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   EuGH, 08.02.2018 - C-380/16   

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https://dejure.org/2018,1973
EuGH, 08.02.2018 - C-380/16 (https://dejure.org/2018,1973)
EuGH, Entscheidung vom 08.02.2018 - C-380/16 (https://dejure.org/2018,1973)
EuGH, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - C-380/16 (https://dejure.org/2018,1973)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 - Besteuerungsgrundlage - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Ausschluss der Verkäufe an steuerpflichtige Unternehmen von dieser Regelung - Pauschale ...

  • IWW

    Art. 73, Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG

  • Betriebs-Berater

    Margenbesteuerung von Reiseleistungen auch an Unternehmer(§ 25 Abs. 1, Abs. 3 UStG) nicht unionsrechtskonform

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Reisevertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 - Besteuerungsgrundlage - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Ausschluss der Verkäufe an steuerpflichtige Unternehmen von dieser Regelung - Pauschale ...

  • datenbank.nwb.de

    Verstoß Deutschlands gegen Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fehlende Anpassung der Mehrwertsteuer-Vorschriften für Reisebüros

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 - Besteuerungsgrundlage - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Ausschluss der Verkäufe an steuerpflichtige Unternehmen von dieser Regelung - Pauschale ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Deutschland hat die Sonderregelung für Reisebüros nach der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht korrekt angewendet

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Margenbesteuerung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Deutsche Mehrwertsteuer-Vorschriften für Reisebüros müssen angepasst werden

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Krachende Niederlage in Luxemburg - Gesetzgeber muss § 25 UStG (Reiseleistungen) ändern

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    MWSt-Sonderregel für Reisebüros europarechtswidrig

Besprechungen u.ä. (2)

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Margenbesteuerung auch im B2B-Bereich und Ausschluss von Gruppen- und Gesamtmargen

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Margenbesteuerung für Reiseleistungen europarechtswidrig

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Deutschland

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 25, AEUV Art 258 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 73, EGRL 112/2006 Art 306, EGRL 112/2006 Art 307, EGRL 112/2006 Art 308, EGRL 112/2006 Art 309, EGRL 112/2006 Art 310
    Deutschland, Reiseleistung, Reisebüro, Steuerbemessungsgrundlage

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Bemessungsgrundlage; Mehrwertsteuer; pauschal; Reisebüro; Reiseleistung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Papierfundstellen

  • DB 2018, 486
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 26.09.2013 - C-189/11

    Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nicht auf den Verkauf von

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-380/16
    Am 11. Juli 2014 übermittelte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland im Licht des Urteils vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), ein ergänzendes Aufforderungsschreiben, in dem es um die Bestimmungen der deutschen Regelung ging, nach denen es Reisebüros gestattet ist, die Steuerbemessungsgrundlage pauschal für jeden Besteuerungszeitraum zu ermitteln.

    Die Kommission beruft sich hierfür auf die Urteile vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), Kommission/Polen (C-193/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:608), Kommission/Italien (C-236/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:607), Kommission/Tschechische Republik (C-269/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:602), Kommission/Griechenland (C-293/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:609), Kommission/Frankreich (C-296/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:612), Kommission/Finnland (C-309/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:610) und Kommission/Portugal (C-450/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:611) (im Folgenden zusammen: Urteile vom 26. September 2013).

    Entgegen der Auslegung durch den Gerichtshof, wie sie sich aus den Rn. 61 und 62 des Urteils vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), ergebe, sei ihre Anwendung auf Verkäufe eines steuerpflichtigen Unternehmens an ein anderes steuerpflichtiges Unternehmen, also auf den sogenannten "Business-to-Business-Bereich" (im Folgenden: B2B-Bereich), ausgeschlossen.

    Die erste Rüge ist mit Blick auf die Urteile vom 26. September 2013, insbesondere das Urteil Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), zu prüfen.

    Mit den Urteilen wies der Gerichtshof die Rüge der Kommission zurück und erklärte damit die Anwendung der Sonderregelung auf Verkäufe an alle Arten von Kunden gemäß der Kundenmaxime im Gegensatz zur Reisendenmaxime für gültig, die er für nicht mit der Mehrwertsteuerrichtlinie konform befand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Kommission/Spanien, C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 65 und 69).

