Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010

Rechtsprechung
   EuGH, 12.05.2011 - C-391/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3330
EuGH, 12.05.2011 - C-391/09 (https://dejure.org/2011,3330)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2011 - C-391/09 (https://dejure.org/2011,3330)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - C-391/09 (https://dejure.org/2011,3330)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in den Mitgliedstaaten - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 18 AEUV und 21 AEUV - Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Richtlinie ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Runevic-Vardyn und Wardyn

    Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in den Mitgliedstaaten - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 18 AEUV und 21 AEUV - Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Richtlinie ...

  • EU-Kommission PDF

    Runevic-Vardyn und Wardyn

    Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in den Mitgliedstaaten - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 18 AEUV und 21 AEUV - Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Richtlinie ...

  • EU-Kommission

    Runevic-Vardyn und Wardyn

    Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in den Mitgliedstaaten − Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit − Art. 18 AEUV und 21 AEUV − Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen ...

  • Wolters Kluwer

    Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft; Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in den Mitgliedstaaten; Malgozata Runevic-Vardyn und Lukasz Pawel Wardyn gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsbürgerschaft; Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in den Mitgliedstaaten; Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft; Gemeinschaftsrechtliche ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von Unionsbürgern in Personenstandsurkunden eines Mitgliedstaats

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Runevic-Vardyn und Wardyn

    Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in den Mitgliedstaaten - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 18 AEUV und 21 AEUV - Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Richtlinie ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Transliteration von Namen in Personenstandsurkunden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von Unionsbürgern in Personenstandsurkunden

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Runevic-Vardyn und Wardyn

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus Miesto 1 Apylinkes Teismas (Republik Litauen), eingereicht am 2. Oktober 2009 - Malgozata Runevic-Vardyn und Lukasz Pawel Wardyn/Stadtverwaltung Vilnius, Justizministerium der Republik Litauen, Staatliche Kommission für die ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Auslegung von Art. 12 Abs. 1 EG und Art. 18 Abs. 1 EG sowie Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2034
  • FamRZ 2011, 1038
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 22.12.2010 - C-208/09

    Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-391/09
    25 und 26, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, Slg. 2008, I-7639, Randnr. 16, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.

    Auch wenn Vor- und Nachnamen einer Person in Art. 8 dieser Konvention nicht ausdrücklich erwähnt werden, betreffen sie dennoch als Mittel der persönlichen Identifizierung und der Zuordnung zu einer Familie das Privat- und Familienleben dieser Person (vgl. u. a. Urteil Sayn-Wittgenstein, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits festgestellt, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger verleiht (vgl. insbesondere Urteile Grunkin und Paul, Randnr. 21, sowie Sayn-Wittgenstein, Randnr. 53).

    Solche Nachteile könnten sich nämlich aus der abweichenden Umschrift ein- und desselben Nachnamens ergeben, mit dem zwei ein Paar bildende Personen bezeichnet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Garcia Avello, Randnr. 36, sowie Sayn-Wittgenstein, Randnrn.

    23 bis 28, sowie Sayn-Wittgenstein, Randnrn.

    Impliziert diese Weigerung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit, dass die Wahrheitsgemäßheit der in diesen Unterlagen enthaltenen Angaben angezweifelt und die Identität dieser Familie und der zwischen den Familienangehörigen bestehenden Beziehung in Frage gestellt wird, könnte dies erhebliche Folgen für die Ausübung des unmittelbar durch Art. 21 AEUV eingeräumten Aufenthaltsrechts haben (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Garcia Avello, Randnr. 36, und Sayn-Wittgenstein, Randnrn.

    Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Weigerung der Änderung des den Klägern des Ausgangsverfahrens gemeinsamen Nachnamens eine Einschränkung des Art. 21 AEUV darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen nur rechtfertigen lässt, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. u. a. Urteile Grunkin und Paul, Randnr. 29, sowie Sayn-Wittgenstein, Randnr. 81).

    Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit eingeschränkt wird, können nur dann durch objektive Erwägungen gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. Urteil Sayn-Wittgenstein, Randnr. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-391/09
    In diesem Verfahren wird eine gegenwärtige Diskriminierung eines Unionsbürgers oder eine gegenwärtige Beschränkung in Bezug auf einen Unionsbürger geltend gemacht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 24).

    Sie sind deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von Sachverhalten anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind (vgl. Urteil D'Hoop, Randnr. 25).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers verleiht (vgl. insbesondere Urteile D'Hoop, Randnr. 27, und vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 40).

