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   EuGH, 18.01.2007 - C-385/05   

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EuGH, 18.01.2007 - C-385/05 (https://dejure.org/2007,5710)
EuGH, Entscheidung vom 18.01.2007 - C-385/05 (https://dejure.org/2007,5710)
EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2007 - C-385/05 (https://dejure.org/2007,5710)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik -Richtlinien 98/59/EG und 2002/14/EG - Massenentlassungen - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl - Befugnisse der Mitgliedstaaten - Nichtberücksichtigung der Arbeitnehmer, die einer bestimmten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Confédération générale du travail u.a.

    Sozialpolitik -Richtlinien 98/59/EG und 2002/14/EG - Massenentlassungen - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl - Befugnisse der Mitgliedstaaten - Nichtberücksichtigung der Arbeitnehmer, die einer bestimmten ...

  • EU-Kommission PDF

    Confédération générale du travail u.a.

    Sozialpolitik -Richtlinien 98/59/EG und 2002/14/EG - Massenentlassungen - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl - Befugnisse der Mitgliedstaaten - Nichtberücksichtigung der Arbeitnehmer, die einer bestimmten ...

  • EU-Kommission

    Confédération générale du travail u.a

    Sozialvorschriften

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Richtlinie 98/59/EG Art. 1 Abs. 1; ; Richtlinie 98/59/EG Art. 2 Abs. 1; ; ... Richtlinie 98/59/EG Art. 3; ; Richtlinie 98/59/EG Art. 5; ; Richtlinie 2002/14/EG Art. 1 Abs. 1; ; Richtlinie 2002/14/EG Art. 2; ; Richtlinie 2002/14/EG Art.; ; Richtlinie 2002/14/EG Art. 3 Abs. 1; ; Richtlinie 2002/14/EG Art. 4 Abs. 1; ; Richtlinie 2002/14/EG Art. 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik: Sozialpolitik - Richtlinien 98/59/EG und 2002/14/EG - Massenentlassungen - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl - Befugnisse der Mitgliedstaaten - Nichtberücksichtigung der Arbeitnehmer, die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Confédération générale du travail u.a.

    Sozialpolitik - Richtlinien 98/59/EG und 2002/14/EG - Massenentlassungen - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl - Befugnisse der Mitgliedstaaten - Nichtberücksichtigung der Arbeitnehmer, die einer ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Conseil d'Etat (Frankreich) vom 19. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Confédération Générale du Travail, Confédération Française Démocratique du Travail (CFDT), Confédération Française de l'Encadrement C.G.C. ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d"Etat (Frankreich) - Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 185
  • NZA 2007, 193
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.06.1994 - C-383/92

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-385/05
    43 Zur Beantwortung der so umformulierten Frage ist zunächst festzustellen, dass die Richtlinie 98/59 einen vergleichbaren Schutz der Rechte der Arbeitnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten im Fall von Massenentlassungen gewährleisten und die für die Unternehmen in der Gemeinschaft mit diesen Schutzvorschriften verbundenen Belastungen einander angleichen sollte (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juni 1994, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-383/92, Slg. 1994, I-2479, Randnr. 16).

    46 Zum einen geht nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass nationale Rechtsvorschriften, durch die der den Arbeitnehmern von einer Richtlinie uneingeschränkt gewährte Schutz verhindert werden kann, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen (vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 21).

  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-385/05
    71 und 74, und vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Randnrn.

    29 Jedoch darf der Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik verfügen, nicht dazu führen, dass ein tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts oder eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ausgehöhlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Seymour-Smith und Perez, Randnr. 75, und Kutz-Bauer, Randnr. 57).

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-385/05
    28 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Förderung der Beschäftigung ein legitimes Ziel der Sozialpolitik darstellt und dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. u. a. die Urteile vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Slg. 1999, I-623, Randnrn.

