Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 15.12.2011 - C-384/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2274
EuGH, 15.12.2011 - C-384/10 (https://dejure.org/2011,2274)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.2011 - C-384/10 (https://dejure.org/2011,2274)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - C-384/10 (https://dejure.org/2011,2274)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,2274) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Arbeitsvertrag - Rechtswahl der Parteien - Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts - Ermittlung dieses Rechts - Arbeitnehmer, der seine Arbeit in ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Voogsgeerd

    Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Arbeitsvertrag - Rechtswahl der Parteien - Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts - Ermittlung dieses Rechts - Arbeitnehmer, der seine Arbeit in ...

  • EU-Kommission PDF

    Jan Voogsgeerd gegen Navimer SA.

  • EU-Kommission

    Voogsgeerd

    Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Arbeitsvertrag - Rechtswahl der Parteien - Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts - Ermittlung dieses Rechts - Arbeitnehmer, der seine Arbeit in ...

  • Wolters Kluwer

    Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht (Arbeitsvertrag); Rechtswahl der Parteien; Zwingende Bestimmungen des Mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts bei einem Arbeitnehmer; Jan Voogsgeerd gegen Navimer SA

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Begriff der Niederlassung im internationalen Arbeitsvertragsrecht ("Voogsgeerd")

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    IPR des Arbeitsvertrags - Bestimmung des auf den Vertrag anwendbaren Sachrechts nach EVÜ

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht [Arbeitsvertrag]; Rechtswahl der Parteien; Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts bei einem Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet; Jan Voogsgeerd ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EVÜ Art. 6 Abs. 2
    Zum Begriff der Niederlassung im internationalen Arbeitsvertragsrecht ("Voogsgeerd")

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België, eingereicht am 29. Juli 2010 - Jan Voogsgeerd/Navimer SA

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hof van Cassatie van België - Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. b des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. 1980, L 226, S. 1) - Mangels ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 597
  • ZIP 2012, 143
  • EuZW 2012, 61
  • NZA 2012, 227
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.03.2011 - C-29/10

    Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-384/10
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. März 2011, Koelzsch, (C-29/10, Slg. 2011, I-0000), Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom dahin ausgelegt, dass zunächst anhand von Umständen der Art, wie sie Herr Voogsgeerd vorgebracht hat, zu prüfen ist, ob der Arbeitnehmer seine Arbeit hauptsächlich in einem einzigen Land verrichtet.

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a dieses Übereinkommens aufgestellte Kriterium des Staates, in dem der Arbeitnehmer "gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", weit auszulegen, während das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. b vorgesehene Kriterium des Ortes der "Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat", nur anzuwenden ist, wenn das angerufene Gericht nicht in der Lage ist, den Staat zu bestimmen, in dem gewöhnlich die Arbeit verrichtet wird (vgl. Urteil Koelzsch, Randnr. 43).

    Somit ist auch in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten in mehreren Vertragsstaaten ausübt, das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom enthaltene Kriterium anzuwenden, wenn es dem angerufenen Gericht möglich ist, den Staat zu bestimmen, mit dem die Arbeit eine maßgebliche Verknüpfung aufweist (vgl. Urteil Koelzsch, Randnr. 44).

    In einem solchen Fall ist das Kriterium des Staates, in dem gewöhnlich die Arbeit verrichtet wird, so aufzufassen, dass es sich auf den Ort bezieht, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und, in Ermangelung eines Mittelpunkts seiner Tätigkeiten, auf den Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Tätigkeiten verrichtet (vgl. Urteil Koelzsch, Randnr. 45).

    Daher muss das angerufene Gericht unter Berücksichtigung des Wesens der Arbeit in der Seefahrt, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, sämtliche Umstände berücksichtigen, die die Tätigkeit des Arbeitnehmers kennzeichnen, und insbesondere bestimmen, in welchem Staat sich der Ort befindet, von dem aus der Arbeitnehmer seine Transportfahrten durchführt, Anweisungen zu diesen Fahrten erhält und seine Arbeit organisiert, sowie der Ort, an dem sich seine Arbeitsmittel befinden (vgl. Urteil Koelzsch, Randnrn.

