Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 17.09.2002 - C-392/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2826
EuGH, 17.09.2002 - C-392/00 (https://dejure.org/2002,2826)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2002 - C-392/00 (https://dejure.org/2002,2826)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2002 - C-392/00 (https://dejure.org/2002,2826)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG - Gesellschaftsteuer - Gewährung zinsloser Darlehen durch Gesellschafter - Ergebnisabführungsvertrag

  • Europäischer Gerichtshof

    Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken

  • EU-Kommission PDF

    Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken

    Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
    Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gewährung eines zinslosen Darlehens an eine Gesellschaft durch deren Gesellschafter, die mit ihr einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen haben - Erhebung von Gesellschaftsteuer auf die ...

  • EU-Kommission

    Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken

  • Wolters Kluwer

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital; Erhebung von Gesellschaftsteuer auf die Zinsen, die eine Gesellschaft erspart hat; Gewährung zinsloser Darlehen durch Gesellschafter

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gesellschaftsteuer auf ersparte Zinsen zinsloser Gesellschafterdarlehen, wenn ein Ergebnisabführungsvertrag besteht

  • Judicialis

    Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 2 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG - Gesellschaftsteuer - Gewährung zinsloser Darlehen durch Gesellschafter - Ergebnisabführungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 335/69 Art 4, Richtlinie 69/335/EWG Art 4
    Kapitalverkehrsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung von Artikel 4 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gewährung eines zinslosen Darlehens durch einen Gesellschafter, der zum Zeitpunkt der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 573 (Ls.)
  • EuZW 2002, 689
  • BB 2003, 78
  • NZG 2002, 1029
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 28.03.1990 - 38/88

    Siegen / Finanzamt Hagen

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-392/00
    Von dem dortigen Sachverhalt unterscheide sich der vorliegende Fall jedoch durch das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Klägerin und ihren Gesellschafterinnen, der Ähnlichkeiten mit dem Vertrag in der Rechtssache C-38/88 aufweise, die zum Urteil vom 28. März 1990 (Siegen, Slg. 1990, I-1447) geführt habe.

    Insoweit sei darauf zu verweisen, dass es im Urteil Siegen nicht um ein zinsloses Darlehen gegangen sei, dass dieses Urteil vor allem von der vom Bundesfinanzhof geteilten Erwägung getragen werde, dass die Gesellschaftsteuer nach ihrer Zielsetzung diejenigen Vorgänge erfasse, durch die im Wege der Kapitalzufuhr das Wirtschaftspotential der Gesellschaft gestärkt werde, und dass die vom Gerichtshof zur Verlustübernahme entwickelte Auslegung nicht auch für die Gewährung zinsloser Darlehen gelten müsse.

    Aus der Rechtsprechung geht aber auch hervor, dass das Gesellschaftsvermögen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 alle Wirtschaftsgüter umfasst, die die Gesellschafter zu einem gemeinsamen Ganzen vereinigt haben, einschließlich ihres Zuwachses, und dass eine Gesellschaft, die die erzielten Gewinne in ihre Rücklagen einstellt, dadurch ihr Gesellschaftsvermögen erhöht, während sich das Vermögen einer Gesellschaft vermindert, wenn sie Verluste erleidet (Urteil Siegen, Randnr. 12).

    Der Gerichtshof hat aus dieser Definition des Gesellschaftsvermögens abgeleitet, dass die Übernahme der Verluste einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter grundsätzlich als Leistung anzusehen ist, durch die sich das Vermögen der Gesellschaft erhöht; dies gilt jedoch nicht, wenn diese Übernahme auf einem vor Eintritt der Verluste geschlossenen Ergebnisabführungsvertrag beruht, da die damit eingegangene Verpflichtung bedeutet, dass sich künftige Verluste der Gesellschaft nicht auf den Umfang ihres Vermögens auswirken werden (Urteil Siegen, Randnr. 13).