    29 Jedoch darf der Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik verfügen, nicht dazu führen, dass ein tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts oder eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ausgehöhlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Seymour-Smith und Perez, Randnr. 75, und Kutz-Bauer, Randnr. 57).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-385/05
    35 Wie nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dürfen die Mitgliedstaaten, wenn eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten verweist, keine Maßnahmen erlassen, die geeignet sind, die praktische Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung, in die sich diese Vorschrift einfügt, zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, Slg. 2003, I-8389, Randnr. 59).
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-385/05
    Dazu genügt die Feststellung, dass eine solche Auslegung mit Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die in der Richtlinie 2002/14 vorgeschriebenen Ergebnisse erreicht werden, insofern unvereinbar ist, als damit impliziert wird, dass es diesen Staaten erlaubt ist, sich - und sei es zeitweilig - dieser klar und eindeutig durch das Gemeinschaftsrecht festgelegten Ergebnispflicht zu entziehen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2006, Adeneler, C-212/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 68).
  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

    Hierzu ist erstens festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass, da die Richtlinie 2002/14 in Art. 2 Buchst. d den Personenkreis definiert hat, der bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl des Unternehmens zu berücksichtigen ist, die Mitgliedstaaten nicht eine bestimmte Gruppe von Personen, die ursprünglich zu diesem Kreis gehörte, bei dieser Berechnung unberücksichtigt lassen dürfen (vgl. Urteil vom 18. Januar 2007, Confédération générale du travail u. a., C-385/05, Slg. 2007, I-611, Rn. 34).

    Sie ist daher geeignet, diese Rechte auszuhöhlen, und nimmt so dieser Richtlinie ihre praktische Wirksamkeit (vgl. Urteil Confédération générale du travail u. a., Rn. 38).

    Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die von der französischen Regierung im Ausgangsverfahren vorgebrachte Förderung der Beschäftigung ein legitimes Ziel der Sozialpolitik darstellt und dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. Urteil Confédération générale du travail u. a., Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch darf dieser Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik verfügen, nicht dazu führen, dass ein tragender Grundsatz des Unionsrechts oder eine Vorschrift des Unionsrechts ausgehöhlt wird (vgl. Urteil Confédération générale du travail u. a., Rn. 29).

    Eine Auslegung der Richtlinie 2002/14, wonach deren Art. 3 Abs. 1 es den Mitgliedstaaten erlaubt, bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl des Unternehmens aus Gründen wie den von der französischen Regierung im Ausgangsverfahren vorgebrachten eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen, wäre mit Art. 11 dieser Richtlinie, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um gewährleisten zu können, dass die in der Richtlinie 2002/14 vorgeschriebenen Ergebnisse erreicht werden, insofern unvereinbar, als damit impliziert würde, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, sich dieser klar und eindeutig durch das Unionsrecht festgelegten Ergebnispflicht zu entziehen (vgl. Urteil Confédération générale du travail u. a., Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten zwar nicht vor, auf welche Weise sie die in ihren Anwendungsbereich fallenden Arbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl berücksichtigen müssen, wohl aber, dass sie sie berücksichtigen müssen (vgl. Urteil Confédération générale du travail u. a., Rn. 34).

    Aus dieser Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14 (vgl. Urteil Confédération générale du travail u. a., Rn. 40) folgt, dass diese Bestimmung die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten.

  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1

    Anderenfalls stünden die Berechnungsmodalitäten für diese Schwellenwerte und damit diese Schwellenwerte selbst zur Disposition der Mitgliedstaaten, womit diesen erlaubt würde, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu verändern und ihr somit ihre volle Wirksamkeit zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Confédération générale du travail u. a., C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 47).

    Zum anderen läuft eine nationale Regelung oder Praxis wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Mitglieder der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft bei der Berechnung der in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 genannten Zahl von Arbeitnehmern unberücksichtigt lässt, nicht nur Gefahr, den Schutz zu beeinträchtigen, den die Richtlinie den betreffenden Mitgliedern gewährt; sie kann auch vor allem der Gesamtheit der von bestimmten Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigten Arbeitnehmer die Rechte vorenthalten, die diesen nach der Richtlinie zustehen, und beeinträchtigt damit deren praktische Wirksamkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil Confédération générale du travail u. a., C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 48).