  • EuGH, 08.12.1987 - 20/87

    Ministère public / Gauchard

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-384/10
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar Sache des vorlegenden Gerichts ist, eine Bestimmung des Unionsrechts auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden und somit eine Vorschrift des innerstaatlichen Rechts an dieser Bestimmung zu messen, dass es aber dem Gerichtshof obliegt, um diesem Gericht die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könntne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), aus dem gesamten Vortrag des einzelstaatlichen Gerichts, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 1987, Gauchard, 20/87, Slg. 1987, 4879, Randnr. 7).
  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-384/10
    Das angerufene Gericht hat insbesondere alle objektiven Umstände zu berücksichtigen, die belegen, dass die tatsächliche Lage nicht mit der sich aus dem Vertragstext ergebenden Lage übereinstimmt (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C-341/04, Slg. 2006, I-3813, Randnr. 37).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-384/10
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar Sache des vorlegenden Gerichts ist, eine Bestimmung des Unionsrechts auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden und somit eine Vorschrift des innerstaatlichen Rechts an dieser Bestimmung zu messen, dass es aber dem Gerichtshof obliegt, um diesem Gericht die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könntne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), aus dem gesamten Vortrag des einzelstaatlichen Gerichts, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 1987, Gauchard, 20/87, Slg. 1987, 4879, Randnr. 7).
  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12

    Arbeitsvertragsschluss in deutscher Sprache - ausländischer Arbeitnehmer

    Erst wenn auch danach ein gewöhnlicher Arbeitsort in einem Staat nicht feststellbar ist, darf - in Einklang mit den neuen Kollisionsnormen in Art. 8 Rom I-VO - auf die "einstellende Niederlassung" (Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB) zurückgegriffen werden (EuGH 15. März 2011 -  C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 43 ff., Slg. 2011, I-1595; 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 26 ff., Slg. 2011, I-13275) .

    Daher können nicht nur Tochtergesellschaften und Zweigstellen, sondern auch andere Einheiten wie etwa die Büros eines Unternehmens eine Niederlassung sein (EuGH 15. Dezember 2011 -  C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 54, Slg. 2011, I-13275; siehe - zum inhaltsgleichen Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO - ErfK/Schlachter 14. Aufl. Art. 9 Rom I-VO Rn. 16; Palandt/Thorn 73. Aufl. Rom I 8 Rn. 12, jeweils mwN) .

    Abzustellen ist dabei nach der maßgeblichen neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat (EuGH 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 52, aaO; zum Streitstand im Schrifttum siehe BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 42 ff., BAGE 125, 24; ErfK/Schlachter 14. Aufl. aaO; Palandt/Thorn 73. Aufl. aaO) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-168/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist für Streitigkeiten in Bezug

    Zum Übereinkommen von Rom vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 40 bis 42), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 35).

    29 Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842).

    30 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 34).

    31 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 42 und 43), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 35).

    32 Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 44), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 36).

    33 Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 45), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 37).

    34 Vgl. Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 48 und 49), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38 bis 41).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 24), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 23), vom 27. Februar 2002, Weber (C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 58), vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 50), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 37).

    40 Der Gerichtshof hat diesen Ansatz insbesondere in den Urteilen vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 25), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 25), vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 48 und 49), sowie vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38 bis 41), verfolgt.

    41 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 25), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 25), vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 49), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38 bis 40).

    42 Vgl. Urteile vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 25), vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 49), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38).

    43 Vgl. Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 49), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-64/12

    Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 des Übereinkommens von Rom spezielle Kollisionsnormen für Einzelarbeitsverträge festlegt, die von den in den Art. 3 und 4 dieses Übereinkommens vorgesehenen allgemeinen Kollisionsnormen abweichen, die die freie Rechtswahl bzw. die Kriterien zur Bestimmung des mangels einer solchen Wahl anzuwendenden Rechts betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch, C-29/10, Slg. 2011, I-1595, Randnr. 34, sowie vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd, C-384/10, Slg. 2011, I-13275, Randnr. 24).

    6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom legt jedoch die spezifischen Anknüpfungskriterien fest, anhand derer mangels einer Rechtswahl der Parteien die lex contractus bestimmt werden kann (Urteil Voogsgeerd, Randnr. 25).

    Es sind dies in erster Linie das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom verankerte Kriterium des Staates, in dem der Arbeitnehmer "gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", und subsidiär, in Ermangelung eines solchen Ortes, das Kriterium der "Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat", wie es in Art. 6 Abs. 2 Buchst. b dieses Übereinkommens vorgesehen ist (Urteil Voogsgeerd, Randnr. 26).

    Außerdem sieht der letzte Halbsatz von Abs. 2 vor, dass diese beiden Anknüpfungskriterien nicht anwendbar sind, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Urteil Voogsgeerd, Randnr. 27).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei seiner Analyse der Beziehung zwischen den Regeln in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b des Übereinkommens von Rom entschieden hat, dass das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a dieses Übereinkommens aufgestellte Kriterium des Staates, in dem der Arbeitnehmer "gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", weit auszulegen ist, während das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. b vorgesehene Kriterium des Ortes der "Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat", nur anzuwenden ist, wenn das angerufene Gericht nicht in der Lage ist, den Staat zu bestimmen, in dem gewöhnlich die Arbeit verrichtet wird (vgl. Urteile Koelzsch, Randnr. 43, und Voogsgeerd, Randnr. 35).

