Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 03.10.2000 - C-371/97   

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https://dejure.org/2000,4996
EuGH, 03.10.2000 - C-371/97 (https://dejure.org/2000,4996)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2000 - C-371/97 (https://dejure.org/2000,4996)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2000 - C-371/97 (https://dejure.org/2000,4996)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Medizinische Fachgebiete - Ausbildungszeiten - Vergütung - Unmittelbare Wirkung

  • Europäischer Gerichtshof

    Gozza u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Gozza u.a.

    Richtlinie 75/362 des Rates, Artikel 5 und 7, Richtlinie 75/363 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, 3 Absatz 2 und Anhang, Nrn. 1 und 2 sowie Richtlinie 82/76 des Rates
    1 Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Erwerb eines Befähigungsnachweises in einem Fachgebiet - Verpflichtung, eine Vergütung für Zeiten der Weiterbildung zu gewähren, nur für ärztliche Fachgebiete, die allen Mitgliedstaaten ...

  • EU-Kommission

    Gozza u.a.

  • Wolters Kluwer

    Niederlassungsfreiheit; Freier Dienstleistungsverkehr; Vergütung für die Zeit zur Weiterbildung zum Facharzt; Anerkennung fachärztlicher Diplome

  • Judicialis

    Richtlinie 82/76/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 82/76/EWG
    1 Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Erwerb eines Befähigungsnachweises in einem Fachgebiet - Verpflichtung, eine Vergütung für Zeiten der Weiterbildung zu gewähren, nur für ärztliche Fachgebiete, die allen Mitgliedstaaten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile e penale Venedig - Auslegung der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 25.02.1999 - C-131/97

    Carbonari u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-371/97
    Der Gerichtshof hat bereits im Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-131/97 (Carbonari u. a., Slg. 1999, I-1103) über die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und von Nummer 1 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 befunden, die eine angemessene Vergütung der auf Vollzeitbasis durchgeführten Weiterbildung vorsehen, und hat somit den nationalen Gerichten alles für die Entscheidung dieser Art von Rechtsstreit Erforderliche an die Hand gegeben.

    Diese Verpflichtung ist als solche unbedingt und hinreichend genau (Urteil Carbonari u. a., Randnr. 44).

    Zum anderen hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das nationale Gericht, um bestimmen zu können, ob der Anspruch in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Ärzten zuzubilligen ist, prüfen muss, ob diese Ärzte zur Gruppe der Ärzte gehören, die sich in einem der in den Artikeln 5 oder 7 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführten Weiterbildungsgänge zum Facharzt befinden (Urteil Carbonari u. a., Randnrn.

    27 und 28), und ob diese Weiterbildung entsprechend den Anforderungen der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 erfolgt (Urteil Carbonari u. a., Randnrn.

    Zum dritten hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Nummer 1 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 nicht unbedingt sind, da sie keine Angaben dazu enthalten, welche Einrichtung zur Zahlung der angemessenen Vergütung verpflichtet ist, was unter einer angemessenen Vergütung zu verstehen ist und welches die Methode zur Festsetzung dieser Vergütung ist (Urteil Carbonari u. a., Randnr. 47).

    Zum vierten hat der Gerichtshof festgestellt, dass es jedoch Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, inwieweit das gesamte innerstaatliche Recht, insbesondere aber - seit ihrem Inkrafttreten - die Bestimmungen eines zur Umsetzung der Richtlinie 82/76 erlassenen Gesetzes im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie ausgelegt werden können, damit das mit dieser Richtlinie angestrebte Ergebnis erreicht wird (Urteil Carbonari u. a., Randnr. 49).

    Zuletzt hat der Gerichtshof ausgeführt, falls das Gemeinschaftsrecht für den Fall, dass das mit der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 angestrebte Ziel nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung erreicht werden könne, sei die Italienische Republik den Bürgern zum Ersatz der ihnen verursachten Schäden verpflichtet, sofern folgende drei Voraussetzungen vorlägen: Ziel des verletzten Rechtssatzes ist die Verleihung von inhaltlich bestimmten Rechten an Bürger, die Rechtsverletzung ist hinreichend schwer und zwischen der Verletzung der staatlichen Pflichten und dem entstandenen Schaden besteht ein Kausalzusammenhang (vgl. Urteil Carbonari u. a., Randnr. 52).