  • EuGH, 30.04.2015 - C-80/14

    Der Gerichtshof erläutert den Begriff "Betrieb" bei Massenentlassungen

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie nicht nur den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen stärken soll, sondern auch einen vergleichbaren Schutz der Rechte der Arbeitnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten im Fall von Massenentlassungen gewährleisten und die für die Unternehmen in der Union mit diesen Schutzvorschriften verbundenen Belastungen einander angleichen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, C-383/92, EU:C:1994:234, Rn. 16, Kommission/Portugal, C-55/02, EU:C:2004:605, Rn. 48, und Confédération générale du travail u. a., C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 43).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 98/59 ein Mindestmaß an Schutz in Bezug auf die Information und die Konsultation von Arbeitnehmern im Fall von Massenentlassungen schafft (vgl. Urteil Confédération générale du travail u. a., C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 44).

  • EuGH, 11.11.2015 - C-422/14

    Die Aufhebung eines Arbeitsvertrags infolge der Weigerung des Arbeitnehmers,

    Schließlich ist in Bezug auf die Frage, ob diese Arbeitnehmer bei der Berechnung der in Art. 1 Abs. 1 Unterabs.1 Buchst. a Ziff. i und ii der Richtlinie 98/59 genannten Schwellenwerte als im Sinne dieser Bestimmung "in der Regel' in dem betreffenden Betrieb beschäftigt anzusehen sind, darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Berechnungsmodalitäten für diese Schwellenwerte und damit diese Schwellenwerte selbst zur Disposition der Mitgliedstaaten stehen, da eine derartige Auslegung es den Mitgliedstaaten erlaubte, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu verändern und ihr somit ihre volle Wirksamkeit zu nehmen (Urteil Confédération générale du travail u. a., C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 47).

    Da eine solche einzelstaatliche Regelung nämlich geeignet ist, der Gesamtheit der von bestimmten Betrieben mit gewöhnlich mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigten Arbeitnehmer - und sei es zeitweilig - die Rechte vorzuenthalten, die ihnen nach der Richtlinie 98/59 zustehen, beeinträchtigt sie die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil Confédération générale du travail u. a., C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 48).

    Daher würde jede nationale Regelung oder Auslegung dieses Begriffs, die darauf hinausliefe, dass die Kündigung des Arbeitsvertrags in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens keine "Entlassung' im Sinne der Richtlinie 98/59 wäre, deren Anwendungsbereich verändern und ihr damit ihre volle Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Confédération générale du travail u. a., C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 47).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

    Schließlich hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das Recht auf Information und Konsultation, das vorher in gleicher Weise in der Richtlinie 75/129 vorgesehen war, über die Arbeitnehmervertreter ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnrn. 17 und 23, und vom 18. Januar 2007, Confédération générale du travail u. a., C-385/05, Slg. 2007, I-611, Randnr. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2015 - C-182/13

    Lyttle u.a.

    21 - Vgl. Urteil Confédération générale du travail u. a. (C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 44).

    30 - Vgl. Urteil Confédération générale du travail u. a. (EU:C:2007:37, Rn. 43) und in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal (EU:C:2004:605, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Confédération générale du travail u. a. (EU:C:2007:37, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2015 - C-392/13

    Rabal Cañas - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 - Massenentlassungen - Begriff des

    21 - Vgl. Urteil Confédération générale du travail u. a. (C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 44).

    30 - Vgl. Urteil Confédération générale du travail u. a. (EU:C:2007:37, Rn. 43) und in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal (EU:C:2004:605, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Confédération générale du travail u. a. (EU:C:2007:37, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2015 - C-80/14

    USDAW und Wilson

    21 - Vgl. Urteil Confédération générale du travail u. a. (C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 44).

    30 - Vgl. Urteil Confédération générale du travail u. a. (EU:C:2007:37, Rn. 43) und in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal (EU:C:2004:605, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Confédération générale du travail u. a. (EU:C:2007:37, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-422/14

    Pujante Rivera - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 - Massenentlassungen - Berechnung

    10 - Urteile Confédération générale du travail u. a. (C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 47) und Balkaya (C-229,14, EU:C:2015:455, Rn. 33).

    12 - Urteil Confédération générale du travail u. a. (C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 49).

