Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.03.1994

Rechtsprechung
   EuGH, 05.05.1994 - C-38/93   

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https://dejure.org/1994,58
EuGH, 05.05.1994 - C-38/93 (https://dejure.org/1994,58)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.1994 - C-38/93 (https://dejure.org/1994,58)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 1994 - C-38/93 (https://dejure.org/1994,58)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • EU-Kommission PDF

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Besteuerungsgrundlage; Dienstleistung; Vom Dienstleistenden tatsächlich empfangene Gegenleistung; Geldspielautomaten; Nichteinbeziehung des feststehenden Prozentsatzes der Einsätze, der in Form ...

  • EU-Kommission

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

  • Simons & Moll-Simons
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Geldspielautomaten

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

  • vdai.de PDF

    Begriff der Besteuerungsgrundlage im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a) Richtlinie 77/388/EWG bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Richtlinie Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Dienstleistung - Vom Dienstleistenden tatsächlich empfangene Gegenleistung - Geldspielautomaten - Nichteinbeziehung des feststehenden Prozentsatzes der Einsätze, der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage; Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit; Gesamtheit der Spieleinsätze

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1994, 1198
  • BB 1994, 708
  • DB 1995, 256
  • BStBl II 1994, 548
 
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Wird zitiert von ... (128)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 27.03.1990 - 126/88

    Boots / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 05.05.1994 - C-38/93
    8 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88 (Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19) ausgeführt hat, stellt die letztgenannte Bestimmung nur eine Anwendung der in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie - in seiner Auslegung insbesondere durch das Urteil vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87 (Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, Randnr. 16) - aufgestellten Regel dar, daß die Besteuerungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung ist.
  • EuGH, 23.11.1988 - 230/87

    Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 05.05.1994 - C-38/93
    8 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88 (Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19) ausgeführt hat, stellt die letztgenannte Bestimmung nur eine Anwendung der in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie - in seiner Auslegung insbesondere durch das Urteil vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87 (Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, Randnr. 16) - aufgestellten Regel dar, daß die Besteuerungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung ist.
  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Mai 1994, Glawe (C-38/93, Slg. 1994, I-1679), entschieden, dass bei den dort in Rede stehenden Geldspielautomaten, die so eingestellt worden seien, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinne an die Spieler ausgezahlt werde, der den Gewinnen entsprechende, gesetzlich zwingend festgelegte Teil der Gesamtheit der Spieleinsätze nicht zur Bemessungsgrundlage gehöre.

    In technischer Hinsicht erfüllten die Hopper, bei denen es sich um eine Innovation der Spielgeräte handele, zwar grundsätzlich dieselbe Funktion wie seinerzeit die "Münzstapelrohre", um die es im Urteil Glawe gegangen sei, doch habe der Betreiber auf den Inhalt der Hopper jederzeit Zugriff.

    Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass bei Geldspielautomaten, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass durchschnittlich mindestens 60 % der Spieleinsätze als Gewinne an die Spieler ausgezahlt werden, die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhält, nur in dem Teil der Einsätze besteht, über den er effektiv selbst verfügen kann (Urteil Glawe, Randnr. 9).

    Da der Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil Glawe ergangen ist, mit dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens vergleichbar ist, ist die vom Gerichtshof in diesem Urteil gegebene Antwort auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.

    Unter diesen Umständen wird die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhält, durch "zwingende gesetzliche Vorschriften" festgelegt und besteht daher nur "in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann" (vgl. Urteile Glawe, Randnr. 9, und vom 19. Juli 2012, 1nternational Bingo Technology, C-377/11, Randnr. 26), d. h. in den Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums.

    Dass es speziell eine "Preisregulierung" und/oder eine gesetzliche Begrenzung der Verluste der Benutzer von Spielgeräten gibt, ist dem Grundsatz nach vom Gerichtshof im Urteil Glawe implizit gebilligt worden, insbesondere im Hinblick auf ihre Behandlung für die Zwecke der Erhebung der Mehrwertsteuer.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich unter Zugrundelegung eines gesetzlichen Gewinnanteils von 60 % ausgeführt, dass diese Gewinne, deren Auszahlung das deutsche Recht vorschrieb, nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen waren (vgl. Urteil Glawe, Randnr. 9).

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Außerdem habe das Verhalten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Anschluss an das Urteil vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-38/93 (Glawe, Slg. 1994, I-1679) die Bundesrepublik Deutschland zu der Ansicht geführt, dass § 4 Nummer 9 UStG mit der Sechsten Richtlinie in Einklang stehe.