    In den Rn. 59 und 60 des Urteils vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), urteilte der Gerichtshof, dass die beiden Ziele der Richtlinie, d. h. die Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros und die ausgewogene Verteilung der Einnahmen aus der Erhebung der Mehrwertsteuer zwischen den Mitgliedstaaten, besser mit der Kundenmaxime erreicht werden, da sie den Reisebüros vereinfachte Regeln gewährt, gleich welcher Art von Kunden sie ihre Leistungen erbringen, und dadurch eine ausgewogene Aufteilung der Einnahmen zwischen den Mitgliedstaaten begünstigt.

    Was erstens das Argument betrifft, dass die Anwendung der Sonderregelung auf den Verkauf von Reisen zwischen steuerpflichtigen Unternehmen erhebliche praktische Schwierigkeiten verursache, ist daran zu erinnern, dass der Unionsgesetzgeber diese Sonderregelung gerade eingerichtet hat, um größeren praktischen Schwierigkeiten für Reisebüros im Sinne des Art. 306 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu begegnen (vgl. insbesondere Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 33, und vom 13. Oktober 2005, ISt, C-200/04, EU:C:2005:608, Rn. 21), und dass sich, wie den Rn. 58 bis 62 des Urteils vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), zu entnehmen ist, diese Schwierigkeiten bei Verkäufen sowohl im B2C-Bereich als auch im B2B-Bereich stellen.

    Es kommt jedoch darauf an, sicherzustellen, dass die Auslegung, die der Zielsetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie sie vom Gerichtshof in den Urteilen vom 26. September 2013, insbesondere im Urteil Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), in Erinnerung gerufen wird, am besten entspricht, von den Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird.

    Was die Verhältnismäßigkeit dieser Regelung und insbesondere des Art. 308 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Hinblick auf dieses Ziel betrifft, ergibt sich aus den Urteilen vom 26. September 2013, namentlich aus den Rn. 58 bis 60 des Urteils Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), dass das verfolgte Ziel am besten erreicht werden kann, wenn die Sonderregelung nicht nur auf die Verkäufe an Endverbraucher, sondern auch auf die Verkäufe an alle Arten von Kunden, einschließlich steuerpflichtiger Kunden, angewandt wird.

    Diese Auslegung finde Bestätigung im Urteil vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 101 bis 104).

    Die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), zur Pauschalberechnung der Gewinnmarge nach spanischem Recht seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Um zu beurteilen, ob diese Bestimmung mit den Art. 306 bis 310 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Einklang steht, ist an die Erwägungen in den Rn. 101 bis 103 des Urteils vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), zu erinnern.

  • EuGH, 19.06.2003 - C-149/01

    First Choice Holidays

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-380/16
    Es genügt jedoch der Hinweis, dass die Sonderregelung eine Ausnahmeregelung darstellt, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehen hat, um den besonderen Merkmalen der Tätigkeit der Reisebüros Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays, C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 21 und 23).

    Wirtschaftsteilnehmer, für die die Sonderregelung gilt, beziehen nämlich die Vorsteuer in den Preis ein, der ihren Kunden danach in Rechnung gestellt wird, und berechnen die Mehrwertsteuer gemäß Art. 308 der Mehrwertsteuerrichtlinie, indem sie als Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage die Marge des Reisebüros zugrunde legen, also die Differenz zwischen dem vom Kunden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tatsächlichen Kosten einschließlich der Mehrwertsteuer, die ihnen für die Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger entstanden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays, C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 25).

    Dies sei so schon im Urteil vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 26), entschieden worden.

  • EuGH, 17.10.2013 - C-101/12

    Verpflichtung zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung von Schafen und Ziegen

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-380/16
    Sie kann einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und 46, sowie vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 28).

    Schließlich ist daran zu erinnern, dass die Ausübung von Rechten und Freiheiten, wie sie in den Art. 7, 8 und 16 der Charta der Grundrechte niedergelegt sind, nach Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden kann, sofern die Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 65, und vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 27).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-380/16
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-380/16
    Sie kann einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und 46, sowie vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 28).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-380/16
    Sodann ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität keine Regel des Primärrechts ist, die für die Geltung einer Ausnahme bestimmend sein könnte, sondern ein Auslegungsgrundsatz, der neben anderen Grundsätzen anzuwenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank, C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 45).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-380/16
    Schließlich ist daran zu erinnern, dass die Ausübung von Rechten und Freiheiten, wie sie in den Art. 7, 8 und 16 der Charta der Grundrechte niedergelegt sind, nach Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden kann, sofern die Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 65, und vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 27).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-380/16
    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, dessen besondere Ausprägung auf Ebene des abgeleiteten Unionsrechts und auf dem Spezialgebiet des Steuerrechts der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist, voraussetzt, dass die verschiedenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, gleich behandelt werden, damit jede Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt vermieden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark, C-174/08, EU:C:2009:669, Rn. 44).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-204/03