    In den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen u. a. Situationen, in denen es um die Ausübung der im Vertrag garantierten Grundfreiheiten, namentlich der in Art. 21 AEUV verliehenen Freiheit geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, und D'Hoop, Randnr. 29).

    Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, ihn deshalb weniger günstig behandeln würde, weil er von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen des Vertrags eröffnen (Urteil D'Hoop, Randnr. 30).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-391/09
    Vorschriften über die Umschrift von Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden fallen zwar beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnrn.

    Solche Nachteile könnten sich nämlich aus der abweichenden Umschrift ein- und desselben Nachnamens ergeben, mit dem zwei ein Paar bildende Personen bezeichnet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Garcia Avello, Randnr. 36, sowie Sayn-Wittgenstein, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die auf die fragliche nationale Regelung gestützte Weigerung, den den Klägern des Ausgangsverfahrens gemeinsamen Nachnamen zu ändern, nur dann eine Beschränkung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Freiheiten dar, wenn den Betroffenen daraus "schwerwiegende Nachteile" administrativer, beruflicher und privater Art erwachsen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Garcia Avello, Randnr. 36, Grunkin und Paul, Randnrn.

    Impliziert diese Weigerung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit, dass die Wahrheitsgemäßheit der in diesen Unterlagen enthaltenen Angaben angezweifelt und die Identität dieser Familie und der zwischen den Familienangehörigen bestehenden Beziehung in Frage gestellt wird, könnte dies erhebliche Folgen für die Ausübung des unmittelbar durch Art. 21 AEUV eingeräumten Aufenthaltsrechts haben (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Garcia Avello, Randnr. 36, und Sayn-Wittgenstein, Randnrn.

  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-391/09
    25 und 26, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, Slg. 2008, I-7639, Randnr. 16, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits festgestellt, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger verleiht (vgl. insbesondere Urteile Grunkin und Paul, Randnr. 21, sowie Sayn-Wittgenstein, Randnr. 53).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die auf die fragliche nationale Regelung gestützte Weigerung, den den Klägern des Ausgangsverfahrens gemeinsamen Nachnamen zu ändern, nur dann eine Beschränkung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Freiheiten dar, wenn den Betroffenen daraus "schwerwiegende Nachteile" administrativer, beruflicher und privater Art erwachsen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Garcia Avello, Randnr. 36, Grunkin und Paul, Randnrn.

    Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Weigerung der Änderung des den Klägern des Ausgangsverfahrens gemeinsamen Nachnamens eine Einschränkung des Art. 21 AEUV darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen nur rechtfertigen lässt, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. u. a. Urteile Grunkin und Paul, Randnr. 29, sowie Sayn-Wittgenstein, Randnr. 81).

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-391/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers verleiht (vgl. insbesondere Urteile D'Hoop, Randnr. 27, und vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 40).

    43 und 56, sowie Ruiz Zambrano, Randnr. 41).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-391/09
    Dieser Status gibt nämlich denjenigen unter diesen Angehörigen, die sich in der gleichen Situation befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen im sachlichen Anwendungsbereich des Vertrags, Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung (vgl. u. a. Urteil vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31).

    In den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen u. a. Situationen, in denen es um die Ausübung der im Vertrag garantierten Grundfreiheiten, namentlich der in Art. 21 AEUV verliehenen Freiheit geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, und D'Hoop, Randnr. 29).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-391/09
    Überdies wird im Unionsrecht die Bedeutung anerkannt, die der Gewährleistung des Schutzes des Familienlebens der Unionsbürger für die Beseitigung der Hindernisse bei der Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten zukommt (vgl. Urteil vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, Slg. 2004, I-5257, Randnr. 98).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-391/09
    In Anerkennung der Bedeutung, die das Primärrecht dem Unionsbürgerstatus beimisst, hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass dieser Status dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82, vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 28.11.1989 - 379/87

    Groener / Minister for Education und City of Dublin Vocational Education

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-391/09
    Hierzu ist festzustellen, dass es das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, eine Politik zum Schutz und zur Förderung seiner National- und ersten Amtssprache zu betreiben (vgl. Urteil vom 28. November 1989, Groener, C-379/87, Slg. 1989, 3967, Randnr. 19).
  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-391/09
    In Anerkennung der Bedeutung, die das Primärrecht dem Unionsbürgerstatus beimisst, hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass dieser Status dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82, vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 26.10.1995 - C-143/94

