Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 01.10.1998 - C-38/97   

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https://dejure.org/1998,3201
EuGH, 01.10.1998 - C-38/97 (https://dejure.org/1998,3201)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.1998 - C-38/97 (https://dejure.org/1998,3201)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1998 - C-38/97 (https://dejure.org/1998,3201)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Straßenverkehr - Verbindlicher Tarif - Staatliche Regelung - Allgemeines Interesse und Gemeinwohl

  • Europäischer Gerichtshof

    Librandi

  • EU-Kommission PDF

    Librandi

    EG-Vertrag, Artikel 3 Buchstabe g, 5, 85, 86 und 90
    1 Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Festsetzung der Tarife des Güterkraftverkehrs durch öffentliche Stellen - Vereinbarkeit - Voraussetzungen - Begriffe "allgemeines Interesse" und "Gemeinwohl"

  • EU-Kommission

    Librandi

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer italienischen Regelung über die Festsetzung der Tarife des Güterkraftverkehrs mit dem Gemeinschaftsrecht; Nationale Regelung über verbindliche Tarife für den Güterkraftverkehr auf der Grundlage des Vorschlags eines Ausschusses, der sich mehrheitlich ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; EGV Art. 3 f; ; EGV Art. 3 g; ; EGV Art. 5; ; EGV Art. 85; ; EGV Art. 86

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Festsetzung der Tarife des Güterkraftverkehrs durch öffentliche Stellen - Vereinbarkeit - Voraussetzungen - Begriffe "allgemeines Interesse" und "Gemeinwohl"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Ufficio del Giudice di Pace Genua - Vereinbarkeit mit den Artikeln 3 Buchstaben f und g, 5, 85 und 86 EG-Vertrag - Nationale Regelung, wonach die verbindlichen Tarife für den Güterkraftverkehr durch eine Behörde auf der Grundlage der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

    Auszug aus EuGH, 01.10.1998 - C-38/97
    Die Beklagte widersetzt sich diesem Begehren mit der Begründung, daß Artikel 3 des Decreto-legge Nr. 82 vom 29. März 1993 die für den Güterkraftverkehr vorgesehene Tarifregelung auf andere Bereiche erstrecke und deshalb mit den Grundsätzen unvereinbar sei, die der Gerichtshof im Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91 (Corbeau, Slg. 1993, I-2533) aufgestellt habe, und daß die Tarife, die in den Ministerialdekreten vom 24. März und vom 26. Juni 1995 nach Erhöhung der Zahl der Vertreter der nationalen Verbände der Güterkraftverkehrsunternehmen im Zentralausschuß für das Register festgesetzt worden seien, gegen die Grundsätze verstießen, die der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883) aufgestellt habe.

    Insbesondere ist das vorlegende Gericht der Auffassung, daß sich der Gerichtshof in dem Urteil Centro Servizi Spediporto nicht dazu geäußert habe, ob die Erstreckung des Systems der verbindlichen Tarife auf alle Verträge, in deren Rahmen eine Beförderungsleistung erbracht werde, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei; zudem habe es zu prüfen, ob Artikel 3 des Decreto-legge Nr. 82 vom 29. März 1993, umgewandelt in das Gesetz Nr. 162/93, zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen könne.

    Weiter weist das vorlegende Gericht darauf hin, daß die italienische Regierung nach dem Urteil Centro Servizi Spediporto die Zahl der Vertreter der Transportunternehmen im Zentralausschuß für das Register erhöht habe.

    Unter diesen Umständen sei eine weitere Klärung des vom Gerichtshof in seinem Urteil Centro Servizi Spediporto verwendeten Begriffes des Gemeinwohls erforderlich.