    43 In Bezug auf die Ausgangsverfahren ist erstens festzustellen, dass sich das Vorbringen, § 4 Nummer 9 UStG habe vernünftigerweise als mit der Sechsten Richtlinie in Einklang stehend angesehen werden können, nicht auf das Verhalten der Kommission im Anschluss an das Urteil Glawe stützen lässt.

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    Bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, besteht die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann (Bestätigung des EuGH-Urteils Glawe vom 05.05.1994 - C-38/93, EU:C:1994:188, BStBl II 1994, 548).

    Allerdings hat der EuGH bereits in der Rechtssache Glawe (EuGH-Urteil vom 05.05.1994 - C-38/93, EU:C:1994:188, BStBl II 1994, 548) in Rz 12 betont, dass der Anteil der Spieleinsätze, der als Gewinn wieder ausgeschüttet wird, von vornherein zwingend feststeht.

    Er ging bereits dort in Rz 9 vom Vorliegen einer entgeltlichen Leistung aus, die u.a. in der Bereitstellung der Automaten und der Gewährung einer Gewinnmöglichkeit (Rz 12) besteht, wobei die vom Betreiber erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze besteht, über den er effektiv selbst verfügen kann (EuGH-Urteil Glawe, EU:C:1994:188, BStBl II 1994, 548, Rz 9).

    Der Unterschied besteht aber "nur" darin, dass im Fall Glawe (EU:C:1994:188, BStBl II 1994, 548) ein bestimmter Mindestprozentsatz (nämlich 60 % der von den Spielern geleisteten Einsätze) als Gewinn an die Spieler ausgeschüttet wurde und dass diese Einsätze technisch und gegenständlich von den Einsätzen getrennt waren, die der Betreiber tatsächlich für sich verbuchen konnte, wohingegen der im Ausgangsverfahren fragliche Wettbewerb keines dieser Merkmale aufweist (Rz 30).

    dd) Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass zwischen dem Kläger als Veranstalter des Glücksspiels und dem Spieler insoweit entscheidungserhebliche Unterschiede bestehen: Bereits Generalanwalt Jacobs hat in Rz 21 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Glawe vom 03.03.1994 - C-38/93 (EU:C:1994:81) diesbezüglich erläutert, dass sich das kommerzielle Glücksspiel vom normalen Glücksspiel insofern unterscheidet, als die Person, die das Glücksspiel veranstaltet, dieses so ausgestaltet, dass ihre durchschnittlichen Gewinne ausreichen, um die ihr bei der Durchführung des Glücksspiels entstehenden Kosten zu decken und ihr einen angemessenen Nutzen zu verschaffen.

    Ebenfalls zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass der Teil der Summe der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, nicht zur Besteuerungsgrundlage gehört (vgl. EuGH-Urteile Glawe, EU:C:1994:188, BStBl II 1994, 548; Town & County Factors, EU:C:2002:494, BFH/NV 2003, Beilage 1, 35, Rz 30; International Bingo Technology, EU:C:2012:503, HFR 2012, 1011, Rz 23 ff.; Metropol Spielstätten, EU:C:2013:687, HFR 2013, 1166, Tenor 2 und 3; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 84; in BFH/NV 2016, 599).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.03.1994 - C-38/93   

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https://dejure.org/1994,10332
Generalanwalt beim EuGH, 03.03.1994 - C-38/93 (https://dejure.org/1994,10332)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.03.1994 - C-38/93 (https://dejure.org/1994,10332)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. März 1994 - C-38/93 (https://dejure.org/1994,10332)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    H. J. Glawe Spiel- und Unterhaltungsgeräte Aufstellungsgesellschaft mbH & Co. KG gegen Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst.

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Geldspielautomaten - Besteuerungsgrundlage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-172/96

    Commissioners of Customs & Excise gegen First National Bank of Chicago. - Sechste

    2.5 Notwendigkeit der individuellen Beurteilung (Urteil Glawe und Rechtssache Fischer).

    (12) - Schlussanträge vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-38/93 (Glawe, Slg. 1994, I-1679, I-1681).

    (13) - Schlussanträge in der Rechtssache C-38/93 (a. a. O., zitiert in Fußnote 12, Nummer 16).

