Rechtsprechung
   EuGH, 19.05.1992 - C-104/89, C-37/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,81
EuGH, 19.05.1992 - C-104/89, C-37/90 (https://dejure.org/1992,81)
EuGH, Entscheidung vom 19.05.1992 - C-104/89, C-37/90 (https://dejure.org/1992,81)
EuGH, Entscheidung vom 19. Mai 1992 - C-104/89, C-37/90 (https://dejure.org/1992,81)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,81) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 215 Absatz
    1. Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtsetzungsakt, der wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt - Hinreichend qualifizierte Verletzung einer hoeherrangigen, dem Schutz des einzelnen dienenden Rechtsnorm - Anomaler und besonderer Schaden

  • EU-Kommission

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Schadensersatz; Voraussetzungen für die Zusatzabgabe nach Art. 5c der Verordnung Nr. 804/68; Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung; Wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzende Rechtsetzungsakte; ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 178; ; EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 1078/77; ; Verordnung Nr. 857/84 Art. 3; ; Verordnung Nr. 857/84 Art. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    EWGV Art. 215 Abs. 2
    EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 316 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 1077
  • DVBl 1992, 1150
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (150)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuGH, 19.05.1992 - C-104/89
    In den Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 28) und in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 17) hat der Gerichtshof diese Regelung jedoch wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes insoweit fuer ungueltig erklaert, als sie keine Zuteilung einer solchen Menge vorsah.

    4 In den genannten Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung fuer eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hat, nicht darauf vertrauen darf, dass er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie vorher wiederaufnehmen kann und eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen wird (Urteil Mulder, Randnr. 23; Urteil Von Deetzen, Randnr. 12).

    Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefuegt, dass ein solcher Wirtschaftsteilnehmer, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Praemie fuer eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschraenkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeintraechtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Moeglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil Von Deetzen, Randnr. 13).

    15 Erstens sind diese Verordnungen, wie der Gerichtshof in den genannten Urteilen Mulder und Von Deetzen vom 28. April 1988 festgestellt hat, unter Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erlassen worden, bei dem es sich um einen hoeherrangigen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt, der die einzelnen schuetzen soll.

    21 Zweitens hat der Gemeinschaftsgesetzgeber durch den Erlass der Verordnung Nr. 764/89 im Anschluss an die Urteile Mulder und Von Deetzen vom 28. April 1988 eine wirtschaftspolitische Entscheidung darueber getroffen, wie die in diesen Urteilen herausgearbeiteten Grundsaetze umzusetzen waren.

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 19.05.1992 - C-104/89
    Ausserdem hat der Gemeinschaftsgesetzgeber durch den Erlass der Verordnung Nr. 764/89 eine wirtschaftspolitische Entscheidung darueber getroffen, wie die in den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 120/86 und 170/86 herausgearbeiteten Grundsaetze umzusetzen waren.

    In den Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 28) und in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 17) hat der Gerichtshof diese Regelung jedoch wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes insoweit fuer ungueltig erklaert, als sie keine Zuteilung einer solchen Menge vorsah.

    4 In den genannten Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung fuer eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hat, nicht darauf vertrauen darf, dass er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie vorher wiederaufnehmen kann und eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen wird (Urteil Mulder, Randnr. 23; Urteil Von Deetzen, Randnr. 12).

    Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefuegt, dass ein solcher Wirtschaftsteilnehmer, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Praemie fuer eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschraenkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeintraechtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Moeglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil Von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus EuGH, 19.05.1992 - C-104/89
    6 Auch diese 60-%-Regelung ist vom Gerichtshof wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes fuer ungueltig erklaert worden, da ein Kuerzungssatz von 40 % fuer die unter Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der geaenderten Fassung fallenden Erzeuger, der nicht im entferntesten einem repraesentativen Wert der Saetze fuer die Erzeuger gemaess Artikel 2 entspricht, vielmehr den Hoechstbetrag dieser Saetze um mehr als das Doppelte uebersteigt, als eine Beschraenkung anzusehen ist, die die erstgenannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gerade wegen ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung in besonderer Weise beeintraechtigt (Urteile vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89, Spagl, Slg. 1990, I-4539, Randnrn. 24 und 29, und in der Rechtssache C-217/89, Pastaetter, Slg. 1990, I-4585, Randnrn. 15 und 20).

    19 Zwar verletzt auch diese Regelung, wie der Gerichtshof in den genannten Urteilen Spagl und Pastaetter vom 11. Dezember 1990 entschieden hat, das berechtigte Vertrauen der betroffenen Erzeuger darauf, dass ihre Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung begrenzter Natur sein wuerde.

  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.05.1992 - C-104/89
    Die Bedeutung dieser Vorschrift ist in dem Sinne naeher bestimmt worden, dass die Haftung der Gemeinschaft fuer Rechtsvorschriften, deren Erlass wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt, nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer hoeherrangigen, die einzelnen schuetzenden Rechtsnorm ausgeloest werden kann (siehe insbesondere das Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, Bayerische HNL, Slg. 1978, 1209, Randnrn. 4 bis 6).

    Auf einem Rechtsetzungsgebiet wie dem vorliegenden, das durch ein fuer die Durchfuehrung der gemeinsamen Agrarpolitik unerlaessliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, kann die Haftung der Gemeinschaft nur ausgeloest werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich ueberschritten hat (siehe insbesondere das Urteil vom 25. Mai 1978, a. a. O., Randnr. 6).

  • EuGH, 04.10.1979 - 238/78

    Ireks-Arkady / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.05.1992 - C-104/89
    13 Darueber hinaus setzt die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach staendiger Rechtsprechung voraus, dass der behauptete Schaden ueber die Grenzen der normalen wirtschaftlichen Risiken hinausgeht, die eine Betaetigung in dem betreffenden Wirtschaftszweig mit sich bringt (siehe die Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, in den verbundenen Rechtssachen 241/78, 242/78, 245/78 bis 250/78, DGV/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017, Randnr. 11, in den verbundenen Rechtssachen 261/78 und 262/78, Interquell Staerke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045, Randnr. 14, und in den verbundenen Rechtssachen 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères/Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 11).
  • EuGH, 04.10.1979 - 261/78

    Interquell Stärke-Chemie / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.05.1992 - C-104/89
    13 Darueber hinaus setzt die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach staendiger Rechtsprechung voraus, dass der behauptete Schaden ueber die Grenzen der normalen wirtschaftlichen Risiken hinausgeht, die eine Betaetigung in dem betreffenden Wirtschaftszweig mit sich bringt (siehe die Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, in den verbundenen Rechtssachen 241/78, 242/78, 245/78 bis 250/78, DGV/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017, Randnr. 11, in den verbundenen Rechtssachen 261/78 und 262/78, Interquell Staerke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045, Randnr. 14, und in den verbundenen Rechtssachen 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères/Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 11).
  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus EuGH, 19.05.1992 - C-104/89
    13 Darueber hinaus setzt die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach staendiger Rechtsprechung voraus, dass der behauptete Schaden ueber die Grenzen der normalen wirtschaftlichen Risiken hinausgeht, die eine Betaetigung in dem betreffenden Wirtschaftszweig mit sich bringt (siehe die Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, in den verbundenen Rechtssachen 241/78, 242/78, 245/78 bis 250/78, DGV/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017, Randnr. 11, in den verbundenen Rechtssachen 261/78 und 262/78, Interquell Staerke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045, Randnr. 14, und in den verbundenen Rechtssachen 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères/Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 11).
  • EuGH, 04.10.1979 - 241/78

    DGV / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.05.1992 - C-104/89
    13 Darueber hinaus setzt die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach staendiger Rechtsprechung voraus, dass der behauptete Schaden ueber die Grenzen der normalen wirtschaftlichen Risiken hinausgeht, die eine Betaetigung in dem betreffenden Wirtschaftszweig mit sich bringt (siehe die Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, in den verbundenen Rechtssachen 241/78, 242/78, 245/78 bis 250/78, DGV/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017, Randnr. 11, in den verbundenen Rechtssachen 261/78 und 262/78, Interquell Staerke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045, Randnr. 14, und in den verbundenen Rechtssachen 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères/Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 11).
  • EuGH, 26.02.1986 - 175/84

    Krohn / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.05.1992 - C-104/89
    Unter diesen Umstaenden ist davon auszugehen, dass das zur Begruendung der Schadensersatzklage geltend gemachte rechtswidrige Verhalten nicht von einer nationalen Stelle, sondern vom Gemeinschaftsgesetzgeber ausgeht, so dass eventuelle Schaeden, die sich aus der Durchfuehrung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung durch die nationalen Stellen ergeben, dem Gemeinschaftsgesetzgeber zuzurechnen sind (siehe das Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, insbesondere Randnrn. 18 und 19).
  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Auszug aus EuGH, 19.05.1992 - C-104/89
    6 Auch diese 60-%-Regelung ist vom Gerichtshof wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes fuer ungueltig erklaert worden, da ein Kuerzungssatz von 40 % fuer die unter Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der geaenderten Fassung fallenden Erzeuger, der nicht im entferntesten einem repraesentativen Wert der Saetze fuer die Erzeuger gemaess Artikel 2 entspricht, vielmehr den Hoechstbetrag dieser Saetze um mehr als das Doppelte uebersteigt, als eine Beschraenkung anzusehen ist, die die erstgenannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gerade wegen ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung in besonderer Weise beeintraechtigt (Urteile vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89, Spagl, Slg. 1990, I-4539, Randnrn. 24 und 29, und in der Rechtssache C-217/89, Pastaetter, Slg. 1990, I-4585, Randnrn. 15 und 20).
  • EuG, 30.05.2006 - T-87/94

    Kokkeler u.a. / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

    13 Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Urteil Mulder II) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gemeinschaft für den Schaden haftet, den bestimmte Milcherzeuger erlitten hatten, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Verpflichtungen eingegangen waren und anschließend aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 daran gehindert waren, Milch zu vermarkten.

