Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 15.01.1998 - C-37/95   

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https://dejure.org/1998,161
EuGH, 15.01.1998 - C-37/95 (https://dejure.org/1998,161)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.1998 - C-37/95 (https://dejure.org/1998,161)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 1998 - C-37/95 (https://dejure.org/1998,161)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 17 - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Berichtigung der Vorsteuerabzüge

  • Europäischer Gerichtshof

    Ghent Coal Terminal

  • EU-Kommission PDF

    Belgischer Staat / Ghent Coal Terminal

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17 Absatz 2 und 20 Absatz 3
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Abzug der Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die für Investitionsarbeiten geliefert oder erbracht wurden, die zur Verwendung im Rahmen von steuerbaren ...

  • EU-Kommission

    Belgischer Staat / Ghent Coal Terminal

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ; Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug ; Berichtigung der Vorsteuerabzüge

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorsteuerabzug: Kein »rückwirkender« Wegfall bei Nichtverwendung der Eingangsleistungen zur Ausführung steuerbarer Umsätze wegen höherer Gewalt

  • Judicialis

    Richtlinie Nr. 77/388/EWG Art. 17

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug bei gescheiterten Investitionsvorhaben

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 17, Richtlinie 77/388/EWG Art 17
    Investitionen; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation - Auslegung von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 176
  • BB 1998, 1573
  • DB 1998, 456
  • NZG 1998, 435
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.09.1988 - 50/87

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-37/95
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher, daß alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in völlig neutraler Weise steuerlich belastet werden, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. insbesondere die Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelmann, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, und vom 21. September 1988 in der Rechtssache 50/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4797, Randnr. 15).

    Solche Einschränkungen müssen in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten, so daß Ausnahmen nur in den von der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig sind (vgl. insbesondere die Urteile Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnrn. 16 und 17, vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 27, und vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 18).

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-37/95
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher, daß alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in völlig neutraler Weise steuerlich belastet werden, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. insbesondere die Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelmann, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, und vom 21. September 1988 in der Rechtssache 50/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4797, Randnr. 15).
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-37/95
    Solche Einschränkungen müssen in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten, so daß Ausnahmen nur in den von der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig sind (vgl. insbesondere die Urteile Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnrn. 16 und 17, vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 27, und vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 18).
  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-37/95
    Solche Einschränkungen müssen in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten, so daß Ausnahmen nur in den von der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig sind (vgl. insbesondere die Urteile Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnrn. 16 und 17, vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 27, und vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 18).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-37/95
    Wie im übrigen der Gerichtshof in den Randnummern 20 und 21 des Urteils vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94 (INZO, Slg. 1996, I-857), das die Situation eines Unternehmens betraf, das nie einen steuerbaren Umsatz getätigt hatte, festgestellt hat, bleibt das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu steuerbaren Umsätzen geführt hat.
  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Da der Bundesfinanzhof jedoch Zweifel hat, ob diese Auslegung der geltenden Bestimmungen des deutschen Rechts mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 17 der Sechsten Richtlinie vereinbar ist, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal TerminalNV, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94, INZO) bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig waren, diese Gegenstände oder Dienstleistungen nicht verwendet hat, um steuerpflichtige Umsätze zu bewirken.

    Daß im Ausgangsverfahren die Gegenstände oder Dienstleistungen für die Ausführung letztlich steuerfreier Umsätze verwendet worden seien, unterscheide die vorliegende Rechtssache von denen, die zum Urteil INZO und zum Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1) geführt hätten und in denen die Gegenstände oder Dienstleistungen für beabsichtigte besteuerte Umsätze hätten verwendet werden sollen, die aber letztlich nicht bewirkt worden seien.

    Da er als Steuerpflichtiger handelt, hat er nach den Artikeln 17 ff. der Sechsten Richtlinie das Recht auf sofortigen Abzug der für Investitionsausgaben, die für die Zwecke seiner beabsichtigten, das Abzugsrecht eröffnenden Umsätze getätigt wurden, geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer und braucht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebes seines Unternehmens nichtabzuwarten (Urteil Ghent Coal Terminal, Randnr. 17, und Urteil vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-0000, Randnr. 47).

    In einem solchen Fall besteht nämlich keine Betrugs- oder Mißbrauchsgefahr, die eine spätere Nacherhebung rechtfertigen könnte (Urteil Ghent Coal Terminal, Randnrn.

  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (siehe in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 44, Midland Bank, Randnr. 19, und Abbey National, Randnr. 24).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis (vgl. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal, C-37/95, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, und vom 21. Februar 2006, University of Huddersfield, C-223/03, Slg. 2006, I-1751, Randnr. 47).
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   Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996 - C-37/95   

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https://dejure.org/1996,28290
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.07.1996 - C-37/95 (https://dejure.org/1996,28290)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - C-37/95 (https://dejure.org/1996,28290)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996 - C-37/95
    (8) - Rechtssache 268/83, Slg. 1985, 655.
  • FG Niedersachsen, 08.02.2001 - 5 K 99/99

    Vorsteuerabzug im Vorgründungsstadium einer GmbH

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher, daß alle wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in völlig neutraler Weise steuerlich belastet werden, sofern diese Tätigkeit selbst der Mehrwertsteuer unterliegt (EuGH, Urteil vom 14.2.1985, 268/83 - Rompelmann - Slg. 1985, 655, Rn. 19; Urteil vom 11.7.1996, C-37/95 - Ghent Coal Terminal -, Slg. 1998, I-1, Rn. 15).

    Das bedeutet, daß einem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug aus allen Kosten für Investitionen zusteht, die im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwendet werden sollen (vgl. Leitsatz in der Rechtssache Ghent Coal Terminal, EuGH, Urteil vom 11.7.1996, C-37/95, Slg. 1998, I-1; zu der Regelung und dem Abzugsmechanismus im einzelnen, Schlußanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer, Slg. 1998, I-5f, rn.

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