    (14) - Schlussanträge in der Rechtssache C-38/93 (a. a. O., zitiert in Fußnote 12, Nummer 22).

    (15) - Urteil in der Rechtssache C-38/93 (a. a. O., zitiert in Fußnote 15).

    (16) - Urteil in der Rechtssache C-38/93 (a. a. O., zitiert in Fußnote 15, Randnr. 11).

    (17) - Schlussanträge in der Rechtssache C-38/93 (a. a. O., zitiert in Fußnote 12, Nummer 29).

    (18) - Urteil in der Rechtssache C-38/93 (a. a. O., zitiert in Fußnote 15, Randnr. 12).

    (22) - Schlussanträge in der Rechtssache C-38/93 (a. a. O., zitiert in Fußnote 12, Nummer 22).

    (24) - Schlussanträge in der Rechtssache C-38/93 (a. a. O., zitiert in Fußnote 12, Nummer 20).

    (25) - Schlussanträge in der Rechtssache C-38/93 (a. a. O., zitiert in Fußnote 12, Nummer 21).

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    dd) Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass zwischen dem Kläger als Veranstalter des Glücksspiels und dem Spieler insoweit entscheidungserhebliche Unterschiede bestehen: Bereits Generalanwalt Jacobs hat in Rz 21 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Glawe vom 03.03.1994 - C-38/93 (EU:C:1994:81) diesbezüglich erläutert, dass sich das kommerzielle Glücksspiel vom normalen Glücksspiel insofern unterscheidet, als die Person, die das Glücksspiel veranstaltet, dieses so ausgestaltet, dass ihre durchschnittlichen Gewinne ausreichen, um die ihr bei der Durchführung des Glücksspiels entstehenden Kosten zu decken und ihr einen angemessenen Nutzen zu verschaffen.

    Diese Unterschiede wirken sich auch auf die Frage der Zufallsabhängigkeit oder Gewissheit des Zusammenhangs von Leistung und Gegenleistung im Streitfall aus (vgl. zur Bedeutung der Gewissheit für den Betreiber eines Punktesystems beim teilweise sicheren Verfall von Punkten BFH-Urteil vom 26.06.2019 - V R 64/17, BFHE 264, 542, BStBl II 2019, 640, Rz 24): Generalanwalt Jacobs hat dazu in Rz 23 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Glawe (EU:C:1994:81) ausgeführt, die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer auf Umsätze aus Wetten und Glücksspielen verbundenen Schwierigkeiten schienen bei Umsätzen in Zusammenhang mit Geldspielautomaten nur in geringerem Umfang zu bestehen, was der Grund dafür sein möge, dass sich die meisten Mitgliedstaaten, die den Betrieb solcher Automaten zulassen, dafür entschieden hätten, die Erlöse nicht von der Mehrwertsteuer zu befreien.

  • BFH, 06.11.2002 - V R 7/02

    Geldspielautomaten außerhalb von Spielbanken

    Aus dem Urteil des EuGH vom 5. Mai 1994 Rs. C-38/93, Glawe (Slg. 1994, I-1679, BStBl II 94, 548) zur Höhe der Gegenleistung für die Bereitstellung der Geldspielautomaten folge nichts anderes, da die Frage der Steuerbefreiung dieser Umsätze nicht zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht worden sei.

    Dem FG dürfte darin zuzustimmen sein, dass mit den Geldspielautomaten "Glücksspiele mit Geldeinsatz" i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG veranstaltet werden (so auch Generalanwalt Jacobs, Schlussanträge vom 3. März 1994, Rs. C-38/93, Glawe, Slg. 1994, I-1679 Rdnr. 12).

    Im Streitfall dürfte die Vorschrift des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG alleine nicht hinreichend klar genau und unbedingt sein (vgl. Generalanwalt Jacobs in Slg. 1994, I-1679 Rdnr. 9 ff.; EuGH-Urteil Karlheinz Fischer in Slg. 1998, I-3369).