    15 Die Organe verpflichteten sich, bis zum Erlass dieser Modalitäten gegenüber allen Erzeugern, die die sich aus dem Urteil Mulder II ergebenden Bedingungen erfüllten, von der Geltendmachung der Verjährung gemäß Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes abzusehen.

    Diese Verordnung sah für die Erzeuger, die eine endgültige Referenzmenge erhalten hatten, das Angebot einer pauschalen Entschädigung für die Schäden vor, die ihnen aufgrund der Anwendung der im Urteil Mulder II genannten Regelung entstanden waren.

    20 Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, im Folgenden: Urteil Mulder III) hat der Gerichtshof über die Höhe der Entschädigungen entschieden, die die Kläger in den vom Urteil Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) betroffenen Rechtssachen verlangt hatten.

    24 In Randnummer 46 des Urteils Bouma (Randnr. 45 des Urteils Beusmans) hat das Gericht mit folgenden Feststellungen auf das oben in Randnummer 13 zitierte Urteil Mulder II Bezug genommen:.

    Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven zum Urteil Mulder II, Slg. 1992, I-3094, Nr. 30).".

    62 Sodann erinnert er an den Tenor der Urteile Mulder I (zitiert oben in Randnr. 6), Spagl (zitiert oben in Randnr. 11) und Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) sowie daran, dass die Gemeinschaft nach dem Urteil Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) verpflichtet sei, den Schaden aus entgangenem Gewinn zu ersetzen, der den SLOM-Erzeugern, zu denen er gehöre, in der Zeit entstanden sei, in der sie unrechtmäßig von der Milcherzeugung ausgeschlossen gewesen seien, nämlich zwischen dem Zeitpunkt, in dem ihre Nichtvermarktungsverpflichtung abgelaufen sei, und dem Zeitpunkt, in dem sie eine spezifische Referenzmenge hätten beanspruchen können.

    63 Schließlich ergebe sich aus den Entschädigungsangeboten nach der Verordnung Nr. 2187/93, die alle Milcherzeuger erfasse, die nach Ansicht der Beklagten gemäß dem Urteil Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) eine Entschädigung beanspruchen könnten, wozu auch er gehöre, dass die Gemeinschaft ihre Haftung gegenüber den SLOM-Erzeugern, die eine endgültige Referenzmenge nach den Verordnungen Nrn. 764/89 und 1639/91 erhalten hätten, ausdrücklich anerkannt habe; der Kläger gehöre zur Gruppe der Erzeuger, die nach der letztgenannten Verordnung eine Referenzmenge erhalten hätten.

    67 Zweitens betreffe die Rechtssache, die zu dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Mulder II geführt habe und die eine Musterrechtssache gewesen sei, ebenso wie die Rechtssache, die zu dem oben in Randnummer 11 zitierten Urteil Spagl geführt habe, alle SLOM-II-Erzeuger einschließlich der SLOM-1983-Erzeuger, die sich im Übrigen in einer Organisation zur Verteidigung ihrer Interessen (Stichting SLOM) zusammengeschlossen hätten und sowohl in den formellen und informellen Sitzungen vor dem Gerichtshof und dem Gericht als auch in den Verhandlungen mit den Beklagten über die Höhe der nach Maßgabe des oben in Randnummer 13 zitierten Urteils Mulder II zu gewährenden Entschädigungen gemeinsam anwaltlich vertreten gewesen seien.

    68 Drittens weist der Kläger darauf hin, dass die Beklagten in der Mitteilung vom 5. August 1992 nach dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Mulder II angekündigt hätten, die praktischen Modalitäten für die an alle SLOM-Erzeuger - und nicht nur an die von diesem Urteil betroffenen Kläger - zu leistende Entschädigung zu erlassen, da nach dem oben in Randnummer 11 zitierten Urteil Spagl insoweit nicht zwischen SLOM-1983- und SLOM-1984-Erzeugern unterschieden werde.

    Außerdem habe die vorherige Konzertation mit den Rechtsanwälten der Kläger in den von den Urteilen Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) und Mulder III (zitiert oben in Randnr. 20) betroffenen Rechtssachen der Kommission zur Genüge gezeigt, dass die in der Verordnung Nr. 2187/93 angesetzten Entschädigungsbeträge pro Kilo für die niederländischen Erzeuger zu niedrig gewesen seien.

    76 Deshalb hätten die anderen SLOM-Erzeuger keine Einwände dagegen erhoben, dass die Verfahren bei den von ihnen beim Gericht erhobenen Klagen bis zum Erlass des oben in Randnummer 20 zitierten Urteils Mulder III durch den Gerichtshof ausgesetzt würden, da sie geglaubt hätten, damit rechnen zu können, dass sie genau in der gleichen Weise behandelt würden wie die Kläger in den von den Urteilen Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) und Mulder III (zitiert oben in Randnr. 20) betroffenen Rechtssachen.

    81 Zweitens erinnert der Kläger daran, dass der Rat in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2330/98, die die Kommission dazu ermächtige, verschiedene anhängige Entschädigungsforderungen zu regeln, darauf hingewiesen habe, dass sich die Organe nach dem Urteil Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) "verpflichtet [haben], diesem Urteil ... voll nachzukommen", und dass es sich "[b]ei den betreffenden Erzeugern ... im Wesentlichen um diejenigen [handelt], die berechtigt waren, eine spezifische Referenzmenge gemäß den Bestimmungen zu beantragen, um die die Verordnung ... Nr. 857/84 ... durch die Verordnung ... Nr. 764/89 bzw. die Verordnung ... Nr. 1639/91 ergänzt wurde".

    83 In den Rechtssachen, die von den Urteilen Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) und Mulder III (zitiert oben in Randnr. 20) betroffen gewesen seien, sei unstreitig gewesen, dass das letztgenannte Urteil als Muster für eine Kollektivvereinbarung mit allen anderen niederländischen SLOM-Erzeugern habe dienen sollen.

    Außerdem sei dieses Verhalten rein bösgläubig, und die Beklagten nutzten die außergewöhnlich lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens in den von den Urteilen Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) und Mulder III (zitiert oben in Randnr. 20) betroffenen Rechtssachen aus.

    Der Umstand, dass das Gericht das Urteil Böcker-Lensing (zitiert oben in Randnr. 18) erlassen habe, könne für sich nicht zur Folge haben, dass die Kommission die Haftung der Gemeinschaft gegenüber den SLOM-Erzeugern zuletzt doch noch bestreite, da die Kommission mit den Klägern in den von den Urteilen Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) und Mulder III (zitiert oben in Randnr. 20) betroffenen Rechtssachen zu einer Einigung über die Höhe der Entschädigung habe gelangen müssen und diese auch erzielt habe.

    Er verfüge seit 1991 über eine endgültige Referenzmenge nach der Verordnung Nr. 1639/91, und die Haftung der Gemeinschaft ihm gegenüber sei seit dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Mulder II nie bestritten worden.

    103 Was die Lage der Milcherzeuger angeht, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, so haftet die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger, der dadurch einen Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Lieferung von Milch gehindert war (oben in Randnr. 13 zitiertes Urteil Mulder II, Randnr. 22).

    118 Die Tatsache, dass ein Erzeuger keine Quote erhielt, weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen nicht erfüllte, die in den zur Behebung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 bestimmten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen waren, schließt nicht aus, dass er bei Ablauf seiner Verpflichtung darauf vertrauen durfte, die Milcherzeugung wieder aufnehmen zu können, und dass er folglich unter den im Urteil Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) genannten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch hat.

    120 Schließlich kann dem Argument des Klägers nicht gefolgt werden, wonach die Verordnung Nr. 2187/93 alle Milcherzeuger erfasse, die nach dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Mulder II Anspruch auf eine Entschädigung erheben könnten, und die Gemeinschaft mit dieser Verordnung ausdrücklich anerkannt habe, dass sie gegenüber den Erzeugern hafte, die nach den Verordnungen Nrn. 764/89 und 1639/91 eine endgültige Referenzmenge erhalten hätten, zu denen auch er gehöre, der überdies ein individuelles Entschädigungsangebot nach der Verordnung Nr. 2187/93 erhalten habe.

    123 Aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 2187/93, insbesondere aus der Erwähnung des Umstands, dass aufgrund der großen Zahl potenziell betroffener Erzeuger die einzelnen Fälle nicht berücksichtigt werden könnten, ergibt sich unmissverständlich, dass das darin vorgesehene Entschädigungsangebot den Versuch dargestellt hat, eine Gesamtheit von Fällen, die aus der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 resultierten, nach den allgemeinen Parametern, die in dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Mulder II aufgestellt worden sind, in pauschaler und kollektiver Weise gütlich zu regeln.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    85 Nach einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz muß sich nämlich der Geschädigte in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen (vgl. Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 33).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-162/01

    Bouma / Rat und Kommission

    13 Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Urteil Mulder II) entschied der Gerichtshof, dass die Gemeinschaft für den Schaden haftet, den bestimmte Milcherzeuger erlitten hatten, die Verpflichtungen nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren und anschließend aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 daran gehindert waren, Milch zu vermarkten.

