Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 17.11.1998 - C-391/95   

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https://dejure.org/1998,1449
EuGH, 17.11.1998 - C-391/95 (https://dejure.org/1998,1449)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.1998 - C-391/95 (https://dejure.org/1998,1449)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 1998 - C-391/95 (https://dejure.org/1998,1449)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Schiedsklausel - Anordnung einer vorläufigen Leistung - Begriff der einstweiligen Maßnahmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Uden

  • EU-Kommission PDF

    Van Uden Maritime / Kommanditgesellschaft in Firma Deco-Line u.a.

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 1 und Artikel 24
    1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag - Umfang - Zuständigkeit für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen - Einbeziehung - Rechtsstreit in der ...

  • EU-Kommission

    Van Uden Maritime / Kommanditgesellschaft in Firma Deco-Line u.a.

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Anordnung der vorläufigen Erbringung einer vertraglichen Hauptleistung; Begriff der einstweiligen Maßnahmen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz im Anwendungsbereich des EuGVÜ

  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum europäischen einstweiligen Rechtsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag - Umfang - Zuständigkeit für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen - Einbeziehung - Rechtsstreit in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung von Artikel 5 Nr. 1 und Artikel 24 des Brüsseler Übereinkommens - Zuständigkeit für den Erlaß einstweiliger Maßnahmen - Vorläufiger Rechtsschutz - Verurteilung des Schuldners zur vorläufigen Zahlung eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 240
  • EuZW 1999, 413
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.05.1980 - 125/79

    Denilauler / Couchet

    Auszug aus EuGH, 17.11.1998 - C-391/95
    Je nach Lage des Falles, namentlich nach den Gebräuchen des Handels, muß er die Anwendung befristen, im Hinblick auf die Art der Vermögensgegenstände oder der Waren, die von den beabsichtigten Maßnahmen betroffen sind, Bankbürgschaften verlangen oder einen Sequester bestellen und ganz allgemein die Anordnung von Voraussetzungen abhängig machen können, die den einstweiligen oder auf eine Sicherung gerichteten Charakter der Maßnahme sicherstellen (vgl. Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 125/79, Denilauler, Slg. 1980, 1553, Randnr. 15).

    Dabei ist das örtlich zuständige Gericht oder jedenfalls das Gericht des Vertragsstaats, in dem sich die von der beantragten Maßnahme betroffenen Vermögensgegenstände befinden, sicherlich am besten in der Lage, die Umstände zu beurteilen, auf die es für den Erlaß oder die Versagung der beantragten Maßnahmen oder für die Bestimmung der vom Antragsteller zu beachtenden Modalitäten und Voraussetzungen ankommt, durch die der einstweilige und auf eine Sicherung gerichtete Charakter der Maßnahme sichergestellt werden soll (Urteil Denilauler, Randnr. 16).

  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus EuGH, 17.11.1998 - C-391/95
    Daher bestimmt sich ihre Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht nach ihrer Rechtsnatur, sondern nach derjenigen der durch sie gesicherten Ansprüche (vgl. Urteil vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90, Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, Randnr. 32).

    Unter "einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind", im Sinne von Artikel 24 sind Maßnahmen auf Rechtsgebieten, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, zu verstehen, die eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage verhindern sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird (vgl. Urteil Reichert und Kockler, a. a. O., Randnr. 34).

  • EuGH, 29.01.1997 - C-393/96

    Antonissen / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.11.1998 - C-391/95
    Es kann nicht von vornherein abstrakt und generell ausgeschlossen werden, daß die Anordnung der vorläufigen Erbringung einer vertraglichen Hauptleistung, auch wenn ihr Betrag dem des Klageantrags entspricht, zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache erforderlich ist und gegebenenfalls angesichts der Parteiinteressen gerechtfertigt erscheint (vgl. bezüglich des Gemeinschaftsrechts Beschluß vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P [R], Slg. 1997, I-441, Randnr. 37).
  • EuGH, 27.03.1979 - 143/78

    De Cavel

    Auszug aus EuGH, 17.11.1998 - C-391/95
    Artikel 24 des Übereinkommens erlaubt es jedoch nicht, einstweilige oder sichernde Maßnahmen auf Rechtsgebieten, die vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind, in diesen einzubeziehen (vgl. Urteil vom 27. März 1979 in der Rechtssache 143/78, De Cavel, Slg. 1979, 1055, Randnr. 9).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-190/89