    DIE SPANISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESCHRÄNKUNG DES VORSTEUERABZUGSRECHTS

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-380/16
    Die Mitgliedstaaten müssen die Mehrwertsteuerrichtlinie auch dann, wenn sie sie für verbesserungswürdig halten, anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2005, Kommission/Spanien, C-204/03, EU:C:2005:588, Rn. 28), bis der Unionsgesetzgeber gegebenenfalls entscheidet, den Inhalt der Sonderregelung zu ändern.
  • EuGH, 26.09.2013 - C-193/11

    Kommission / Polen

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-380/16
    Die Kommission beruft sich hierfür auf die Urteile vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), Kommission/Polen (C-193/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:608), Kommission/Italien (C-236/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:607), Kommission/Tschechische Republik (C-269/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:602), Kommission/Griechenland (C-293/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:609), Kommission/Frankreich (C-296/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:612), Kommission/Finnland (C-309/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:610) und Kommission/Portugal (C-450/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:611) (im Folgenden zusammen: Urteile vom 26. September 2013).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-236/11

    Kommission / Italien

  • EuGH, 26.09.2013 - C-269/11

    Kommission / Tschechische Republik

  • EuGH, 26.09.2013 - C-293/11

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 26.09.2013 - C-296/11

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 26.09.2013 - C-309/11

    Kommission / Finnland

  • EuGH, 26.09.2013 - C-450/11

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 13.10.2005 - C-200/04

    iSt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und

  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

  • EuGH, 27.01.2021 - C-787/19

    Kommission/ Österreich (TVA - Agences de voyages) - Vertragsverletzung eines

    Der Gerichtshof habe nämlich in den Urteilen vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), und vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland (C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76), festgestellt, dass die Sonderregelung nicht nur auf die Erbringung von Leistungen für Endverbraucher anwendbar sei, sondern auch auf Leistungen für steuerpflichtige Unternehmer.

    Im Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland (C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 40), habe der Gerichtshof klargestellt, dass die Sonderregelung auf alle Arten von Kunden und nicht nur auf Reisende anzuwenden sei.

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich dadurch die mit dieser Sonderregelung verfolgten Ziele, nämlich erstens die Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros und zweitens eine ausgewogene Verteilung der Einnahmen aus der Erhebung der Mehrwertsteuer zwischen den Mitgliedstaaten, am besten mit der Kundenmaxime erreichen lassen, indem diese den Reisebüros vereinfachte Regeln gewährt, gleich welcher Art von Kunden sie ihre Leistungen erbringen, und mithin eine ausgewogene Verteilung der Einnahmen zwischen den Mitgliedstaaten begünstigt (Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit diesem Ausschluss verhindert die Republik Österreich aber, dass steuerpflichtige Unternehmen, die Reiseleistungen an andere steuerpflichtige Unternehmen verkaufen, in den Genuss der Sonderregelung kommen können, und schränkt damit die Anwendung dieser Regelung in einer Weise ein, die die in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Ziele beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 45).

    Was erstens das Vorbringen dieses Mitgliedstaats betrifft, dass lediglich ein gänzlicher Ausschluss von der Sonderregelung als mit der Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar anzusehen sei, ist festzustellen, dass die Sonderreglung, um die mit ihr verfolgten und in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Ziele zu erreichen, auf alle Arten von Kunden anwendbar ist (Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne dass die Mitgliedstaaten entscheiden können, diese Regelung in bestimmten Fällen nicht anzuwenden.

    Es ist nämlich sicherzustellen, dass die Auslegung, die der Zielsetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie sie vom Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), in Erinnerung gerufen wird, am besten entspricht, von den Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird (Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 50).

    Der Gerichtshof hat demnach entschieden, dass die Reisendenmaxime nicht mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist (Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 40).

    Der Gerichtshof habe jedoch in den Rn. 89 und 90 des Urteils vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland (C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76), festgestellt, dass für die Sonderregelung die Mehrwertsteuerrichtlinie eine solche Möglichkeit nicht vorsehe und dass Art. 318 dieser Richtlinie, der die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in bestimmten Bereichen pauschal ermögliche, nicht auf Leistungen von Reisebüros anwendbar sei.

