Rechtsprechung
| EuGH, 23.04.2009 - C-378/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Erster oder einziger Vertrag - Aufeinander folgende Verträge - Gleichwertige gesetzliche Maßnahme - Senkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch - Sanktionen - Absolutes Verbot der Umwandlung befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor in unbefristete Arbeitsverträge - Folgen einer fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie - Konforme Auslegung
- Europäischer Gerichtshof
Angelidaki u.a.
Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Erster oder einziger Vertrag - Aufeinander folgende Verträge - Gleichwertige gesetzliche Maßnahme - Senkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch - Sanktionen - Absolutes Verbot der Umwandlung befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor in unbefristete Arbeitsverträge - Folgen einer fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie - Konforme Auslegung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über vorgeblich nur zeitweiligen Bedarf an Arbeitskräften bei tatsächlichem Bedarf auf Dauer; Gemeinschaftswidrigkeit einer zur Absenkung des Niveaus der Rechts von Arbeitnehmern führenden nationalen Regelung; Kiriaki Angelidaki u.a. gegen Organismos Nomarchiakis Autodioikisis Rethymnis [C-378/07] sowie Charikleia Giannoudi [C-379/07] und Georgios Karabousanos u.a. gegen Dimos Geropotamou [C-380/07]
- rechtsportal.de
Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über vorgeblich nur zeitweiligen Bedarf an Arbeitskräften bei tatsächlichem Bedarf auf Dauer; Gemeinschaftswidrigkeit einer zur Absenkung des Niveaus der Rechts von Arbeitnehmern führenden nationalen Regelung; Kiriaki Angelidaki u.a. gegen Organismos Nomarchiakis Autodioikisis Rethymnis [C-378/07] sowie Charikleia Giannoudi [C-379/07] und Georgios Karabousanos u.a. gegen Dimos Geropotamou [C-380/07]
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Rethymnis (Griechenland), eingereicht am 8. August 2007 - K. Aggelidaki, A. Aïvali, A. Vavouraki, C. Kaparou, M. Lioni, E. Makrygiannaki, E. Nisanaki, C. Panagiotou, A. Pitsidianaki, M. Chalkiadaki und C. Chalkiadaki / Nomarchiaki Aftodioikisi Rethymnis
Verfahrensgang
- Monomeles Protodikeio Rethymnis [Griechenland], 19.07.2007 - 84/2729/MEI/196/07
- Monomeles Protodikeio Rethymnis [Griechenland], 20.07.2007 - 85/2786/MEI/202/07
- Monomeles Protodikeio Rethymnis [Griechenland], 23.07.2007 - 88/2330/MEI/169/07
- EuGH, 12.11.2007 - C-378/07
- Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-378/07
- EuGH, 23.04.2009 - C-378/07
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2009, I-3071
Wird zitiert von ... (70)
- Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-98/09
Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 8 der Rahmenvereinbarung über befristete …
Poste Italiane macht vorab geltend, die mit der Vorlageentscheidung vom 9. Juni 2008 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen seien unzulässig und nicht entscheidungserheblich; der Gerichtshof habe inzwischen in dem am 23. April 2009 ergangenen Urteil Angelidaki u. a. vergleichbare Fragen beantwortet(18) und dem Tribunale di Trani damit Kriterien an die Hand gegeben, die es ihm ermöglichten, eigenständig zu entscheiden.In einem solchen Fall kann der Gerichtshof gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung durch Beschluss entscheiden.(19) Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich eindeutig, dass die Ähnlichkeit der Vorlagefragen mit denen, die der Gerichtshof später in dem Urteil Angelidaki u. a. beantwortet hat, für sich genommen keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt.
Aus dem Urteil Angelidaki u. a. in Verbindung mit dem Urteil Mangold lassen sich klare Hinweise für die Beurteilung der Frage entnehmen, ob die Reform, mit der wir es im vorliegenden Fall zu tun haben, nach der fraglichen Bestimmung verboten ist oder nicht.
Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof in dem Urteil Angelidaki u. a. bereits eine ähnliche Frage beantwortet hat und den Urteilen Adeneler und Impact und dem Beschluss Vassilakis weitere sachdienliche Hinweise für die Beantwortung dieser Frage zu entnehmen sind(46), wie in dem gleichzeitig in der Rechtssache Koukou ergangenen Beschluss ausgeführt wird.(47).