  • BFH, 17.12.2008 - XI R 79/07

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht von sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz

    Der Umstand, dass Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG den Umfang der Glücksspielformen, die von der Steuerbefreiung ausgenommen werden können, nicht ausdrücklich begrenzt (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 3. März 1994 Rs. C-38/93 --Glawe--, Slg. 1994, I-1679, Randnr. 10), lässt auch eine Auslegung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG als vertretbar erscheinen, nach der die Mitgliedstaaten berechtigt sind, Glücksspiele überwiegend der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, solange jedenfalls ein nicht unerheblicher Anteil der Gesamtumsätze steuerfrei bleibt.
  • FG Hamburg, 07.08.2007 - 7 V 78/07

    Umsatzsteuer: Gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen

    Zweifelhaft ist jedoch, ob ein Mitgliedstaat berechtigt wäre, auf alle "Formen" des Glücksspiels Umsatzsteuer zu erheben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobsvom 3. März 1994, Rs. C-38/93 - Glawe -, EuGHE I 1994, 1679 Rn. 10; Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hacklvom 27. September 2001, Rs. C-498/99 - Town and County Factors Ltd -, EuGHE I 2002, 7173 Rn. 69; Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hacklvom 8. Juli 2004, Rs. C-453/02 und C-462/02 - Linneweber und Akritides -, EuGHE I 2005, 1131 Rn. 42f.).

    Eine derartige Einengung des den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessens erscheint zweifelhaft (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Jacobsvom 3. März 1994, Rs. C-38/93 - Glawe -, EuGHE I 1994, 1679 Rn. 10).

    Zweifelhaft ist, ob - wie die Antragstellerin meint - allein praktische Erwägungen die Steuerfreiheit der Umsätze rechtfertigen (vgl. zur Veranlassung der Steuerfreiheit von Glücksspielen mit Geldeinsatz EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006, Rs. C-89/05 - United Utilities plc -, EuGHE I 2006, 6813 Rn. 23; Schlussanträge des Generalanwalts Jacobsvom 3. März 1994, Rs. C-38/93 - Glawe -, EuGHE I 1994, 1679 Rn. 16; Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hacklvom 27. September 2001, Rs. C-498/99 - Town and County Factors Ltd -, EuGHE I 2002, 7173 Rn. 70; Jahndorf/Oellerich, UR 2007, 457 [460]).

    Jedenfalls für Automatenaufsteller sind keine praktischen Probleme bei der Erhebung bekannt (Jahndorf/Oellerich, UR 2007, 457 [460]), wobei sich der EuGH bereits zur Bemessungsgrundlage geäußert hat (EuGH-Urteil vom 5. Mai 1994, Rs. C-38/93 - Glawe -, EuGHE I 1994, 1679).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Mehrwertsteuer - Lieferung von Arzneimitteln vom

    Generalanwalt Jacobs stellte in Nr. 16 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Glawe (C-38/93, EU:C:1994:81) fest, dass "Glücksspielumsätze für die Erhebung der Mehrwertsteuer schlecht geeignet sind".
  • FG München, 23.02.1995 - 14 K 2631/94

    Nettoerlöse nach Auszahlung der Spielgewinne an die Spieler; Bemessungsgrundlage

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  • BFH, 30.01.1997 - V R 27/95

    Glücksspiel - Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze - Zulassungsentgelt

    Die Ausführungen des EuGH zur Besteuerungsgrundlage gehen über die Besonderheiten von Geldspielautomatenumsätzen hinaus; denn er hat sie aus einer in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG enthaltenen allgemeinen Regel --unter Einbeziehung von Rabatten und Rückvergütungen nach Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. b Richtlinie 77/388/EWG-- entwickelt (ebenso Jacobs in den Schlußanträgen in der Rechtssache C-38/93, UR 1994, 178, Rdnr. 20 ff.).
  • BFH, 30.10.2007 - V B 170/07

    Ernstliche Zweifel an Umsatzbesteuerung sonstiger Glücksspiele mit Geldeinsatz

    Davon gehe auch Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 3. März 1994 Rs. C-38/93, Glawe (Slg. 1994, I-1679, Randnr. 10) aus.
  • FG München, 19.01.1995 - 14 K 3611/91

    Bemessungsgrundlage von ausgeführten Spielumsätzen aus einem Backgammen-Turnier;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BFH, 21.09.2007 - V B 169/07

    Aussetzung der Vollziehung: Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen mit

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2000 - 13 U 76/99

    Umsatzsteuerfestsetzungen ; Verspätete Einlegung von Rechtsmitteln ;

  • FG Baden-Württemberg, 21.08.1995 - 2 K 400/94

    Anfall von Umsatzsteuer für Umsätze aus dem Betreiben verbotener Glücksspiele

  • FG Schleswig-Holstein, 09.04.2001 - IV 64/99

    Steuerpflicht der Umsätze von Aufstellern gewerblicher Spielgeräte; Zweifel an

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