    Der Giudice di pace Genua hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist mit den Artikeln 3 Buchstaben f und g, 5, 85 und 86 EG-Vertrag, wie sie der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 ausgelegt hat, eine nationale Rechtsvorschrift vereinbar, nach derdie verbindlichen Tarife für den Güterkraftverkehr auf der Grundlage des Vorschlags eines Ausschusses, der sich mehrheitlich aus Vertretern der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zusammensetzt, duch eine Behörde zu genehmigen und für anwendbar zu erklären sind (Ministerialdekret vom 2. Februar 1994)? 2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist mit den Artikeln 3 Buchstaben f und g, 5, 85 und 86 EG-Vertrag eine nationale Rechtsvorschrift (Artikel 3 des Ministerialdekrets Nr. 82/93, umgewandelt in das Gesetz Nr. 162/93) vereinbar, die die im Bereich der Verträge über Dienstleistungen des Güterkraftverkehrs verbindlichen Tarife auf andere Vertragstypen ausdehnt, die andere Dienstleistungen betreffen, insbesondere den Dienstleistungsauftrag und/oder den Mietvertrag? 3. Entspricht der vom Gerichtshof in den Urteilen Reiff und Delta verwendete Begriff des allgemeinen Interesses dem des Gemeinwohls, den der Gerichtshof in einer ähnlichen Rechtslage im Urteil Centro Servizi Spediporto verwendet hat? 4. Sind diese Begriffe ("allgemeines Interesse" und/oder "Gemeinwohl") Begriffe, die in der Gemeinschaftsrechtsordnung definiert sind, oder fällt ihre Definition in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten? 5. Fällt unter diese Begriffe eine nationale Situation, wie sie im Ausgangsrechtsstreits vorliegt, a) in der der vorgeschlagene Tarif aufgrund von Kriterien erarbeitet wurde, die der nationale Gesetzgeber als gemeinwohlorientiert angesehen, im Gesetz Nr. 298/74 abstrakt definiert und im Dekret Nr. 56/78 des Präsidenten der Italienischen Republik näher festgelegt hat, die sich aber konkret auf die Merkmale eines "typischen Unternehmens" beziehen, das in dem Dekret Nr. 56/78 (Artikel 3 und 4) bestimmt ist, aber der Wirklichkeit des fraglichen Marktes nicht mehr entspricht; b) bei der überdies der Umstand zu berücksichtigen ist, daß die Befugnisse der Behörde (von denen niemals Gebrauch gemacht wurde), den Vorschlag des Ausschusses zurückzusenden und die Tarife im Wege der Anordnung zu erlassen, wenn der neue Vorschlag des Ausschusses als nicht befriedigend angesehen wird, streng an eine bloße Prüfung der Übereinstimmung dieses Vorschlags mit den Kriterien geknüpft sind, für die der Gesetzgeber im Jahr 1974 (Artikel 53 des Gesetzes Nr. 298/74) auf eine abgeleitete Duchführungsvorschrift verwies, die im Jahr 1978 erlassen (Dekret Nr. 56 des Präsidenten der Italienischen Republik) und nicht mehr aktualisiert wurde; c) in der damit Maßstäbe für den verbindlichen Tarif und, was schwerer wiegt, für die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit durch die Behörde vorgegeben werden, die sich auf die Prüfung beschränken, ob der durch den Ausschuß vorgeschlagene Tarif den wirtschaftlichen und technischen Verhältnissen eines "typischen Unternehmens" angemessen ist, das für den fraglichen Markt nicht repräsentativ ist; d) in der außerdem die Behörde in diesem Zusammenhang sicherzustellen hat, daß ein derart ermittelter Tarif es den Transportunternehmen erlaubt, ein als "angemessen" definiertes (Artikel 52 des Gesetzes Nr. 298/74) Entgelt zu erlangen, wobei diesem Tarif aber ein strikter und überdies überholter gesetzlicher Tatbestand zugrunde liegt, den die Behörde nicht ändern kann, obwohl er der Wirklichkeit nicht mehr entspricht und damit den tatsächlichen Kosten der durch die Transportunternehmen erbrachten Dienstleistung nicht angemessen ist? 6. Hilfsweise: Was ist unter dem Begriff einer "kollektiven Vereinbarung" zu verstehen, der es dem vorlegenden Gericht gestatten würde, das Vorliegen einer nach Artikel 85 EG-Vertrag verbotenen Tarifabsprache auszuschließen? Zu den ersten beiden Fragen.