    Rich / Società Italiana Impianti

    Auszug aus EuGH, 17.11.1998 - C-391/95
    Mit dieser Vorschrift wollten die Parteien des Brüsseler Übereinkommens die Schiedsgerichtsbarkeit als Gesamtbereich, einschließlich der bei den staatlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren, ausschließen (vgl. Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-190/89, Rich, Slg. 1991, I-3855, Randnr. 18).
  • BGH, 24.09.2019 - VI ZB 39/18

    Auskunftsansprüche gegen Portalbetreiber

    So richtet sich die Zugehörigkeit einstweiliger Maßnahmen zum Anwendungsbereich der EuGVVO nicht nach ihrer eigenen Rechtsnatur, sondern nach der der durch sie gesicherten Ansprüche (EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - C-391/95, JZ 1999, 1103, 1104 Rn. 33; vom 18. Oktober 2011 - C-406/09, NJW 2011, 3568 Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-185/07

    Allianz (früher Riunione Adriatica di Sicurta) und Generali Assicurazioni

    Wie der Gerichtshof im Urteil Van Uden bestätigte, ist die Zugehörigkeit eines Verfahrens zum Anwendungsbereich des Übereinkommens bzw. der Verordnung Nr. 44/2001 also anhand des materiellen Gegenstands des Rechtsstreits zu ermitteln.(36).

    Aus dem Urteil Van Uden ergibt sich nichts anderes.

    Dass die Prüfung diesbezüglicher Vorfragen den staatlichen Gerichten entzogen ist, lässt sich dem Urteil Van Uden nicht entnehmen.

    21 - Für die Auslegung des Begriffs der Schiedsgerichtsbarkeit verweist das House of Lords auf die Urteile vom 25. Juli 1991, Rich (C-190/89, Slg. 1991, I-3855), und vom 17. November 1998, Van Uden (C-391/95, Slg. 1998, I-7091).

    36 - Urteil Van Uden (zitiert in Fn. 21, Randnrn. 33 und 34).

    39 - Im Schlosser-Bericht (zitiert in Fn. 26, Nr. 64) heißt es dazu: "Auch eine Gerichtsentscheidung, welche die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung feststellt oder wegen seiner Unwirksamkeit die Parteien anhält, ein Schiedsverfahren nicht weiter zu betreiben, ist nicht am EuGVÜ zu messen." Diese Passage zitiert der Gerichtshof im Urteil Van Uden (zitiert in Fn. 21, Randnr. 32).

    42 - Urteil Van Uden (zitiert in Fn. 21, Randnr. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit,

    Im Übrigen hat der Gerichtshof genau mit dem Ziel, den einstweiligen oder sichernden Charakter der nach Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 erlassenen Maßnahmen sicherzustellen, im Urteil Van Uden(56) die zusätzliche Voraussetzung aufgestellt, dass zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts eine reale Verknüpfung besteht(57).

    8 - Urteil vom 17. November 1998, Van Uden (C-391/95, Slg. 1998, I-7091).

    45 - Urteil Van Uden (Randnrn. 22 und 48) und Urteil vom 27. April 1999, Mietz (C-99/96, Slg. 1999, I-2277, Randnr. 41).

    47 - Urteil Van Uden (Randnr. 42); vgl. insbesondere Pertegás Sender, M., "Article 24 of the Brussels Convention: a particular Reading for Patent Infringement Disputes?" in: Fentiman, R., u. a., L'espace judiciaire européen en matières civile et commerciale , Bruylant, 1999 S. 277; Pertegás Sender, M., Cross-Border Enforcement of Patent Rights , Oxford University Press, S. 130, Nr. 3.138.

    50 - Urteile Van Uden (Randnr. 46) und Mietz (Randnr. 47).

    51 - Urteile vom 27. März 1979, de Clavel (143/78, Slg. 1979, 1055, Randnr. 8), und vom 26. März 1992, Reichert und Kockler (C-261/90, Slg. 1992, I-2149, Randnr. 32); Urteile Van Uden (Randnr. 33) und Realchemie Nederland (Randnr. 40).