    16 Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, im Folgenden: Urteil Mulder III) entschied der Gerichtshof in den Rechtssachen, die dem Urteil Mulder II zugrunde lagen, über die Höhe der von den Klägern verlangten Entschädigung.

    20 Die beiden Verfahren wurden mit Beschlüssen vom 31. August 1994 bis zur Verkündung des Endurteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission) ausgesetzt.

    27 In Randnummer 46 des Urteils Bouma (Randnr. 45 des Urteils Beusmans) hat das Gericht mit folgenden Feststellungen auf das Urteil Mulder II Bezug genommen:.

    Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen (vgl. dazu Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven zum Urteil Mulder II, Slg. 1992, I-3094, Nr. 30).".

    - den Anspruch von SLOM-1983-Erzeugern auf Entschädigung im Hinblick auf das Urteil Mulder II fehlerhaft beurteilt habe.

    45 Was insbesondere die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des der Gemeinschaft zur Last gelegten Verhaltens anbelangt, so ergibt sich aus dem Urteil Mulder II (Randnrn. 15 und 16), dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dadurch die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten hat, dass er Gruppen von Milcherzeugern, die eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren, daran gehindert hat, entsprechend der Verordnung Nr. 857/84 Milch zu liefern.

    Angesichts dieses Urteils hätten der Rat und die Kommission das Recht der SLOM-1983-Erzeuger auf die Zuteilung einer Milchquote und auf eine Entschädigung unter denselben Bedingungen wie die SLOM-1984-Erzeuger wie die Kläger in den Rechtssachen, die zum Urteil Mulder II geführt hätten, anerkannt.

    Diese Voraussetzung füge sich nicht in den Rahmen ein, den der Gerichtshof im Urteil Mulder II vorgegeben habe.

    81 In dieser unzureichend begründeten Randnummer habe das Gericht versucht, aus dem Urteil Mulder II und den Schlussanträgen des Generalanwalts van Gerven in den diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssachen eine zusätzliche Stütze für sein Argument hinsichtlich der Verpflichtung zu gewinnen, die Erzeugung wieder aufzunehmen oder jedenfalls Maßnahmen zu diesem Zweck zu ergreifen.

    88 Der Gerichtshof hat aus den Maßnahmen, die die Erzeuger in den dem Urteil Mulder II zugrunde liegenden Rechtssachen ergriffen hatten und die im ersten Satz der Randnummer 23 des Urteils Mulder II wiedergegeben werden, abgeleitet, dass diese in geeigneter Weise ihre Absicht kundgetan hätten, die Tätigkeit eines Milcherzeugers wieder aufzunehmen.

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Nach einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz muss sich nämlich der Geschädigte in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen (Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 33, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 85, und Danske Slagterier, Randnr. 61).
  • EuG, 12.12.2006 - T-373/94

    Werners / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

    Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Urteil Mulder II) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft für den Schaden haftet, den bestimmte Milcherzeuger erlitten hatten, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Verpflichtungen eingegangen waren und anschließend aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 daran gehindert waren, Milch zu vermarkten.

    Die Organe verpflichteten sich, bis zum Erlass dieser Modalitäten gegenüber allen Erzeugern, die die sich aus dem Urteil Mulder II ergebenden Bedingungen erfüllten, von der Geltendmachung der Verjährung gemäß Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes abzusehen.

    Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, im Folgenden: Urteil Mulder III) hat der Gerichtshof über die Höhe der Entschädigungen entschieden, die die Kläger in den vom Urteil Mulder II betroffenen Rechtssachen verlangt hatten.

    In Randnummer 46 des Urteils Bouma (Randnr. 45 des Urteils Beusmans) hat das Gericht mit folgenden Feststellungen auf das Urteil Mulder II Bezug genommen:.

    Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven zum Urteil Mulder II, Slg. 1992, I-3094, Nr. 30).".

    Was die Lage der Milcherzeuger angeht, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, so haftet die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger, der dadurch einen Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Lieferung von Milch gehindert war (oben in Randnr. 15 zitiertes Urteil Mulder II, Randnr. 22).

    Der Gerichtshof hat aus den Maßnahmen, die die Erzeuger, deren Nichtvermarktungsverpflichtung nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung auslief, in den dem Urteil Mulder II zugrunde liegenden Rechtssachen ergriffen hatten und die im ersten Satz der Randnummer 23 des oben in Randnummer 15 zitierten Urteils Mulder II wiedergegeben werden - d. h. dem vor Auslaufen der Nichtvermarktungsverpflichtung gestellten Antrag auf Zuteilung einer Referenzmenge nach der Zusatzabgabenregelung und der Wiederaufnahme der Vermarktung von Milch spätestens unmittelbar nach Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge im Sinne der Verordnung Nr. 764/89 -, abgeleitet, dass diese Erzeuger in geeigneter Weise ihre Absicht kundgetan hätten, die Tätigkeit eines Milcherzeugers wieder aufzunehmen.

    Dazu ist erstens zu bemerken, dass der Kläger anders als die Kläger in der Rechtssache, die zu dem Urteil Mulder II (siehe oben, Randnr. 15) geführt hat, deren Nichtvermarktungsverpflichtung ebenfalls nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung auslief, nicht schon vor Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Zuteilung einer Referenzmenge nach der genannten Regelung beantragt hat.

    Zweitens ist es auch unstreitig, dass der Kläger im Gegensatz zu den Erzeugern in der Rechtssache, die zu dem Urteil Mulder II geführt hat, die Vermarktung von Milch nicht unmittelbar wieder aufgenommen hat, nachdem ihm für seinen ursprünglichen SLOM-Betrieb gemäß der Verordnung Nr. 764/89 eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden war.

    In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Gemeinschaft, wie Generalanwalt Van Gerven in Nummer 30 seiner Schlussanträge in der zum Urteil Mulder II führenden Rechtssache erklärt hat, davon ausgehen darf, dass diese Milcherzeuger - deren Nichtvermarktungsverpflichtung nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung endete und die im Rahmen der Verordnung Nr. 764/89 eine spezifische Referenzmenge beantragt hatten, sie jedoch nicht erhielten, weil sie nicht die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllten - vorbehaltlich eines von ihnen zu erbringenden Gegenbeweises keine Referenzmenge hätten erhalten können, wenn die Verordnung Nr. 857/84 dies vorgesehen hätte, und sich also in derselben Situation wie die SLOM-Erzeuger befinden, die niemals eine Referenzmenge beantragt haben.

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Nach einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz muss sich nämlich der Geschädigte in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen (Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 33, und Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 85).
  • EuG, 27.09.2007 - T-8/95

    Pelle / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Urteil Mulder II) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gemeinschaft für den Schaden haftet, den bestimmte Milcherzeuger erlitten hatten, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Verpflichtungen eingegangen waren und anschließend aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 daran gehindert waren, Milch zu vermarkten.

    Diese Verordnung sah für die Erzeuger, die eine endgültige spezifische Referenzmenge erhalten hatten, das Angebot einer pauschalen Entschädigung für die Schäden vor, die ihnen aufgrund der Anwendung der im - vorstehend in Randnr. 9 genannten - Urteil Mulder II angeführten Regelung entstanden waren.

    Das Gericht hat mit Beschluss der Ersten Kammer vom 3. Juli 1995 die Verfahren bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in den Rechtssachen Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90) ausgesetzt.

    Das Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, Slg. 2000, I-203) hat die Aussetzung beendet.

    Die Kläger machen unter Berufung auf das vorstehend in Randnr. 9 genannte Urteil Mulder II geltend, dass sie als SLOM-I-Erzeuger Anspruch auf Ersatz ihres Schadens hätten.

    Die Beklagten bestreiten nicht, dass die Kläger zu den Erzeugern gehören, die nach dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des ihnen durch den vorübergehenden Ausschluss von der Milcherzeugung entstandenen Schadens hätten.

    Inzwischen hätten sich die Beklagten jedoch in der Mitteilung vom 5. August 1992 gegenüber allen vom vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II betroffenen SLOM-Erzeugern verpflichtet, bis zum Erlass der praktischen Modalitäten für deren Entschädigung auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

    Aus dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II geht hervor, dass die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger haftet, der dadurch einen zu ersetzenden Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Milchlieferung gehindert war (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 71, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 45).

    Unstreitig befinden sich die Kläger in der gleichen Lage wie die Erzeuger, für die das vorstehend in Randnr. 9 genannte Urteil Mulder II gilt.

    Denn in dieser Mitteilung verpflichteten sich die Beklagten gegenüber allen Erzeugern, die die sich aus dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II ergebenden Voraussetzungen erfüllten und deren Schadensersatzanspruch am 5. August 1992 noch nicht verjährt war, auf die Einrede der Verjährung gemäß Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs bis zu dem Zeitpunkt zu verzichten, zu dem die praktischen Modalitäten der Entschädigung der betroffenen Erzeuger festgelegt sein würden (Urteil Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 90).

  • EuG, 27.09.2007 - T-9/95

    Konrad / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    9 Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Urteil Mulder II) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gemeinschaft für den Schaden haftet, den bestimmte Milcherzeuger erlitten hatten, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Verpflichtungen eingegangen waren und anschließend aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 daran gehindert waren, Milch zu vermarkten.

    Diese Verordnung sah für die Erzeuger, die eine endgültige spezifische Referenzmenge erhalten hatten, das Angebot einer pauschalen Entschädigung für die Schäden vor, die ihnen aufgrund der Anwendung der im - vorstehend in Randnr. 9 genannten - Urteil Mulder II angeführten Regelung entstanden waren.