    23 - Vgl. Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich (C-383/92, EU:C:1994:234, Rn. 16), Kommission/Portugal (C-55/02, EU:C:2004:605, Rn. 48), Confédération générale du travail u. a. (C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 43) und USDAW und Wilson (C-80/14, EU:C:2015:291, Rn. 62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-236/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott ist es nicht mit den

    74 und 75), Kutz-Bauer (zitiert in Fn. 25, Randnrn. 55 bis 57), vom 11. September 2003, Steinicke (C-77/02, Slg. 2003, I-9027, Randnr. 63), und vom 18. Januar 2007, Confédération générale du travail u. a. (C-385/05, Slg. 2007, I-611, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2016 - C-216/15

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-176/12

    Association de médiation sociale - Charta der Grundrechte der Europäischen Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-499/08

    Ingeniørforeningen i Danmark - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in

  • ArbG Verden, 06.05.2014 - 1 Ca 35/13

    Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen

  • EuGH, 11.11.2020 - C-300/19

    Marclean Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der Arbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-123/10

    Brachner - Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Gleichbehandlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-175/06

    Tedesco - Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-405/08

    Ingeniørforeningen i Danmark - Sozialpolitik - Unterrichtung und Anhörung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-300/19

    Marclean Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • EGMR, 15.09.2016 - 32610/07

    TREVISANATO c. ITALIE

  • EuG, 13.12.2011 - T-510/11

    Trevisanato / Kommission

  • EuGH, 03.12.2008 - C-429/08

    Murphy

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Rechtsprechung
   EuGH, 18.01.2006 - C-385/05   

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https://dejure.org/2006,32401
EuGH, 18.01.2006 - C-385/05 (https://dejure.org/2006,32401)
EuGH, Entscheidung vom 18.01.2006 - C-385/05 (https://dejure.org/2006,32401)
EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - C-385/05 (https://dejure.org/2006,32401)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Änderung der Richtlinien zur Massenentlassung hinsichtlich kleiner Unternehmen; Begrenzung der Anwendbarkeit der Richtlinie zur Massenentlassung auf Unternehmen mit über 50 Arbeitnehmern; Hinausschieben der Berücksichtigung bestimmter Arbeitnehmergruppen bei der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.06.1994 - C-383/92

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 18.01.2006 - C-385/05
    Zur Beantwortung der so umformulierten Frage ist zunächst festzustellen, dass die Richtlinie 98/59 einen vergleichbaren Schutz der Rechte der Arbeitnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten im Fall von Massenentlassungen gewährleisten und die für die Unternehmen in der Gemeinschaft mit diesen Schutzvorschriften verbundenen Belastungen einander angleichen sollte (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juni 1994, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-383/92, Slg. 1994, I-2479, Randnr. 16).

    Zum einen geht nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass nationale Rechtsvorschriften, durch die der den Arbeitnehmern von einer Richtlinie uneingeschränkt gewährte Schutz verhindert werden kann, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen (vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 21).

  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer

    Auszug aus EuGH, 18.01.2006 - C-385/05
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Förderung der Beschäftigung ein legitimes Ziel der Sozialpolitik darstellt und dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. u.a. die Urteile vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Slg. 1999, I-623, Randnrn. 71 und 74, und vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Randnrn. 55 und 56).

    Jedoch darf der Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik verfügen, nicht dazu führen, dass ein tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts oder eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ausgehöhlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Seymour-Smith und Perez, Randnr. 75, und Kutz-Bauer, Randnr. 57).

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus EuGH, 18.01.2006 - C-385/05
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Förderung der Beschäftigung ein legitimes Ziel der Sozialpolitik darstellt und dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. u.a. die Urteile vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Slg. 1999, I-623, Randnrn. 71 und 74, und vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Randnrn. 55 und 56).

    Jedoch darf der Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik verfügen, nicht dazu führen, dass ein tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts oder eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ausgehöhlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Seymour-Smith und Perez, Randnr. 75, und Kutz-Bauer, Randnr. 57).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus EuGH, 18.01.2006 - C-385/05
    Wie nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dürfen die Mitgliedstaaten, wenn eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten verweist, keine Maßnahmen erlassen, die geeignet sind, die praktische Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung, in die sich diese Vorschrift einfügt, zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, Slg. 2003, I-8389, Randnr. 59).
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 18.01.2006 - C-385/05
    Dazu genügt die Feststellung, dass eine solche Auslegung mit Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die in der Richtlinie 2002/14 vorgeschriebenen Ergebnisse erreicht werden, insofern unvereinbar ist, als damit impliziert wird, dass es diesen Staaten erlaubt ist, sich - und sei es zeitweilig - dieser klar und eindeutig durch das Gemeinschaftsrecht festgelegten Ergebnispflicht zu entziehen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2006, Adeneler, C-212/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 68).
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Rechtsprechung
   EuGH, 21.11.2005 - C-385/05   