    Furlanis costruzioni generali / Azienda nazionale autonoma strade

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

  • EuGH, 12.09.2007 - C-73/07

    Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia - Vorabentscheidungsersuchen - Antrag auf

  • EuGH, 01.03.1973 - 62/72

    Bollmann / Hauptzollamt Hamburg Waltershof

  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

    2010 S. 1-13693, Rn. 83; Urteil vom 12. Mai 2011, Rs. C-391/09, Runevic-Vardyn und Wardyn, SIg.
  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

    Der Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts darf in Anbetracht ihres Gegenstands, der Natur der Rechte, die sie schützen sollen, sowie des Umstands, dass sie in dem jeweiligen Bereich nur dem Gleichbehandlungsgrundsatz Ausdruck geben, der einer der tragenden Grundsätze des Unionsrechts und in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, nicht eng definiert werden (vgl. EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 42, 66; 12. Mai 2011 - C-391/09 - [ Runevic-Vardyn und Wardyn ] Rn. 43, jeweils zur Richtlinie 2000/43/EG; vgl. auch 27. April 2006 - C-423/04 - [Richards] Rn. 22 ff. zur Richtlinie 79/7/EWG; 30. April 1996 - C-13/94 - [P./S.] Rn. 20 ff. zur Richtlinie 76/207/EWG) .
  • EuGH, 02.06.2016 - C-438/14

    Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in

    20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat mehrfach hervorgehoben, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Status gibt denjenigen unter diesen Angehörigen, die sich in der gleichen Situation befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung im sachlichen Anwendungsbereich des Vertrags (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu gehören namentlich die Situationen, in denen es um die Freiheit geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, wie sie mit Art. 21 AEUV verliehen wird (vgl. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 33, vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 29, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 62).

    Vorschriften über die Umschrift von Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden fallen zwar beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (vgl. Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63).

    Daher ist diese Vorschrift der alleinige Maßstab für die Prüfung der Weigerung der Behörden eines Mitgliedstaats, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens den Namen anzuerkennen, den ein Angehöriger dieses Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, erworben hat (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 65).

    Auch wenn in Art. 7 der Charta nicht ausdrücklich erwähnt, betreffen Vor- und Nachnamen einer Person als Mittel zur persönlichen Identifizierung und zur Zuordnung zu einer Familie dennoch das Privat- und Familienleben dieser Person (vgl. in Bezug auf Art. 8 EMRK Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 66).

    Eine nationale Regelung, durch die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 68).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die Weigerung, Vor- und Nachnamen eines Angehörigen eines Mitgliedstaats zu ändern und die von ihm in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Vor- und Nachnamen anzuerkennen, nur dann eine Beschränkung der durch Art. 21 AEUV zuerkannten Freiheiten darstellt, wenn dem Betroffenen daraus "schwerwiegende Nachteile" administrativer, beruflicher und privater Art erwachsen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass viele alltägliche Handlungen im öffentlichen wie im privaten Bereich den Nachweis der eigenen Identität erfordern und, wenn es sich um eine Familie handelt, den Nachweis der Art der Verwandtschaftsbeziehungen zwischen den verschiedenen Familienangehörigen (Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 73).

  • EuGH, 10.04.2018 - C-191/16

    Pisciotti - Kein gleichwertiger Auslieferungsschutz wie bei Deutschen für

    Eine solche Beschränkung muss auf objektiven Erwägungen beruhen und in angemessenem Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Zweck stehen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 34).

    Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit wie die in Art. 21 AEUV vorgesehene eingeschränkt wird, können jedoch nur dann durch objektive Erwägungen gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 38).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-541/15

    Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV -

    Daher ist der Fall des Antragstellers des Ausgangsverfahrens allein anhand dieser Bestimmung zu prüfen (Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 65, vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 34).

    Nach gefestigter Rechtsprechung fallen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts die Vorschriften über die Umschrift des Familiennamens einer Person in Personenstandsurkunden zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine nationale Regelung, durch die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 68, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 36).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass viele alltägliche Handlungen im öffentlichen wie im privaten Bereich den Nachweis der eigenen Identität erfordern und, wenn es sich um eine Familie handelt, den Nachweis der Art der Verwandtschaftsbeziehungen zwischen den verschiedenen Familienangehörigen (Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 73, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 43).