    Schließlich war der Gerichtshof in dem Urteil Centro Servizi Spediporto mit einer ähnlichen Frage zum damals geltenden italienischen Recht befaßt, die sich von der Frage im vorliegenden Rechtsstreit nur darin unterscheidet, daß die nationalen Verbände der Gruppe der Güterkraftverkehrsunternehmen im Zentralausschuß mit 12 statt mit 17 Personen vertreten waren.

    Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der vom Gerichtshof in den Urteilen Reiff und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft verwendete Begriff des allgemeinen Interesses dem im Urteil Centro Servizi Spediporto verwendeten Begriff des Gemeinwohls entspricht.

    Auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß der vom Gerichtshof in den Urteilen Reiff und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft verwendete Begriff des allgemeinen Interesses dem im Urteil Centro Servizi Spediporto verwendeten Begriff des Gemeinwohls entspricht.

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag keine Maßnahmen auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen treffen oder beibehalten, die den für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln die praktische Wirksamkeit nehmen könnten (Urteil Centro Servizi Spediporto, Randnr. 20); hiervon muß eine sachdienliche Antwort an das vorlegende Gericht ausgehen.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß die Möglichkeit, kollektive Vereinbarungen gemäß Artikel 13 des Ministerialdekrets vom 18. November 1982 zu schließen, nicht zur Beschränkung des Wettbewerbs führt, sondern bestimmte Abweichungen von den verbindlichen Tarifen erlaubt und damit geeignet ist, die Wettbewerbsmöglichkeiten zu erweitern (Urteil Centro Servizi Spediporto, Randnr. 29).

    2. Der vom Gerichtshof in den Urteilen vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91 (Reiff) und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93 (Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft) verwendete Begriff des allgemeinen Interesses entspricht dem im Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto) verwendeten Begriff des Gemeinwohls.