    22 Das Gericht hat mit Beschluss der Ersten Kammer vom 3. Juli 1995 die Verfahren bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in den Rechtssachen Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90) ausgesetzt.

    Das Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, Slg. 2000, I-203) hat die Aussetzung beendet.

    35 Die Kläger machen unter Berufung auf das vorstehend in Randnr. 9 genannte Urteil Mulder II geltend, dass sie als SLOM-I-Erzeuger Anspruch auf Ersatz ihres Schadens hätten.

    45 Die Beklagten bestreiten nicht, dass die Kläger zu den Erzeugern gehören, die nach dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des ihnen durch den vorübergehenden Ausschluss von der Milcherzeugung entstandenen Schadens hätten.

    Inzwischen hätten sich die Beklagten jedoch in der Mitteilung vom 5. August 1992 gegenüber allen vom vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II betroffenen SLOM-Erzeugern verpflichtet, bis zum Erlass der praktischen Modalitäten für deren Entschädigung auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

    57 Aus dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II geht hervor, dass die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger haftet, der dadurch einen zu ersetzenden Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Milchlieferung gehindert war (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 71, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 45).

    58 Unstreitig befinden sich die Kläger in der gleichen Lage wie die Erzeuger, für die das vorstehend in Randnr. 9 genannte Urteil Mulder II gilt.

    Denn in dieser Mitteilung verpflichteten sich die Beklagten gegenüber allen Erzeugern, die die sich aus dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II ergebenden Voraussetzungen erfüllten und deren Schadensersatzanspruch am 5. August 1992 noch nicht verjährt war, auf die Einrede der Verjährung gemäß Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs bis zu dem Zeitpunkt zu verzichten, zu dem die praktischen Modalitäten der Entschädigung der betroffenen Erzeuger festgelegt sein würden (Urteil Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 90).

  • EuGH, 01.04.2004 - C-263/02

    DER GERICHTSHOF HAT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN EIN

    42 und 43; vgl. außerdem für einen nicht hinreichend qualifizierten Verstoß Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92

    H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.

    Zweitens ist bei der Berechnung der Höhe des zu ersetzenden Schadens, so hat der Gerichtshof in seinem vor kurzem ergangenen Urteil Mulder und Heinemann entschieden, "wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen - der entgangene Gewinn zur berücksichtigen"(140).

    Zur Anwendung von Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag hat der Gerichtshof in dem bereits zitierten Urteil Mulder und Heinemann ausgeführt, daß "die Höhe der von der Gemeinschaft geschuldeten Entschädigungen ... dem von der Gemeinschaft verursachten Schaden entsprechen" muß(153).

    (140) - Urteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder und Heinemann, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 26, und meine Schlussanträge auf S. 1-3121, Randnr. 47.

    (141) - Urteil Mulder und Heinemann, Randnr. 33, und meine Schlussanträge auf S. 1-3122, Nr. 49.

    (148) - Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77 (HNL/Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 4), Urteil Mulder und Heinemann, Randnr. 12.

    (153) - Urteil Mulder und Heinemann, Randnr. 34.

    (156) - Urteile Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Randnr. 20, DGV/Rat und Kommission, Randnr. 22, Interquell Stärke-Chemie/Rat und Kommission, Randnr. 23 und Dumortier Frères/Rat, Randnr. 25; ausdrücklich bestätigt im Urteil Mulder und Heinemann/Rat und Kommission, Randnr. 35.

  • EuG, 04.02.1998 - T-246/93

    Bühring / Rat und Kommission

  • EuGH, 28.10.2004 - C-164/01

    van den Berg / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

  • EuG, 24.09.1998 - T-112/95

    Dethlefs u.a. / Rat und Kommission

  • BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92

    Schadensersatz wegen Irak-Embargos

  • EuG, 21.06.2000 - T-537/93

    Tromeur / Rat und Kommission

  • EuG, 03.05.2002 - T-177/01

    IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

  • EuG, 11.07.2007 - T-351/03

    DER SCHNEIDER AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN UNTERSAGUNG IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT

  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

  • EuG, 13.01.1999 - T-1/96

    Böcker-Lensing und Schulze-Beiering / Rat und Kommission

  • EuG, 06.03.2003 - T-56/00

    Dole Fresh Fruit International / Rat und Kommission

  • EuG, 26.06.2008 - T-94/98

    Alferink u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

  • EuG, 06.03.2003 - T-57/00

    Banan-Kompaniet und Skandinaviska Bananimporten / Rat und Kommission

  • EuG, 31.01.2001 - T-533/93

    Bouma u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 13.07.2018 - T-680/13

    Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und

  • EuG, 31.01.2001 - T-143/97

    van den Berg / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-440/07

    HERR RUIZ-JARABO SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL, MIT DEM SCHNEIDER SCHADENSERSATZ FÜR

  • EuGH, 10.07.2003 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

  • EuG, 11.12.1996 - T-521/93

    Klage gegen die Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen durch

  • BGH, 11.03.1993 - III ZR 44/92

    Keine Amtshaftung bei Nichtzuteilung einer Milchreferenzmenge aufgrund

  • EuG, 17.02.2017 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

  • EuG, 07.02.2002 - T-261/94

    Schulte / Rat und Kommission

  • EuG, 07.02.2002 - T-187/94

    Rudolph / Rat und Kommission

  • EuG, 07.02.2002 - T-199/94

    Gosch / Kommission

  • EuG, 07.02.2002 - T-201/94

    Kustermann / Rat und Kommission

  • EuG, 31.01.2001 - T-73/94

    Hendriks / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-103/11

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts

  • EuG, 31.01.2001 - T-76/94

    Jansma / Rat und Kommission

  • EuG, 28.04.1998 - T-184/95

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

  • EuG, 26.01.2006 - T-79/96

    Camar / Rat und Kommission

  • EuG, 21.02.1995 - T-472/93

    Annäherung der spanischen Zuckerpreise und Zuckerrübenpreise an die gemeinsamen

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 20.05.1999 - T-220/97

    H. & R. Ecroyd / Kommission

  • VG Neustadt, 26.03.2008 - 1 K 427/07

    Keine Erhöhung des Referenzwertes und keinen finanziellen Ausgleich für

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2001 - C-80/99

    Christoffel

  • EuG, 24.10.2000 - T-178/98

    Fresh Marine / Kommission

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuG, 02.07.2003 - T-99/98

    Hameico Stuttgart u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 14.09.1995 - T-571/93

    Ansprüche aus vertraglicher Haftung der Gemeinschaft ; Vorhandensein einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06

    Danske Slagterier - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG

  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuGH, 29.04.2015 - C-64/14

    von Storch u.a. / EZB - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

  • EuG, 18.09.1995 - T-167/94

    Detlef Nölle gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

  • EuG, 05.10.2004 - T-45/01

    Sanders u.a. / Kommission

  • EuG, 05.10.2004 - T-144/02

    Eagle u.a. / Kommission - Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-146/91

    Koinopraxia Enóséon Georgikon Synetairismon Diacheiríséos Enchorion Proïonton

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien

  • EuG, 06.12.2001 - T-43/98

    Emesa Sugar / Rat

  • EuG, 21.06.2000 - T-429/93

    'Héritiers d''Edmond Ropars / Rat'

  • EuG, 13.07.2018 - T-786/14

    Bourdouvali u.a. / Rat u.a.

  • EuG, 26.02.2003 - T-344/00

    CEVA / Kommission

  • EuG, 07.02.2001 - T-186/98

    Inpesca / Kommission

  • EuG, 16.04.1997 - T-541/93

    Verringerung eines Milchüberschusses in der Gemeinschaft ; Prämienzahlungen für

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-46/93

    Brasserie du Pêcheur SA gegen Bundesrepublik Deutschland und The Queen gegen

  • BFH, 20.06.1995 - VII R 90/94
  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • VG Aachen, 16.07.2015 - 1 K 1462/13

    Stadt Düren: Schadensersatz für Beamte wegen altersdiskriminierender Besoldung

  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

  • EuG, 11.01.2002 - T-174/00

    Biret International / Rat

  • EuGH, 09.10.2001 - C-80/99

    Flemmer

  • EuG, 12.02.2019 - T-201/17

    Printeos/ Kommission

  • EuGH, 12.02.2015 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-419/08

    Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-519/07

    Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 13.07.2005 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • EuG, 09.07.1999 - T-231/97

    New Europe Consulting und Brown / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-333/10

    ATC u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Haftung eines Mitgliedstaats -

  • EuG, 13.01.1995 - T-538/93

    Zuteilung einer repräsentativen Referenzmenge an Milcherzeuger ; Prämienregelung

  • EuG, 13.01.1995 - T-525/93

    Zuteilung einer repräsentativen Referenzmenge an Milcherzeuger; Prämienregelung

  • EuG, 13.01.1995 - T-524/93

    Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen ; Antrag

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1993 - C-136/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Augusto Brazzelli Lualdi und

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Anfechtung eines Urteils des Gerichts -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2001 - C-453/99

    Courage

  • EuG, 12.12.1996 - T-177/94

    Henk Altmann und Margaret Casson gegen Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-589/20

    Austrian Airlines (Exonération de la responsabilité du transporteur aérien) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuG, 17.12.1997 - T-152/95

    Petrides / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-174/17

    Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez - Rechtsmittel - Zulässigkeit -

  • EuG, 08.06.2000 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • EuG, 11.07.1997 - T-267/94

