Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 21.11.2019 - C-379/18   

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https://dejure.org/2019,39465
EuGH, 21.11.2019 - C-379/18 (https://dejure.org/2019,39465)
EuGH, Entscheidung vom 21.11.2019 - C-379/18 (https://dejure.org/2019,39465)
EuGH, Entscheidung vom 21. November 2019 - C-379/18 (https://dejure.org/2019,39465)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Lufthansa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Richtlinie 2009/12/EG - Art. 3 und 6 - Art. 11 Abs. 1 und 7 - Flughafenentgelte - Schutz der Rechte der Flughafennutzer - Möglichkeit des Flughafenleitungsorgans, niedrigere als die von der unabhängigen Aufsichtsbehörde ...

  • doev.de PDF

    Deutsche Lufthansa AG u.a. - Anfechtung von Flughafenentgelten vor den Verwaltungsgerichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Richtlinie 2009/12/EG - Art. 3 und 6 - Art. 11 Abs. 1 und 7 - Flughafenentgelte - Schutz der Rechte der Flughafennutzer - Möglichkeit des Flughafenleitungsorgans, niedrigere als die von der unabhängigen Aufsichtsbehörde ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Flughafenentgelte: Airlines neuer Klageweg für Airlines

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbindlichkeit und Anfechtbarkeit von Flughafenentgelten

  • archive.ph (Pressemeldung, 21.11.2019)

    Kosten für Airlines: Flughafengebühren müssen gleich sein

  • juve.de (Kurzinformation)

    Luftverkehr: Anfechtung der Höhe der fälligen Entgelte für die Verkehrsinfrastruktur von Flughäfen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 48
  • EuZW 2020, 239
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus EuGH, 21.11.2019 - C-379/18
    Jedoch ist nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und nunmehr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 37).

    Unter diesen Umständen haben die Gerichte der Mitgliedstaaten den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus der Richtlinie 2009/12 erwachsen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 38).

    Insoweit ist es zwar grundsätzlich Sache des nationalen Rechts, die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu bestimmen, doch verlangt das Unionsrecht - gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV -, dass die nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 42).

    Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes als solcher verlangt jedoch nicht, dass es einen eigenständigen Rechtsbehelf gibt, der mit dem Hauptantrag auf die Feststellung gerichtet ist, dass nationale Vorschriften gegen das Unionsrecht verstoßen, sofern es einen oder mehrere Rechtsbehelfe gibt, mit denen inzident die Wahrung der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 47 und 53).

    Insoweit ist es zwar grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, doch dürfen diese Verfahrensmodalitäten insbesondere die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 39 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen sind die nationalen Gerichte gehalten, die Verfahrensmodalitäten für die bei ihnen anhängigen Klagen so weit wie möglich so auszulegen, dass diese Modalitäten in einer Weise angewandt werden können, die zur Erreichung des Ziels beiträgt, einen effektiven gerichtlichen Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 44).

    Es ist daher zu prüfen, ob in der Ausgangsrechtssache die Verpflichtung des Flughafennutzers, der die Entscheidung der unabhängigen Aufsichtsbehörde, mit der die Flughafenentgeltordnung nach der Richtlinie 2009/12 gebilligt wurde, anfechten möchte, vor einem Zivilgericht, das gemäß § 315 Abs. 3 BGB nach Billigkeit entscheidet, Klage zu erheben, nicht dazu führt, die Ausübung der durch diese Richtlinie verliehenen Rechte unter Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-489/15

    CTL Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 21.11.2019 - C-379/18
    Das vorlegende Gericht ist insoweit der Auffassung, dass sich anhand des Urteils vom 9. November 2017, CTL Logistics (C-489/15, EU:C:2017:834), weder feststellen lasse, ob die diesem Urteil zugrunde liegende Auslegung durch den Gerichtshof auf die Flughafenentgelte nach der Richtlinie 2009/12 anwendbar sei, noch, ob die zivilgerichtliche Überprüfung der Entgeltregelungen am Maßstab der Billigkeit nach § 315 BGB mit der Richtlinie 2009/12 in Einklang stehe.

    Insoweit genügt die Feststellung, dass, wie der Gerichtshof bereits in einem vergleichbaren Kontext entschieden hat, mit der Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB dadurch, dass ausschließlich darauf abgestellt wird, dass der individuelle Vertrag wirtschaftlich vernünftig ist, verkannt wird, dass nur dann gewährleistet werden kann, dass die Entgeltpolitik auf alle betroffenen Unternehmen gleich angewandt wird, wenn die Entgelte anhand einheitlicher Kriterien festgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 74).

    Eine Billigkeitskontrolle der Entgelte sowie gegebenenfalls eine Entscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 BGB sind schließlich nicht mit dem in Art. 3 der Richtlinie 2009/12 niedergelegten Verbot der Diskriminierung von Flughafennutzern vereinbar, zumal die Urteile der deutschen Zivilgerichte nur eine auf die Parteien des jeweiligen Rechtsstreits begrenzte Wirkung ausübten (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2017, CTL Logistics, C-489/15, EU:C:2017:834, Rn. 83 und 94).

  • EuGH, 11.09.2018 - C-68/17

    Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus

    Auszug aus EuGH, 21.11.2019 - C-379/18
    Zudem darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 65).
  • VG Köln, 11.12.2019 - 21 K 6049/16
    - EuGH, Urteil vom 09. November 2017 - C-489/15 (CTL-Logistics) -, juris; EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18 - (Deutsche Lufthansa AG), juris - überholt.

    EuGH, Urteil vom 09. November 2017 - C-489/15 (CTL-Logistics) -, juris (Rn. 84 und 94); EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18 - (Deutsche Lufthansa AG), juris (Rn. 67 und 69).

    So auch das vorlegende Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache C-379/18, vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18 - (Deutsche Lufthansa AG), juris (Rn. 30).

    Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Europäische Gerichtshof der Auffassung des vorlegenden Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtssache C-397/18 [richtig: C-379/18 - d. Red.] , dass eine Kassation auch im Verwaltungsrecht nur inter partes wirke, aus Gründen des Gemeinschaftsrechts verworfen hätte.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18 - (Deutsche Lufthansa AG), juris, Rn. 30 und 65 ff.

  • BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15

    Stationspreissystem II

    a) Die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG, insbesondere deren Art. 4 Abs. 5 und deren Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6, stehen der Anwendung der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB entgegen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff. - CTL Logistics GmbH; zur Regulierung von Flughafenentgelten vgl. Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18, NVwZ 2020, 48 Rn. 67 ff. - Deutsche Lufthansa AG/Land Berlin).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    DFON

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Anforderung als solche nicht bedeutet, dass der Inhaber dieses Rechts über einen unmittelbaren Rechtsbehelf verfügt, der in erster Linie darauf abzielt, eine bestimmte Maßnahme in Frage zu stellen, sofern es im Übrigen vor den verschiedenen zuständigen nationalen Gerichten einen oder mehrere Rechtsbehelfe gibt, die es ihm ermöglichen, inzident eine gerichtliche Kontrolle dieser Maßnahme zu erreichen, die die Beachtung der ihm durch das Unionsrecht garantierten Rechte und Freiheiten gewährleistet, ohne sich hierzu der Gefahr aussetzen zu müssen, dass ihm im Fall der Nichtbeachtung der fraglichen Maßnahme eine Sanktion auferlegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 47, 49, 53 bis 55, 61 und 64, sowie vom 21. November 2019, Deutsche Lufthansa, C-379/18, EU:C:2019:1000, Rn. 61).
  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass der durch Art. 47 der Charta gewährleistete Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes als solcher nicht verlangt, dass es einen eigenständigen Rechtsbehelf gibt, der mit dem Hauptantrag auf die Feststellung gerichtet ist, dass nationale Vorschriften gegen Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen, sofern es einen oder mehrere Rechtsbehelfe gibt, mit denen inzident die Wahrung der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden kann (Urteil vom 21. November 2019, Deutsche Lufthansa, C-379/18, EU:C:2019:1000, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Köln, 11.12.2019 - 21 K 6734/16
    - EuGH, Urteil vom 09. November 2017 - C-489/15 (CTL-Logistics) -, juris; EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18 - (Deutsche Lufthansa AG), juris - überholt.

    EuGH, Urteil vom 09. November 2017 - C-489/15 (CTL-Logistics) -, juris (Rn. 84 und 94); EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18 - (Deutsche Lufthansa AG), juris (Rn. 67 und 69).

    So auch das vorlegende Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache C-379/18, vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18 - (Deutsche Lufthansa AG), juris (Rn. 30).

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18 - (Deutsche Lufthansa AG), juris (Rn. 30 und 65 ff.).

  • VG Köln, 16.06.2021 - 21 K 4368/19
    vgl. EuGH, Urteile vom 9. November 2017 - C-489/15 (CTL-Logistics) -, juris Rn. 74, 83 und 94 und vom 21. November 2019 - C-379/18 (Deutsche Lufthansa AG) -, juris Rn. 67 und 69.

    So auch das vorlegende BVerwG in der Rechtssache C-379/18, vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18 (Deutsche Lufthansa AG) -, juris Rn. 30.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18 (Deutsche Lufthansa AG) -, juris Rn. 30 und 65 ff.

  • OLG Hamm, 05.03.2020 - 13 U 326/18

    "Dieselskandal"; Nutzungsentschädigung; Reparaturkosten; Erweiterung des

    Nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit darf die Anwendung des nationalen Rechts die Tragweite und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht so beeinträchtigen, dass die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte übermäßig erschwert wird (Grundsatz der Effektivität; siehe etwa EuGH, Urteile vom 21. November 2019 - C-379/18, N&R 2020, 41, 43 Tz. 62; vom 11. September 2019 - C-676/17, BeckRS 2019, 20654 Rn. 30; vom 21. September 1983 - 205-215/82, juris Tz. 19 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Bedeutung von

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2019, Deutsche Lufthansa (C-379/18, EU:C:2019:1000, Rn. 61).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2022 - 6 S 52.22

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG; vorläufiger Rechtsschutz;

    Bei der gebotenen unionsrechtskonformer Auslegung unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (im Folgenden: Richtlinie 2009/12/EG) kommt der Genehmigungsentscheidung nach § 19b LuftVG privatrechtsgestaltende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2020 - 3 C 21/19 u.a. - juris Rn. 6 bis 9; EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C 379/18 - NVwZ 2020, 48 Rn. 53).

    Seit der im Jahr 2019 ergangenen Grundsatzentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, mit der das bis dahin praktizierte Rechtsschutzsystem vom Zivil- auf den Verwaltungsrechtsweg verlagert wurde, ist es in Deutschland bis heute nicht zu einer - dem jeweiligen Mitgliedstaat obliegenden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C 379/18 - NVwZ 2020, 48 Rn. 62) - Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems durch den Gesetzgeber gekommen.

    Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine auf die Parteien des jeweiligen Rechtsstreits begrenzte Wirkung einer zivilrechtlichen Entscheidung mit dem in Art. 3 der Richtlinie niedergelegten Verbot der Diskriminierung von Flughafennutzern in Widerspruch stehe (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18 - NVwZ 2020, 48 Rn. 67 und 69).

  • OLG Frankfurt, 15.09.2020 - 11 U 128/14

    Zur kartellrechtlichen Überprüfung von Trassenentgelten

    Dass nach der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des EuGH in der Sache CTL Logistics sowie der Entscheidung vom 21.11.2019, C-379/18 - Deutsche Lufthansa - wohl eine entsprechende Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen (gewesen) wäre, ändert nichts daran, dass dies zum seinerzeitigen Zeitpunkt mehr als zweifelhaft war.
  • BVerwG, 03.06.2020 - 3 C 21.19

    Streit um die Klagebefugnis zur Anfechtung der Genehmigung einer Entgeltordnung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-245/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene

  • EuGH, 24.02.2022 - C-563/20

    ORLEN KolTrans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie

  • OLG Hamm, 02.04.2020 - 13 U 560/18

    Rückgängigmachung eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug mit einem Motor

  • OLG Hamm, 12.03.2020 - 13 U 306/18

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA

  • BGH, 08.12.2020 - KZR 103/19

    Zahlung von Stationsentgelten an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen durch ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-289/21

    Varhoven administrativen sad (Abrogation de la disposition contestée) - Vorlage

  • VG Frankfurt/Main, 28.11.2019 - 7 K 243/18

    Allgemeinverfügung der BaFin; Drittschutz zugunsten von Anlegern

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-379/18   

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https://dejure.org/2019,17538
Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-379/18 (https://dejure.org/2019,17538)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.06.2019 - C-379/18 (https://dejure.org/2019,17538)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - C-379/18 (https://dejure.org/2019,17538)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Lufthansa

    Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Flughafenentgelte - Schutz der Rechte der Flughafennutzer - Möglichkeit, andere als die von der unabhängigen Aufsichtsbehörde gebilligten Entgelte zu vereinbaren - Rechtsbehelfe - Zuständigkeit der Zivilgerichte - Vereinbarkeit ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 09.11.2017 - C-489/15

    CTL Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-379/18
    Aus der vorstehend zusammengefassten Beschreibung ergibt sich, dass das im deutschen Recht vorgesehene System zur Anfechtung der Flughafenentgelte mit demjenigen übereinstimmt, das im Urteil CTL Logistics geprüft wurde, das entsprechende Probleme aufwies, die damals die deutschen Eisenbahnentgelte betrafen.

    Als Einwand gegen eine Übertragung der Rechtsprechung aus dem Urteil CTL Logistics auf den vorliegenden Rechtsstreit wurde vorgebracht, dass die Regelung der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur und die Entgeltstruktur nicht mit denen der Flughäfen vergleichbar seien.

    Ausgehend von dieser Prämisse werde ich herausarbeiten, wie die Antwort des Gerichtshofs im Urteil CTL Logistics auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden kann.

    6 Urteil vom 9. November 2017 (C-489/15, im Folgenden: Urteil CTL Logistics, EU:C:2017:834).

    25 Urteil CTL Logistics, Rn. 70 und 74.

    26 Ebd., Rn. 87. Die Ausgangssituation ergibt sich klarer aus den Schlussanträgen von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache CTL Logistics (C-489/15, EU:C:2016:901, Nrn. 1 und 9).

    28 Urteil CTL Logistics, Rn. 91.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-489/15

    CTL Logistics - Verkehr - Entgelt für die Nutzung von Eisenbahnfahrwegen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-379/18
    26 Ebd., Rn. 87. Die Ausgangssituation ergibt sich klarer aus den Schlussanträgen von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache CTL Logistics (C-489/15, EU:C:2016:901, Nrn. 1 und 9).
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