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   EuGH, 29.01.2004 - C-381/02   

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https://dejure.org/2004,17391
EuGH, 29.01.2004 - C-381/02 (https://dejure.org/2004,17391)
EuGH, Entscheidung vom 29.01.2004 - C-381/02 (https://dejure.org/2004,17391)
EuGH, Entscheidung vom 29. Januar 2004 - C-381/02 (https://dejure.org/2004,17391)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cerafel

  • EU-Kommission PDF

    Association comité économique régional agricole fruits et légumes de Bretagne (Cerafel) gegen François Faou und GAEC de Kerlidou.

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Obst und Gemüse - Erzeugerorganisationen - Erhebung von Beiträgen von den nicht angeschlossenen Erzeugern von Ökoprodukten - Diskriminierungsverbot - Erzeuger, deren Lage sich objektiv von der der angeschlossenen Erzeuger ...

  • EU-Kommission

    Association comité économique régional agricole fruits et légumes de Bre

    Landwirtschaft , Obst und Gemüse

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 15b Abs. 8 der Verordnung 1035/72/EWG über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ; Von einer Erzeugerorganisation erlassene Produktionsvorschriften und Vermarktungsvorschriften; Rechtmäßigkeit einer Verbindlichkeit dieser Vorschriften ...

  • Judicialis

    Verordnung 1035/72/EWG Art. 15b Abs. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung 1035/72/EWG Art. 15b Abs. 8

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Caen - Auslegung des Diskriminierungsverbots und des Artikels 15b der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1) - Organisationen von Obst- und ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 13.07.2000 - C-117/99

    Unilet und Le Bars

    Auszug aus EuGH, 29.01.2004 - C-381/02
    Die Cour de cassation beanstandete, dass die Cour d'appel Rennes nicht geprüft habe, ob die Gemüseerzeugung nach den Methoden des ökologischen Landbaus nicht durch andere Produktions- und Vermarktungsvorschriften geregelt sei als die von der Cerafel erlassenen; der Gerichtshof habe aber in seinem Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-117/99 (Unilet und Le Bars, Slg. 2000, I-6077) für Recht erkannt, dass ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 15b Absatz 8 der Verordnung Nr. 1035/72 bestimmte Erzeuger von der Beitragspflicht ausnehmen dürfe, wenn die Produktions- und Vermarktungsvorschriften, die von einer Erzeugerorganisation für bestimmte Erzeugnisse erlassen und für nicht angeschlossene Erzeuger verbindlich gemacht worden seien, nur teilweise oder sogar überhaupt nicht für Erzeugnisse gälten, die anderen Produktions- und Vermarktungsmethoden unterlägen.

    Die Cerafel hat geltend gemacht, dass die Antwort auf die Vorlagefrage, die die Heranziehung bestimmter Erzeuger zu Agrarbeiträgen betreffe, sich nicht aus dem Urteil Unilet und Le Bars ableiten lasse, in dem es um eine völlige Befreiung von der Zahlung derartiger Beiträge gegangen sei.

    18 Das GAEC Kerlidou, die französische Regierung und die Kommission sind sich in der Sache darin einig, dass das genannte Urteil Unilet und Le Bars dahin auszulegen sei, dass Artikel 15b der Verordnung Nr. 1035/72 den Mitgliedstaaten einen Entscheidungsspielraum einräume, von dem sie nur unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung der Erzeuger Gebrauch machen könnten, der verlange, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürften.

    Nach Absatz 8 kann der Mitgliedstaat bei Anwendung von Absatz 1 beschließen, dass die nicht angeschlossenen Erzeuger der Organisation oder der Vereinigung zur Gänze oder teilweise die Beiträge schulden, die von den angeschlossenen Erzeugern entrichtet werden (Urteil Unilet und Le Bars, Randnr. 19).

    22 Die Mitgliedstaaten verfügen somit unter den Voraussetzungen des Artikels 15b der Verordnung Nr. 1035/72 über einen Entscheidungsspielraum, von dem sie innerhalb der Grenzen des Gemeinschaftsrechts Gebrauch machen können (Urteil Unilet und Le Bars, Randnr. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, sofern dies nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C354/95, National Farmers' Union u. a., Slg. 1997, I4559, Randnr. 61, und Urteil Unilet und Le Bars, Randnr. 23).

    25 Der Gerichtshof hat diese Auslegung damit begründet, dass, da es sich um objektiv unterschiedliche Fallgestaltungen handelt, ihre unterschiedliche Behandlung nicht den allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt (Urteil Unilet und Le Bars, Randnr. 27).

    28 Hierbei ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 15b Absatz 8 der Verordnung Nr. 1035/72 die Befugnis eines Mitgliedstaats, zu entscheiden, dass die nicht angeschlossenen Erzeuger einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen zur Gänze oder teilweise die Beiträge schulden, die von den angeschlossenen Erzeugern entrichtet werden, nur die Beiträge betrifft, die zur Deckung bestimmter Kosten dienen, nämlich der Verwaltungskosten, die sich aus der Allgemeinverbindlichkeit der Vorschriften dieser Organisation oder Vereinigung ergeben, sowie der Kosten, die sich aus den von der Organisation oder der Vereinigung betriebenen Forschungsaufgaben, Marktstudien und Maßnahmen zur Verkaufswerbung ergeben (Urteil Unilet und Le Bars, Randnr. 24).

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