    Oleifici Italiani / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-65/21

    SGL Carbon / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-399/03

    Kommission / Rat

  • EuG, 10.04.2003 - T-195/00

    Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services / Kommission

  • EuG, 13.07.1995 - T-466/93

    Entscheidung zur gemeinsamen Marktorganisation und Bekämpfung der

  • VG Aachen, 12.10.2015 - 1 K 1115/13

    Richter; Besoldung; Altersdiskriminierung; unionsrechtswidrig;

  • VG Aachen, 16.07.2015 - 1 K 1237/13

    Beamte; Besoldung; Altersdiskriminierung; unionsrechtswidrig;

  • EuG, 08.05.2007 - T-271/04

    Citymo / Kommission - Vertragliche Haftung - Schiedsklausel - Mietvertrag -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1993 - C-271/91

    M. Helen Marshall gegen Southampton and South-West Hampshire Area Health

  • EuG, 14.12.2011 - T-433/10

    Allen u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2001 - C-80/99

    Flemmer

  • EuG, 15.03.1995 - T-514/93
  • EuG, 15.12.1994 - T-489/93

    Unzulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 846/93,

  • EuG, 14.11.2018 - T-711/17

    Spinoit/ Kommission u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-346/17

    Klein / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Richtlinie

  • EuG, 20.03.2001 - T-52/99

    T. Port / Kommission

  • EuG, 30.06.2016 - T-516/13

    CW / Rat

  • EuG, 15.01.2015 - T-539/12

    Ziegler / Kommission

  • EuG, 02.05.2011 - T-433/10

    Allen u.a. / Kommission

  • EuGH, 05.05.1994 - C-21/92

    Kamp / Hauptzollamt Wuppertal

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-396/98

    Schloßstraße

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1992 - C-98/91

    A. A. Herbrink gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij. -

  • EuG, 14.11.2018 - T-793/17

    Bruel/ Kommission u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-263/02

    Kommission / Jégo-Quéré

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2000 - C-273/98

    Schlebusch

  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • EuG, 06.07.1995 - T-572/93

    Abgrenzung der Meeresgebiete zwischen der Republik Senegal und der Republik

  • EuG, 01.02.1994 - T-278/93

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Voraussetzungen für die einstweilige

  • EuG, 01.02.2023 - T-470/21

    Klymenko/ Rat

  • EuG, 20.03.2001 - T-18/99

    Cordis / Kommission

  • EuG, 20.03.2001 - T-30/99

    Bocchi Food Trade International / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-257/97

    Herold / Kommission

  • EuG, 14.07.1998 - T-119/95

    Hauer / Rat und Kommission

  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

  • EuG, 17.02.2017 - T-726/14

    Novar / EUIPO - Außervertragliche Haftung - Nachweis über die Existenz, die

  • EuG, 26.02.2016 - T-507/14

    Vidmar u.a. / Kommission

  • EuG, 04.02.1998 - T-93/95

    Laga / Kommission

  • EuG, 18.09.1995 - T-168/94

    Blackspur DIY Ltd, Steven Kellar, J.M.A. Glancy und Ronald Cohen gegen Rat der

  • EuG, 23.09.1994 - T-461/93

    Bau eines Informationszentrums; Anspruch auf Schadensersatz ; Antrag auf

  • EuG, 19.09.2001 - T-332/99

    Jestädt / Rat und Kommission

  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97

    Steffens / Rat und Kommission

  • EuG, 04.02.1998 - T-94/95

    Landuyt / Kommission

  • EuG, 16.04.1997 - T-554/93

    Nichtvermarktungsverpflichtung von Milchlieferungen; Haftung der Gemeinschaft für

  • EuGH, 09.10.2001 - C-81/99

    Christoffel

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-36/21

    Sense Visuele Communicatie en Handel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

  • EuG, 12.01.1994 - T-554/93

    Entschädigungsleistungen an Milcherzeuger; Anspruch auf Schadensersatz; Antrag

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1992 - C-142/91

    Cebag BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuG, 16.12.1994 - T-541/93
  • FG Hessen, 27.04.1995 - 7 K 1705/93

    Zweck der Milchgarantiemengenabgabe; Entsprechung des finanziellen Interesses

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1993 - 308/87

    Alfredo Grifoni gegen Europäische Atomgemeinschaft. - Außervertragliche Haftung -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 27.01.2000 - C-104/89, C-37/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1581
EuGH, 27.01.2000 - C-104/89, C-37/90 (https://dejure.org/2000,1581)
EuGH, Entscheidung vom 27.01.2000 - C-104/89, C-37/90 (https://dejure.org/2000,1581)
EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 2000 - C-104/89, C-37/90 (https://dejure.org/2000,1581)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1581) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zusätzliche Abgabe für Milch - Außervertragliche Haftung - Ersatz und Ermittlung des Schadens

  • Europäischer Gerichtshof

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2
    1 Verfahren - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Schadensersatzklage - Geänderte bezifferte Anträge - Präzisierung der in der Klageschrift gestellten Anträge - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • Wolters Kluwer

    Haftung der Gemeinschaft für Schäden auf Grund der Nichtzuteilung einer repräsentativen Referenzmenge an Milcherzeuger; Verspätete Stellung von Anträgen; Entgegenstehende Rechtskraft durch die Zuerkennung von Verzugszinsen ab Verkündung des Zwischenurteils; Berechnung ...

  • Judicialis

    VerfahrensO Art. 38; ; VerfahrensO Art. 42 § 2; ; EG-Satzung Art. 19; ; EG-Vertrag Art. 215 Abs. 2; ; VO Nr. 1078/77; ; VO Nr. 857/84; ; VO Nr. 764/89; ; VO Nr. 1371/84

  • rechtsportal.de

    1 Verfahren - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Schadensersatzklage - Geänderte bezifferte Anträge - Präzisierung der in der Klageschrift gestellten Anträge - Zulässigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 03.02.1994 - 308/87

    Grifoni / EAEC

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
    Andererseits soll nach dem Urteil vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87 (Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40) der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung das Vermögen des Opfers soweit wie möglich wiederherstellen.

    Wie in Randnummer 51 dieses Urteils bereits festgestellt worden ist, soll der Ersatz des Schadens nach ständiger Rechtsprechung soweit wie möglich das Vermögen des Opfers eines rechtswidrigen Verhaltens der Gemeinschaftsorgane wiederherstellen (siehe Urteil Grifoni/EAG, Randnr. 40).

  • EuGH, 02.06.1976 - 56/74

    Kampffmeyer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
    Sie nehmen Bezug auf das Urteil vom 2. Juni 1976 in den verbundenen Rechtssachen 56/74 bis 60/74 (Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat, Slg. 1976, 711), wonach eine Änderung der Höhe der geforderten Entschädigung während des Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes falle.

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt nämlich der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszinsen voraus, daß die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind (siehe Urteile Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat und Roumengous Carpentier/Kommission; Urteil des Gerichts vom 26. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89, Brazzelli u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293, Randnr. 35, und Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 42).

  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt nämlich der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszinsen voraus, daß die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind (siehe Urteile Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat und Roumengous Carpentier/Kommission; Urteil des Gerichts vom 26. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89, Brazzelli u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293, Randnr. 35, und Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 42).
  • EuG, 26.02.1992 - T-17/89

    Augusto Brazzelli Lualdi und andere gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt nämlich der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszinsen voraus, daß die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind (siehe Urteile Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat und Roumengous Carpentier/Kommission; Urteil des Gerichts vom 26. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89, Brazzelli u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293, Randnr. 35, und Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 42).
  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
    Im vorliegenden Fall konnten die Kläger, sobald die Voraussetzungen erfüllt waren, die Erzeugung am Tag nach der Verkündung der Urteile vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) wiederaufnehmen.
  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
    Im vorliegenden Fall konnten die Kläger, sobald die Voraussetzungen erfüllt waren, die Erzeugung am Tag nach der Verkündung der Urteile vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) wiederaufnehmen.
  • EuGH, 15.01.1985 - 737/79

    Battaglia / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in Rechtsstreitigkeiten über die verspätete Zahlung von Dienstbezügen der Beamten (siehe z. B. Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 737/79, Battaglia/Kommission, Slg. 1985, 71, Randnr. 13, und in der Rechtssache 158/79, Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39, Randnr. 14), daß zusätzliche Anträge auf Zahlung von Ausgleichszinsen unzulässig sind, wenn sie erstmals im Laufe des Verfahrens und insbesondere nach der Verkündung eines Zwischenurteils gestellt werden.
  • EuGH, 15.01.1985 - 158/79

    Roumengous Carpentier / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in Rechtsstreitigkeiten über die verspätete Zahlung von Dienstbezügen der Beamten (siehe z. B. Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 737/79, Battaglia/Kommission, Slg. 1985, 71, Randnr. 13, und in der Rechtssache 158/79, Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39, Randnr. 14), daß zusätzliche Anträge auf Zahlung von Ausgleichszinsen unzulässig sind, wenn sie erstmals im Laufe des Verfahrens und insbesondere nach der Verkündung eines Zwischenurteils gestellt werden.
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
    Im Licht des Urteils vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann, Slg. 1963, 213, 239) sind sie eine zulässige, ja sogar notwendige Präzisierung der in der Klageschrift gestellten Anträge, vor allem da zum einen der Gerichtshof die für die Berechnung des Schadens erforderlichen Faktoren erstmals in seinem Zwischenurteil bestimmt hat und da zum anderen die genaue Zusammensetzung des Schadens und die genaue Berechnungsweise für die geschuldeten Schadensersatzbeträge noch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen waren.
  • EuGH, 02.08.1993 - C-271/91

    Marshall / Southampton und South West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
    Zur Begründung ihres Anspruchs auf Ausgleichszinsen verweisen sie auf das Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-271/91 (Marshall, Slg. 1993, I-4367).
  • EuGH, 15.04.1997 - C-22/94

    Irish Farmers Association u.a. / Minister for Agriculture, Food und Forestry,

  • EuGH, 05.05.1994 - C-21/92

    Kamp / Hauptzollamt Wuppertal

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 13.07.2005 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    80 Um die Stichhaltigkeit des Kriteriums des Verkaufswerts der Einfuhrlizenzen zu untermauern, weist die Klägerin darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, Randnr. 79) festgestellt habe, dass statistische und geschäftliche Daten bei der Bestimmung des Schadens berücksichtigt werden könnten.

