Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 07.07.1992 - C-369/90   

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https://dejure.org/1992,1143
EuGH, 07.07.1992 - C-369/90 (https://dejure.org/1992,1143)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.1992 - C-369/90 (https://dejure.org/1992,1143)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 1992 - C-369/90 (https://dejure.org/1992,1143)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Micheletti u.a. / Delegación del Gobierno en Cantabria

    EWG-Vertrag, Artikel 52; Richtlinie 73/148 des Rates
    Freizuegigkeit; Niederlassungsfreiheit; Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften; Persönlicher Geltungsbereich; Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt; Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Micheletti u.a. / Delegación del Gobierno en Cantabria

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Ausstellung einer Fremdenkarte für Gemeinschaftsangehörige zum Zweck der Niederlassung in Spanien als Zahnarzt; Gewährung der Niederlassungsfreiheit für solche Personen, die die Eigenschaft von "Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats" haben; Anforderungen für ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Niederlassungsfreiheit: Doppelte Staatsangehörigkeit

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 52

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 177; EWG-Vertrag Art. 52
    Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Persönlicher Geltungsbereich - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt - Einbeziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1995, 32
  • BB 1995, 71
 
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Wird zitiert von ... (45)

  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Urteil die Auffassung vertreten, dass dem vom Gerichtshof im Urteil vom 7. Juli 1992, Micheletti u. a. (C-369/90, Slg. 1992, I-4239), formulierten Vorbehalt, wonach die Mitgliedstaaten von ihrer Zuständigkeit auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit unter Beachtung des Unionsrechts Gebrauch zu machen hätten, bei der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung im Fall des Eintritts von Staatenlosigkeit mit der Folge des Verlusts der Unionsbürgerschaft dadurch Genüge getan werde, dass die zuständige deutsche Behörde die Bedeutung der durch die Unionsbürgerschaft vermittelten Rechte bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtige.

    Das vorlegende Gericht ist dagegen der Auffassung, dass Bedeutung und Tragweite dieses im Urteil Micheletti u. a. formulierten Vorbehalts in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht hinreichend geklärt seien.

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt (Urteile Micheletti u. a., Randnr. 10, vom 11. November 1999, Mesbah, C-179/98, Slg. 1999, I-7955, Randnr. 29, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, Slg. 2004, I-9925, Randnr. 37).

    Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht zu beachten (Urteile Micheletti u. a., Randnr. 10, Mesbah, Randnr. 29, vom 20. Februar 2001, Kaur, C-192/99, Slg. 2001, I-1237, Randnr. 19, sowie Zhu und Chen, Randnr. 37).

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    37 Die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit unterliegt jedoch nach Völkerrecht der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten; von dieser Zuständigkeit ist unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Gebrauch zu machen (insbesondere Urteile vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-369/90, Micheletti u. a., Slg. 1992, I-4239, Randnr. 10, und vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-192/99, Kaur, Slg. 2001, I-1237, Randnr. 19).

    39 Außerdem ist es nicht Sache eines Mitgliedstaats, die Wirkungen der Verleihung der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats dadurch zu beschränken, dass er eine zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung dieser Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Ausübung der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten verlangt (insbesondere Urteile Micheletti u. a., Randnr. 10, und Garcia Avello, Randnr. 28).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) fällt die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - C-369/90 [ECLI:EU:C:1992:295], Micheletti u.a. - Rn. 10 und vom 2. März 2010 - C-135/08 [ECLI:EU:C:2010:104], Rottmann - Rn. 39).
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   Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992 - C-369/90   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.01.1992 - C-369/90 (https://dejure.org/1992,24741)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 1992 - C-369/90 (https://dejure.org/1992,24741)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Mario Vicente Micheletti und andere gegen Delegación del Gobierno en Cantabria.

    Niederlassungsrecht - Berechtigte - Doppelte Staatsangehörigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 07.02.1979 - 136/78

    Ministère public / Auer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992 - C-369/90
    (5) - Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 136/78 (Slg. 1979, 437, Randnr. 28).
  • EuGH, 19.01.1988 - 292/86

    Gullung / Rats de l'ordre des avocats du barreau de Colmar und de Saverne

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992 - C-369/90
    (9) - Urteil vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 292/86 (Slg. 1988, 111, Randnr. 12).
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