  • EuGH, 10.02.2009 - C-185/07

    EIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS KANN ES EINER PERSON NICHT VERBIETEN, EINEN

    Im Urteil vom 17. November 1998, Van Uden (C-391/95, Slg. 1998, I-7091), sei klargestellt worden, dass die Schiedsgerichtsbarkeit dann Gegenstand eines Verfahrens sei, wenn dieses auf die Sicherung des Anspruchs ziele, den Rechtsstreit im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit zu erledigen, was im Ausgangsrechtsstreit der Fall sei.

    Die Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt sich, genauer gesagt, nach der Rechtsnatur der durch das fragliche Verfahren gesicherten Ansprüche (Urteil Van Uden, Randnr. 33).

  • EuGH, 27.04.2004 - C-159/02

    Turner

    Unter Berufung auf das Urteil vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-391/95 (Van Uden, Slg. 1998, I-7091) machen sie geltend, dass das Übereinkommen keine Beschränkung für Verfahrensmaßnahmen vorsehe, die vom Gericht eines Vertragsstaats angeordnet werden könnten, wenn dieses nach dem Übereinkommen für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sei.
  • EuGH, 28.04.2005 - C-104/03

    St. Paul Dairy - Brüsseler Übereinkommen - Einstweilige Maßnahmen einschließlich

    10 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 24 des Übereinkommens zur Erwirkung einstweiliger oder auf eine Sicherung gerichteter Maßnahmen nur in jenen Bereichen herangezogen werden kann, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, so wie dieser in Artikel 1 des Übereinkommens definiert ist (Urteile vom 27. März 1979 in der Rechtssache 143/78, De Cavel, Slg. 1979, 1055, Randnr. 9, vom 31. März 1982 in der Rechtssache 25/81, C. H. W., Slg. 1982, 1189, Randnr. 12, und vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-391/95, Van Uden, Slg. 1998, I-7091, Randnr. 30).

    13 Gemäß dieser Zielsetzung sind unter "einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherheit gerichtet sind", im Sinne von Artikel 24 solche Maßnahmen zu verstehen, die auf in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Rechtsgebieten eine Veränderung der Sach- und Rechtslage verhindern sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird (Urteil vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90, Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, Randnr. 34, und Urteil Van Uden, Randnr. 37).

    Ganz allgemein muss das Gericht seine Bewilligung von Voraussetzungen abhängig machen, die den einstweiligen oder auf eine Sicherung gerichteten Charakter der angeordneten Maßnahme sicherstellen (Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 125/79, Denilauler, Slg. 1980, 1553, Randnr. 15, und Urteil Van Uden, Randnr. 38).

  • BGH, 02.07.2009 - IX ZR 152/06

    Verbot der Doppelexequatur von Schiedssprüchen

    Dies gilt auch für Gerichtsentscheidungen, die Schiedssprüche in sich (wie nach der doctrine of merger) inkorporieren (vgl. Schlosser, Bericht Nr. 64 und 65; abgedruckt ABl. EG 1979 Nr. C 59 S. 71, 92 f; hierauf Bezug nehmend EuGH, Urt. v. 17. November 1998 Rs C-391/95, EuZW 413, 415 Rn. 32; BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 89/06, ZIP 2009, 735, 736 Rn. 10).
  • OLG München, 03.05.2017 - 7 U 4817/16

    Wirksame Gerichtsstandvereinbarung aus einem Darlehensvertrag - Bestimmung der

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des EuGH in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die internationale Zuständigkeit eines Gerichts zusätzlich zu den im LugÜ-II vorgesehenen, im streitgegenständlichen Fall aber - wie oben dargelegt - aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarungen derogierten Gerichtsständen der Hauptsache gemäß Art. 31 LugÜ auch nur auf nationales Zuständigkeitsrecht gestützt werden (EuGH, Urteil vom 17.11.1998, Rs. C-391/95, Van Uden Maritime BV ./. Kommanditgesellschaft in Firma Deco-Line u.a., Rz. 28, 29, EuGH, Urteil vom 27.04.1999, Rs. C-99/96, Mietz ./. Intership Yachting Sneek, Rz. 38, Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, München 2010, Rdnr. 9 zu Art. 31 EuGVVO, Wagner in Stein/Jonas, ZPO, Band 10, 22. Auflage, Tübingen 2011, Rdnr. 47 zu Art. 31 EuGVVO), so dass darauf abzustellen wäre, ob das Landgericht München I (fiktives) Gericht der Hauptsache iSd. § 937 Abs. 1, 943 Abs. 1, 12 ff. ZPO ist.