  • EuGH, 17.11.1993 - C-185/91

    Bundesanstalt für den Güterfernverkehr / Reiff

    Auszug aus EuGH, 01.10.1998 - C-38/97
    Der Giudice di pace Genua hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist mit den Artikeln 3 Buchstaben f und g, 5, 85 und 86 EG-Vertrag, wie sie der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 ausgelegt hat, eine nationale Rechtsvorschrift vereinbar, nach derdie verbindlichen Tarife für den Güterkraftverkehr auf der Grundlage des Vorschlags eines Ausschusses, der sich mehrheitlich aus Vertretern der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zusammensetzt, duch eine Behörde zu genehmigen und für anwendbar zu erklären sind (Ministerialdekret vom 2. Februar 1994)? 2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist mit den Artikeln 3 Buchstaben f und g, 5, 85 und 86 EG-Vertrag eine nationale Rechtsvorschrift (Artikel 3 des Ministerialdekrets Nr. 82/93, umgewandelt in das Gesetz Nr. 162/93) vereinbar, die die im Bereich der Verträge über Dienstleistungen des Güterkraftverkehrs verbindlichen Tarife auf andere Vertragstypen ausdehnt, die andere Dienstleistungen betreffen, insbesondere den Dienstleistungsauftrag und/oder den Mietvertrag? 3. Entspricht der vom Gerichtshof in den Urteilen Reiff und Delta verwendete Begriff des allgemeinen Interesses dem des Gemeinwohls, den der Gerichtshof in einer ähnlichen Rechtslage im Urteil Centro Servizi Spediporto verwendet hat? 4. Sind diese Begriffe ("allgemeines Interesse" und/oder "Gemeinwohl") Begriffe, die in der Gemeinschaftsrechtsordnung definiert sind, oder fällt ihre Definition in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten? 5. Fällt unter diese Begriffe eine nationale Situation, wie sie im Ausgangsrechtsstreits vorliegt, a) in der der vorgeschlagene Tarif aufgrund von Kriterien erarbeitet wurde, die der nationale Gesetzgeber als gemeinwohlorientiert angesehen, im Gesetz Nr. 298/74 abstrakt definiert und im Dekret Nr. 56/78 des Präsidenten der Italienischen Republik näher festgelegt hat, die sich aber konkret auf die Merkmale eines "typischen Unternehmens" beziehen, das in dem Dekret Nr. 56/78 (Artikel 3 und 4) bestimmt ist, aber der Wirklichkeit des fraglichen Marktes nicht mehr entspricht; b) bei der überdies der Umstand zu berücksichtigen ist, daß die Befugnisse der Behörde (von denen niemals Gebrauch gemacht wurde), den Vorschlag des Ausschusses zurückzusenden und die Tarife im Wege der Anordnung zu erlassen, wenn der neue Vorschlag des Ausschusses als nicht befriedigend angesehen wird, streng an eine bloße Prüfung der Übereinstimmung dieses Vorschlags mit den Kriterien geknüpft sind, für die der Gesetzgeber im Jahr 1974 (Artikel 53 des Gesetzes Nr. 298/74) auf eine abgeleitete Duchführungsvorschrift verwies, die im Jahr 1978 erlassen (Dekret Nr. 56 des Präsidenten der Italienischen Republik) und nicht mehr aktualisiert wurde; c) in der damit Maßstäbe für den verbindlichen Tarif und, was schwerer wiegt, für die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit durch die Behörde vorgegeben werden, die sich auf die Prüfung beschränken, ob der durch den Ausschuß vorgeschlagene Tarif den wirtschaftlichen und technischen Verhältnissen eines "typischen Unternehmens" angemessen ist, das für den fraglichen Markt nicht repräsentativ ist; d) in der außerdem die Behörde in diesem Zusammenhang sicherzustellen hat, daß ein derart ermittelter Tarif es den Transportunternehmen erlaubt, ein als "angemessen" definiertes (Artikel 52 des Gesetzes Nr. 298/74) Entgelt zu erlangen, wobei diesem Tarif aber ein strikter und überdies überholter gesetzlicher Tatbestand zugrunde liegt, den die Behörde nicht ändern kann, obwohl er der Wirklichkeit nicht mehr entspricht und damit den tatsächlichen Kosten der durch die Transportunternehmen erbrachten Dienstleistung nicht angemessen ist? 6. Hilfsweise: Was ist unter dem Begriff einer "kollektiven Vereinbarung" zu verstehen, der es dem vorlegenden Gericht gestatten würde, das Vorliegen einer nach Artikel 85 EG-Vertrag verbotenen Tarifabsprache auszuschließen? Zu den ersten beiden Fragen.

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14).

    Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der vom Gerichtshof in den Urteilen Reiff und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft verwendete Begriff des allgemeinen Interesses dem im Urteil Centro Servizi Spediporto verwendeten Begriff des Gemeinwohls entspricht.

    Auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß der vom Gerichtshof in den Urteilen Reiff und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft verwendete Begriff des allgemeinen Interesses dem im Urteil Centro Servizi Spediporto verwendeten Begriff des Gemeinwohls entspricht.

    2. Der vom Gerichtshof in den Urteilen vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91 (Reiff) und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93 (Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft) verwendete Begriff des allgemeinen Interesses entspricht dem im Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto) verwendeten Begriff des Gemeinwohls.

  • EuGH, 09.06.1994 - C-153/93

    Deutschland / Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft

    Auszug aus EuGH, 01.10.1998 - C-38/97
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14).

    2. Der vom Gerichtshof in den Urteilen vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91 (Reiff) und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93 (Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft) verwendete Begriff des allgemeinen Interesses entspricht dem im Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto) verwendeten Begriff des Gemeinwohls.

  • EuGH, 21.09.1988 - 267/86

    Van Eycke / ASPA

    Auszug aus EuGH, 01.10.1998 - C-38/97
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14).
  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.10.1998 - C-38/97
    Jedoch erfassen die Artikel 3 Buchstabe g, 5 und 86 EG-Vertrag eine Regelung, wie sie im italienischen Gesetz enthalten ist, nur dann, wenn dieses Gesetz einem Unternehmen nachweislich eine wirtschaftliche Machtstellung einräumt, kraft derer es einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt verhindern kann, indem es ihm ermöglicht, sich seinen Konkurrenten, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 38).
  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