  • EuGH, 05.02.1991 - C-249/89

    Trave-Schiffahrtsgesellschaft / Finanzamt Kiel-Nord

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-392/00
    In seinem Vorlagebeschluss führt der Bundesfinanzhof aus, der vorliegende Fall ähnele wegen des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Darlehens dem Fall, der zum Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-249/89 (Trave-Schiffahrtsgesellschaft, Slg. 1991, I-257) geführt habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Gesellschaft, der ein zinsloses Darlehen gewährt wird, über Kapital verfügen, ohne die Kosten dafür tragen zu müssen; die sich hieraus ergebende Ersparnis an Zinsaufwendungen bewirkt eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens, da der Gesellschaft Kosten, die sie sonst zu tragen gehabt hätte, nicht entstehen, und die Gewährung eines solchen Darlehens trägt durch die Ersparnis dieser Kosten zur Stärkung des Wirtschaftspotentials der begünstigten Gesellschaft bei und ist daher geeignet, den Wert ihrer Gesellschaftsanteile zu erhöhen (Urteil Trave-Schiffahrtsgesellschaft, Randnrn.

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 ist somit dahin auszulegen, dass ein zinsloses Darlehen, das eine Gesellschaft von einem ihrer Gesellschafter erhält, mit seinem Nutzungswert, d. h. mit dem Betrag der ersparten Zinsen, der Gesellschaftsteuer unterworfen werden kann (in diesem Sinne auch Urteile Trave-Schiffahrtsgesellschaft, Randnr. 17, und Frederiksen, Randnr. 14).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-287/94

    Frederiksen

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-392/00
    12 und 14, sowie Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-287/94, Frederiksen, Slg. 1996, I-4581, Randnrn.

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 ist somit dahin auszulegen, dass ein zinsloses Darlehen, das eine Gesellschaft von einem ihrer Gesellschafter erhält, mit seinem Nutzungswert, d. h. mit dem Betrag der ersparten Zinsen, der Gesellschaftsteuer unterworfen werden kann (in diesem Sinne auch Urteile Trave-Schiffahrtsgesellschaft, Randnr. 17, und Frederiksen, Randnr. 14).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens eine Kapitalzuführung im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, da die Gesellschaft, der das Darlehen gewährt wird, über Kapital verfügen kann, ohne die Kosten dafür tragen zu müssen, dass die sich hieraus ergebende Ersparnis an Zinsaufwendungen eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens bewirkt, da der Gesellschaft Kosten, die sie sonst zu tragen gehabt hätte, nicht entstehen, und dass die Gewährung eines solchen Darlehens durch die Ersparnis dieser Kosten zur Stärkung des Wirtschaftspotenzials der begünstigten Gesellschaft beiträgt und daher geeignet ist, den Wert ihrer Gesellschaftsanteile zu erhöhen (Urteil vom 17. September 2002, Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken, C-392/00, EU:C:2002:500, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-494/03

    Senior Engineering Investments - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf

    So hat der Gerichtshof als "Erhöhung des Gesellschaftsvermögens" im Sinne dieser Vorschrift beispielsweise folgende Vorgänge angesehen: eine Gewinnabführung (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91, Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, Randnr. 10), die Gewährung eines zinslosen Darlehens (vgl. insbesondere Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-392/00, Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken, Slg. 2002, I-7397, Randnr. 18), eine Übernahme von Verlusten (vgl. Urteil Siegen, Randnr. 13) und den Verzicht auf eine Forderung (vgl. Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-15/89, Deltakabel, Slg. 1991, I-241, Randnr. 12).
  • EuGH, 30.03.2006 - C-46/04

    Aro Tubi Trafilerie - Richtlinie 69/335 - Indirekte Steuern auf die Ansammlung

    So hat der Gerichtshof als "Erhöhung des Gesellschaftsvermögens" im Sinne dieser Vorschrift beispielsweise folgende Vorgänge angesehen: eine Gewinnabführung (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91, Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, Randnr. 10), die Gewährung eines zinslosen Darlehens (vgl. insbesondere Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-392/00, Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken, Slg. 2002, I-7397, Randnr. 18), eine Übernahme von Verlusten (vgl. Urteil Siegen, Randnr. 13) und den Verzicht auf eine Forderung (vgl. Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-15/89, Deltakabel, Slg. 1991, I-241, Randnr. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria"

