 mwN) .
  • EuGH, 15.06.2010 - C-211/08

    Im Fall einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung, die während eines

    Das Königreich Spanien antwortete auf dieses Mahnschreiben mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 und machte im Wesentlichen geltend, dass das Verhalten seiner Behörden gegenüber dem Urheber der in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils erwähnten Beschwerde im Einklang mit der Verordnung Nr. 1408/71 gestanden habe, dass der Fall des Betroffenen anders gelagert sei als derjenige, der der Rechtssache zugrunde gelegen habe, in der das Urteil vom 12. Juli 2001, Vanbraekel u. a. (C-368/98, Slg. 2001, I-5363), ergangen sei, und dass die von der Kommission vertretene Auslegung dazu führen würde, das finanzielle Gleichgewicht seines nationalen Gesundheitssystems zu beeinträchtigen.

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Umstand, dass eine nationale Regelung dem Versicherten, dem es gestattet wurde, sich in einem anderen Mitgliedstaat einer Krankenhausbehandlung gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 zu unterziehen, keine Deckung in ebenso vorteilhafter Höhe gewährt, wie sie ihm zugutegekommen wäre, wenn seine Krankenhauspflege im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit erfolgt wäre, eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 49 EG darstellt, da er geeignet ist, diesen Versicherten davon abzuschrecken oder ihn gar daran zu hindern, sich an Erbringer von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten zu wenden (vgl. in diesem Sinne Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 45).

    Der Gerichtshof hat befunden, dass, da eine ergänzende Erstattung, die sich nach der Deckungsregelung des Versicherungsmitgliedstaats bemisst, begrifflich keine zusätzliche finanzielle Belastung für das Krankenversicherungssystem dieses Mitgliedstaats im Vergleich zu der Erstattung oder den Kosten bedeutet, die im Fall der Krankenhauspflege in diesem Staat hätten erbracht werden müssen, nicht angenommen werden kann, dass es sich wesentlich auf die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats auswirken würde, wenn eine derartige ergänzende Erstattung zulasten des Krankenversicherungssystems geht (Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 52).

    Zumindest was die Gesundheitsversorgung im Krankenhaus betrifft, um die allein es in der vorliegenden Rechtssache geht, unterscheidet sich jedoch der hier in Rede stehende, von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 erfasste Fall der sogenannten "unerwarteten Behandlung" im Hinblick auf Art. 49 EG vom Fall der von Art. 22 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung erfassten sogenannten "geplanten Behandlung", um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile Vanbraekel u. a. und Watts ergangen sind.

    In einem solchen Fall muss der letztgenannte Mitgliedstaat aufgrund seiner Verpflichtungen aus Art. 22 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 36 der Verordnung Nr. 1408/71 dem Versicherten gegebenenfalls ein Deckungsniveau garantieren, das ebenso vorteilhaft ist wie dasjenige, das er dem Betroffenen gewährt hätte, hätte besagte Behandlung innerhalb des genannten Zeitraums in seinem eigenen Gesundheitssystem zur Verfügung gestanden; andernfalls läge, wie der Gerichtshof im Urteil Vanbraekel u. a. entschieden hat, ein Verstoß gegen die Regeln des freien Dienstleistungsverkehrs vor.

    In einem solchen Zusammenhang kann der Umstand, dass die Regelung im letztgenannten Mitgliedstaat dem Versicherten nicht den Anspruch darauf garantiert, dass der zuständige Träger den möglicherweise positiven Differenzbetrag zwischen dem in diesem Mitgliedstaat geltenden Deckungsniveau und demjenigen, das in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die betreffende Krankenhausbehandlung geplant ist, erstattet, diesen Versicherten veranlassen, auf die in diesem anderen Mitgliedstaat geplante Behandlung zu verzichten, was eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, wie der Gerichtshof in den Urteilen Vanbraekel u. a. und Watts entschieden hat.

  • BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 35.00

    Beihilfe zu Heilkuren im Ausland; Notwendigkeit eines amtsärztlichen Gutachtens,

    In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erbrachte medizinische Tätigkeiten werden danach von Art. 50 EU (Art. 60 EGV) erfasst; ob die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erfolgt, ist unerheblich (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001 - C 368/98 - DVBl 2001, 1509 und - C 157/99 - DVBl 2001, 1512 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen führen nicht dazu, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fallen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1511 und 1514 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Dass die streitige nationale Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört, schließt die Anwendung der Art. 49 und 50 EU (Art. 59 und 60 EGV) nicht aus (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1511 und 1514 jeweils m.w.N.).

    Gegen Art. 49 EU (Art. 59 EGV) verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede nationale Regelung, die eine Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaates erschwert (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1511 und 1514 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Dieses Erfordernis stellt sowohl für die Beihilfeberechtigten als auch für die medizinischen Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, weil sie Behilfeberechtigte davon abhält oder zumindest davon abhalten kann, Heilkuren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1511 f. und 1515 jeweils m.w.N.).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen vermag (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1512 und 1515 jeweils m.w.N.).

    Der Europäische Gerichtshof hat ebenfalls anerkannt, dass das Ziel, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, zwar eng mit der Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit verbunden ist, aber auch zu den Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nach Art. 56 EGV (jetzt Art. 46 EU) zählen kann, soweit es zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzes beiträgt (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1512 und 1515 jeweils m.w.N.).

    Schließlich hat der Europäische Gerichtshof auch entschieden, dass Art. 56 EGV (Art. 46 EU) es den Mitgliedstaaten erlaubt, den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der medizinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde für die Gesundheit oder selbst das Überleben ihrer Bevölkerung erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001, a.a.O. S. 1512 und 1515 jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-56/01

    Inizan

    In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass medizinische Tätigkeiten nach ständiger Rechtsprechung unter Artikel 50 EG fallen, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erbracht wird (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 41, sowie C-157/99, Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 53, und vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und Van Riet, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

    Was Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 angeht, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nicht die Erstattung der Kosten einer in einem anderen Mitgliedstaat auch ohne vorherige Genehmigung erbrachten Behandlung zu den im zuständigen Mitgliedstaat geltenden Sätzen regeln soll und die Mitgliedstaaten daher nicht an einer solchen Erstattung hindert (Urteile Kohll, Randnr. 27, und Vanbraekel u. a., Randnr. 36).

    Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i soll den betroffenen Sozialversicherten einen Anspruch auf Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Leistungserbringung verleihen, als ob er dort versichert wäre, wobei sich nur die Dauer der Leistungserbringung weiterhin nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats richtet (siehe u. a. Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 32).

    Indem Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 in seinem Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i für die Sozialversicherten, die unter die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats fallen und mit einer Genehmigung versehen sind, einen Zugang zur Behandlung in den anderen Mitgliedstaaten unter Voraussetzungen der Kostenübernahme garantiert, die ebenso günstig sind wie für die unter die Rechtsvorschriften der letztgenannten Staaten fallenden Sozialversicherten, und indem er in seinem Absatz 2 Unterabsatz 2 bestimmt, dass der zuständige nationale Träger eine solche Genehmigung nicht verweigern darf, wenn die beiden in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, trägt er somit, worauf u. a. der Rat und die Kommission hingewiesen haben, dazu bei, die Freizügigkeit der Sozialversicherten zu fördern (siehe in diesem Sinne Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 32) und in gleichem Maße die Erbringung von grenzüberschreitenden medizinischen Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zwei Voraussetzungen festgelegt werden sollen, die, wenn sie kumulativ erfüllt sind, bewirken, dass der zuständige nationale Träger die gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i beantragte Genehmigung nicht versagen kann (Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 31).

    Im Übrigen soll Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 keineswegs die Fälle begrenzen, in denen eine Genehmigung erlangt werden kann, die es erlaubt, unter den in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Voraussetzungen Sachleistungen zu erhalten (siehe Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 31).

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    26 und 27, vom 12. Juli 2001, Vanbraekel u. a., C-368/98, Slg. 2001, I-5363, Randnrn.

    In Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 soll nur festgelegt werden, unter welchen Umständen der zuständige Träger die nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. c beantragte Genehmigung nicht verweigern darf (vgl. in diesem Sinne Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 31).