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https://dejure.org/2005,35587
EuGH, 21.11.2005 - C-385/05 (https://dejure.org/2005,35587)
EuGH, Entscheidung vom 21.11.2005 - C-385/05 (https://dejure.org/2005,35587)
EuGH, Entscheidung vom 21. November 2005 - C-385/05 (https://dejure.org/2005,35587)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 21.09.2004 - C-317/04

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 21.11.2005 - C-385/05
    9 À cet égard, il convient de rappeler qu'une procédure accélérée s'impose notamment lorsqu'une décision de la Cour intervenant dans un très bref délai est nécessaire afin d'éviter les risques qui pourraient être encourus si le déroulement de la procédure suivait son cours normal (ordonnance du Président de la Cour du 21 septembre 2004, Parlement/Conseil, C-317/04, non publiée au Recueil, point 13).

    13 Or, le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision qu'une juridiction de renvoi doit rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, en ce sens, ordonnances du Président de la Cour du 10 février 2004, Parlement/Conseil, C-540/03, non publiée au Recueil, point 10, et Parlement/Conseil, C-317/04, précitée, point 11).

  • EuGH, 18.10.2017 - C-493/17

    Weiss u.a. - Beschleunigtes Verfahren

    Da das PSPP seit März 2015 durchgeführt wird, ist zudem die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im vorliegenden Fall jedenfalls nicht geeignet, den Eintritt der vom vorlegenden Gericht genannten schwer rückgängig zu machenden Wirkungen zu verhindern (vgl. entsprechend Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. September 2004, Parlament/Rat, C-317/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:834, Rn. 13, und vom 21. November 2005, Confédération générale du travail u. a., C-385/05, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:707, Rn. 10 und 11).
  • EuGH, 03.07.2008 - C-201/08

    Plantanol - Beschleunigtes Verfahren - Förderung der Verwendung von

    Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache, dass von der Entscheidung, die das vorlegende Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche ebenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet wäre, den Rückgriff auf ein beschleunigtes Verfahren zu rechtfertigen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. November 2005, Conféderation générale du travail u. a., C-385/05, Randnr. 13, vom 21. September 2006, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Randnr. 9, und vom 25. September 2006, Cedilac, C-368/06, Randnr. 7).
  • EuGH, 21.09.2006 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a.

    9 Or, le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision qu'une juridiction de renvoi doit rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, en ce sens, ordonnance du Président de la Cour du 21 novembre 2005, Confédération générale du travail e.a., C-385/05, non publiée au Recueil, point 11).
  • EuGH, 03.12.2008 - C-403/08

    Football Association Premier League u.a.

    Quant à l'argument tiré de la quantité d'affaires semblables pendantes devant les juridictions britanniques, il résulte de la jurisprudence de la Cour que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision que la juridiction de renvoi devra rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 21 novembre 2005, Confédération générale du travail e.a., C-385/05, point 13; du 21 septembre 2006, KÖGÁZ e.a., C-283/06 et C-312/06, point 9; du 25 septembre 2006, Cedilac, C-368/06, point 7, ainsi que du 3 juillet 2008, Plantanol, C-201/08, point 10).
  • EuGH, 25.09.2006 - C-368/06

    Cedilac

    7 D'autre part, ni le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision que la juridiction de renvoi devra rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel, ni la sensibilité économique de l'affaire, ne sont de nature à établir l'existence d'une urgence extraordinaire au sens dudit article 104 bis, premier alinéa, du règlement de procédure (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 24 septembre 2004, 1nternational Air Transport Association e.a., C-344/04, non publiée au Recueil, point 9; du 21 novembre 2005, Confédération générale du travail e.a., C-385/05, non publiée au Recueil, point 13, et du 21 septembre 2006, KÖGÁZ e.a., C-283/06 et C-312/06, non publiée au Recueil, point 9).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-385/05   

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https://dejure.org/2006,31674
Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-385/05 (https://dejure.org/2006,31674)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.09.2006 - C-385/05 (https://dejure.org/2006,31674)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. September 2006 - C-385/05 (https://dejure.org/2006,31674)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Confédération générale du travail u.a.