    80 Vgl. Urteil vom 17. September 2002, Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken (C-392/00, EU:C:2002:500, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Stuttgart, 01.03.2004 - 6 U 195/03

    Gewinnzusage: Wirksamkeit einer Bedingung zur fristgerechten Abrufung eines

    Sie gestaltet - zur Kundenwerbung - das Anschreiben so, dass möglichst alle Empfänger meinen, gerade sie hätten 55.555 Euro gewonnen, welche aber nicht ausgezahlt werden sollen; eben dieses Vorgehen will § 661a BGB verhindern (vgl. BGH v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 = MDR 2003, 348 = BGHReport 2003, 248; OLG Koblenz v. 26.9.2002 - 5 U 202/02, OLGReport Koblenz 2003, 25 = MDR 2002, 1359; OLG Hamm RiW 2003, 78).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2002 - C-392/00   

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https://dejure.org/2002,25624
Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2002 - C-392/00 (https://dejure.org/2002,25624)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.01.2002 - C-392/00 (https://dejure.org/2002,25624)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 2002 - C-392/00 (https://dejure.org/2002,25624)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,25624) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken

  • EU-Kommission PDF

    Finanzamt Hannover-Nord gegen Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken mbH.

    Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG - Gesellschaftsteuer - Gewährung zinsloser Darlehen durch Gesellschafter - Ergebnisabführungsvertrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 05.02.1991 - C-249/89

    Trave-Schiffahrtsgesellschaft / Finanzamt Kiel-Nord

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2002 - C-392/00
    Nach dem Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-249/89(6) stellt hingegen die "Gewährung eines zinslosen Darlehens eines Gesellschafters an seine Gesellschaft ... einen Vorgang dar, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 besteuert werden kann".

    Siehe hiezu den Aufsatz von Gast (zitiert in Fußnote 11) und die Anmerkung von Kornprobst, E., zu den Urteilen vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-15/89 (Deltakabel, Slg. 1991, I-241) und in der Rechtssache C-249/89 (zitiert in Fußnote 5), Droit fiscal 1991, n° 21-22, comm.

  • EuGH, 28.03.1990 - 38/88

    Siegen / Finanzamt Hagen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2002 - C-392/00
    Nach dem Urteil vom 28. März 1990 in der Rechtssache 38/88(4), erhöht "die Übernahme von Verlusten einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrags, der vor der Feststellung dieser Verluste geschlossen worden ist, nicht das Gesellschaftsvermögen dieser Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital".

    10 bis 13.10: - Siehe die Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache 38/88, Nr. 10 (Urteil zitiert in Fußnote 4).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-287/94

    Frederiksen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2002 - C-392/00
    Der Gerichtshof hat diese Rechtsauffassung nicht nur im bereits zitierten Urteil vom 5. Februar 1991(7), sondern auch in seinem Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-287/94(8) vertreten.

    Siehe auch die Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in dieser Rechtssache, Nr. 10: "Werden die Verluste ... nicht vor Abschluss des Vertrages über die Verlustübertragung, sondern nach seinem Zustandekommen festgestellt, so ändert dies nichts am Wirtschaftspotential der Gesellschaft, weil von vornherein feststand, dass sich die Verluste oder Gewinne letztlich nicht auf die Gesellschaft selbst auswirken würden." 6: - Trave Schiffahrts-Gesellschaft, Slg. 1991, I-257.7: - Siehe oben, Fußnote 6.8: - Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-287/94 (Frederiksen, Slg. 1996, I-4581, Randnrn.

  • EuGH, 05.02.1991 - C-15/89

    Deltakabel / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2002 - C-392/00
    Siehe hiezu den Aufsatz von Gast (zitiert in Fußnote 11) und die Anmerkung von Kornprobst, E., zu den Urteilen vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-15/89 (Deltakabel, Slg. 1991, I-241) und in der Rechtssache C-249/89 (zitiert in Fußnote 5), Droit fiscal 1991, n° 21-22, comm.
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