    Daher sei soweit wie möglich die tatsächliche Situation des Schadensopfers zu berücksichtigen, insbesondere wenn der Schadensersatz mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhänge, die naturgemäß nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste bringen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnrn.

    86 Unter Hinweis auf die Urteile vom 19. Mai 1992 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 26) und vom 27. Januar 2000 (Mulder u. a./Rat und Kommission) schlägt die Kommission vor, im vorliegenden Fall auf den entgangenen Gewinn abzustellen, der in der Differenz zwischen den Einkünften bestehe, die die Klägerin während des in Rede stehenden Zeitraums (die Jahre 1997 und 1998) aus dem Bananenhandel erzielt hätte, wenn die Kommission ihrem Antrag vom 21. Januar 1997 auf Erlass von Übergangsmaßnahmen nachgekommen wäre, und den tatsächlichen Einkünften aus diesem Handel während dieses Zeitraums zuzüglich der Einkünfte, die sie während dieses Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt habe oder hätte erzielen können.

    97 Nach ständiger Rechtsprechung soll der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung soweit wie möglich das Vermögen des Opfers wiederherstellen (Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    98 Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Klägers, zum einen den Eintritt des Schadens sowie zum anderen die Schadenspositionen und den Umfang des Schadens zu beweisen (Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 82).

    114 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Mai 1992 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 26) Folgendes ausgeführt: "Was die Höhe des von der Gemeinschaft zu ersetzenden Schadens angeht, ist -wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen - der entgangene Gewinn zu berücksichtigen, der sich aus der Differenz zwischen den Einkünften, die die Kläger bei normalem Lauf der Dinge aus den Milchlieferungen erzielt hätten, die sie getätigt hätten, wenn sie während des [betreffenden] Zeitraums ... die Referenzmengen erhalten hätten, die ihnen zustanden, und den Einkünften ergibt, die sie aus ihren während dieses Zeitraums außerhalb einer Referenzmenge getätigten Milchlieferungen tatsächlich erzielt haben, zuzüglich der Einkünfte, die sie während desselben Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt haben oder hätten erzielen können.".

    Er hat jedoch die Möglichkeit offen gelassen, dass besondere Umstände eine andere Wertung hinsichtlich der bei der Bemessung des Schadens zu berücksichtigenden Elemente rechtfertigen können, wobei er jedoch das Kriterium der Bezifferung des entgangenen Gewinns der Kläger auf der Grundlage des Betrages der Nichtvermarktungsprämie abgelehnt hat, weil "[d]iese Prämie ... die Gegenleistung für die Nichtvermarktungsverpflichtung dar[stellt] und ... in keinerlei Zusammenhang mit dem Schaden [steht], den die Kläger ... erlitten haben" (Urteil vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 34).

    Ein solches Vorgehen würde, abgesehen von seiner Komplexität und der Verzögerung, die es für die Wiederherstellung des Vermögens der Klägerin mit sich bringen würde, ebenfalls zu einem zwangsläufig ungenauen Ergebnis führen, da dabei wirtschaftliche Tätigkeiten mit zum großen Teil hypothetischem Charakter bewertet würden (in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    Sofern die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind, dürfen daher die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 51).

    143 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind von dem geschuldeten Entschädigungsbetrag Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung des Urteils zu zahlen, durch das die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 25, und vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 35).

  • EuG, 08.06.2000 - T-260/97

    Camar / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    80 Um die Stichhaltigkeit des Kriteriums des Verkaufswerts der Einfuhrlizenzen zu untermauern, weist die Klägerin darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, Randnr. 79) festgestellt habe, dass statistische und geschäftliche Daten bei der Bestimmung des Schadens berücksichtigt werden könnten.

    Daher sei soweit wie möglich die tatsächliche Situation des Schadensopfers zu berücksichtigen, insbesondere wenn der Schadensersatz mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhänge, die naturgemäß nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste bringen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnrn.

    86 Unter Hinweis auf die Urteile vom 19. Mai 1992 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 26) und vom 27. Januar 2000 (Mulder u. a./Rat und Kommission) schlägt die Kommission vor, im vorliegenden Fall auf den entgangenen Gewinn abzustellen, der in der Differenz zwischen den Einkünften bestehe, die die Klägerin während des in Rede stehenden Zeitraums (die Jahre 1997 und 1998) aus dem Bananenhandel erzielt hätte, wenn die Kommission ihrem Antrag vom 21. Januar 1997 auf Erlass von Übergangsmaßnahmen nachgekommen wäre, und den tatsächlichen Einkünften aus diesem Handel während dieses Zeitraums zuzüglich der Einkünfte, die sie während dieses Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt habe oder hätte erzielen können.

    97 Nach ständiger Rechtsprechung soll der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung soweit wie möglich das Vermögen des Opfers wiederherstellen (Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    98 Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Klägers, zum einen den Eintritt des Schadens sowie zum anderen die Schadenspositionen und den Umfang des Schadens zu beweisen (Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 82).

    114 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Mai 1992 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 26) Folgendes ausgeführt: "Was die Höhe des von der Gemeinschaft zu ersetzenden Schadens angeht, ist -wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen - der entgangene Gewinn zu berücksichtigen, der sich aus der Differenz zwischen den Einkünften, die die Kläger bei normalem Lauf der Dinge aus den Milchlieferungen erzielt hätten, die sie getätigt hätten, wenn sie während des [betreffenden] Zeitraums ... die Referenzmengen erhalten hätten, die ihnen zustanden, und den Einkünften ergibt, die sie aus ihren während dieses Zeitraums außerhalb einer Referenzmenge getätigten Milchlieferungen tatsächlich erzielt haben, zuzüglich der Einkünfte, die sie während desselben Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt haben oder hätten erzielen können.".

    Er hat jedoch die Möglichkeit offen gelassen, dass besondere Umstände eine andere Wertung hinsichtlich der bei der Bemessung des Schadens zu berücksichtigenden Elemente rechtfertigen können, wobei er jedoch das Kriterium der Bezifferung des entgangenen Gewinns der Kläger auf der Grundlage des Betrages der Nichtvermarktungsprämie abgelehnt hat, weil "[d]iese Prämie ... die Gegenleistung für die Nichtvermarktungsverpflichtung dar[stellt] und ... in keinerlei Zusammenhang mit dem Schaden [steht], den die Kläger ... erlitten haben" (Urteil vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 34).

    Ein solches Vorgehen würde, abgesehen von seiner Komplexität und der Verzögerung, die es für die Wiederherstellung des Vermögens der Klägerin mit sich bringen würde, ebenfalls zu einem zwangsläufig ungenauen Ergebnis führen, da dabei wirtschaftliche Tätigkeiten mit zum großen Teil hypothetischem Charakter bewertet würden (in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn.

    Sofern die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind, dürfen daher die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile Grifoni/EAG, Randnr. 40, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 51).

    143 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind von dem geschuldeten Entschädigungsbetrag Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung des Urteils zu zahlen, durch das die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 25, und vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 35).

  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Hierbei ist zwischen den Ausgleichszinsen und den Verzugszinsen zu unterscheiden (Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 55).

    Das Ende des Zeitraums, der einen Anspruch auf diese monetäre Neubewertung begründet, muss grundsätzlich mit dem Tag zusammenfallen, an dem das Urteil verkündet wird, durch das die Verpflichtung zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 142 und 143, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 54 und 55).

    Die Klägerinnen, die einen ihnen entstandenen Verlust geltend machen, haben keinen Beweis dafür vorgelegt, dass der von Gascogne vom 30. Mai 2011 bis zum 16. November 2011 zur Begleichung der Kosten der Bankbürgschaft gezahlte Betrag Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatz zuzüglich 2 Prozentpunkte hätte erbringen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 219, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 49).

    Dagegen spiegelt sich die mit der Zeit zunehmende Geldentwertung in der jährlichen Inflationsrate wider, die in dem Mitgliedstaat, in dem Gascogne ihren Sitz hat, für den betreffenden Zeitraum von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) festgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 220 und 221, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 139, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 50).

    Der Satz dieser Verzugszinsen ist in den Grenzen des Antrags der Klägerinnen festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, und vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T-271/04, EU:T:2007:128, Rn. 184).

  • EuG, 30.05.2006 - T-87/94

    Kokkeler u.a. / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

    20 Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, im Folgenden: Urteil Mulder III) hat der Gerichtshof über die Höhe der Entschädigungen entschieden, die die Kläger in den vom Urteil Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) betroffenen Rechtssachen verlangt hatten.