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist klar, dass die nationalen Kompetenznormen insoweit durch eine autonom zu bestimmende europarechtliche Schranke begrenzt werden, als bei der Anordnung sichernder Maßnahmen zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des nationalen Gerichts eine reale Verknüpfung bestehen muss (EuGH, Urteil vom 17.11.1998, Rs. C-391/95, Van Uden Maritime BV ./. Kommanditgesellschaft in Firma Deco-Line u.a., Rz. 40 und 48).

    Denn "das Gericht des Vertragsstaats, in dem sich die von der beantragten Maßnahmen betroffenen Vermögensgegenstände befinden, (ist) sicherlich am besten in der Lage, die Umstände zu beurteilen, auf die es für den Erlass oder die Versagung der beantragten Maßnahmen oder für die Bestimmung, der vom Antragsteller zu beachtenden Modalitäten und Voraussetzungen ankommt, durch die der einstweilige und auf eine Sicherung gerichtete Charakter der Maßnahme sichergestellt werden soll" (EuGH, Urteil vom 17.11.1998, Rs. C-391/95, Van Uden Maritime BV ./. Kommanditgesellschaft in Firma Deco-Line u.a., Rz. 39).

  • EuGH, 18.10.2011 - C-406/09

    Realchemie Nederland - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit

    Insbesondere hat der Gerichtshof in Bezug auf einstweilige Maßnahmen festgestellt, dass sich ihre Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens nicht nach ihrer eigenen Rechtsnatur, sondern nach derjenigen der durch sie gesicherten Ansprüche bestimmt (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1979, de Cavel, 143/78, Slg. 1979, 1055, Randnr. 8, und vom 17. November 1998, Van Uden, C-391/95, Slg. 1998, I-7091, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13

    Gazprom - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

    Diese Kritik ist mit dem Hinweis zu ergänzen, dass sich das genannte Urteil von drei früheren Urteilen des Gerichtshofs abhob, nämlich von den Urteilen Hoffmann (145/86, EU:C:1988:61), Rich (C-190/89, EU:C:1991:319) und Van Uden (C-391/95, EU:C:1998:543).

    Ist ein Rechtsstreit aufgrund seines Gegenstands wie etwa der Benennung eines Schiedsrichters vom Anwendungsbereich des [Brüsseler] Übereinkommens ausgeschlossen, so kann die Existenz einer Vorfrage welchen Inhalts auch immer, die das Gericht zur Entscheidung dieses Rechtsstreits zu beantworten hat, die Anwendung des [Brüsseler] Übereinkommens nicht rechtfertigen."(49) Der Gerichtshof bestätigte diesen Standpunkt in seinem Urteil Van Uden (EU:C:1998:543)(50).

    Im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) prüfte der Gerichtshof, anstatt über die Anwendbarkeit der Brüssel-I-Verordnung unter Bezugnahme auf den Rechtsstreit im Ausgangsverfahren zu entscheiden, wie er es in den Rechtssachen Rich (EU:C:1991:319) und Van Uden (EU:C:1998:543) getan hatte, den Gegenstand des Rechtsstreits im Licht eines anderen Rechtsstreits, nämlich desjenigen, der bei den italienischen Gerichten anhängig war.

  • BGH, 05.02.2009 - IX ZB 89/06

    Anwendbarkeit des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • OLG Hamburg, 04.04.2022 - 15 W 18/22

    Aufhebung der Sperrung eines Verlagskontos aus Lauterkeitsrecht; Voraussetzungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

  • EuGH, 27.04.1999 - C-99/96

    Mietz

  • EuGH, 12.07.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit,

  • EuGH, 06.06.2002 - C-80/00

    Italian Leather

  • OLG Dresden, 15.09.2011 - 10 W 376/11
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-194/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann eine Gesellschaft, die eine Verletzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-700/20

    Generalanwalt Collins: Ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch kann eine für

  • EuGH, 06.10.2021 - C-581/20

    TOTO

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-539/03

    Roche Nederland u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Absatz 1 - Tatbestand

  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21
  • EuGH, 03.09.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a.