Das vorlegende Gericht kann dem Urteil Angelidaki u. a. Hinweise sowohl zur Rechtsgrundlage (Randnrn. 197 f.) als auch zu den Schranken der Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung (Randnrn. 200 bis 202) entnehmen, und zwar, da es im vorliegenden Fall um Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung geht, im Wege der Analogie.
(4) - Urteile vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, Slg. 2005, I-9981), und vom 23. April 2009, Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-0000).
(30) - Randnrn. 108 ff. In einer der drei verbundenen Rechtssachen, nämlich der Rechtssache C-378/07, ging es im Ausgangsverfahren um eine Reihe von einzigen befristeten Verträgen (Urteil, Randnr. 32).
(32) - Urteil Angelidaki u. a. (Randnrn. 111 bis 116).
(33) - Urteil Angelidaki u. a. (Randnr. 121).
(35) - Urteil Angelidaki u. a. (Randnr. 130).
(39) - Urteil Angelidaki u. a. (Randnr. 133).
(42) - Vgl. in diesem Sinne Urteil Angelidaki u. a. (Randnr. 138).
(43) - Urteil Angelidaki u. a. (Randnr. 140).
(44) - Urteil Angelidaki u. a. (Randnr. 142).
(45) - Vgl. Urteil Angelidaki u. a. (Randnr. 146).
(48) - Vgl. Urteil Angelidaki u. a. (Randnrn. 193 f. und die dort angeführte Rechtsprechung).
(50) - Vgl. Urteil Angelidaki u. a. (Randnrn. 208 bis 211).
(51) - Urteil Angelidaki u. a. (Randnrn. 208 bis 211).
(55) - Urteil Angelidaki u. a. (Randnrn. 212 f.) und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache (Nrn. 122 bis 128).
(57) - Vgl. Urteil Angelidaki u. a. (Randnr. 197).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-378/07
Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über …
Verbundene Rechtssachen C-378/07 bis C-380/07.30. Hingegen waren die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-379/07 und die beiden Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-380/07 mit der beklagten Gebietskörperschaft, dem Dimos Geropotamou(27) auf der Insel Kreta, jeweils durch drei aufeinanderfolgende Beschäftigungsverhältnisse verbunden.
C - Rechtssache C-380/07.
35. In der Rechtssache C-380/07 hat das vorlegende Gericht mit Beschluss vom 23. Juli 2007 sein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof dieselben Fragen wie in der Rechtssache C-379/07 zur Vorabentscheidung vorgelegt(31).
36. Mit Beschluss vom 12. November 2007 hat der Präsident des Gerichtshofs die drei Rechtssachen C-378/07, C-379/07 und C-380/07 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
C - Zur Unanwendbarkeit der griechischen Übergangsbestimmung (Art. 11 des Präsidialdekrets Nr. 164/2004) in den Rechtssachen C-379/07 und C-380/07.
43. Die italienische Regierung hält schließlich die zweite Vorlagefrage in den Rechtssachen C-379/07 und C-380/07 für hypothetisch und damit für unzulässig.
Zwar scheinen die Kläger der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-379/07 und C-380/07 tatsächlich nicht in den tatbestandlichen Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift von Art. 11 des Präsidialdekrets Nr. 164/2004 zu fallen.
49. Mit der Reichweite des Verschlechterungsverbots und der Bedeutung des Begriffs der "gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen" beschäftigen sich die erste und zweite Frage in der Rechtssache C-378/07 sowie die erste Frage in den Rechtssachen C-379/07 und C-380/07, die im Folgenden zusammen erörtert werden.
75. Die im Folgenden erörterten Vorlagefragen (dritte, vierte und sechste Frage in der Rechtssache C-378/07 sowie zweite, dritte und fünfte Frage in den Rechtssachen C-379/07 und C-380/07) zielen konkret auf die Vereinbarkeit einer Regelung wie des griechischen Präsidialdekrets Nr. 164/2004 mit der Rahmenvereinbarung ab.
76. Mit seiner dritten und vierten Frage in der Rechtssache C-378/07 sowie mit seiner zweiten und dritten Frage in den Rechtssachen C-379/07 und C-380/07 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Rechtsänderung wie die in Griechenland für den öffentlichen Sektor eingetretene gegen das Verschlechterungsverbot gemäß Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung verstößt.