    Dieser Betrag entspricht demjenigen, der nach den Rechtsvorschriften ermittelt wird, denen der Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Krankenhausbehandlung erbracht wurde, unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 32).

    Ist die Höhe des Betrags, der für Krankenhauskosten zu erstatten ist, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Wohnsitzes entstanden sind, nach den dort geltenden Vorschriften niedriger als der Betrag, der sich aus den im Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften bei einem dortigen Krankenhausaufenthalt ergäbe, muss der zuständige Träger nach Art. 49 EG in der Auslegung des Gerichtshofs zudem eine ergänzende Erstattung gemäß dem Unterschied zwischen den beiden Beträgen leisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Vanbraekel u. a., Randnrn.

  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 CN 1.07

    Anerkennungserfordernis; Angemessenheit; Behinderung des freien

    Diese Rechtsprechung wird auch von der späteren, für die Auslegung des 1999 geschlossenen Abkommens allerdings nicht mehr maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH fortgeführt (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001 - C 368/98 - DVBl 2001, 1509 und C 157/99 - DVBl 2001, 1512 jeweils m.w.N.).

    Gegen Art. 49 EG verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede nationale Regelung, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaates erschwert (EuGH, Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Rn. 17 und vom 28. April 1998 a.a.O. Rn. 33; ebenso EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 1511 und 1514 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Dies gilt selbst in Fällen, in denen die Behandlung keinen Aufschub duldet (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 1511 f. und 1515 jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 a.a.O. S. 271).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen vermag (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 1512 und 1515 jeweils m.w.N.).

    Der Europäische Gerichtshof hat ebenfalls anerkannt, dass das Ziel, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, zwar eng mit der Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit verbunden ist, aber auch zu den Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nach Art. 46 EG zählen kann, soweit es zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzes beiträgt (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 1512 und 1515 jeweils m.w.N.).

    Schließlich hat der Europäische Gerichtshof auch entschieden, dass Art. 46 EG es den Mitgliedstaaten erlaubt, den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der medizinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde für die Gesundheit oder selbst das Überleben ihrer Bevölkerung erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 1512 und 1515 jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 05.10.2010 - C-512/08

    Die französische Regelung in Bezug auf die Kostenerstattung für geplante

  • EuGH, 12.04.2005 - C-145/03

    DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST

  • EuGH, 23.09.2020 - C-777/18

    Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und die Richtlinie über

  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 26/99 R

    Krankenversicherung - Auslandsbehandlung - Gemeinschaftsrecht -

  • EuGH, 18.03.2004 - C-8/02

    DIE FÜR BEAMTE GELTENDE DEUTSCHE REGELUNG DER ÜBERNAHME VON AUFWENDUNGEN IM

  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 33/00 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - heterologe In-vitro-Fertilisation -

  • EuGH, 12.07.2012 - C-562/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsklage - Art. 56 AEUV - Deutsche

  • BSG, 30.10.2002 - B 1 KR 28/01 R

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH: Vereinbarkeit des Sachleistungsprinzips

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 14/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

  • EuGH, 25.02.2003 - C-326/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ERNEUT ÜBER IM AUSLAND IN ANSPRUCH GENOMMENE

  • BVerwG, 17.10.2011 - 2 C 14.10

    Beihilfe; Grenznähe; Auslandsbehandlung; Krankenhauskosten; Kostenbeschränkung

  • EuGH, 15.06.2006 - C-466/04

    Acereda Herrera - Soziale Sicherheit - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene

  • EuGH, 23.01.2003 - C-421/00

    Sterbenz

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2003 - C-322/01

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL KANN EINE NATIONALE MASSNAHME WIE DAS

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2010 - 3 A 608/08

    Bestehen einer im nordrhein-westfälischen Beihilferecht angelegten Rechtfertigung