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    34 Eine solche Beschränkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit wie die in Art. 21 AEUV vorgesehene eingeschränkt wird, können jedoch nur dann durch objektive Erwägungen gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil,

    Insoweit hat der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/43 ergibt, den Standpunkt eingenommen, dass, um die Entwicklung demokratischer und toleranter Gesellschaften zu gewährleisten, die allen Menschen - ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - eine Teilhabe ermöglichen, spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft auch Aspekte wie die in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten mit abdecken sollten (vgl. Urteil Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 41).

    3 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2000/43 nimmt allgemein auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, Bezug (vgl. Urteil Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 45).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, darf der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43 in Anbetracht ihres Gegenstands und der Natur der Rechte, die sie schützen soll, sowie des Umstands, dass sie in dem jeweiligen Bereich nur dem Gleichbehandlungsgrundsatz Ausdruck gibt, der einer der tragenden Grundsätze des Unionsrechts und in Art. 21 der Charta niedergelegt ist, nicht eng definiert werden (Urteil Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 43).

    Für diese Auslegung sprechen desgleichen sowohl der Wortlaut von Art. 13 EG, der nach Änderungen zum jetzigen Art. 19 AEUV wurde und die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2000/43 bildet und in dem der Union die Zuständigkeit übertragen wird, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen u. a. aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu bekämpfen (vgl. entsprechend Urteil Coleman, C-303/06, EU:C:2008:415, Rn. 38), als auch, wie die Generalanwältin in Nr. 53 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, das in Art. 21 der Charta niedergelegte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, dessen konkreten Ausdruck die Richtlinie in den von ihr erfassten Bereichen bildet (vgl. Urteil Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 43, sowie entsprechend Urteil Felber, C-529/13, EU:C:2015:20, Rn. 15 und 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-541/15

    Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im

    18 - Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop (C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 27), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 59), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 28).

    19 - Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 60 und 61), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 29 und 30).

    20 - Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 33), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 62), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 31).

    21 - Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25), vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16), vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32).

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291), ergangen ist, hat der Gerichtshof hingegen Grenzen des Begriffs "schwerwiegende Nachteile" aufgestellt und entschieden, dass "die auf die geltende nationale Regelung gestützte Weigerung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die Heiratsurkunde eines Unionsbürgers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, zu ändern, damit seine Vornamen in dieser Urkunde mit diakritischen Zeichen so geschrieben werden, wie sie in den von seinem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Personenstandsurkunden geschrieben sind und wie es den Schreibregeln der offiziellen Landessprache dieses Staates entspricht, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden keine Beschränkung der durch Art. 21 AEUV jedem Unionsbürger zuerkannten Freiheiten darstellt" (Rn. 82).

    Vgl. entsprechend Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 65), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 34).

    37 - Vgl. Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 66), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 35).

    38 - Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21), vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 68), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 36).

    40 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 76), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-157/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Kopftuchverbot in Unternehmen

    14 - Vgl. in diesem Sinne die Urteile Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 92 bis 94) sowie Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 86 und 87), in denen der Gerichtshof die nationale Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV ebenfalls nicht als Grenze des Anwendungsbereichs des Unionsrechts, sondern als legitimes Ziel zur Rechtfertigung mitgliedstaatlicher Eingriffe in unionsrechtlich garantierte Rechte Einzelner behandelt hat.

    17 - Im selben Sinne, bezogen auf die verwandte Richtlinie 2000/43/EG, Urteile Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 43) und CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 42 und 66).

  • EuGH, 21.06.2016 - C-15/15

    Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung,

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Förderung des Gebrauchs einer der Amtssprachen eines Mitgliedstaats ein berechtigtes Ziel ist, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der nach dem Unionsrecht bestehenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 1989, Groener, C-379/87, EU:C:1989:599, Rn. 19, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 85, und vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 25 bis 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-438/14

    Bogendorff von Wolffersdorff - Unionsbürgerschaft - Weigerung der Behörden eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20

    Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines

  • EuGH, 19.07.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche

  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des

  • EuGH, 15.11.2018 - C-457/17

    Maniero - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2013 - 1 S 1026/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu Eintragung von Vorname und Familienname

  • EuGH, 23.04.2020 - C-507/18

    Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar,

  • EuGH, 16.04.2013 - C-202/11

    Das Dekret der Flämischen Gemeinschaft, wonach alle Arbeitsverträge mit

  • OLG Frankfurt, 28.08.2019 - 5 UF 97/19

    Keine Aufhebung einer im EU-Ausland geschlossenen Minderjährigenehe

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-83/14

    CHEZ Razpredelenie Bulgaria - Richtlinie 2000/43/EG - Grundsatz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-202/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen verstößt die Verpflichtung, alle