    Auszug aus EuGH, 01.10.1998 - C-38/97
    Die Beklagte widersetzt sich diesem Begehren mit der Begründung, daß Artikel 3 des Decreto-legge Nr. 82 vom 29. März 1993 die für den Güterkraftverkehr vorgesehene Tarifregelung auf andere Bereiche erstrecke und deshalb mit den Grundsätzen unvereinbar sei, die der Gerichtshof im Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91 (Corbeau, Slg. 1993, I-2533) aufgestellt habe, und daß die Tarife, die in den Ministerialdekreten vom 24. März und vom 26. Juni 1995 nach Erhöhung der Zahl der Vertreter der nationalen Verbände der Güterkraftverkehrsunternehmen im Zentralausschuß für das Register festgesetzt worden seien, gegen die Grundsätze verstießen, die der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883) aufgestellt habe.
  • BGH, 03.07.2001 - KZR 31/99

    Festbetragsregelung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt

    Eine Festlegung, die in ihrer Wirkung zu einer Bindung aller Anbieter oder Abnehmer an die bestimmten Preise führen muß, hat er demgegenüber bei Tarifordnungen als rechtlich möglich angesehen, bei denen zum einen ein Bedarf für einen entsprechenden Tarif bestand und zum anderen dessen Ausgestaltung einer Einflußnahme durch die Betroffenen nicht zugänglich war (vgl. etwa Urt. v. 1.10.1998 - Rs. C-38/97, Slg. 1998, I-5955 = WuW/E EU-R 121 - Autotrasporti Librandi/Cuttica spedizioni).
  • OLG Düsseldorf, 08.06.2007 - Kart 15/06

    Staatliche Lottogesellschaften dürfen gewerbliche Spielevermittler nicht

    Richtig ist auch die vom Amt daraus gezogene Schlussfolgerung, dass der Lotteriestaatsvertrag den Wettbewerb der staatlichen Lottogesellschaften nur beschränken darf, soweit dies zur Durchsetzung legitimer Gemeinwohlinteressen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 1.10.1998, Rs. C-38/97, Slg. 1998 I Seite 5972, 5983 Rdnr. 30 Librandi; Urt. v. 6.3.2007, Rs. C-395/05 - D"Antonio).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-184/13

    Die italienische Regelung, nach der die Preise im Güterkraftverkehr nicht unter

    Im Urteil Librandi (C-38/97, EU:C:1998:454) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer in diesem Ausschuss nicht mehr in der Minderheit sind, an diesen Ergebnissen nichts ändert, sofern bei der Festsetzung der Tarife die gesetzlich festgelegten Gemeinwohlkriterien beachtet wurden und die öffentlichen Stellen dadurch, dass sie vor der Genehmigung der Vorschläge Stellungnahmen anderer öffentlicher und privater Einrichtungen berücksichtigt haben oder die Tarife sogar von Amts wegen festgesetzt haben, ihre Zuständigkeiten nicht privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen haben.

    Dadurch unterscheidet sich diese Situation von der, die den Urteilen Reiff (C-185/91, EU:C:1993:886, Rn. 22), Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft (C-153/93, EU:C:1994:240, Rn. 21), Centro Servizi Spediporto (EU:C:1995:308, Rn. 27) und Librandi (EU:C:1998:454, Rn. 35) zugrunde lag.

  • BGH, 03.07.2001 - KZR 32/99

    Festbeträge; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht

    Eine Festlegung, die in ihrer Wirkung zu einer Bindung aller Anbieter oder Abnehmer an die bestimmten Preise führen muß, hat er demgegenüber bei Tarifordnungen als rechtlich möglich angesehen, bei denen zum einen ein Bedarf für einen entsprechenden Tarif bestand und zum anderen dessen Ausgestaltung einer Einflußnahme durch die Betroffenen nicht zugänglich war (vgl. etwa Urt. v. 1.10.1998 - Rs. C-38/97, Slg. 1998, I-5955 = WuW/E EU-R 121 - Autotrasporti Librandi/Cuttica spedizioni).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01

    Enirisorse

    29: - Urteil Bodson (zitiert in Fußnote 21), Randnr. 26.30: - Siehe etwa das Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-38/97 (Autotrasporti Librandi, Slg. 1998, I-5955, Randnr. 27) mit Verweis auf das Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 (Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 38).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1998 - C-38/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,20419
Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1998 - C-38/97 (https://dejure.org/1998,20419)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.03.1998 - C-38/97 (https://dejure.org/1998,20419)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. März 1998 - C-38/97 (https://dejure.org/1998,20419)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Librandi

  • EU-Kommission PDF

    Autotrasporti Librandi Snc di Librandi F. & C. gegen Cuttica spedizioni e servizi internationali Srl.