  • OLG Frankfurt, 07.11.2019 - 6 U 61/19

    Internationale Zuständigkeit für aus dem Ausland veranlasste Wettbewerbsverstöße

  • OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 13/23
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-80/00

    Italian Leather

  • OLG München, 05.04.2000 - 25 W 1067/00

    Vollstreckbarerklärung eines dinglichen Arrests eines ausländischen Gerichts

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2009 - C-523/07

    A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit und Anerkennung und

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-337/17

    Feniks - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-406/09

    Realchemie Nederland - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von

  • LG Hamburg, 25.10.2013 - 310 O 370/13

    Urheberrechtsverletzung: Gerichtsstand für einstweiliges Verfügungsverfahren

  • LG Köln, 14.07.2010 - 28 O 403/10

    Unterlassungsklage eines wegen des Verdachts der Vergewaltigung festgenommenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-104/03

    St. Paul Dairy - Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für den Erlass

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-581/20

    TOTO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-159/02

    Turner

  • LG Lübeck, 05.10.2023 - 15 O 218/23
  • OLG München, 10.05.2006 - 25 W 884/06
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1997 - C-391/95   

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https://dejure.org/1997,33650
Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1997 - C-391/95 (https://dejure.org/1997,33650)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.06.1997 - C-391/95 (https://dejure.org/1997,33650)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 1997 - C-391/95 (https://dejure.org/1997,33650)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Van Uden Maritime BV, auch handelnd unter dem Namen Van Uden Africa Line gegen Kommanditgesellschaft in Firma Deco-Line u.a.

    Brüsseler Übereinkommen - Schiedsklausel - Anordnung einer vorläufigen Leistung - Begriff der einstweiligen Maßnahmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 25.07.1991 - C-190/89

    Rich / Società Italiana Impianti

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1997 - C-391/95
    47 Das erste Argument, das die deutsche Regierung und Deco-Line vorgetragen haben, ist bereits in der Rechtssache vorgebracht worden, die zu Ihrem Urteil Rich, a. a. O., geführt hat.

    Ein etwaiges Verfahren zur Benennung der Schiedsrichter würde nach Ihrem Urteil Rich, a. a. O., mit Sicherheit nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen.

    (9) - Erwähnt sei gleichwohl Ihr Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-190/89 (Rich, Slg. 1991, I-3855), dem bei der Untersuchung des vorliegenden Falles besondere Bedeutung zukommt und auf das ich später zurückkommen werde; in dieser Rechtssache hatten Sie über die Bedeutung anderer Aspekte eines Schiedsvertrags zu entscheiden.

    (22) - Urteil Rich, a. a. O., Randnr. 18, Hervorhebung von mir.

    (27) - Urteil Rich, a. a. O., Randnr. 26, Hervorhebung von mir.

  • EuGH, 27.03.1979 - 143/78

    De Cavel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1997 - C-391/95
    In Ihrem Urteil De Cavel I, a. a. O., haben Sie nämlich entschieden, daß "das Übereinkommen keinerlei rechtliche Grundlage dafür [bietet], daß im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich zwischen einstweiligen und endgültigen Maßnahmen unterschieden werden könnte"(41).

    Im übrigen haben Sie in den Urteilen De Cavel I und Denilauler nicht in Frage gestellt, daß ein französisches Gericht sichernde Maßnahmen für Vermögensgegenstände anordnen kann, die sich in Deutschland befinden (Siegelung und Beschlagnahme in der Rechtssache De Cavel I; Beschlagnahme eines Bankkontos in der Rechtssache Denilauler).

    (13) - Für dieses Vorbringen werden das Urteil vom 27. März 1979 in der Rechtssache 143/78 (De Cavel, Slg. 1979, 1055; nachstehend: Urteil De Cavel I) und das Urteil W./H., a. a. O., angeführt, die aus Anlaß sichernder Maßnahmen ergingen, die im Rahmen von Streitigkeiten über den Personenstand und die Ehegüterstände beantragt worden waren.

    (31) - Urteil vom 6. März 1980 in der Rechtssache 120/79 (De Cavel, Slg. 1980, 731, Randnr. 8; nachstehend: Urteil De Cavel II).

    (53) - Urteil vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90 (Reichert u. a., Slg. 1992, I-2149, Randnr. 32; nachstehend: Urteil Reichert II) und Urteil De Cavel I, Randnr. 8.

  • EuGH, 21.05.1980 - 125/79

    Denilauler / Couchet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1997 - C-391/95
    114 Dies jedenfalls haben Sie in Ihrem Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 125/79 (Denilauler, Slg. 1980, 1553) so entschieden.

