Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 09.09.1999 - C-374/97   

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https://dejure.org/1999,179
EuGH, 09.09.1999 - C-374/97 (https://dejure.org/1999,179)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.1999 - C-374/97 (https://dejure.org/1999,179)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 1999 - C-374/97 (https://dejure.org/1999,179)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 85/73/EWG - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch - Unmittelbare Wirkung

  • Europäischer Gerichtshof

    Feyrer

  • EU-Kommission PDF

    Feyrer

    Richtlinie 85/73 des Rates, Artikel 2 Absatz 3 und Anhang, in der Fassung der Richtlinie 93/118
    Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch - Richtlinie 85/73 - Höhe der Gebühren - Für die einzelnen bestehende Möglichkeit, sich der Erhebung von höheren Gebühren als den ...

  • EU-Kommission

    Feyrer

  • Wolters Kluwer

    Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch; Höhe der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch in einer Metzgerei; Herabsetzung der durch deutsches Recht auferlegten Gebühren auf die durch ...

  • Judicialis

    Richtlinie 85/73/EWG Art. 2 Abs. 3; ; Richtlinie 85/73/EWG Anhang Kapitel I Nr. 1; ; Richtlinie 85/73/EWG Anhang Kapitel I Nr. 4 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch - Richtlinie 85/73 - Höhe der Gebühren - Für die einzelnen bestehende Möglichkeit, sich der Erhebung von höheren Gebühren als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Auslegung der Richtlinie 85/73/EWG des Rates über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG) - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 182
  • EuZW 2000, 22
  • DVBl 1999, 1644
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 10.11.1992 - C-156/91

    Hansa Fleisch / Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-374/97
    Der Gerichtshof hat in bezug auf die Entscheidung 88/408, an deren Stelle die Richtlinie getreten ist, bereits entschieden, daß die Tatsache allein, daß eine Entscheidung es den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist, erlaubt, von klaren und genauen Bestimmungen dieser Entscheidung abzuweichen, diesen Bestimmungen nicht die unmittelbare Wirkung nehmen kann und daß insbesondere derartige Bestimmungen unmittelbare Wirkung haben können, wenn die Inanspruchnahme der insoweit eingeräumten Abweichungsmöglichkeiten einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist (Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-156/91, Hansa Fleisch Ernst Mundt, Slg. 1992, I-5567, Randnr. 15).

    Unter diesen Voraussetzungen hat der Gerichtshof entschieden, daß die Tatsache, daß den Mitgliedstaaten durch Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 88/408 die Möglichkeit eingeräumt worden war, unter dem Vorbehalt, daß die im Anhang der Entscheidung genannten Voraussetzungen beachtet werden, von den in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung festgesetzten Pauschalbeträge der Gebühr nach oben abzuweichen, der letztgenannten Bestimmung nicht die unmittelbare Wirkung nehmen kann (Urteil Hansa Fleisch Ernst Mundt, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang ergibt sich zunächst aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß es jedem Mitgliedstaat freisteht, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte mittels Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht (Urteil Hansa Fleisch Ernst Mundt, Randnr. 23).

  • EuGH, 24.09.1998 - C-76/97

    Tögel

    Auszug aus EuGH, 09.09.1999 - C-374/97
    Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteil vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-76/97, Tögel, Slg. 1998, I-5357, Randnr. 42) kann sich der einzelne in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umsetzt.
  • BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06

    Fleischuntersuchung; Fleischuntersuchungsgebühren; Gemeinschaftsgebühr;

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nationales Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern bzw. den Kommunalkörperschaften überlassen darf und dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG gilt (EuGH, Urteile vom 10. November 1992 - Rs. C-156/91, Hansa Fleisch Ernst Mundt - Slg. I-5567, 5589 und vom 9. September 1999 - Rs. C-374/97, Feyrer - Slg. I-5153, 5167 ; BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2001 - BVerwG 3 BN 1.01 - LRE 41, 115, vom 21. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 9.01 - und vom 27. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 4.01 -).