    Wettbewerb - Straßenverkehr - Verbindlicher Tarif - Staatliche Regelung - Allgemeines Interesse und Gemeinwohl

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1998 - C-38/97
    Durch die Änderung der italienischen Rechtsvorschriften sieht sich das vorlegende Gericht veranlaßt, dem Gerichtshof folgende Fragen zu stellen: 1. Ist mit den Artikeln 3 Buchstaben f und g, 5, 85 und 86 EG-Vertrag, wie sie der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 ausgelegt hat, eine nationale Rechtsvorschrift vereinbar, nach der die verbindlichen Tarife für den Güterkraftverkehr auf der Grundlage des Vorschlags eines Ausschusses, der sich mehrheitlich aus Vertretern der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zusammensetzt, durch eine Behörde zu genehmigen und für anwendbar zu erklären sind (Ministerialdekret vom 2. Februar 1994)? 2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist mit den Artikeln 3 Buchstaben f und g, 5, 85 und 86 EG-Vertrag eine nationale Rechtsvorschrift (Artikel 3 des Ministerialdekrets Nr. 82/93, umgewandelt in das Gesetz Nr. 162/93) vereinbar, die die im Bereich der Verträge über Dienstleistungen des Güterkraftverkehrs verbindlichen Tarife auf andere Vertragstypen ausdehnt, die andere Dienstleistungen betreffen, insbesondere den Dienstleistungsauftrag und/oder den Mietvertrag? 3. Entspricht der vom Gerichtshof in den Urteilen Reiff und Delta verwendete Begriff des allgemeinen Interesses dem des Gemeinwohls, den der Gerichtshof in einer ähnlichen Rechtslage im Urteil Centro Servizi Spediporto verwendet hat? 4. Sind diese Begriffe ("allgemeines Interesse" und/oder "Gemeinwohl") Begriffe, die in der Gemeinschaftsrechtsordnung definiert sind, oder fällt ihre Definition in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten? 5. Fällt unter diese Begriffe eine nationale Situation, wie sie im Ausgangsrechtsstreit vorliegt, a) in der der vorgeschlagene Tarif aufgrund von Kriterien erarbeitet wurde, die der nationale Gesetzgeber als gemeinwohlorientiert angesehen, im Gesetz Nr. 298/74 abstrakt definiert und im Dekret Nr. 56/78 des Präsidenten der Italienischen Republik näher festgelegt hat, die sich aber konkret auf die Merkmale eines "typischen Unternehmens" beziehen, das in dem Dekret Nr. 56/78 (Artikel 3 und 4) bestimmt ist, aber der Wirklichkeit des fraglichen Marktes nicht mehr entspricht; b) bei der überdies der Umstand zu berücksichtigen ist, daß die Befugnisse der Behörde (von denen niemals Gebrauch gemacht wurde), den Vorschlag des Ausschusses zurückzusenden und die Tarife im Wege der Anordnung zu erlassen, wenn der neue Vorschlag des Ausschusses als nicht befriedigend angesehen wird, streng an eine bloße Prüfung der Übereinstimmung dieses Vorschlags mit den Kriterien geknüpft sind, für die der Gesetzgeber im Jahr 1974 (Artikel 53 des Gesetzes Nr. 298/74) auf eine abgeleitete Duchführungsvorschrift verwies, die im Jahr 1978 erlassen (Dekret Nr. 56 des Präsidenten der Italienischen Republik) und nicht mehr aktualisiert wurde; c) in der damit Maßstäbe für den verbindlichen Tarif und, was schwerer wiegt, für die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit durch die Behörde vorgegeben werden, die sich auf die Prüfung beschränken, ob der durch den Ausschuß vorgeschlagene Tarif den wirtschaftlichen und technischen Verhältnissen eines "typischen Unternehmens" angemessen ist, das für den fraglichen Markt nicht mehr repräsentativ ist; d) in der außerdem die Behörde in diesem Zusammenhang sicherzustellen hat, daß ein derart ermittelter Tarif es den Transportunternehmen erlaubt, ein als "angemessen" definiertes (Artikel 52 des Gesetzes Nr. 298/74) Entgelt zu erlangen, wobei diesem Tarif aber ein strikter und überdies überholter gesetzlicher Tatbestand zugrunde liegt, den die Behörde nicht ändern kann, obwohl er nunmehr der Wirklichkeit nicht entspricht und damit den tatsächlichen Kosten der durch die Transportunternehmen erbrachten Dienstleistung nicht angemessen ist? 6. Hilfsweise: Was ist unter dem Begriff einer "kollektiven Vereinbarung" zu verstehen, der es dem vorlegenden Gericht gestatten würde, das Vorliegen einer nach Artikel 85 EG-Vertrag verbotenen Tarifabsprache auszuschließen? B Stellungnahme Zur ersten Frage.