    Außerdem habe der Gerichtshof entschieden, dass etwaige Schwierigkeiten bei der Berechnung der Marge des Reisebüros kein Ausschlusskriterium für die Auslegung seien, wonach die Steuerbemessungsgrundlage dieser Marge unter Bezugnahme auf jede Dienstleistung zu ermitteln sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 92 und 93).

    Die Republik Österreich erwidert, § 23 Abs. 7 letzter Satz des UStG 1994 im Nachgang zu dem Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland (C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76), gestrichen zu haben.

    Daher sei die Republik Österreich dazu gezwungen gewesen, die von der Bundesrepublik Deutschland ergriffenen Maßnahmen, um dem Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland (C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76), nachzukommen, abzuwarten, bevor sie ihre eigenen Rechtsvorschriften ändere.

    Zunächst geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Sonderregelung und vor allem Art. 308 der Mehrwertsteuerrichtlinie keine Möglichkeit vorsehen, die Steuerbemessungsgrundlage der Gewinnmarge von Reisebüros pauschal zu bestimmen (Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Art. 318 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Rahmen der in Titel XII Kapitel 4 dieser Richtlinie aufgeführten Sonderregelungen, nämlich derjenigen für Gebraucht- oder Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten, eine pauschale Ermittlung der Bemessungsgrundlage ermöglicht, dabei aber klargestellt, dass diese Vorschrift nur bestimmte Bereiche erfasst, zu denen derjenige der Reisebüros nicht gehört (Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 90).

    Folglich ist die Steuerbemessungsgrundlage in diesem letztgenannten Bereich auf individueller Basis gemäß dem in Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Verfahren und nicht pauschal zu ermitteln (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 91).

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Steuerbemessungsgrundlage der Gewinnmarge von Reisebüros unter Bezugnahme auf jede einheitliche Dienstleistung des Reisebüros zu ermitteln ist und dass die Berücksichtigung von Gruppen von Leistungen oder von sämtlichen innerhalb eines bestimmten Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen, wie sie nach österreichischem Recht vorgesehen ist, nicht mit Art. 308 der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 92).

    Die Mitgliedstaaten müssen die Mehrwertsteuerrichtlinie auch dann, wenn sie sie für verbesserungswürdig halten, anwenden, bis der Unionsgesetzgeber gegebenenfalls entscheidet, den Inhalt der Sonderregelung zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 13.12.2017 - XI R 4/16

    Zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem

    Da der nationale Gesetzgeber bisher auf die vorgenannte Rechtsprechung des EuGH nicht reagiert hat, ist seit dem 8. Juli 2016 eine Klage der Europäischen Kommission nunmehr gegen Deutschland beim EuGH anhängig (Kommission/Deutschland, EuGH Az. C-380/16), die u.a. die mangelnde Umsetzung der unionsrechtlichen Sonderregelung für Reisebüros hinsichtlich der an andere Unternehmer für deren Unternehmen ausgeführte Reiseleistungen betrifft.

    Diese Rechtsfrage ist u.a. Gegenstand des seit dem 8. Juli 2016 beim EuGH unter dem Az. C-380/16 geführten Vertragsverletzungsverfahren Kommission/Deutschland.

    Gegenstand des beim EuGH unter dem Az. C-380/16 geführten vorgenannten Vertragsverletzungsverfahrens Kommission/Deutschland ist des Weiteren die Frage, ob Deutschland seine Verpflichtung aus den Art. 306 ff. MwStSystRL auch verletzt hat, indem es Reisebüros, soweit die Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Steuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen und für jeden Besteuerungszeitraum zu ermitteln.

  • BFH, 22.08.2019 - V R 14/17

    Steuerfreie Leistungen eines Dirigenten

    bb) Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, dessen besondere Ausprägung auf Ebene des abgeleiteten Unionsrechts und auf dem Spezialgebiet des Steuerrechts der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist, setzt voraus, dass die verschiedenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, gleich behandelt werden, damit jede Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt vermieden wird (EuGH-Urteile Kommission/Deutschland vom 08.02.2018 - C-380/16, EU:C:2018:76, Rz 57; NCC Construction Danmark vom 29.10.2009 - C-174/08, EU:C:2009:669, Rz 44).

    cc) Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist keine Regel des Primärrechts, die für die Geltung einer Ausnahme bestimmend sein könnte, sondern ein Auslegungsgrundsatz, der neben anderen Grundsätzen anzuwenden ist (EuGH-Urteile Kommission/ Deutschland, EU:C:2018:76, Rz 58; vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Urteil Deutsche Bank vom 19.07.2012 - C-44/11, EU:C:2012:484, Rz 45).