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20

    Boriss Cilevics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung

  • EuGH, 02.10.2014 - C-101/13

    U - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-298/15

    Borta - Öffentliche Aufträge - Qualitative Auswahlkriterien - Verpflichtung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2012 - C-399/11

    Nach Auffassung des Generalanwalts Bot können die Justizbehörden, die einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2012 - C-394/11

    Belov - Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens - "Gericht eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-668/15

    Jyske Finans - Richtlinie 2000/43/EG - Art. 2 - Gleichbehandlung ohne Unterschied

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - 16 A 44/16

    Anforderungen an die Festsetzung von Leistungen nach dem ContStifG; Anrechnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-101/13

    U - Reisepässe - Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 - Mindestsicherheitsstandards für

  • VG Stade, 25.08.2021 - 1 A 1451/17

    Ausländerjagdschein; Europarecht; Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

  • EuGH, 15.09.2011 - C-483/09

    Das Unionsrecht verbietet es nicht, dass in allen Fällen häuslicher Gewalt selbst

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-15/15

    Nach Auffassung von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe verstößt die in einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2016 - C-182/15

    Petruhhin

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19

    Ruska Federacija

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-64/20

    An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara, Éire agus an tArd-Aighne - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-216/14

    Covaci - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2010/64/EU -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14

    Trijber - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Begriff der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-511/13

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2018 - C-457/17

    Maniero - Richtlinie 2000/43/EG - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-718/19

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. (Mesures préventives en vue

  • OLG München, 30.01.2012 - 31 Wx 534/11

    Personenstandssache: Unmittelbare Beachtung einer behördlichen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-391/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13509
Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-391/09 (https://dejure.org/2010,13509)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.12.2010 - C-391/09 (https://dejure.org/2010,13509)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - C-391/09 (https://dejure.org/2010,13509)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Runevic-Vardyn und Wardyn

    Unionsbürgerschaft - Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit - Art. 12 EG und 18 EG - Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Richtlinie 2000/43 - Regelung ...

  • EU-Kommission PDF

    Runevic-Vardyn und Wardyn

    Unionsbürgerschaft - Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit - Art. 12 EG und 18 EG - Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Richtlinie 2000/43 - Regelung ...

  • EU-Kommission

    Runevic-Vardyn und Wardyn

    Unionsbürgerschaft − Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit − Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit − Art. 12 EG und 18 EG − Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft − ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 02.12.1997 - C-336/94

    Dafeki

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-391/09
    Andere Rechtssachen betrafen die Umschrift eines Geburtsdatums in einer Personenstandsurkunde, z. B. Urteil vom 2. Dezember 1997, Dafeki (C-336/94, Slg. 1997, I-6761).

    Zu den beträchtlichen Unterschieden, die zwischen den nationalen Rechtsordnungen hinsichtlich der Familiennamen bestehen, sowie zu den diese Situation bestimmenden Faktoren vgl. Urteil Dafeki, Randnrn.

  • EuGH, 30.03.1993 - C-168/91

    Konstantinidis / Stadt Altensteig und Landratsamt Calw

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-391/09
    Ich teile den Standpunkt der Kommission, wenn sie unter Bezugnahme auf das Urteil Konstantinidis darauf hinweist, dass alles unternommen werden müsse, um sicherzustellen, dass die Vor- und Nachnamen aller Unionsbürger fest und dauerhaft dokumentiert sind, damit ihnen die ungehinderte Ausübung der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte möglich ist.

    Zu dieser letzten Frage vgl. Urteil vom 30. März 1993, Konstantinidis (C-168/91, Slg. 1993, I-1191).

  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-391/09
    7 - Vgl. Urteile Konstandinis, vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, Slg. 2003, I-11613), und vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, Slg. 2008, I-7639).

    11 - Nina Holst-Christensen weist darauf hin, dass Entscheidungen wie das Urteil Grunkin und Paul von den Mitgliedstaaten als lästig betrachtet werden können, dass sie es den Bürgern jedoch ermöglichen, störende oder zu weit gehende nationale Vorschriften anzuprangern.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-101/13

    U - Reisepässe - Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 - Mindestsicherheitsstandards für

    26 - Urteil Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291).

    42 - In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2010:784, Fn. 52) habe ich ein Beispiel für die Anwendung einer solchen Möglichkeit angeführt.

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