94. Mit seiner Frage 6 Buchst. a in der Rechtssache C-378/07 sowie mit seiner Frage 5 Buchst. a in den Rechtssachen C-379/07 und C-380/07 begehrt das vorlegende Gericht Auskunft über die Auslegung des Begriffs des sachlichen Grundes im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung.
109. Mit seiner Frage 6 Buchst. b in der Rechtssache C-378/07 sowie mit der Frage 5 Buchst. b in den Rechtssachen C-379/07 und C-380/07 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein für den öffentlichen Sektor bestehendes absolutes Verbot der Umwandlung befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse in unbefristete mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
119. Mit seiner fünften Frage in der Rechtssache C-378/07 sowie mit seiner vierten Frage in den Rechtssachen C-379/07 und C-380/07 möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Anforderungen sich aus einem etwaigen Verstoß gegen die Richtlinie 1999/70 bzw. gegen die ihr beigefügte Rahmenvereinbarung für die Lösung des Ausgangsrechtsstreits ergeben.
Was den ersten Kläger in der Rechtssache C-380/07 anbelangt, so geht es um drei aufeinanderfolgende Werkverträge, von denen der erste eine Laufzeit vom 1. Juli 2004 bis 1. Dezember 2004, der zweite eine Laufzeit vom 29. Dezember 2004 bis 28. Dezember 2005 und der dritte eine Laufzeit vom 30. Dezember 2005 bis 29. Dezember 2006 hatte.
Hinsichtlich des zweiten Klägers in der Rechtssache C-380/07 dreht es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag mit Laufzeit vom 1. Juli 2004 bis 1. Dezember 2004, gefolgt von zwei Werkverträgen mit Laufzeit vom 29. Dezember 2004 bis 28. Dezember 2005 bzw. vom 30. Dezember 2005 bis 29. Dezember 2006.
An den Verträgen in der Rechtssache C-380/07 war neben der Gemeinde Geropotamos auch die juristische Person des öffentlichen Rechts "O Geropotamos", ein kommunales Unternehmen, beteiligt.
- EuGH, 26.01.2012 - C-586/10
Sozialpolitik Richtlinie 1999/70/EG Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der …
Es ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, nämlich den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen werden, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (vgl. Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 63, und vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 73).Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (vgl. Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 74, und Beschluss vom 1. Oktober 2010, Affatato, C-3/10, Randnrn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Hingegen entspräche eine innerstaatliche Vorschrift, die sich darauf beschränken würde, den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge allgemein und abstrakt durch Gesetz oder Verordnung zuzulassen, nicht den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils dargelegten Erfordernissen (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine solche Vorschrift birgt somit die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf derartige Verträge und ist daher mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil Angelidaki u. a., Randnrn. 98 und 100 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Die vorübergehende Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, um im Wesentlichen einen zeitweiligen Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken, kann nämlich grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 102).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Gerichtshof bereits entschieden hat - die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines Bedarfs, der faktisch kein zeitweiliger, sondern im Gegenteil ein ständiger und dauerhafter ist, nicht im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 103).
Es ist Sache aller Stellen des betreffenden Mitgliedstaats, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die Beachtung von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge zu sorgen, indem sie konkret prüfen, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine Vorschrift wie § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG nicht in Wirklichkeit eingesetzt wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken (vgl. entsprechend Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 106).
Wie die Kommission geltend gemacht hat, obliegt es den genannten Stellen, stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch augenscheinlich zur Deckung eines Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juni 2008, Vassilakis u. a., C-364/07, Randnr. 116, und Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 157).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rahmenvereinbarung, wie sich aus Nr. 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen ergibt, es den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern überlässt, die einzelnen Anwendungsmodalitäten der von ihr aufgestellten Grundsätze und Vorschriften zu definieren, um ihre Übereinstimmung mit dem nationalen Recht und/oder der nationalen Praxis sicherzustellen und zu gewährleisten, dass den Besonderheiten der konkreten Sachverhalte angemessen Rechnung getragen wird (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 68, und Angelidaki u. a., Randnr. 71).
Wie die deutsche und die polnische Regierung geltend gemacht haben, verfügen die Mitgliedstaaten nach Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge folglich über einen Wertungsspielraum in Bezug auf die Erreichung des mit dieser Vorschrift angestrebten Ziels, auch wenn dieser Spielraum unter der Bedingung steht, dass die Mitgliedstaaten das unionsrechtlich vorgegebene Ergebnis gewährleisten, wie nicht nur aus Art. 288 Abs. 3 AEUV, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 im Licht ihres 17. Erwägungsgrundes hervorgeht (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufstellt, die Umwandlung befristeter in unbefristete Arbeitsverträge vorzusehen, wie er auch nicht im Einzelnen vorschreibt, unter welchen Bedingungen befristete Verträge geschlossen werden können, und den Mitgliedstaaten in diesem Bereich einen gewissen Spielraum belässt (Urteile Adeneler u. a., Randnr. 91, Marrosu und Sardino, Randnr. 47, sowie Angelidaki u. a., Randnrn. 145 und 183).
- EuGH, 24.06.2010 - C-98/09
Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …
Die erste Frage ist nach Ansicht von Poste Italiane im Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071), beantwortet worden.Um über das Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden, muss zunächst geprüft werden, ob der erstmalige Abschluss eines befristeten Vertrags in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung fällt, und anschließend, inwieweit die Änderungen der nationalen Regelung durch das Decreto legislativo Nr. 368/2001, das der Durchführung der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung dienen sollte, zum einen als mit der "Umsetzung" der Rahmenvereinbarung zusammenhängend angesehen werden und zum anderen das "allgemeine Niveau des Arbeitnehmerschutzes" im Sinne von Paragraf 8 Nr. 3 dieser Vereinbarung betreffen können (vgl. Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 130).
Die Rahmenvereinbarung gilt schon nach dem Wortlaut ihres Paragrafen 2 für alle befristet beschäftigten Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 114).
Ein "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" ist nach Paragraf 3 der Rahmenvereinbarung "eine Person mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder -verhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird" (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 115).
Demzufolge ergibt sich sowohl aus dem mit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel als auch aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen dieser beiden eindeutig, dass der von der Rahmenvereinbarung erfasste Bereich - entgegen der Ansicht, die die italienische Regierung im Kern vertritt - nicht auf diejenigen Arbeitnehmer beschränkt ist, die aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge geschlossen haben, sondern die Rahmenvereinbarung vielmehr auf alle Arbeitnehmer anwendbar ist, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit ihrem Arbeitgeber erbringen, unabhängig von der Zahl der von diesen Arbeitnehmern geschlossenen befristeten Verträge (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung in Anbetracht ihrer Ziele nicht eng ausgelegt werden darf (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 113) und die Prüfung, ob eine "Senkung" im Sinne von Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung vorliegt, anhand aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Arbeitnehmerschutz im Bereich befristeter Arbeitsverträge vorzunehmen ist (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 120).
Der Gerichtshof ist aufgrund dessen zu dem Ergebnis gelangt, dass der genannte Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass die "Senkung" im Sinne dieses Paragrafen anhand des allgemeinen Schutzniveaus zu prüfen ist, das in dem betreffenden Mitgliedstaat sowohl für Arbeitnehmer mit aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen als auch für Arbeitnehmer mit einem ersten oder einzigen befristeten Arbeitsvertrag galt (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 121).
Dazu ist zu prüfen, inwieweit die Änderungen durch die nationale Regelung, die der Übertragung der Bestimmungen der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung dienen soll, zum einen als mit der "Umsetzung" der Rahmenvereinbarung zusammenhängend gelten und zum anderen das "allgemeine Niveau des Arbeitnehmerschutzes" im Sinne von Paragraf 8 Nr. 3 dieser Vereinbarung betreffen können (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 130).
Was zweitens die Voraussetzung angeht, dass die Senkung des Niveaus das "allgemeine Niveau des [S]chutzes" befristet beschäftigter Arbeitnehmer betreffen muss, so bedeutet sie, dass nur eine Minderung von solchem Umfang, dass sie die nationale Regelung über befristete Arbeitsverträge insgesamt berührt, unter Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung fallen kann (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 140, und Beschluss vom 24. April 2009, Koukou, C-519/08, Randnr. 119).
Der Einzelne könnte aus einem solchen Verbot kein Recht ableiten, das inhaltlich hinreichend genau, bestimmt und unbedingt wäre (Urteil Angelidaki u. a., Randnrn. 209 bis 211, und Beschluss Koukou, Randnr. 128).
- BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09
Befristungskontrolle - Unionsrecht
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Mitgliedstaat, der § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge durch eine Maßnahme im Sinne von dessen Buchstaben a umsetzt, indem er verlangt, dass die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein muss, das unionsrechtlich vorgegebene Ergebnis zu gewährleisten (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 95 mwN, EAS Teil C RL 1999/70/ EG § 5 Nr. 4).Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung diese Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Zieles durch den Mitgliedstaat ergeben" (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 96 mwN, aaO).
Ein derartiger zeitweiliger Bedarf kann einen sachlichen Grund im Sinne von § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge darstellen (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 102, EAS Teil C RL 1999/70/ EG § 5 Nr. 4).
Deshalb müssen die nationalen Vorschriften unionsrechtskonform dahin ausgelegt und angewendet werden, dass "nicht die nationale Regelung, die die Verlängerung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs im öffentlichen Sektor zulässt, tatsächlich genutzt wird, um einen ständigen und dauernden Bedarf zu decken" (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 106, EAS Teil C RL 1999/70/ EG § 5 Nr. 4).
Es liefe dem mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel, die missbräuchliche Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse wirksam zu verhindern, zuwider, wenn eine nationale Regelung die Grundlage für die Verlängerung von Verträgen oder Verhältnissen bilden würde, obwohl in Wirklichkeit der damit gedeckte Bedarf faktisch kein zeitweiliger, sondern ganz im Gegenteil ein "ständiger und dauernder" wäre (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 103 mwN, EAS Teil C RL 1999/70/ EG § 5 Nr. 4).
Der Gerichtshof hat ferner - allerdings hinsichtlich der Frage, wann befristete Verträge als "aufeinander folgend" zu qualifizieren sind - auch ausgeführt, es seien "stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der aufeinander folgenden Verträge zu berücksichtigen, die mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossen wurden, damit ausgeschlossen wird, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen" (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 157, EAS Teil C RL 1999/70/ EG § 5 Nr. 4, mit Hinweis auf EuGH 12. Juni 2008 - C-364/07 - [Vassilakis] Rn. 115 bis 117).
Im Hinblick auf die - allerdings zur Frage der "aufeinander folgenden Verträge" gemachten - Ausführungen des Gerichtshofs in Rn. 157 des Urteils Angelidaki vom 23. April 2009 (- C-378/07 - EAS Teil C RL 1999/70/ EG § 5 Nr. 4) hat er jedoch Zweifel, ob er hieran uneingeschränkt festhalten kann.
- EuGH, 19.01.2010 - C-555/07
Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Richtlinie 2000/78/EG - Nationale …
Jedoch obliegen die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26, vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, Faccini Dori, Randnr. 26, vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 40, Pfeiffer u. a., Randnr. 110, sowie vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 106). - BAG, 27.10.2010 - 7 AZR 485/09
Befristung - Haushalt - Unionsrecht
§ 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gilt allerdings nur für wiederholte Befristungen (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 56, 90, 107 und 181, Slg. 2009, I-3071).Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (…st. Rspr., vgl. EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 42, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 99/70 Nr. 3; 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 96 mwN, Slg. 2009, I-3071;… 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 53, Slg. 2007, I-7109;… 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 69 f., Slg. 2006, I-6057).
Würde zugelassen, dass eine nationale Vorschrift von Gesetzes wegen und ohne weitere Präzisierung aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge rechtfertigen könnte, liefe dies auf eine Missachtung der Zielsetzung der Rahmenvereinbarung, mit der die Arbeitnehmer gegen unsichere Beschäftigungsverhältnisse geschützt werden sollen, und auf eine Aushöhlung des Grundsatzes hinaus, dass unbefristete Verträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses sind (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 98 f. mwN, Slg. 2009, I-3071;… 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 72 f., Slg. 2006, I-6057).
Der Gerichtshof kann zumindest eine Leitlinie durch Klarstellungen geben, wie er das in den Sachen Koukou, Angelidaki, Vassilakis und Adeneler "unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen" getan hat (vgl. EuGH 24. April 2009 - C-519/08 - [Koukou] Tenor Nr. 5, Slg. 2009, I-65 *; 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Tenor Nr. 5, Slg. 2009, I-3071; 12. Juni 2008 - C-364/07 - [Vassilakis] Tenor Nr. 4, Slg. 2008, I-90 *; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Tenor Nr. 3, Slg. 2006, I-6057).
nicht zeitweiliger Bedarf könne dem mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel, die missbräuchliche Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern, unter den jeweiligen Umständen der Ausgangsverfahren zuwiderlaufen (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 103 mwN, Slg. 2009, I-3071;… 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 88, Slg. 2006, I-6057).
Zu diesem Niveau gehören alle Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 120, Slg. 2009, I-3071).
- EuGH, 10.03.2011 - C-109/09
Befristeter Arbeitsvertrag - Richtlinie 1999/70/EG - Gleichbehandlung in …
Somit verfügen die Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift zur Erreichung dieses Ziels über einen Ermessensspielraum, allerdings unter der Bedingung, dass sie das unionsrechtlich vorgegebene Ergebnis gewährleisten, wie sich nicht nur aus Art. 288 Abs. 3 AEUV, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Adeneler u. a., Randnr. 68, Beschluss vom 12. Juni 2008, Vassilakis u. a., C-364/07, Randnr. 87, und Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 80).Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung des ihnen mit Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eingeräumten Ermessens auch das Unionsrecht beachten, insbesondere dessen allgemeine Grundsätze und die übrigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung (vgl. in diesem Sinne Urteile Mangold, Randnrn. 50 bis 54 und 63 bis 65, und Angelidaki u. a., Randnr. 85).
Außerdem ist es nicht möglich, den Mindestschutz, der in jedem Fall nach Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gewährt werden müsste, hinreichend zu bestimmen (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 196).
Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie, um die es geht, erlassen wurde (Urteile vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und Angelidaki u. a., Randnr. 197).
Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem AEU-Vertrag immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 198).
Zwar findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit und im Rückwirkungsverbot, ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 199).
Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 200).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-313/10
Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über befristete …
d) widerspricht die in Frage 3 c beschriebene Auslegung des Begriffs der "Aushilfskraft" dem Sinn und Zweck der Rahmenvereinbarung, den Missbrauch von Kettenarbeitsverträgen zu verhindern, und dem im Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Punkt 2 des Tenors), aufgestellten Grundsatz, dass Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, "der zufolge die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor allein deshalb als aus "sachlichen Gründen" im Sinne dieses Paragrafen gerechtfertigt angesehen wird, weil die Verträge auf Rechtsvorschriften, die die Vertragsverlängerung zur Deckung eines bestimmten zeitweiligen Bedarfs zulassen, gestützt sind, während in Wirklichkeit der Bedarf ständig und dauernd ist"?.(11) - Vgl. u. a. Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 68), Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache (Nr. 56), Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 79), und, aus jüngerer Zeit, Urteil Deutsche Lufthansa (Randnrn. 36 und 37).
(24) - Vgl. u. a Urteil Angelidaki u. a. (Randnr. 103).
Generalanwalt Poiares Maduro (Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil Marrosu und Sardino ergangen ist, Nrn. 42 ff.) und Generalanwältin Kokott (Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil Angelidaki u. a. ergangen ist, Nr. 117) haben auf weitere Besonderheiten der Beschäftigung im öffentlichen Dienst hingewiesen.
(60) - Vgl. Urteile Angelidaki u. a. (Randnr. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Deutsche Lufthansa (Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(62) - Vgl. u. a. Urteil Angelidaki u. a. (Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(72) - Vgl. Nr. 40 meiner Schlussanträge in der Rechtssache, die zum Urteil Sorge geführt haben, und Nr. 127 a. E. der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache, die zum Urteil Angelidaki u. a. geführt haben.
- BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09
Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle
Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (…EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 27, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 = EzA TzBfG § 14 Nr. 8 0; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 96 mwN, Slg. 2009, I-3071).Die nationalen Normen, welche die Umstände der Vertretung bezeichnen, müssen sich dazu objektiver und transparenter Prüfungskriterien bedienen, um zu gewährleisten, dass die Verlängerung befristeter Verträge tatsächlich einem echten Bedarf entspricht sowie zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist (…vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 29, 34, aaO; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 98, 100 mwN, aaO).