    Dieser Grundsatz kann nicht einer vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme entgegenstehen und deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigen (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland, EU:C:2018:76, Rz 58).

  • BFH, 25.04.2018 - XI R 21/16

    Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen; keine Minderung der

    aa) Abschn. 10.5 Abs. 4 UStAE ist, wie Abschn. 10.5 Abs. 1 Sätze 2 ff. UStAE zeigen, kein "Nichtanwendungserlass" der Finanzverwaltung, sondern eine (zulässige, vgl. BFH-Urteil in BFHE 246, 244, BStBl II 2015, 785, Rz 30) auf die Kfz-Branche bezogene Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung für die im Rahmen des § 3 Abs. 12 UStG erforderliche Schätzung (vgl. dazu im Einzelnen Wagner, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2011, 379, 382 ff., sowie in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 10 Rz 318), mit der im Ergebnis u.a. verhindert wird, dass der Neuwagenverkäufer (hier: die Klägerin) den von ihm für den Neuwagen aufgewendeten Betrag (und damit die Gewinnspanne) dem Käufer offenlegen muss (zur Zulässigkeit einer Pflicht zur Offenlegung s. EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 8. Februar 2018 C-380/16, EU:C:2018:76, Mehrwertsteuerrecht 2018, 312, Rz 62 ff.).
  • BFH, 10.06.2020 - V R 6/18

    EuGH-Vorlage zum Umsatzsteuersatz auf Lieferungen von Holzhackschnitzeln

    Auch der EuGH hat jedoch in anderem Zusammenhang bereits hervorgehoben, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität einer vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme nicht entgegenstehen und deren praktische Wirksamkeit nicht beeinträchtigen kann (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 08.02.2018 - C-380/16, EU:C:2018:76, HFR 2018, 259, Rz 58; vgl. auch EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 08.05.2012 - C-44/11, EU:C:2012:276, Rz 60).
  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

    Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender

    Dies hat der EuGH im Übrigen auch zuletzt mit Urteil vom 08.02.2018 (C-380/16, - Kommission/Deutschland -, HFR 2018, 259) ausdrücklich festgestellt.
  • EuGH, 19.12.2018 - C-422/17

    Skarpa Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts -

    Die geschätzten voraussichtlichen Kosten müssen mit der konkreten touristischen Dienstleistung in Zusammenhang stehen, für die die Anzahlung vom Reisebüro vereinnahmt wurde, da die Gewinnmarge und die Steuerbemessungsgrundlage für jede vom Reisebüro erbrachte einheitliche Dienstleistung zu bestimmen sind, d. h. in individueller Form und nicht pauschal für Gruppen von Dienstleistungen oder eine Gesamtheit von Dienstleistungen, die während eines bestimmten Zeitraums erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland, C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 89, 91 und 92).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-422/17

    Skarpa Travel - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Anzahlungen -

    34 Urteil vom 8. Februar 2018 (C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 87 bis 92).

    38 Urteil vom 8. Februar 2018 (C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 87 bis 92).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17

    Alpenchalets Resorts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Ähnlich auch Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland (C-380/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:76, Rn. 41, 42 und 48).
  • FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 5 V 97/22

    Besteuerung von Reiseleistungen eines außerhalb des Gemeinschaftsgebiets

    Denn die Antragstellerin ist eine Reiseveranstalterin, die als Unternehmerin im Sinne des § 2 UStG Reisevorleistungen in Gestalt der von der X zu einer einheitlichen Reiseleistung (Reisepakete) gebündelten und von Dritten zu erbringenden [Einzelheiten zur Wahrung des Steuergeheimnisses nicht zur Veröffentlichung bestimmt] in Anspruch nimmt und diese als ebenso einheitliche Reiseleistung gegenüber ihren Kunden, den Leistungsempfängern, im eigenen Namen zu erbringen hat (vgl. hierzu auch EuGH-Urteile vom 8. Februar 2018 C-380/16 , Kommission/Deutschland, DStR 2018, 346 und vom 26. September 2013 C-189/11, Kommission/Spanien, DStR 2013, 2106).
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