Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 16.05.2002 - C-384/00   

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https://dejure.org/2002,7605
EuGH, 16.05.2002 - C-384/00 (https://dejure.org/2002,7605)
EuGH, Entscheidung vom 16.05.2002 - C-384/00 (https://dejure.org/2002,7605)
EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - C-384/00 (https://dejure.org/2002,7605)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Agrarpolitik - Milchquotenregelung - Gewährung einer spezifischen Referenzmenge - Begünstigte - Erzeuger, die einen Betrieb in erbähnlicher Weise nach Ablauf einer vom Erblasser eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung übernehmen - Auslegung des Artikels ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bredemeier

  • EU-Kommission PDF

    Bredemeier

    Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich
    Landwirtschaft Gemeinsame Marktorganisation Milch und Milcherzeugnisse Zusätzliche Abgabe für Milch Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen Berechtigte Erzeuger, die den Betrieb in erbähnlicher Weise" erhalten haben Begriff Betrieb, der dem Ehegatten ...

  • EU-Kommission

    Bredemeier

  • Wolters Kluwer

    Übernahme eines Betriebs in erbähnlicher Weise; Fortsetzung des Betriebes durch den Erblasser; Gemeinsame Agrarpolitik am Beispiel der Milchquotenregelung; Gewährung einer spezifischen Referenzmenge; Erzielung des Marktwerts; Ablauf einer vom Erblasser eingegangenen ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 857/84/EWG Art. 3a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsame Agrarpolitik - Milchquotenregelung - Gewährung einer spezifischen Referenzmenge - Begünstigte - Erzeuger, die einen Betrieb in erbähnlicher Weise nach Ablauf einer vom Erblasser eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung übernehmen - Auslegung des Artikels ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung von Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates geänderten Fassung - Quotensystem für die Produktion im Milchsektor - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 22.10.1991 - C-44/89

    Von Deetzen / Hauptzollamt Oldenburg

    Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-384/00
    Außerdem hat der Gerichtshof in den Randnummern 38 und 39 des Urteils vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89 (von Deetzen II, Slg. 1991, I-5119) den Begriff "erbähnliche Übergabe" im Sinne von Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 dahin ausgelegt, dass er sich - unabhängig von der Rechtsform, in der die Übergabe erfolgt - auf jede Übergabe bezieht, die rechtliche Wirkungen mit sich bringt, die mit denen eines Übergangs im Wege der Erbfolge vergleichbar sind, und dass er daher namentlich die Transaktionen einschließt, die ein Erzeuger mit seinem mutmaßlichen Erben über den Betrieb abschließt, sofern die betreffende Transaktion so ausgestaltet ist, dass sie ihrem Zweck und ihrem Gegenstand nach in erster Linie auf die Fortsetzung der Tätigkeit des Betriebs durch den mutmaßlichen Erben und nicht auf die Erzielung des Marktwerts des Betriebs durch den Erblasser gerichtet ist.

    In Bezug auf die Frage, ob Herrn Bredemeier gemäß Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 eine spezifische Referenzmenge hätte zugeteilt werden müssen, stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass der betreffende Betrieb nicht - worauf der Gerichtshof im Urteil von Deetzen II abgestellt habe - an Herrn Bredemeier als mutmaßlichen Erben übergeben worden sei, da nicht er, sondern seine Ehefrau Erbin des Betriebs des Erzeugers sei.

    Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil von Deetzen II den Begriff "erbähnliche Übergabe" im Sinne von Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 ausgelegt hat.

    Die Auslegung, die der Gerichtshof im Urteil von Deetzen II dem Begriff "erbähnliche Übergabe" im Sinne dieser Bestimmung gegeben hat, gilt deshalb auch für den entsprechenden Begriff in Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84.

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil von Deetzen II die oben wiedergegebenen Feststellungen getroffen, indem er sich namentlich auf die Transaktionen zwischen einem Erzeuger und seinem mutmaßlichen Erben bezogen hat.

  • EuGH, 21.03.1991 - C-314/89

    Rauh / Hauptzollamt Nürnberg-Fürth

    Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-384/00
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-314/89 (Rauh, Slg. 1991, I-1647) für Recht erkannt, dass Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 dahin auszulegen ist, dass er unter den dort aufgestellten Voraussetzungen die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen Erzeuger gestattet, der einen Betrieb im Wege der Erbfolge oder in erbähnlicher Weise nach Ablauf einer von seinem Rechtsvorgänger nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen hat.

    In der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1639/91 heißt es ferner, dass im Anschluss an die Auslegung, "die der Gerichtshof ... Artikel [3a] in der Rechtssache C-314/89 gegeben hat, den Erzeugern, die ihren Milchwirtschaftsbetrieb infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise übernommen haben und zwischen dem 29. März und dem 29. Juni 1989 keinen Antrag gestellt haben oder deren Antrag abgelehnt worden ist, gestattet werden [sollte], einen Antrag zu stellen bzw. erneut zu stellen".

    Doch hat der Gerichtshof im Urteil Rauh im Wesentlichen die in Artikel 7a der Verordnung Nr. 1546/88 verwendeten Begriffe herangezogen, um Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 auszulegen.

    Aus der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1639/91 folgt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber der Auslegung des Gerichtshofes im Urteil Rauh Folge leisten wollte, als er sich in Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 auf die Erzeuger bezogen hat, die den Betrieb infolge einer Erbschaft oder "auf ähnliche Weise" übernommen haben.

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-384/00
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (von Deetzen I, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 insoweit für ungültig, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die im Referenzjahr des betreffenden Mitgliedstaats keine Milch geliefert hatten.
  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-384/00
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (von Deetzen I, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 insoweit für ungültig, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die im Referenzjahr des betreffenden Mitgliedstaats keine Milch geliefert hatten.
  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-384/00
    Artikel 3a Absätze 1 erster Gedankenstrich und 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 wurde mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für ungültig erklärt.
  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-384/00
    Artikel 3a Absätze 1 erster Gedankenstrich und 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 wurde mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für ungültig erklärt.
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https://dejure.org/2002,23748
Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2002 - C-384/00 (https://dejure.org/2002,23748)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.02.2002 - C-384/00 (https://dejure.org/2002,23748)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - C-384/00 (https://dejure.org/2002,23748)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bredemeier

  • EU-Kommission PDF

    Heinrich Bredemeier gegen Landwirtschaftskammer Hannover, Beteiligte: Wilhelm Wieggrebe und Irmtraut Bredemeier.

    Gemeinsame Agrarpolitik - Milchquotenregelung - Gewährung einer spezifischen Referenzmenge - Begünstigte - Erzeuger, die einen Betrieb in erbähnlicher Weise nach Ablauf einer vom Erblasser eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung übernehmen - Auslegung des Artikels ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 22.10.1991 - C-44/89

    Von Deetzen / Hauptzollamt Oldenburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2002 - C-384/00
    Es führt aus, dass nach dem Urteil Von Deetzen II(9) des Gerichtshofes der Begriff "erbähnliche Übergabe" in einer ähnlichen Vorschrift(10)"dahin auszulegen ist, dass er sich - unabhängig von der Rechtsform, in der die Übergabe erfolgt - auf jede Übergabe bezieht, die rechtliche Wirkungen mit sich bringt, die mit denen eines Übergangs im Wege der Erbfolge vergleichbar sind.

    Beide schlagen dem Gerichtshof im Wesentlichen vor, der im Urteil Von Deetzen II eingeschlagenen Richtung zu folgen; ich stimme diesem Vorschlag zu.

    Bei der im Urteil Von Deetzen II ausgelegten Bestimmung handelte es sich um Artikel 7a der Verordnung Nr. 1546/88(11), der durch Artikel 1 Absatz 3 derVerordnung Nr. 1033/89(12) eingefügt worden war.

    Die Änderungsbestimmung selbst verwendet auch die Worte "infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise", eine Formulierung, die sich von der im Urteil Von Deetzen II ausgelegten Wendung "im Falle der Vererbung oder erbähnlichen Übergabe" geringfügig unterscheidet(18).

    Für das nationale Gericht stellt sich noch das Problem, dass sich die Auslegung im Urteil Von Deetzen II auf den "mutmaßlichen Erben des Betriebs" bezieht und dass vermutlich nicht der Kläger, sondern dessen Ehefrau den Betrieb seines Schwiegervaters erben wird.

    7: - Zitiert in Fußnote 6.8: - Zitiert in Fußnote 5.9: - Urteil in der Rechtssache C-44/89 (Von Deetzen II, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 38).

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2002 - C-384/00
    5: - Insbesondere Urteile in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321), 170/86 (Von Deetzen I, Slg. 1988, 2355), C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539), C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) und C-314/89 (Rauh, Slg. I-1647).
  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2002 - C-384/00
    5: - Insbesondere Urteile in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321), 170/86 (Von Deetzen I, Slg. 1988, 2355), C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539), C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) und C-314/89 (Rauh, Slg. I-1647).
  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2002 - C-384/00
    5: - Insbesondere Urteile in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321), 170/86 (Von Deetzen I, Slg. 1988, 2355), C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539), C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) und C-314/89 (Rauh, Slg. I-1647).
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