    2: Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883).

    3: Urteil in der Rechtssache C-96/94, zitiert in Fußnote 1, Randnr. 26.4: Urteil in der Rechtssache C-96/94, zitiert in Fußnote 1, Randnrn.

    26 bis 30.5: Urteil in der Rechtssache C-96/94, zitiert in Fußnote 1, Randnr. 17.6: Urteil in der Rechtssache C-96/94, zitiert in Fußnote 1, Randnr. 34.7: Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91 (Reiff, Slg. 1993, I-5801) und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93 (Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517).

    8: Urteil in der Rechtssache C-96/94, zitiert in Fußnote 1, Randnr. 22. .

  • EuGH, 17.11.1993 - C-185/91

    Bundesanstalt für den Güterfernverkehr / Reiff

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1998 - C-38/97
    Durch die Änderung der italienischen Rechtsvorschriften sieht sich das vorlegende Gericht veranlaßt, dem Gerichtshof folgende Fragen zu stellen: 1. Ist mit den Artikeln 3 Buchstaben f und g, 5, 85 und 86 EG-Vertrag, wie sie der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 ausgelegt hat, eine nationale Rechtsvorschrift vereinbar, nach der die verbindlichen Tarife für den Güterkraftverkehr auf der Grundlage des Vorschlags eines Ausschusses, der sich mehrheitlich aus Vertretern der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zusammensetzt, durch eine Behörde zu genehmigen und für anwendbar zu erklären sind (Ministerialdekret vom 2. Februar 1994)? 2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist mit den Artikeln 3 Buchstaben f und g, 5, 85 und 86 EG-Vertrag eine nationale Rechtsvorschrift (Artikel 3 des Ministerialdekrets Nr. 82/93, umgewandelt in das Gesetz Nr. 162/93) vereinbar, die die im Bereich der Verträge über Dienstleistungen des Güterkraftverkehrs verbindlichen Tarife auf andere Vertragstypen ausdehnt, die andere Dienstleistungen betreffen, insbesondere den Dienstleistungsauftrag und/oder den Mietvertrag? 3. Entspricht der vom Gerichtshof in den Urteilen Reiff und Delta verwendete Begriff des allgemeinen Interesses dem des Gemeinwohls, den der Gerichtshof in einer ähnlichen Rechtslage im Urteil Centro Servizi Spediporto verwendet hat? 4. Sind diese Begriffe ("allgemeines Interesse" und/oder "Gemeinwohl") Begriffe, die in der Gemeinschaftsrechtsordnung definiert sind, oder fällt ihre Definition in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten? 5. Fällt unter diese Begriffe eine nationale Situation, wie sie im Ausgangsrechtsstreit vorliegt, a) in der der vorgeschlagene Tarif aufgrund von Kriterien erarbeitet wurde, die der nationale Gesetzgeber als gemeinwohlorientiert angesehen, im Gesetz Nr. 298/74 abstrakt definiert und im Dekret Nr. 56/78 des Präsidenten der Italienischen Republik näher festgelegt hat, die sich aber konkret auf die Merkmale eines "typischen Unternehmens" beziehen, das in dem Dekret Nr. 56/78 (Artikel 3 und 4) bestimmt ist, aber der Wirklichkeit des fraglichen Marktes nicht mehr entspricht; b) bei der überdies der Umstand zu berücksichtigen ist, daß die Befugnisse der Behörde (von denen niemals Gebrauch gemacht wurde), den Vorschlag des Ausschusses zurückzusenden und die Tarife im Wege der Anordnung zu erlassen, wenn der neue Vorschlag des Ausschusses als nicht