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 4 S 1070/08

    Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Leistungen

  • SG Hamburg, 18.04.2002 - S 32 KR 102/00
  • EuGH, 27.10.2011 - C-255/09

    Die portugiesische Regelung der Kostenerstattung für ambulante ärztliche

  • EuGH, 14.10.2004 - C-193/03

    R. Bosch - Soziale Sicherheit - Erstattung in einem anderen Mitgliedstaat

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

  • LG Hamburg, 17.08.2006 - 315 O 340/06

    Wettbewerbsverstoß einer ausländischen Versandapotheke durch Bonus- und

  • EuGH, 27.01.2011 - C-490/09

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2010 - C-173/09

    Elchinov - Verpflichtung eines untergeordneten Gerichts, die Auslegungshinweise

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-73/08

    Bressol u.a. - Hochschulunterricht - Öffentliches Gesundheitswesen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-231/00

    Cooperativa Lattepiù

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2008 - L 1 KR 31/07

    Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für Krankenhauskosten in

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-147/03

    Kommission / Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2010 - C-211/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt die Versagung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09

    Kommission / Portugal - Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2002 - C-326/00

    NACH AUFFASSUNG DES GENERALANWALTS KANN EIN MITGLIEDSTAAT KEINE ÜBER DAS

  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2001 - L 4 KR 3686/99
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-532/03

    Kommission / Irland - Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG und 49 EG - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2012 - C-562/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-8/02

    Leichtle

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00

    Sterbenz

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-512/08

    Kommission / Frankreich - Freier Dienstleistungsverkehr - Ungerechtfertigte

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2005 - C-145/03

    Keller

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2003 - L 4 KR 241/01

    Kostenübernahme bzw. Kostenbeteiligung für eine Krankenhausbehandlung in London;

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2014 - C-268/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón ist ein Mitgliedstaat verpflichtet,

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-156/01

    van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-232/99

    Kommission / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2014 - C-103/13

    Somova - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Unterbrechung der

  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2004 - L 11 KR 3300/03

    Krankenversicherung - Kostenübernahme bzw Kostenerstattung einer operativen

  • SG Aachen, 08.02.2011 - S 13 KR 177/10

    Krankenversicherung

  • SG Braunschweig, 21.01.2008 - S 6 KR 740/05

    Bestehen eines Erstattungsanspruchs gegenüber der deutschen Krankenversicherung

  • SG Duisburg, 27.09.2002 - S 9 KR 175/01
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-368/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,18091
Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-368/98 (https://dejure.org/2000,18091)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.05.2000 - C-368/98 (https://dejure.org/2000,18091)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 2000 - C-368/98 (https://dejure.org/2000,18091)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 07.02.1984 - 238/82

    Duphar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-368/98
    Im Urteil Decker, wo es um die Anwendung von Artikel 30 des Vertrages im Zusammenhang mit der Erstattung des für eine Brille zur Korrektur eines Sehfehlers gezahlten Betrages ging, verwies der Gerichtshof nämlich auf das Urteil Duphar aus dem Jahr 1984(10).

    Im Urteil Duphar befand der Gerichtshof außerdem, dass die nationale Regelung, obwohl sie zu einer Verringerung der Einfuhren führte, "... als solche nicht als Beschränkung der durch Artikel 30 EWG-Vertrag gewährleisteten Einfuhrfreiheit angesehen werden [kann]"(12), sondern nur dann als Beschränkung den Vorschriften des Vertrages unterlag, wenn ausländische Erzeugnisse willkürlich benachteiligt wurden, d. h., wenn gegenüber den inländischen Erzeugnissen preisgünstigere ausländische Erzeugnisse von den Listen der erstattungsfähigen Erzeugnisse ausgeschlossen waren.

    Im Urteil Duphar hat der Gerichtshof also, insbesondere für den innergemeinschaftlichen Arzneimittelhandel, entschieden, dass ein Mitgliedstaat Maßnahmen, die mit der Organisation und dem Funktionieren seines Sozialversicherungssystems zusammenhängen, auch dann treffen darf, wenn diese Maßnahmen sich auf den Handel mit Arzneimitteln beschränkend auswirken, sofern sie nur keinen ungerechtfertigten Schutz der inländischen Erzeugnisse mit sich bringen.

    9: - Für eine allgemeine Darstellung dieser nationalen Regelung siehe Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro, vorgetragen am 16. September 1997.10: - Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82 (Duphar, Slg. 1984, 523).

    14: - Siehe insbesondere Randnr. 10.15: - Zur Unantastbarkeit der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Organisation der Systeme der sozialen Sicherheit weise ich darauf hin, dass die Ausschließlichkeit dieser Zuständigkeit auf dem Erfordernis beruht, das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht zu beeinträchtigen (vgl. u. a. Urteil Duphar, insbesondere Randnr. 16, und Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-238/94, García u. a., Slg. 1996, I-1673, insbesondere Randnr. 14).

  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-368/98
    Im Urteil Kohll, wo es um die Erstattung von Zahnbehandlungskosten ging, verwies der Gerichtshof hinsichtlich der Anwendung der Vertragsvorschriften über den freien Verkehr (dort Artikel 59) auf das Urteil Webb(13) aus dem Jahr 1981.

    11: - Ebenda, Randnr. 16.12: - Ebenda, Randnr. 20.13: - Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80 (Webb, Slg. 1981, 3305).

  • EuGH, 10.01.1980 - 69/79

    Jordens-Vosters

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-368/98
    Für diese Auslegung spricht ferner, dass der Gerichtshof im Urteil Jordens-Vosters aus dem Jahr 1980(18) die Verordnung Nr. 1408/71 als einen Akt ansah, der aufgrund des Artikels 51 des Vertrages erlassen wurde und "im Wesentlichen zum Ziel [hat], die Anwendung der in den einzelnen Mitgliedstaaten für Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geltenden Systeme der sozialen Sicherheit nach einheitlichen und gemeinschaftlichen Kriterien sicherzustellen" (Randnr. 11)(19).

    17: - In diesem Sinn die dritte, die vierte und die fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 118/97.18: - Urteil vom 10. Januar 1980 in der Rechtssache 69/79 (Jordens-Vosters, Slg. 1980, 75).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-368/98
    6: - Urteile vom 28. April 1998 in den Rechtssachen C-120/95 (Decker Slg. 1998, I-1831) und C-158/96 (Kohll, Slg. 1998, I-1931).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-368/98
    6: - Urteile vom 28. April 1998 in den Rechtssachen C-120/95 (Decker Slg. 1998, I-1831) und C-158/96 (Kohll, Slg. 1998, I-1931).
  • EuGH, 26.03.1996 - C-238/94

    Garcia u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-368/98
    14: - Siehe insbesondere Randnr. 10.15: - Zur Unantastbarkeit der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Organisation der Systeme der sozialen Sicherheit weise ich darauf hin, dass die Ausschließlichkeit dieser Zuständigkeit auf dem Erfordernis beruht, das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht zu beeinträchtigen (vgl. u. a. Urteil Duphar, insbesondere Randnr. 16, und Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-238/94, García u. a., Slg. 1996, I-1673, insbesondere Randnr. 14).
  • EuGH, 27.09.1988 - 313/86

    Lenoir / Caisse d'allocations familiales des Alpes-Maritimes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-368/98
    Vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84 (Pinna, Slg. 1986, 1, insbesondere Randnr. 21) und vom 27. September 1988 in der Rechtssache 313/86 (Lenoir, Slg. 1988, 5391); im letztgenannten Urteil heißt es: "... Artikel 51 EWG-Vertrag [sieht] eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor, lässt also Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und folglich auch bezüglich der Ansprüche der dort Beschäftigten bestehen.
  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-368/98
    Vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84 (Pinna, Slg. 1986, 1, insbesondere Randnr. 21) und vom 27. September 1988 in der Rechtssache 313/86 (Lenoir, Slg. 1988, 5391); im letztgenannten Urteil heißt es: "... Artikel 51 EWG-Vertrag [sieht] eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor, lässt also Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und folglich auch bezüglich der Ansprüche der dort Beschäftigten bestehen.
  • EuGH, 27.09.1988 - 263/86

    Belgischer Staat / Humbel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-368/98
    16: - Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 263/86 (Slg. 1988, 5365, insbesondere Randnrn. 14 bis 20).
  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-368/98
    19: - Siehe auch Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149).
  • EuGH, 16.03.1978 - 117/77

    Bestuur van het algemeen Ziekenfonds Drenthe-Platteland / Pierik

  • EuGH, 11.10.1973 - 35/73

    Kunz / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

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