    Somit ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts das Kriterium für die Anknüpfung des in Rede stehenden Arbeitsvertrags an den Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Aufgaben verrichtet, vorrangig zu berücksichtigen, und seine Anwendung schließt die Berücksichtigung des subsidiären Kriteriums des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, aus (vgl. in diesem Sinne Urteile Koelzsch, Randnr. 43, sowie Voogsgeerd, Randnrn.

    40 und 42, sowie Voogsgeerd, Randnr. 35).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass das vorlegende Gericht andere Umstände des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen kann, wenn sich ergibt, dass die Umstände, die das eine oder das andere der beiden in Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom aufgeführten Anknüpfungskriterien betreffen, zu dem Schluss führen, dass der Vertrag engere Verbindungen zu einem anderen als dem Staat aufweist, der sich aus der Anwendung der Kriterien in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a bzw. b dieses Übereinkommens ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Voogsgeerd, Randnr. 51).

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

    Erst wenn auch dann ein gewöhnlicher Arbeitsort in einem Staat nicht feststellbar ist, darf auf die "einstellende Niederlassung" iSv. Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO zurückgegriffen werden (vgl. EuGH 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 26 ff.; 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 43 ff.; BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 57; zu Art. 30 Abs. 2 EGBGB aF vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 24 ff.; 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 25, BAGE 147, 342) .
  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19

    Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als

    Das Kriterium des Staates, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, bezieht sich auf den Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und - in Ermangelung eines Mittelpunkts seiner Tätigkeiten - auf den Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Tätigkeiten verrichtet (vgl. EuGH 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 37 zu Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [EVÜ] vom 19. Juni 1980 [BGBl. 1986 II S. 809], der der Vorschrift des Art. 30 EGBGB (aF) zugrunde liegt; BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720/14 - Rn. 21, BAGE 153, 138) .
  • EuGH, 14.09.2017 - C-168/16

    Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre

    Wie vom Generalanwalt in Nr. 77 seiner Schlussanträge ausgeführt, hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842), das Übereinkommen von Rom bereits u. a. im Hinblick auf die im Brüsseler Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über Individualarbeitsverträge ausgelegt.

    Der Generalanwalt hat in Nr. 85 seiner Schlussanträge darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Hinblick auf die Besonderheiten der Arbeit im Verkehrssektor in den Urteilen vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 49), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38 bis 41), mehrere Indizien angeführt hat, die von den nationalen Gerichten berücksichtigt werden können.

  • BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 430/15

    Ordentliche Kündigung eines durch "CRO-Vertrag" begründeten Rechtsverhältnisses

    Erst wenn auch dann ein gewöhnlicher Arbeitsort in einem Staat nicht feststellbar ist, darf - im Einklang mit den jetzigen Kollisionsnormen in Art. 8 Rom I-VO - auf die "einstellende Niederlassung" iSv. Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO zurückgegriffen werden (vgl. EuGH 15. Dezember 2011 -  C-384/10  - [Voogsgeerd] Rn. 26  ff., Slg. 2011, I-13275; 15. März 2011 -  C-29/10  - [Koelzsch] Rn. 43 ff., Slg. 2011, I-1595; BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 25, BAGE 147, 342) .
  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 720/14

    Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB IX

    Das Kriterium des Staates, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, bezieht sich auf den Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und, in Ermangelung eines Mittelpunkts seiner Tätigkeiten, auf den Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Tätigkeiten verrichtet (vgl. EuGH 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 37, Slg. 2011, I-13275 zu Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [EVÜ], der der Vorschrift des Art. 30 EGBGB [aF] zugrunde liegt).

    Der EuGH hat dieses Kriterium bislang ebenfalls nicht zur Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsorts iSd. EVÜ herangezogen (vgl. EuGH 15. Dezember 2011- C-384/10 - [Voogsgeerd] Slg. 2011, I-13275) .