    Sozialpolitik -Richtlinien 98/59/EG und 2002/14/EG - Massenentlassungen - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter - Methode, nach der die Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl errechnet wird - Ausschluss der Arbeitnehmer, die einer bestimmten Altersgruppe ...

  • EU-Kommission PDF

    Confédération générale du travail u.a.

    Sozialpolitik -Richtlinien 98/59/EG und 2002/14/EG - Massenentlassungen - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter - Methode, nach der die Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl errechnet wird - Ausschluss der Arbeitnehmer, die einer bestimmten Altersgruppe ...

  • EU-Kommission

    Confédération générale du travail u.a

    Sozialvorschriften

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 07.12.1995 - C-449/93

    Rockfon / Specialarbejderforbundet i Danmark, acting on behalf of Søren Nielsen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-385/05
    Mangels Definition dieses Begriffes in der Richtlinie 98/59 hat der Gerichtshof im Urteil Rockfon festgestellt, dass der Begriff "Betrieb" im Sinne dieser Richtlinie nicht durch Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten definiert werden kann und dahin auszulegen ist, dass er entsprechend den Umständen des Einzelfalls die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören, und zwar unabhängig davon, ob die fragliche Einheit eine Leitung hat, die selbständig Massenentlassungen vornehmen kann(19).

    17 - Zu beachten ist, dass diese Richtlinie nicht definiert, was für ihre Anwendung unter einem "Betrieb" zu verstehen ist; ebenso wenig definiert sie den Begriff "Arbeitgeber", und sie gibt auch nicht den Zeitpunkt an, zu dem die "Entlassung" erfolgt; allerdings sind diese Begriffe vom Gerichtshof geklärt worden in seinen Urteilen vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-449/93 (Rockfon, Slg. 1995, I-4291), vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-32/02 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I-12063) und vom 27. Januar 2005 (Junk).

    19 - Urteil vom 7. Dezember 1995 (Rockfon, Randnrn.

    20 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Rockfon (Randnr. 30).

  • EuGH, 16.10.2003 - C-32/02

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-385/05
    17 - Zu beachten ist, dass diese Richtlinie nicht definiert, was für ihre Anwendung unter einem "Betrieb" zu verstehen ist; ebenso wenig definiert sie den Begriff "Arbeitgeber", und sie gibt auch nicht den Zeitpunkt an, zu dem die "Entlassung" erfolgt; allerdings sind diese Begriffe vom Gerichtshof geklärt worden in seinen Urteilen vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-449/93 (Rockfon, Slg. 1995, I-4291), vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-32/02 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I-12063) und vom 27. Januar 2005 (Junk).

    18 - In seinem Urteil vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 91/81 (Kommission/Italien, Slg. 1982, 2133, Randnr. 11) hat der Gerichtshof festgestellt, dass mit den Bestimmungen der Richtlinie 75/129 "ein gemeinsamer Grundstock für eine Regelung gebildet werden [soll], die in allen Mitgliedstaaten anwendbar ist, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bleibt, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen".

  • EuGH, 01.06.1961 - 15/60

    Gabriel Simon gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-385/05
    10 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1961 in der Rechtssache 15/60 (Simon/Gerichtshof, Slg. 1961, 241) und vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95 (Frankreich u. a. /Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 167).
  • EuGH, 08.06.1982 - 91/81

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-385/05
    18 - In seinem Urteil vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 91/81 (Kommission/Italien, Slg. 1982, 2133, Randnr. 11) hat der Gerichtshof festgestellt, dass mit den Bestimmungen der Richtlinie 75/129 "ein gemeinsamer Grundstock für eine Regelung gebildet werden [soll], die in allen Mitgliedstaaten anwendbar ist, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bleibt, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen".
  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-385/05
    6 - Vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2005 in der Rechtssache C-188/03 (Junk, Slg. 2005, I-885, Randnr. 29 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-385/05
    10 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1961 in der Rechtssache 15/60 (Simon/Gerichtshof, Slg. 1961, 241) und vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95 (Frankreich u. a. /Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 167).
  • EuGH, 08.06.1994 - C-382/92

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-385/05
    21 - Vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 75/129 Nr. 10 der Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache C-382/92 (Urteil vom 8. Juni 1994, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2435).
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