    21 Mit ihrer Entscheidung vom 28. November 2000 [C(2000) 3592 fin.] bot die Kommission, die nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates vom 22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren (ABl. L 291, S. 4), befugt war, die Übermittlung von Entschädigungsangeboten an Erzeuger zu genehmigen, die sich in einer Lage befanden, die die Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft erfüllte, aber keine Entschädigung gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 oder nach den anderen im Rahmen der Verordnung Nr. 2330/98 erlassenen Vorschriften erhalten hatten, bestimmten niederländischen Erzeugern eine Entschädigung an, die derjenigen entsprach, die der Gerichtshof im Urteil Mulder III festgesetzt hatte.

    75 Hinzu komme, dass die Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 2187/93 gewusst hätten, dass die meisten SLOM-Erzeuger den in dieser Verordnung festgelegten Entschädigungsvorschlag aus den Gründen, die in den Verfahrensunterlagen der Rechtssache, die zu dem oben in Randnummer 20 zitierten Urteil Mulder III geführt habe, und in den zahlreichen Klageschriften dargelegt seien, die 1993 und 1994 im Namen der niederländischen SLOM-Erzeuger, darunter auch in seinem Namen, beim Gericht eingereicht worden seien, nicht hätten annehmen können.

    Diese Kategorie umfasse alle SLOM-I- und SLOM-II-Erzeuger, für die nach dem oben in Randnummer 20 zitierten Urteil Mulder III mit der Kommission Vergleichsverhandlungen geführt worden seien.

    82 Drittens stellt der Kläger fest, dass das oben in Randnummer 20 zitierte Urteil Mulder III festgestellt habe, dass alle niederländischen SLOM-Erzeuger einschließlich er selbst im Jahr 1992 aus zumindest legitimen Gründen das Entschädigungsangebot nach der Verordnung Nr. 2187/93 abgelehnt hätten.

    Er stellt klar, dass die Kommission gegenüber den SLOM-1983-Erzeugern, die über eine endgültige Referenzmenge verfügten, nie Erfordernisse in Bezug auf einen zusätzlichen Beweis für ihre Absicht, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, aufgestellt habe, bevor sie im Jahr 2000 Verhandlungen mit dem Rechtsanwalt der niederländischen SLOM-Erzeuger über die Regelung der Folgen aus dem oben in Randnummer 20 zitierten Urteil Mulder III angebahnt habe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

    Aus dem Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 214) sowie aus der Rechtsprechung des Gerichts, insbesondere dem Urteil Agraz u. a./Kommission (T-285/03, EU:T:2008:526, Rn. 50), ergebe sich, dass Ausgleichszinsen den Verlust infolge der Geldentwertung seit dem Schadenseintritt wiedergutmachen sollten, so dass sie der im relevanten Zeitraum in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Gesellschaft ihren Sitz habe, tatsächlich festgestellten Inflationsrate entsprechen müssten.

    In mittlerweile klassischer Weise wird im Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:2000:38), das im Rahmen einer Schadensersatzklage ergangen ist, erneut die Regel aufgestellt, dass "zwischen Verzugszinsen und Ausgleichszinsen ... zu unterscheiden ist"(16), woraus der Gerichtshof geschlossen hat, dass eine von ihm getroffene Entscheidung über die Verzugszinsen keine Auswirkung auf die Ausgleichszinsen haben könne.

    Insbesondere haben die Definitionen in den Urteilen Campolongo/Hohe Behörde (EU:C:1960:35) und Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:2000:38) Anhaltspunkte für die Unterscheidung zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen geliefert.

    Im Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:2000:38), das in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 ergangen ist, hat der Gerichtshof daher in der erstgenannten Rechtssache ausgeführt, dass die Kläger Zinsen beanspruchen könnten, "die der Inflationsrate für die Zeit vom Schadenseintritt bis zur Verkündung des Zwischenurteils entsprechen"(24), und hat folglich neben dem Schadensersatz im Einklang mit den Angaben von Eurostat und eines Sachverständigen Zinsen in Höhe von 1, 85 % festgesetzt, da ihm dieser Satz "angemessen und wirtschaftlich sachgerecht" erschien(25).

    17 - Vgl. Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:2000:38, Rn. 43 und 214).

    20 - Vgl. Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:2000:38, Rn. 50).

  • EuG, 17.02.2017 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

    Dazu ist zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen zu unterscheiden (Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 55).

    Das Ende des Zeitraums, für den ein Anspruch auf diese monetäre Neubewertung besteht, muss grundsätzlich mit dem Tag zusammenfallen, an dem das Urteil verkündet wird, durch das die Verpflichtung zum Ersatz des der klagenden Partei entstandenen Schadens festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 142 und 143, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 54 und 55).

    Außerdem legen die Klägerinnen, die einen erlittenen Verlust geltend machen, keinen Beweis dafür vor, dass die von ASPLA vom 16. März 2010 bis zum 14. Januar 2011 gezahlten Bankbürgschaftskosten sowie die von Armando Álvarez vom 16. März 2010 bis zum 14. Januar 2011 gezahlten Bankbürgschaftskosten Zinsen hätten abwerfen können, deren Satz dem von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkte entspräche (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 219, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 49).

    Dagegen wird die mit dem Ablauf der Zeit zusammenhängende Geldentwertung durch die für den betreffenden Zeitraum von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) festgestellte jährliche Inflationsrate im Mitgliedstaat des Sitzes der Klägerinnen widergespiegelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 220 und 221, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T-260/97, EU:T:2005:283, Rn. 139, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 50).

    Außerdem ist der Umfang dieser Erhöhung im Rahmen des Antrags der Klägerinnen festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, und vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T-271/04, EU:T:2007:128, Rn. 184).

  • EuGH, 06.01.2004 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    wegen Festsetzung der aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 27. Januar 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./ Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203) erstattungsfähigen Kosten.

    1 Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89, Mulder u. a./Rat und Kommission (im Folgenden: Rechtssache Mulder II), und C-37/90, Heinemann/Rat und Kommission (Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Zwischenurteil), hat der Gerichtshof die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens verurteilt, den J. M. Mulder, W. H. Brinkhoff, J. M. M. Muskens und T. Twijnstra, die Antragsteller im vorliegenden Verfahren, durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung insoweit erlitten haben, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer repräsentativen Referenzmenge an die Erzeuger vorsahen, die während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres in Erfüllung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) eingegangenen Verpflichtung keine Milch geliefert hatten.

    6 In seinem Urteil vom 27. Januar 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, im Folgenden: Endurteil) hat der Gerichtshof die Beträge festgesetzt, die den Klägern als Entschädigung zu zahlen sind.

    38 Dagegen können die Reise- und Aufenthaltskosten, die auf die Erstellung des Sachverständigengutachtens zurückzuführen sind (erstes Quartal des Jahres 1997), nicht berücksichtigt werden, da bei der Zusammenarbeit mit den Sachverständigen die Modalitäten nicht beachtet worden sind, die durch den Beschluss vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit dem der Gerichtshof die Erstellung des Sachverständigengutachtens angeordnet hat, vorgeschrieben waren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

    42 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 26 ff.).

    46 Vgl. Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 59 ff.).

    65 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 79).

    66 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 83).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Sie stützen sich auf eine Rechtsprechung, nach der sich das Gericht mit Schätzungen auf der Grundlage statistischer Durchschnittswerte begnügen könne, wenn es für den Kläger schwierig, wenn nicht sogar unmöglich sein könne, den Schaden, den erlitten zu haben er behauptet, exakt zu beziffern (Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 2000, I-203, Randnrn.

    Außerdem sei der Verweis auf das Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission nicht stichhaltig.

    Das von Inalca und Cremonini angeführte Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission ist insoweit nicht einschlägig, da die angeführten Randnummern sich in keiner Weise auf die sich aus Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts ergebende Obliegenheit der Kläger bezieht, den genauen Umfang des Schadens anzugeben und die Höhe des begehrten Schadensersatzes zu beziffern, sondern auf die Grundsätze, die für die Art der Berechnung des entgangenen Gewinns gelten sollen, insbesondere wenn es sich um hypothetische oder Alternativeinkünfte handelt.

  • EuGH, 21.02.2008 - C-348/06

    Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage

    Somit kann der Schaden, für den der Betroffene Ersatz verlangen kann, nicht einem Verdienstausfall entsprechen, der sich aus einem Rechtsverlust ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 2000, I-203, Randnrn.
  • EuGH, 27.01.2000 - C-37/90

    Mulder u.a. / Rat und Kommission - Landwirtschaft

  • EuG, 12.07.2007 - T-45/01

    Sanders u.a. / Kommission - Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal

  • EuG, 08.11.2011 - T-88/09

    Idromacchine u.a. / Kommission - Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 28.02.2018 - T-292/15

    Vakakis kai Synergates / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

  • EuG, 12.07.2007 - T-144/02

    Eagle u.a. / Kommission - Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18

    Sole-Mizo

  • EuGH, 21.12.2023 - C-297/22

    United Parcel Service/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

  • EuG, 25.11.2014 - T-384/11

    Safa Nicu Sepahan / Rat

  • EuG, 28.04.2010 - T-452/05

    BST v Commission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne

  • EuG, 07.06.2017 - T-673/15

    Guardian Europe / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Vertretung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14

    Kotnik u.a. - Staatliche Beihilfen - Bankenmitteilung - Lastenverteilung -

  • EuG, 29.09.2021 - T-344/19

    Front Polisario/ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

  • EuGH, 12.02.2015 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-103/11

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts

  • EuG, 20.07.2006 - T-114/06

    Globe / Kommission - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches

  • EuG, 10.04.2013 - T-671/11

    IPK International / Kommission - Zuschuss zur Finanzierung eines Vorhabens des

  • EuG, 26.06.2008 - T-94/98

    Alferink u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

  • EuG, 27.09.2007 - T-8/95

    Pelle / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

  • EuG, 12.12.2006 - T-373/94

    Werners / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

  • EuG, 07.02.2002 - T-261/94

    Schulte / Rat und Kommission

  • EuG, 10.06.2020 - T-100/19

    L. Oliva Torras/ EUIPO - Mecánica del Frío (Attelages pour véhicules) -

  • EuG, 27.09.2007 - T-9/95

    Konrad / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 27.01.2000 - C-37/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,23051
EuGH, 27.01.2000 - C-37/90 (https://dejure.org/2000,23051)
EuGH, Entscheidung vom 27.01.2000 - C-37/90 (https://dejure.org/2000,23051)
EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 2000 - C-37/90 (https://dejure.org/2000,23051)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,23051) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Landwirtschaft

  • Wolters Kluwer

    Haftung der Gemeinschaft für Schäden auf Grund der Nichtzuteilung einer repräsentativen Referenzmenge an Milcherzeuger; Verspätete Stellung von Anträgen; Entgegenstehende Rechtskraft durch die Zuerkennung von Verzugszinsen ab Verkündung des Zwischenurteils; Berechnung ...

  • Judicialis

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.01.2000 - C-37/90
    In den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 J. M. Mulder, W. H. Brinkhoff, J. M. M. Muskens, T. Twijnstra, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. J. Bronkhorst, Den Haag, und E. H. Pijnacker Hordijk, Amsterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts J. Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg, Kläger in der Rechtssache C-104/89, und Otto Heinemann, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Düsing, Münster, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Lambert, Dupong und Konsbruck, 14a, rue des Bains, Luxemburg, Kläger in der Rechtssache C-37/90, gegen Rat der Europäischen Union, in der Rechtssache C-104/89 vertreten durch Rechtsberater A. Brautigam und G. Houttuin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, und in der Rechtssache C-37/90 vertreten durch Rechtsberater A. Brautigam als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, - in der Rechtssache C-104/89 vertreten durch Rechtsberater T. van Rijn als Bevollmächtigten, - in der Rechtssache C-37/90 vertreten durch Rechtsberater D. Booß als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt H.-J. Rabe, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Schadensersatzes gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) erläßt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters P. J. G. Kapteyn in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter G. Hirsch (Berichterstatter) und H. Ragnemalm, Generalanwalt: A. Saggio Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat aufgrund des Sitzungsberichts mit seinen beiden Addenda, nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 1998, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 1998, folgendes Urteil :.

    - in der Rechtssache C-104/89:.

    Soweit die verbleibenden 10 % dieser Kosten zu Lasten aller Kläger in den beiden Rechtssachen gehen, tragen die Kläger in der Rechtssache C-104/89 sie jeweils in Höhe von 22 % und der Kläger in der Rechtssache C-37/90 in Höhe von 12 %.

    Volltext siehe unter: EuGH - 27.01.2000 - AZ: C 104/89.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 19.05.1992 - C-37/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,12661
EuGH, 19.05.1992 - C-37/90 (https://dejure.org/1992,12661)
EuGH, Entscheidung vom 19.05.1992 - C-37/90 (https://dejure.org/1992,12661)
EuGH, Entscheidung vom 19. Mai 1992 - C-37/90 (https://dejure.org/1992,12661)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,12661) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,19036
Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89 (https://dejure.org/1998,19036)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.12.1998 - C-104/89 (https://dejure.org/1998,19036)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - C-104/89 (https://dejure.org/1998,19036)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,19036) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    J.M. Mulder, W.H. Brinkhoff, J.M.M. Muskens, T. Twijnstra und Otto Heinemann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Zusätzliche Abgabe für Milch - Außervertragliche Haftung - Ersatz und Ermittlung des Schadens

  • Europäischer Gerichtshof

    Mulder / Rat und Kommission

    Landwirtschaft

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 02.06.1976 - 56/74

    Kampffmeyer / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89
    35. Demgegenüber machen die Kläger geltend, der Gerichtshof habe in seinem Urteil Kampffmeyer 12.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die nach Erhebung der Klage erfolgende Angabe des Schadensersatzbetrags nämlich "als Präzisierung des in der Klageschrift gestellten Antrags" im 12 - Im Urteil vom 2. Juni 1976 in den verbundenen Rechtssachen 56/74 bis 60/74 (Kampffmeyer, Slg. 1976, 711) hat der Gerichtshof eine Schadensersatzklage für zulässig gehalten, bei der die Parteien sich vorbehalten hatten, den Schadensbetrag während des Verfahrens anzugeben.

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89
    3. In seinen Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder) 5 und in.

    L 132, S. 11.5 - Slg. 1988, 2321.

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89
    der Rechtssache 170/86 (von Deetzen)6 hat.

    - Slg. 1988, 2355.7 - Vgl. den Tenor der angeführten Urteile Mulder (insbesondere Nr. 2) und Von Deetzen.

  • EuGH, 27.01.1982 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89
    Folglich endet der Ersatzanspruch, der dort bezüglich des Schadens anerkannt wurde, der infolge der Nichtzuweisung der Milcherzeugungsquote nach der Verordnung Nr. 857/84 entstanden ist, mit dem Zeitpunkt der Neuzuweisung einer Erzeugungsmenge und somit erst am 29. März 1989 mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89. Die etwaige Wiederaufnahme der Milcher- 14 - In Randnummer 10 des Urteils vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81 (Birra Wührer/Rat und Kommission, Slg. 1982, 85) hat der Gerichtshof ausgeführt: "Daraus folgt, daß bei der Haftungsklage gegen die Gemeinschaft die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersarzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat.
  • EuGH, 05.05.1994 - C-21/92

    Kamp / Hauptzollamt Wuppertal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89
    Die Kommission billigt diesen Ansatz des Sachverständigen hingegen nicht und verweist insoweit auf ihre vorstehenden Ausführungen zur Stüt- 26 - Es sei insoweit daran erinnert, daß der Gerichtshof in seinem Urteil Kamp, auf das sich der Kläger übrigens zur Stützung seiner Argumentation beruft, entschieden hat, daß Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 dahin auszulegen ist, daß bei der Berechnung der von der Zusatzabgabe befreiten Referenzmilchmengen, die Erzeugern zuzuteilen waren, die die Lieferungen im Rahmen des Prämiensystems für die Nichtvermarktung oder die Umstellung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingestellt hatten, die Basismenge, die sich nach dem Umfang der Erzeugung vor dem Nichtvermarktungszeitraum richtet, um einen Prozentsatz zu kürzen ist, der für sämtliche in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Kürzungssätze repräsentativ ist, sowie um einen weiteren Prozentsatz, der der Basiskürzung entspricht, die im Wege der zeitweiligen Aussetzung eines Teils der Referenzmengen nach der Verordnung Nr. 775/87 auf alle Erzeuger der Gemeinschaft angewandt worden ist (Urteil vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-21/92, Slg. 1994, I-1619).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89
    Es ist nicht leicht, an dieser Stelle die Richtigkeit einer solchen Methode, d. h. 13 - Vgl. insbesondere das Urteil des Gerichthsofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211).
  • EuGH, 19.05.1982 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89
    Es sei darauf hingewiesen, daß zwar nach einem allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz bei der Wiederherstellung des geschädigten Vermögens auch die Schäden zu berücksichtigen sind, die durch die Nichtverfügbarkeit des Kapitals vom Tag des schädigenden Ereignisses an entstanden sind, die Modalitäten dieser Herstellung aber überaus unterschiedlich gestaltet sind: In einigen Staaten sind Entrichtung und Fälligkeit der Zinsen in das Ermessen des Richters gestellt, in anderen tritt die Fälligkeit mit der Inverzugsetzung des Schuldners oder auch mit dem Erlaß des Urteils ein oder aber unterscheidet sich je nach dem Gegenstand der Zinsen (vgl. Schlußanträge von Generalanwalt Capotorti zum Urteil vom 19. Mai 1982 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier/Rat, Slg. 1982, 1733, sowie die von Generalanwalt Tesauro in der Rechtssache Grifoni/Euratom).
  • EuGH, 03.02.1994 - 308/87

    Grifoni / EAEC

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89
    Bezüglich der Alternativeinkünfte in den Jahren 1984-1988 anstelle der Milcherzeugung erklärt der Kläger unter 21 - Vgl. Urteil vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87 (Grifoni/Euratom, Slg. 1994, I-341).
  • EuG, 16.09.1998 - T-215/97

    Sari Kristiina Jouhki gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89
    Vgl. in diesem Sinne zuletzt Urteil vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-215/97 (Sari Kristiina Joukhi/Kommisison, Slg. ÖD 1998, I-A-503 und II-1513).
  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89
    Bereits im Urteil vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93 (Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675) hat das Gericht erster Instanz zur Rückzahlung rechtswidriger staatlicher Beihilfen entschieden, daß die Kommission nicht "die Auswirkungen der Steuer auf den Betrag der zurückzufordernden Beihilfen berechnen [darf], denn diese Berechnung fällt in den Anwendungsbereich des nationalen Rechts, sondern ... sich darauf beschränken [muß], den zurückzufordernden Bruttobetrag anzugeben" (Randnr. 83).
  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht