Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 28.06.2010 | Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 06.09.2012 - C-38/10   

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https://dejure.org/2012,25178
EuGH, 06.09.2012 - C-38/10 (https://dejure.org/2012,25178)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2012 - C-38/10 (https://dejure.org/2012,25178)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2012 - C-38/10 (https://dejure.org/2012,25178)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Verlegung des steuerlichen Sitzes - Überführung von Vermögenswerten - Unmittelbare Wegzugsteuer

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Verlegung des steuerlichen Sitzes - Überführung von Vermögenswerten - Unmittelbare Wegzugsteuer

  • EU-Kommission

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Verlegung des steuerlichen Sitzes - Überführung von Vermögenswerten - Unmittelbare Wegzugsteuer“

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse bei Verlegung des Satzungs- und Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat europarechtswidrig ("Kommission/Portugal")

  • Betriebs-Berater

    Besteuerung wegen Verlagerung ins Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Verlegung des steuerlichen Sitzes - Überführung von Vermögenswerten - Unmittelbare Wegzugsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Sofortige Besteuerung der latenten Wertzuwächse beim Vermögen von Gesellschaften bei der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes und der tatsächlichen Leitung - Einstellung der Tätigkeiten einer Betriebsstätte - Übertragung von Vermögenswerten - Besteuerung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 49 AEUV und Art. 31 EWG - Steuervorschriften, nach denen Unternehmen, die ihren steuerlichen Sitz in Portugal aufgeben oder ihr Vermögen in einen anderen Staat transferieren, sofort eine Steuer wegen Verlagerung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1801
  • EuZW 2012, 947
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-38/10
    Im Anschluss an das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, Slg. 2011, I-12273), sind alle Streithelfer gemäß Art. 54a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgefordert worden, sich schriftlich zu der Frage zu äußern, welche Folgen sich für die vorliegende Rechtssache aus dem genannten Urteil ergeben.

    Auch wenn die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es doch ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil National Grid Indus, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil National Grid Indus, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das Vorliegen einer etwaigen Rechtfertigung der festgestellten Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und deren Verhältnismäßigkeit anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil National Grid Indus, Randnr. 86, entschieden hat, dass Art. 49 AEUV einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die sofortige Einziehung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse bei den Vermögensgegenständen einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, zum Zeitpunkt dieser Verlegung vorschreibt.

  • EuGH, 06.09.2012 - C-380/11

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-38/10
    Diese unterschiedliche Behandlung ist geeignet, eine Gesellschaft davon abzuhalten, ihre Tätigkeiten aus dem portugiesischen Hoheitsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu verlagern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, DI. VI. Finanziaria di Diego della Valle & C., C-380/11, Randnr. 36).

    Wie der Generalanwalt sinngemäß in den Nrn. 55, 94 bis 99 und 111 seiner Schlussanträge zur Regelung eines Mitgliedstaats über die Besteuerung der in seinem Hoheitsgebiet entstandenen Wertzuwächse ausführt, entspricht nämlich die Situation einer Gesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz und ihre tatsächliche Leitung in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, und die Situation einer Gesellschaft, die einen Teil oder die Gesamtheit der Vermögenswerte einer portugiesischen festen Niederlassung in einen anderen Mitgliedstaat überführt, in Bezug auf die Besteuerung der Wertzuwächse, die im ersten Mitgliedstaat in der Zeit vor diesen Vorgängen erzielt wurden, der Situation einer Gesellschaft, die diese Vorgänge auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil DI. VI. Finanziaria di Diego della Valle & C., Randnr. 37).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-535/07

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-38/10
    Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Aufforderungsschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Kommission/Portugal, C-457/07, Slg. 2009, I-8091, Randnr. 55, und vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich, C-535/07, Slg. 2010, I-9483, Randnr. 41).

    Ist dies nicht der Fall, kann dieser Fehler nicht dadurch als beseitigt angesehen werden, dass sich der beklagte Mitgliedstaat zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme geäußert hat (vgl. Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-38/10
    Mit dieser Freiheit ist für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, Slg. 2008, I-8061, Randnr. 28, und vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, Slg. 2010, I-1215, Randnr. 17).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-457/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-38/10
    Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Aufforderungsschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Kommission/Portugal, C-457/07, Slg. 2009, I-8091, Randnr. 55, und vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich, C-535/07, Slg. 2010, I-9483, Randnr. 41).
  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-38/10
    Mit dieser Freiheit ist für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, Slg. 2008, I-8061, Randnr. 28, und vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, Slg. 2010, I-1215, Randnr. 17).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-392/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-38/10
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt nämlich das Vorverfahren eine wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür dar, dass sichergestellt ist, dass das eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 35, und vom 10. April 2003, Kommission/Portugal, C-392/99, Slg. 2003, I-3373, Randnr. 133).
  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    MÜLLER AND OTHERS v. SWITZERLAND

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-38/10
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt nämlich das Vorverfahren eine wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür dar, dass sichergestellt ist, dass das eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 35, und vom 10. April 2003, Kommission/Portugal, C-392/99, Slg. 2003, I-3373, Randnr. 133).
  • EGMR, 24.05.1988 - 10737/84
    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-38/10
    Mit dem Decreto Lei Nr. 159/2009 vom 13. Juli 2009 (Diário da República I, Serie A, Nr. 133 vom 13. Juli 2009) wurden u. a. die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits einschlägigen Artikel des CIRC umnummeriert.
  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer

    Zur Erhebung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse hat der Gerichtshof entschieden, dass dem Steuerpflichtigen die Wahl zu lassen ist zwischen einerseits der sofortigen Zahlung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse im Zusammenhang mit seinem Vermögen oder andererseits einer Stundung des Steuerbetrags, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen nach der geltenden nationalen Regelung (vgl. in diesem Sinne Urteile National Grid Indus, Rn. 73, und vom 6. September 2012, Kommission/Portugal, C-38/10, Rn. 31 und 32).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Niederlassungsfreiheit

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 6. September 2012, Kommission/Portugal, C-38/10, EU:C:2012:521, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Niederlassungsfreiheit - Aufdeckung und Besteuerung stiller

    Im Licht der Rechtsprechung der Urteile Kommission/Portugal (EU:C:2012:521) und Kommission/Dänemark (EU:C:2013:480) ist diese Anerkennung der Wirkungen des Grundsatzes der steuerlichen Territorialität jedoch nicht auf Situationen beschränkt, in denen ein Steuerpflichtiger das Territorium des jeweiligen Mitgliedstaats verlässt, sondern gilt auch, wenn es zu einer teilweisen oder vollständigen Überführung von Vermögensgegenständen in einen anderen Mitgliedstaat kommt.

    3 - Urteile Kommission/Spanien (C-269/09, EU:C:2012:439), Kommission/Portugal (C-38/10, EU:C:2012:521) und Kommission/Dänemark (C-261/11, EU:C:2013:480).

    16 - Urteil Kommission/Portugal (EU:C:2012:521, Rn. 27).

    32 - Urteile Kommission/Dänemark (EU:C:2013:480, Rn. 31), Kommission/Portugal (EU:C:2012:521, Rn. 29) und Kommission/Spanien (EU:C:2012:439, Rn. 60).

    40 - Urteil Kommission/Portugal (EU:C:2012:521, Rn. 27 und 28).

    42 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal (EU:C:2012:521).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16

    Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    23 Ich weise darauf hin, dass als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit alle Maßnahmen anzusehen sind, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 37, und vom 6. September 2012, Kommission/Portugal, C-38/10, EU:C:2012:521, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73 und 85), vom 6. September 2012, Kommission/Portugal (C-38/10, EU:C:2012:521, Rn. 31 und 32), vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 61), sowie vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 67).

    35 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Portugal (C-38/10, EU:C:2012:391, Nrn. 78 bis 82).

    36 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Portugal (C-38/10, EU:C:2012:391, Nrn. 81 und 82).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und

    Andere Urteile, die später folgten, haben diese Grundsätze bestätigt, insbesondere die Urteile vom 6. September 2012, Kommission/Portugal (C-38/10, EU:C:2012:521), vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark (C-261/11, EU:C:2013:480), vom 31. Januar 2013, Kommission/Niederlande (C-301/11, EU:C:2013:47), vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230), und vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331).

    4 - Vgl. auch Urteile vom 28. April 1993, Kommission/Italien (C-306/91, EU:C:1993:161), vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich (C-1/00, EU:C:2001:687), vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland (C-287/00, EU:C:2002:388), vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-490/04, EU:C:2007:430), vom 6. September 2012, Kommission/Portugal (C-38/10, EU:C:2012:521), und vom 14. Juni 2007, Kommission/Belgien (C-422/05, EU:C:2007:342).

    22 - Die Klarstellungen betrafen insbesondere die Art der Sitzverlegung einer Gesellschaft oder die Art der Überführung der Vermögenswerte einer festen Niederlassung (Urteile vom 6. September 2012, Kommission/Portugal [C-38/10, EU:C:2012:521], vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark [C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 35 bis 37], und vom 23. Januar 2014, DMC [C-164/12, EU:C:2014:20]), den Steuertatbestand (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark [C-261/11, EU:C:2013:480]), die Reinvestition der überführten Vermögenswerte in Ersatzvermögenswerte (Urteil vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland [C-591/13, EU:C:2015:230]), die Modalitäten eines Aufschubs der Steuerzahlung (Urteile vom 25. April 2013, Kommission/Spanien [C-64/11, EU:C:2013:264, Rn. 37], und vom 23. Januar 2014, DMC [C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 62]) sowie das Erfordernis der Stellung von Banksicherheiten (Urteil vom 23. Januar 2014, DMC [C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 66]).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-380/11

    DI. VI. Finanziaria di Diego della Valle & C. - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

    Diese unterschiedliche Behandlung nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung über die Vermögensteuerermäßigung, die sich negativ auf das Vermögen von Gesellschaften auswirken kann, die ihren Sitz aus Luxemburg wegverlegen möchten, ist geeignet, die Gesellschaften luxemburgischen Rechts davon abzuhalten, ihren Sitz in dem Fünfjahreszeitraum nach dem Steuerjahr, in dem ihnen die Vermögensteuerermäßigung gewährt wurde, in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant, C-9/02, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 46, vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Randnr. 35, und vom 6. September 2012, Kommission/Portugal, C-38/10, Randnr. 28).