    Eine rückwirkende, ordnungsgemäße und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 82/76 genügt hierfür, sofern die Begünstigten nicht dartun, dass ihnen zusätzliche Einbußen dadurch entstanden sind, dass sie nicht rechtzeitig in den Genuss der durch die Richtlinie garantierten finanziellen Vergünstigungen gelangen konnten; für solche Einbußen wären sie ebenfalls zu entschädigen (Urteil Carbonari u. a., Randnr. 53).

    Das Ergebnis, zu dem das Urteil Carbonari u. a. in Bezug auf die Weiterbildung auf Vollzeitbasis gelangte, das in den Randnummern 33 bis 39 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, lässt sich in vollem Umfang auf die Weiterbildung zum Facharzt auf Teilzeitbasis übertragen.

  • EuGH, 07.07.1987 - 49/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-371/97
    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 7. Juli 1987 in der Rechtssache 49/86 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2995) festgestellt, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/76 nachzukommen.
  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-371/97
    Nach der Verteilung der Aufgaben zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist der erstere jedoch nicht befugt, nachzuprüfen, ob die Entscheidung, mit der er angerufen worden ist, den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Verfahren entspricht (siehe Urteile vom 3. März 1994 in den Rechtssachen C-332/92, C-333/92 und C-335/92, Eurico Italia u. a., Slg. 1994, I-711, Randnr. 13, und vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-435/97, WWF u. a., Slg. 1999, 5613, Randnr. 33).
  • EuGH, 06.12.1994 - C-277/93

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-371/97
    Zwar hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-277/93 (Kommission/Spanien Slg. 1994, I-5515, Randnr. 20) festgestellt, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Koordinierungsrichtlinie in der durch die Richtlinie 82/76 geänderten Fassung vorgesehene Verpflichtung zur Vergütung der Ausbildungszeiten in den medizinischen Fachgebieten nur für die medizinischen Fachgebiete gilt, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestehen und die in den Artikeln 5 oder 7 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführt sind.
  • EuGH, 03.03.1994 - C-332/92

    Eurico Italia u.a. / Ente Nazionale Risi

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-371/97
    Nach der Verteilung der Aufgaben zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist der erstere jedoch nicht befugt, nachzuprüfen, ob die Entscheidung, mit der er angerufen worden ist, den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Verfahren entspricht (siehe Urteile vom 3. März 1994 in den Rechtssachen C-332/92, C-333/92 und C-335/92, Eurico Italia u. a., Slg. 1994, I-711, Randnr. 13, und vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-435/97, WWF u. a., Slg. 1999, 5613, Randnr. 33).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-309/02

    Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz - Umwelt - Freier Warenverkehr -

    26 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der Verteilung der Aufgaben zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nicht Sache des Gerichtshofes ist, nachzuprüfen, ob die Entscheidung, mit der er angerufen worden ist, den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Gerichtsverfahren entspricht (vgl. Urteile vom 3. März 1994 in den Rechtssachen C-332/92, C-333/92 und C-335/92, Eurico Italia u. a., Slg. 1994, I-711, Randnr. 13, vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-435/97, WWF u. a., Slg. 1999, I-5613, Randnr. 33, und vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-371/97, Gozza u. a., Slg. 2000, I-7881, Randnr. 30).
  • EuGH, 24.01.2018 - C-616/16

    Pantuso u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Rechts- und

    Des Weiteren gilt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine angemessene Vergütung sicherzustellen, nur für die allen Mitgliedstaaten oder zwei oder mehr von ihnen gemeinsamen und in Art. 5 oder 7 der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. 1975, L 167, S. 1) genannten fachärztlichen Gebiete (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese im Anhang der geänderten Richtlinie 75/363 vorgesehene Verpflichtung, die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt zu vergüten, als solche unbedingt und hinreichend genau (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 44, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 34 und 41).

    Solche Definitionen fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die auf diesem Gebiet besondere Durchführungsmaßnahmen erlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 45, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 36).