    Schließlich muss der Mitgliedstaat mit seinen besonderen Gebühren die entstehenden Kosten in dem jeweiligen Bemessungs- und Erhebungsgebiet, hier also im Gebiet des Beklagten (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999, a.a.O. ), insgesamt decken; er darf sie jedenfalls nicht über-, wohl auch nicht unterschreiten (vgl. EuGH ebd. ; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 6 S. 8 = NVwZ 2002, 486).

    Die Harmonisierung des Rechts der Fleischuntersuchungsgebühren soll verhindern, dass Unterschiede bei der Finanzierung der Gebühren den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fleischerzeugnisse beeinträchtigen (Erwägungsgrund 5 zur Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985, ABl EG Nr. L 32 S. 14; vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 1999 a.a.O. , und vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Dabei sollte die Harmonisierung gerade nicht so weit gehen, dass in sämtlichen Mitgliedstaaten dieselben Gebühren erhoben werden (EuGH, Urteil vom 9. September 1999 a.a.O. ); das wird schon durch die Möglichkeit eines jeden Mitgliedstaates belegt, die gemeinschaftsdurchschnittlichen Pauschalbeträge zu unter- oder zu überschreiten.

    Im Urteil "Feyrer" (vom 9. September 1999 - Rs. C-374/97 - Slg. I-5153, 5167 ) hat der Europäische Gerichtshof zu der im wesentlichen wortgleichen Vorgängerfassung des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG entschieden, dass die den Mitgliedstaaten hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Erhebung einer spezifischen Gebühr, die die tatsächlichen Kosten deckt, eine Befugnis ist, "von der sie unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet", allgemein nach ihrem Ermessen Gebrauch machen können.

    Wie gezeigt, hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG unter der einzigen Voraussetzung Gebrauch machen darf, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (EuGH, Urteile vom 9. September 1999 a.a.O. und vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2007 - 3 A 3667/03
    Das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 - C-374/97 ("Feyrer") - rechtfertige keine andere Sichtweise.

    Soweit sich die Klägerin gegen die rückwirkende Neuregelung der festgesetzten Gebühren auf ein ihr nach dem Urteil des EuGH vom 10. November 1992 - C-156/91 ("Mundt") - zustehendes "Abwehrrecht" beruft, ist dem das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 - C-374/97 ("Feyrer") -, Slg. I-5153, Rdn. 29, Leits.

    Da die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG nach der Rechtsprechung des EuGH gemeinschaftsrechtlich unter dem alleinigen Vorbehalt steht, dass die erhobene Gebühr die tatsächlich entstanden Kosten nicht übersteigt, vgl. Urteil vom 9. September 1999 - C-374/97 ("Feyrer") -, Slg. I-5153, Rdn. 27, 31 f., zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG, die mit der hier maßgeblichen Richtlinie inhaltlich übereinstimmt, die Erfüllung der in Anhang A Kapitel I Nrn. 4 a und 5 a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG genannten Voraussetzungen also gerade nicht erforderlich ist, gehen die hierauf gerichteten Ausführungen der Klägerin fehl.

    Ausgehend von der Forderung des EuGH im Urteil von vom 30. Mai 2002 - C- 284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") - eine kostendeckende Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG müsse "sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten" abdecken - vgl. EuGH, a.a.O., Slg. I-4611, Rdn 65 -, wobei es sich um die "der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten" handeln muss - vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - a.a.O., Slg. I-5153, Leits.

    vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999, a.a.O., Slg. I-5153, Rdn 40.

    Wie bereits ausgeführt, hat der EuGH in seinem Urteil vom 9. September 1999 - C-374/97 ("Feyrer") - entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG - nichts anderes gilt für die inhaltsgleiche Vorschrift der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG - "ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt" steht, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet und dass die zuständige Behörde von der Gebührenerhebung im Übrigen "nach ihrem Ermessen Gebrauch machen" kann.

  • OVG Brandenburg, 30.10.2003 - 2 B 93/02

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Schlachttieruntersuchung und

    Zulässig - und aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts unbedenklich (vgl. EuGH, Urt. v. 10. November 1992 - Rs. C-l56/91, NJW 1993, 315, 316; Urt. v. 9. September 1999 - Rs. C-374/97, NVwZ 2000, 182, 184 Ziff. 34 f.) - ist auch die Übertragung der Kompetenz zur rechtssatzmäßigen Festlegung des Gebührensatzes im Wege der Satzungsgebung an die kommunalen Gebietskörperschaften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. April 2000 - 1 C 12.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21; s. auch Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2000 - 2 A 205/99.Z -, S. 5 f.).

    Das ergibt sich aus seinen Entscheidungen vom 10. November 1992 (Rs. C-156/91, NJW 1993, 315) und vom 9. September 1999 (Rs. C-374/97, NVwZ 2000, 182 ff.) zur Frage, ob sich ein Einzelner gegenüber einem Mitgliedstaat auf die EG-Pauschal gebühren berufen kann, um sich der Erhebung höherer Gebühren zu widersetzen.

    Vorausssetzung hierfür ist aber, dass die Inanspruchnahme der insoweit eingeräumten Abweichungsmöglichkeiten einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist (EuGH, Urt. v. 10. November 1992, a.a.O., Ziff. 15; Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 24).

    Hieraus hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 1999 (a.a.O., Ziff. 27, 28) zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung in Anhang Kapitel I Nr. 4 der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 93/118/EG vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 340 S. 15) geänderten Fassung geschlossen, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten, Beträge zu erheben, die die tatsächlichen Kosten decken, wenn diese höher als die in Nr. 1 festgelegten Pauschalbeträge sind, nicht Voraussetzungen unterliege, deren Beachtung einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht es jedem Mitgliedstaat frei, die Zuständigkeit auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durchzuführen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht (vgl. nur EuGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 34).

    Vielmehr verdeutlicht Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie, wonach unbeschadet der Wahl der Behörde, die zur Erhebung der Gemeinschaftsgebühren ermächtigt ist, diese Gemeinschaftsgebühren an die Stelle jeder anderen Abgabe und Gebühr treten, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Kontrollen gemäß Art. 1 erhoben wird, dass die Erhebung der einschlägigen Gebühren sowohl auf nationaler als auch auf regionaler oder kommunaler Ebene erfolgen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 35 f. zur insoweit entsprechenden Regelung des Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 93/118/EG geänderten Fassung).

    Das folgt aus der Vorgabe des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG für die Festlegung der Gemeinschaftsgebühren - von denen die Mitgliedstaaten nach Abs. 3 bis zur Höhe der tatsächlichen Untersuchungskosten abweichen können -, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde bei der Durchführung der betreffenden Untersuchungen und Kontrollen zu tragen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 37-39).

    Diese soll nämlich keine Gebühren in einheitlicher Höhe für die gesamte Gemeinschaft einführen, sondern Wettbewerbsverzerrungen verhindern, die sich aus der Anwendung von je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Regeln für die Finanzierung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeführten Untersuchungen und Hygienekontrollen ergeben könnten (vgl. EuGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O., Ziff. 40).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-374/97   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. März 1999 - C-374/97 (https://dejure.org/1999,19919)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Feyrer

  • EU-Kommission PDF

    Anton Feyrer gegen Landkreis Rottal-Inn.

    Richtlinie 85/73/EWG - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch - Unmittelbare Wirkung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • VG Arnsberg, 28.01.2003 - 11 K 3140/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Bescheids zur Heranziehung eines

    vgl. hierzu Schlussantrag des Generalanwalts vom 18.03.1999 in der Rechtssache C-374/97 (Anton Feyrer/Landkreis Rottal-Inn) Tz. 34, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Slg.) Teil I - 1999, 5163 sowie Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 04.02.1998 Tz. 40 in der gleichen Rechtssache (ohne Fundstelle).

    vgl. Urteil vom 09.09.1999 - Rs. C-374/97 (Anton Feyrer/Landkreis Rottal-Inn) Tzn.

    vgl. Schlussantrag des Generalanwalts vom 18.03.1999 in der Rechtssache C-374/97 (Anton Feyrer/Landkreis Rottal-Inn) , aaO. Tz. 38; wie hier bereits Urteil der Kammer vom 06.11.1995 - 11 K 3668/94 - .

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