    Denn was die Regelung eines Mitgliedstaats über die Gewährung einer Ermäßigung der auf seinem Hoheitsgebiet anfallenden Vermögensteuer betrifft, gleicht die Situation einer Gesellschaft, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats gegründet wurde und ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, in Bezug auf die Ermäßigung der Vermögensteuer, die im ersten Mitgliedstaat vor der Verlegung des Sitzes angefallen ist, der Situation einer ebenfalls nach dem Recht des ersten Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft, die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat belässt (vgl. in diesem Sinne Urteile National Grid Indus, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 29).

  • EuGH, 25.04.2013 - C-64/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften, nach denen nicht realisierte Wertzuwächse

    Si tel n'est pas le cas, une pareille irrégularité ne peut pas être considérée comme effacée par le fait que l'État membre défendeur a formulé des observations sur l'avis motivé (voir, en ce sens, arrêt du 6 septembre 2012 Commission/Portugal, C-38/10, non encore publié au Recueil, points 15 et 16 ainsi que jurisprudence citée).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-261/11

    Kommission / Dänemark

    À cet égard, la liberté d'établissement est applicable aux transferts d'activités d'une société du territoire d'un État membre vers un autre État membre, et cela indépendamment de la question de savoir si la société en question transfère son siège statutaire et sa direction effective hors de ce territoire ou si elle transfère des actifs d'un établissement stable situé sur ledit territoire vers un autre État membre (voir, en ce sens, arrêt du 6 septembre 2012, Commission/Portugal, C-38/10, non encore publié au Recueil, point 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-576/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    7 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien (C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 35), vom 10. April 2003, Kommission/Portugal (C-392/99, Slg. 2003, I-3373, Randnr. 133), und vom 6. September 2012, Kommission/Portugal (C-38/10, Randnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-707/20

    Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49, 63 und 64 AEUV -

    27 Vgl. Urteile vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 46 bis 48 und 50), sowie vom 6. September 2012, Kommission/Portugal (C-38/10, EU:C:2012:521, Rn. 31 bis 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-292/16

    A - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Unternehmensbesteuerung -

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   EuGH, 28.06.2010 - C-38/10   

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EuGH, 28.06.2010 - C-38/10 (https://dejure.org/2010,22483)
EuGH, Entscheidung vom 28.06.2010 - C-38/10 (https://dejure.org/2010,22483)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2010 - C-38/10 (https://dejure.org/2010,22483)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

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   Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-38/10   

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https://dejure.org/2012,14542
Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-38/10 (https://dejure.org/2012,14542)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.06.2012 - C-38/10 (https://dejure.org/2012,14542)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - C-38/10 (https://dejure.org/2012,14542)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Steuerrecht - Wegzugssteuer - Sofortige Besteuerung der latenten Wertzuwächse beim Vermögen von Gesellschaften bei der Verlegung ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Steuerrecht - Wegzugssteuer - Sofortige Besteuerung der latenten Wertzuwächse beim Vermögen von Gesellschaften bei der Verlegung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-38/10
    Ferner ist der Gerichtshof im Urteil Lidl Belgium nicht davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des OECD-MA es verbieten, den Sachverhalt einer Betriebsstätte einer in demselben Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft mit dem Sachverhalt einer Betriebsstätte einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft zu vergleichen, um eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zu erkennen(42).

    37 - Vgl. insbesondere Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN (C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35), vom 14. Dezember 2000, AMID (C-141/99, Slg. 2000, I-11619, Randnr. 20), vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 18), vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt (C-157/07, Slg. 2008, I-8061, Randnr. 28), und vom 25. Februar 2010, X Holding (C-337/08, Slg. 2010, I-1215, Randnr. 17).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteil Lidl Belgium (Randnrn. 19, 20 und 25).

    39- Vgl. insbesondere Urteil Lidl Belgium (Randnr. 19).

    41 - Vgl. Urteil Lidl Belgium (Randnr. 22).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-38/10
    44 - Vgl. hierzu Urteil vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services (C-298/05, Slg. 2007, I-10451), im Vergleich zu meinen Schlussanträgen in jener Rechtssache (Nrn. 109 bis 122).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-210/04

    FCE Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 9 - Feste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-38/10
    43 - Diese Qualifizierung kommt bei der Mehrwertsteuer auf Transaktionen zwischen einer Gesellschaft und ihrer Betriebsstätte nicht zum Tragen, vgl. Urteil vom 23. März 2006, FCE Bank (C-210/04, Slg. 2006, I-2803, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-355/16

    Picart - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    35 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Portugal (C-38/10, EU:C:2012:391, Nrn. 78 bis 82).

    36 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Portugal (C-38/10, EU:C:2012:391, Nrn. 81 und 82).

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