aa) Die Rechtsprechung des EuGH, wonach die Verlängerung oder Wiederholung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs nicht dazu missbraucht werden darf, einen tatsächlich "ständigen und dauernden Bedarf" zu decken (vgl. 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 103, 106, Slg. 2009, I-3071), veranlasste den Senat, den Gerichtshof zu fragen, ob und inwieweit nach dessen Verständnis ein "ständiger und dauernder Bedarf", zu dessen Abdeckung befristete Arbeitsverträge nicht missbraucht werden dürfen, auch im Falle eines "ständigen Vertretungsbedarfs" vorliegt, der sich daraus ergibt, dass aufgrund der Größe des Betriebs oder der Dienststelle sowie der Häufigkeit der insbesondere durch längeren Sonderurlaub bedingten Abwesenheit von Stammarbeitnehmern diese ständig durch Vertretungskräfte ersetzt werden müssen, und der Vertretungsbedarf statt durch den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge auch durch eine Personalreserve gedeckt werden könnte, die aus unbefristet eingestellten Arbeitnehmern besteht (…BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Tenor und Rn. 32 f., BAGE 136, 168).
Vielmehr obliegt es den Gerichten, "stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch augenscheinlich zur Deckung eines Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein" (EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40, aaO, unter Verweis auf EuGH 12. Juni 2008 - C-364/07 - [Vassilakis ua.] Rn. 116 und auf EuGH 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 157, Slg. 2009, I-3071).
Diese erfasst nicht bereits die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses, sondern dient der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen (…vgl. EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 41 f., Slg. 2005, I-9981;… 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler ua.] Rn. 101, Slg. 2006, I-6057; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 90, Slg. 2009, I-3071;… BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 24, AP TzBfG § 14 Nr. 82 = EzA TzBfG § 14 Nr. 77).
- BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 783/10
Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle
- BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09
Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"
- BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10
Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses
- BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 728/09
Befristung - Haushalt - Selbstverwaltungskörperschaft
- BAG, 06.10.2010 - 7 AZR 397/09
Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung
- EuGH, 12.07.2011 - C-324/09
Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für …
- EuGH, 08.03.2012 - C-251/11
Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über …
- EuGH, 24.01.2012 - C-282/10
Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten …
- BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 843/08
Befristung - Haushalt - Zweckbestimmung - vorübergehender Beschäftigungsbedarf
- EuGH, 29.10.2009 - C-63/08
Sozialpolitik - Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2009 - C-555/07
Streit vor EuGH um deutschen Kündigungsschutz // Junge Frau rügt Diskriminierung …
- BAG, 14.04.2010 - 7 AZR 121/09
Befristeter Arbeitsvertrag - Sachgrund der Vertretung - Kausalzusammenhang - …
- EuGH, 13.12.2012 - C-379/11
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Beihilfe zur Einstellung …
- BAG, 20.01.2010 - 7 AZR 542/08
Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung
- BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08
Befristung - vorübergehender Bedarf - Haushalt
- EuGH, 08.07.2010 - C-246/09
Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur Geltendmachung …
- EuGöD, 29.09.2009 - F-69/07
Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 88 BSB - Beständigkeit des …
- EuGH, 21.10.2010 - C-467/08
Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie …
- BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10
Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung
- BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 657/09
Sachgrundlose Befristung - derselbe Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 …
- BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 734/10
Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs
- BAG, 19.10.2011 - 7 AZR 253/07
Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern
- EuG, 29.09.2009 - F-69/07
[fremdsprachig]
- BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 47/10
Befristung - Haushalt - Selbstverwaltungskörperschaft
- BAG, 24.08.2011 - 7 AZR 228/10
Befristungsdauer in der Postdoc-Phase
- BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11
Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags
- EuGH, 16.07.2009 - C-12/08
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Sozialpolitik - Befristete Arbeitsverträge - Öffentlicher Dienst - …
- LAG Berlin-Brandenburg, 01.06.2011 - 15 Sa 712/11
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Teilzeitarbeit; Begriff des gemeinsamen Betriebs
- Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-116/08
Elternurlaub - Einseitige Beendigung eines Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber …
- ArbG München, 08.10.2010 - 24 Ca 861/10
Bestandsschutz für ein Betriebsratsmitglied im befristeten Arbeitsverhältnis
- LAG Schleswig-Holstein, 30.11.2011 - 6 Sa 311/11
Befristetes Arbeitsverhältnis, Befristung, sachgrundlos, Arbeitgeber, derselbe, …
- EuGH - C-312/10 (anhängig)
Rechtsprechung
| EuGH - C-380/07 |
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Rethymnis (Griechenland), eingereicht am 8. August 2007 - Georgios Karabousanos und Sofoklis Michopoulos / Dimos Geropotamou