    Insbesondere auf Vorlagen zur Vorabentscheidung über die Auslegung der geänderten Richtlinie 75/363 hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht vor dem Erlass einer Richtlinie wie auch danach geltende Bestimmungen des nationalen Rechts bei ihrer Anwendung so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auslegen muss (Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 54, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 45).

    Zur Zielsetzung des Anhangs der geänderten Richtlinie 75/363 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass gewährleistet werden soll, dass die betreffenden Ärzte während der gesamten Dauer der Arbeitswoche bzw. im Fall des Arztes, der sich in der Weiterbildung auf Teilzeitbasis befindet, während eines erheblichen Teils dieser Woche ihre volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 33, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 43).

    Eine rückwirkende, ordnungsgemäße und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 82/76 genügt hierfür, sofern die Begünstigten nicht dartun, dass ihnen zusätzliche Einbußen dadurch entstanden sind, dass sie nicht rechtzeitig in den Genuss der durch die Richtlinie garantierten finanziellen Vergünstigungen gelangen konnten; für diese Einbußen wären sie ebenfalls zu entschädigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 53, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2017 - C-419/16

    Simma Federspiel - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Ärzte -

    10 Vgl. Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a. (C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 42 und 43), und vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a. (C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 34).

    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a. (C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 45), und vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a. (C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 36).

    Vgl. auch Urteil vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a. (C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 34).

    13 Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a. (C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 43).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-371/97   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Mai 2000 - C-371/97 (https://dejure.org/2000,19500)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gozza u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Cinzia Gozza u. a. gegen Università degli Studi di Padova u. a..

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Medizinische Fachgebiete - Ausbildungszeiten - Vergütung - Unmittelbare Wirkung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 07.07.1987 - 49/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-371/97
    27: - GURI Nr. 146 vom 29. Mai 1978.28: - Rechtssache 49/86 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2995).
  • EuGH, 29.11.1978 - 83/78

    Redmond

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-371/97
    35: - Erstmalig im Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62 (Van Gend & Loos, Slg. 1963, 1); siehe auch Urteil vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78 (Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Randnr. 25).
  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-371/97
    35: - Erstmalig im Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62 (Van Gend & Loos, Slg. 1963, 1); siehe auch Urteil vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78 (Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Randnr. 25).
  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-371/97
    36: - Urteil vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-435/97 (WWF u. a., Slg. 1999, I-5613, Randnr. 33) sowie die dort zitierten Urteile.
  • EuGH, 04.02.1999 - C-103/97

    Köllensperger und Atzwanger

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-371/97
    34: - Zu den Kriterien, die der Gerichtshof für die Beurteilung der Frage, ob die vorlegende Stelle Gerichtscharakter besitzt, herangezogen hat, siehe insbesondere Urteil vom 4. Februar 1999 in der Rechtssache C-103/97 (Köllensperger und Atzwanger, Slg. 1999, I-551, Randnr. 17).
  • EuGH, 06.12.1994 - C-277/93

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-371/97
    25: - Ersetzt durch die Artikel 5 und 7 der Richtlinie 93/16.26: - Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-277/93 (Kommission/Spanien, Slg.1994, I-5515, Randnr. 20), Urteil Carbonari u. a. (Randnr. 27).
  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-371/97
    40: - Urteile vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88 (Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 11), vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97 (Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 11) und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98 (Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 31).
  • EuGH, 01.12.1965 - 16/65

    Schwarze / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-371/97
    49: - Randnr. 47.50: - In der Tat hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Vorabentscheidungsverfahren ein Instrument für die Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten darstellt (so erstmalig im Urteil vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 16/65, Schwarze, Slg. 1965, 1081); siehe auch Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91 (Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 22).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-371/97
    40: - Urteile vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88 (Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 11), vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97 (Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 11) und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98 (Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 31).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-371/97
    49: - Randnr. 47.50: - In der Tat hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Vorabentscheidungsverfahren ein Instrument für die Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten darstellt (so erstmalig im Urteil vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 16/65, Schwarze, Slg. 1965, 1081); siehe auch Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91 (Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 22).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

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