befriedigend angesehen wird, streng an eine bloße Prüfung der Übereinstimmung dieses Vorschlags mit den Kriterien geknüpft sind, für die der Gesetzgeber im Jahr 1974 (Artikel 53 des Gesetzes Nr. 298/74) auf eine abgeleitete Duchführungsvorschrift verwies, die im Jahr 1978 erlassen (Dekret Nr. 56 des Präsidenten der Italienischen Republik) und nicht mehr aktualisiert wurde; c) in der damit Maßstäbe für den verbindlichen Tarif und, was schwerer wiegt, für die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit durch die Behörde vorgegeben werden, die sich auf die Prüfung beschränken, ob der durch den Ausschuß vorgeschlagene Tarif den wirtschaftlichen und technischen Verhältnissen eines "typischen Unternehmens" angemessen ist, das für den fraglichen Markt nicht mehr repräsentativ ist; d) in der außerdem die Behörde in diesem Zusammenhang sicherzustellen hat, daß ein derart ermittelter Tarif es den Transportunternehmen erlaubt, ein als "angemessen" definiertes (Artikel 52 des Gesetzes Nr. 298/74) Entgelt zu erlangen, wobei diesem Tarif aber ein strikter und überdies überholter gesetzlicher Tatbestand zugrunde liegt, den die Behörde nicht ändern kann, obwohl er nunmehr der Wirklichkeit nicht entspricht und damit den tatsächlichen Kosten der durch die Transportunternehmen erbrachten Dienstleistung nicht angemessen ist? 6. Hilfsweise: Was ist unter dem Begriff einer "kollektiven Vereinbarung" zu verstehen, der es dem vorlegenden Gericht gestatten würde, das Vorliegen einer nach Artikel 85 EG-Vertrag verbotenen Tarifabsprache auszuschließen? B Stellungnahme Zur ersten Frage.

    Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen, ob der vom Gerichtshof in den Urteilen Reiff und Delta(7) verwendete Begriff des allgemeinen Interesses dem des Gemeinwohls entspricht, den der Gerichtshof in einer ähnlichen Rechtslage im Urteil Centro Servizi Spediporto verwendet hat.

    Auch in seinem Urteil in der Rechtssache Centro Servizi Spediporto bezog sich der Gerichtshof auf die Urteile Reiff und Delta.(8) Er verwies darauf, daß der Zentralausschuß bei der Abgabe seiner Vorschläge eine Reihe von Kriterien des Allgemeinwohls beachten mußte, die im Gesetz definiert und im Dekret Nr. 56 näher geregelt waren, befaßte sich jedoch nicht weiter mit der Frage, inwieweit die Kriterien des Gemeinwohls in den italienischen Rechtsvorschriften definiert sind.

    26 bis 30.5: Urteil in der Rechtssache C-96/94, zitiert in Fußnote 1, Randnr. 17.6: Urteil in der Rechtssache C-96/94, zitiert in Fußnote 1, Randnr. 34.7: Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91 (Reiff, Slg. 1993, I-5801) und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93 (Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517).

  • EuGH, 09.06.1994 - C-153/93

    Deutschland / Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1998 - C-38/97
    26 bis 30.5: Urteil in der Rechtssache C-96/94, zitiert in Fußnote 1, Randnr. 17.6: Urteil in der Rechtssache C-96/94, zitiert in Fußnote 1, Randnr. 34.7: Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91 (Reiff, Slg. 1993, I-5801) und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93 (Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517).
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