    (64) - Urteil Denilauler, a. a. O., Randnr. 15.

    (68) - Urteil Denilauler, a. a. O., Randnr. 16.

    (72) - Urteil Denilauler, a. a. O., Randnr. 17.

  • EuGH, 08.03.1988 - 9/87

    Arcado / Haviland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1997 - C-391/95
    (30) - Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 9/87 (Arcado, Slg. 1988, 1539, Randnr. 13).

    (38) - Urteil Arcado, a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 31.03.1982 - 25/81

    C.H.W. / G.J.H.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1997 - C-391/95
    21 Zwar hat die niederländische Regierung im vorliegenden Verfahren keine Erklärungen abgegeben, doch kann man insoweit ohne weiteres auf ihre Hinweise zurückgreifen, die sie im Rahmen der Rechtssache gegeben hat, die zu Ihrem Urteil vom 31. März 1982 in der Rechtssache 25/81 (W./H., Slg. 1982, 1189) geführt hat:.

    (52) - Urteile W./H., Randnr. 12, und De Cavel I, Randnr. 9.

  • EuGH, 29.06.1994 - C-288/92

    Custom Made Commercial / Stawa Metallbau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1997 - C-391/95
    (39) - Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92 (Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 29), das die Grundsätze zur Anwendung bringt, die in den Urteilen vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76 (Tessili, Slg. 1976, 1473, Randnr. 13) und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85 (Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 7) herausgearbeitet wurden.
  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1997 - C-391/95
    (53) - Urteil vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90 (Reichert u. a., Slg. 1992, I-2149, Randnr. 32; nachstehend: Urteil Reichert II) und Urteil De Cavel I, Randnr. 8.
  • EuGH, 27.04.1999 - C-99/96

    Mietz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1997 - C-391/95
    (50) - Die gleiche Frage legt Ihnen in der gegenwärtig anhängigen Rechtssache C-99/96 (Mietz, veröffentlicht im Amtsblatt vom 18. Mai 1996) der Bundesgerichtshof vor, der über Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung der Arrondissementsrechtbank Leeuwarden in einem "kort geding" zu entscheiden hat.
  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1997 - C-391/95
    (39) - Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92 (Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 29), das die Grundsätze zur Anwendung bringt, die in den Urteilen vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76 (Tessili, Slg. 1976, 1473, Randnr. 13) und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85 (Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 7) herausgearbeitet wurden.
  • EuGH, 06.03.1980 - 120/79

    De Cavel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1997 - C-391/95
    (31) - Urteil vom 6. März 1980 in der Rechtssache 120/79 (De Cavel, Slg. 1980, 731, Randnr. 8; nachstehend: Urteil De Cavel II).
  • EuGH, 22.03.1983 - 34/82

    Peters / Zuid Nederlandse Aannemers vereniging

  • EuGH, 15.01.1987 - 266/85

    Shenavai / Kreischer

  • EuGH, 04.02.1988 - 145/86

    Hoffmann / Krieg

  • EuGH, 29.01.1997 - C-393/96

    Antonissen / Rat und Kommission

  • EuGH, 24.06.1981 - 150/80

    Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain

  • EuGH, 07.03.1985 - 48/84

    Spitzley / Sommer Exploitation

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-700/20

    Generalanwalt Collins: Ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch kann eine für

    29 In Nr. 51 seiner Schlussanträge (C-391/95, EU:C:1997:288) hat Generalanwalt Léger ausgeführt, dass "vermieden werden [sollte], dass das Brüsseler Übereinkommen geltenden oder künftigen internationalen Bestimmungen ins Gehege kommt".
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Ich weise darauf hin, dass Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (C-391/95, EU:C:1997:288, Nr. 62) ausgeführt hat, dass der Gegenstand des Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen vor dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter in keiner Weise die Schiedsgerichtsbarkeit betraf und es sich vielmehr um eine Vertragsklage handelte, weil "sie ihren Grund in der Nichteinhaltung einer Vertragspflicht [fand]".
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1997 - C-99/96

    Hans-Hermann Mietz gegen Intership Yachting Sneek BV. - Brüsseler Übereinkommen -

    (53) - Vgl. meine Schlussanträge vom 10. Juni 1997 in der noch anhängigen Rechtssache C-391/95 (Van Uden, Nrn. 101 ff.).
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