    (a) Um den Ort zu ermitteln, von dem aus die Arbeit ausgeübt wird, sind bei Arbeitsverhältnissen in der Seefahrt alle Umstände zu berücksichtigen, die die Tätigkeit des Arbeitnehmers kennzeichnen, insbesondere in welchem Staat sich der Ort befindet, von dem aus er Anweisungen erhält, oder der Ort, an dem er sich melden muss, bevor er seine Fahrten antritt (vgl. EuGH 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 40, Slg. 2011, I-13275 zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ) .

    bb) Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, bestimmt sich das objektiv anwendbare Recht gemäß Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB (aF) danach, wo sich die Niederlassung befindet, die ihn eingestellt hat (vgl. EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 32; 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 32, Slg. 2011, I-13275 jeweils zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20

    SC Gruber Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    19 Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 34), vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, im Folgenden: Urteil Voogsgeerd, Rn. 24), und Urteil Schlecker, Rn. 22.

    Vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:564, Nr. 49), zu den Arbeitsverträgen sowie den Vorschlag einer unterschiedlichen Anwendung in Bezug auf Verbraucherverträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Schlussanträgen in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:388, Nr. 100).

    22 Urteil Voogsgeerd, Rn. 25.

    23 Zur Subsidiarität dieser Regelung im Verhältnis zur vorhergehenden Regelung, die auf dem Willen des Gesetzgebers beruht, einen angemessenen Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten, siehe Urteil Voogsgeerd, Rn. 32, 34 und 35.

    27 Zur Frage, wie das Land zu bestimmen ist, in dem im Sinne von Art. 8 Abs. 2 gewöhnlich die Arbeit verrichtet wird, vgl. die Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151), Rn. 45, 48 und 49 und Voogsgeerd, Rn. 37 bis 40.

    Nach Ansicht der Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:564, Nr. 50), könnte auch die Vorschrift über die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen missbräuchlicher Kündigung des Vertrags so einzustufen sein.

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21

    Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

    Erst wenn auch dann ein gewöhnlicher Arbeitsort in einem Staat nicht feststellbar ist, darf auf die "einstellende Niederlassung" iSv. Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO zurückgegriffen werden (vgl. EuGH 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 26 ff.; 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 43 ff.; BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 57; zu Art. 30 Abs. 2 EGBGB aF vgl. 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 24 ff.; 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 25, BAGE 147, 342) .
  • EuGH, 18.01.2024 - C-46/22

    Jenkinson / Rat u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-804/19

    Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 18.05.2017 - C-617/15

    Hummel Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung

  • LAG Hessen, 13.06.2019 - 11 Sa 812/18

    Auf das nicht deutschem Recht unterliegende Arbeitsverhältnis eines bei einer

  • BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-610/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig

  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19

    Griechische Spargesetze - Staatenimmunität

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-83/13

    Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit,

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-46/22

    Jenkinson / Rat u.a.

  • LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20

    Kein Beweisverfahren zur Ermittlung der internationalen Gerichtszuständigkeit;

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-604/20

    ROI Land Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-815/18

    Federatie Nederlandse Vakbeweging - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2013 - C-64/12

    Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-230/14

    Weltimmo - Schutz personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 4 Abs. 1

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-384/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,7794
Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-384/10 (https://dejure.org/2011,7794)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.09.2011 - C-384/10 (https://dejure.org/2011,7794)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. September 2011 - C-384/10 (https://dejure.org/2011,7794)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,7794) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Voogsgeerd

    Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht - Art. 6 Abs. 2 Buchst. b - Rechtswahl der Parteien - Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts - Arbeitsvertrag - Arbeitnehmer, der seine Arbeit gewöhnlich ...

  • EU-Kommission PDF
  • EU-Kommission

    Voogsgeerd

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20

    SC Gruber Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:564, Nr. 49), zu den Arbeitsverträgen sowie den Vorschlag einer unterschiedlichen Anwendung in Bezug auf Verbraucherverträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Schlussanträgen in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:388, Nr. 100).

    Nach Ansicht der Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:564, Nr. 50), könnte auch die Vorschrift über die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen missbräuchlicher Kündigung des Vertrags so einzustufen sein.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-604/20

    ROI Land Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Vgl. zum Begriff des "Arbeitnehmers" im Sinne von Art. 45 AEUV ferner Schlussanträge der Generalsanwältin Trstenjak in der Rechtssache Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:564, Nr. 88) und Urteil Holterman Ferho Exploitatie u. a. (Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    17 - C-384/10, EU:C:2011:564, Nr. 88: "[D]as wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses [besteht] darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er eine Vergütung erhält ... Daraus folgt, dass die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers ein charakteristisches Merkmal jedes Arbeitsverhältnisses darstellt, das im Wesentlichen verlangt, dass die betreffende Person unter der Weisung oder Aufsicht einer anderen Person steht, die ihm die zu erbringenden Leistungen und/oder die Arbeitszeit vorschreibt und deren Anordnung oder Vorschriften der Arbeitnehmer zu befolgen hat ..." (Hervorhebung nur hier).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht